Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 28.09.2023 – 17 U 123/21
17. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2023:0928.17U123.21.00
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft geltend.
Die Klägerin schloss mit der Firma O. GmbH (Hauptschuldnerin) im Juli 2017 einen Vertrag über die Lieferung zweier mit Wasserstoff angetriebener Busse für einen Gesamtkaufpreis i.H.v. 1.340.000,- € netto. Eine 1. Teilzahlung i.H.v. 35 % des Gesamtnettowertes (469.000 € netto, 558.110 € brutto) sollte als Anzahlung nach Vorlage einer Anzahlungsbürgschaft erfolgen. Der Liefervertrag enthält hierzu unter Ziffer 3. unter anderem die folgende Regelung:
„[…]
Die Anzahlung von 35 % = 469.000,00 € netto erfolgt nach Vorlage einer Anzahlungsbürgschaft mit folgenden Anforderungen:
1. Die Bank übernimmt gegenüber der H. GmbH die selbstschuldnerische Bürgschaft zur Rückzahlung des Anzahlungsbetrages einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten, die der H. GmbH durch die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs entstehen.
2. Die Bank verzichtet auf die Einrede der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) und der Vorausklage (§ 771 BGB).
3. Die Bank leistet Zahlung auf erstes Anfordern.
4. Die Bürgschaft muss unbefristet sein. Sie erlischt, wenn sie zurückgegeben wird.
[…]“.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B1 (Bl. 35 ff. d. A.) verwiesen.
Diese Anzahlungsbürgschaft stellte die Beklagte in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern. Der Bürgschaftsvertrag zwischen den Parteien enthält unter anderem die folgende Regelung:
„Die Bürgschaft tritt in Kraft, wenn der Anzahlungsbetrag in Höhe von 558.110,00 € auf das Konto Nr.: bei der T-Bank eingegangen ist.“
Wegen der Einzelheiten wird auf die Bürgschaftsurkunde wie Anl. K1 (Bl. 11 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin zahlte den Anzahlungsbetrag am 06.10.2017 auf ein ihr bekanntes Geschäftskonto der Hauptschuldnerin. Dabei handelte es sich jedoch nicht um das im Bürgschaftsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten bezeichnete Konto. Bei dem im Bürgschaftsvertrag bezeichneten Konto der Hauptschuldnerin handelte es sich um ein Festgeldkonto der Hauptschuldnerin, welches an die Beklagte zur Sicherheit verpfändet worden war.
Am 09.10.2017 wurde ein Teilbetrag des Anzahlungsbetrages i.H.v. 390.000,- € vom Geschäftskonto der Hauptschuldnerin, auf welches die Klägerin gezahlt hatte, auf das im Bürgschaftsvertrag angegebene Festgeldkonto umgebucht.
In der Folgezeit lieferte die Hauptschuldnerin die bestellten Busse an die Klägerin nicht. Es erfolgte auch keine Teilleistung. Die Klägerin beendete daraufhin das Vertragsverhältnis mit der Hauptschuldnerin und forderte diese erfolglos zur Rückzahlung des Anzahlungsbetrages auf.
Am 29.10.2020 wurde durch das Amtsgericht Memmingen über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet (Aktenzeichen: 1 IN xx/xx).
Bereits zuvor - mit Schreiben vom 18.08.2020 - zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Eintritt des Bürgschaftsanfalls an und forderte sie zur Zahlung der Bürgschaftssumme auf. Die Beklagte lehnte die Auszahlung der Bürgschaftssumme - zuletzt durch Schreiben vom 20.11.2020 - mit der Begründung ab, die Bürgschaft sei nicht in Kraft getreten.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten,
die Beklagte sei als Bürgin auf erstes Anfordern zur Zahlung des Bürgschaftsbetrages verpflichtet. Die vereinbarte Zahlstellenklausel sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung und als solche überraschend, da sie mit der Angabe des verpfändeten Kontos darauf abziele, den Anzahlungszweck zu vereiteln. Die Klausel sei daher gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Darüber hinaus ergebe sich ihre Unwirksamkeit auch aus § 307 Abs. 1 BGB, da die Klausel sie unangemessen benachteilige. Der Sicherungszweck der Beklagten werde voll erfüllt, der Zweck der Anzahlung hingegen nicht erreicht. Jedenfalls sei aufgrund der vorgenommenen Umbuchung des Teilbetrages i.H.v. 390.000,- € auf das verpfändete Konto eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten in entsprechender Höhe entstanden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 558.110,- € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2020 zu zahlen,
sowie sie von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten wegen der vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern gegenüber der Beklagten i.H.v. 2.293,45 € freizustellen,
hilfsweise zum Klageantrag zu 1.,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 390.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2020 zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten,
die Sicherungsabrede im Vertrag der Klägerin mit der Hauptschuldnerin sei formularmäßig vereinbart und unwirksam. Der unbeschränkte Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit mache die Vereinbarung ebenso unwirksam wie die Tatsache, dass die Bürgschaft erst nach vollständiger Zweckerreichung herauszugeben sei. Die Beklagte hat daher die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 821 BGB erhoben. Die Zahlstellenklausel im Bürgschaftsvertrag sei hingegen wirksam. Es handele sich dabei um eine Individualabrede, die üblich sei. Auch die Teilzahlung erfülle die Voraussetzungen der Zahlstellenklausel nicht.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Zwar sei zwischen den Parteien ein wirksamer Bürgschaftsvertrag geschlossen worden, dessen aufschiebende Bedingung sei jedoch nicht eingetreten. Der Abschluss des Bürgschaftsvertrages sei wirksam. Die gesicherte Forderung, nämlich der Rückerstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Drittschuldnerin sei auch entstanden, weil die Klägerin aufgrund der Nichtleistung der Hauptschuldnerin wirksam zurückgetreten sei. Dieser Rückzahlungsanspruch löse im Verhältnis zur Beklagten jedoch keinen Zahlungsanspruch aus dem Bürgschaftsvertrag aus, weil dort vereinbart sei, dass die Zahlung auf ein bestimmtes gesichertes Konto zu leisten sei. Diese aufschiebende Bedingung sei wirksam vereinbart worden, ihre Voraussetzungen seien aber nicht eingetreten. Dazu genüge auch der Eingang eines Teilbetrages i.H.v. 390.000,- € nicht. Zwar handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die jedoch nicht unwirksam sei. Auch ein Anspruch aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht im Sinne einer Hinweispflicht bestehe nicht, da es an einer solchen Pflicht der Beklagten fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 14.07.2021 Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt.
Sie macht mit näheren Ausführungen geltend, die betreffende Zahlstellenklausel sei überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Zudem werde sie durch diese Klausel unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 BGB. Ferner habe die Beklagte eine ihr obliegende Hinweispflicht verletzt. Jedenfalls sei es infolge der Umbuchung i.H.v. 390.000,- € zu einer anteiligen Zahlungspflicht der Beklagten gekommen. Letztlich bestehe eine Unklarheit, die gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten wirke.
Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts Münster vom 14.07.2021 - 21 O 118/20 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 558.110,- € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2020 zu zahlen,
2. an sie weitere 2.293,45 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen,
hilfsweise zum Antrag zu 1.,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 390.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näheren Ausführungen und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Klägerin hat die vorgerichtlichen Anwaltskosten inzwischen gezahlt. Die Zustellung der Berufungsbegründung ist am 21.09.2021 erfolgt.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch i.H.v. 558.110,- € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 BGB.
a)
Zwar ist die Hauptschuld in Form des Rückzahlungsanspruchs in Höhe der Anzahlung durch den wirksamen Rücktritt der Klägerin vom Vertrag mit der Hauptschuldnerin entstanden.
b)
Die Voraussetzungen der wirksam vereinbarten Bedingung für das in Kraft treten der Bürgschaft, die das Landgericht zutreffend als allgemeine Geschäftsbedingung angesehen hat, sind jedoch nicht erfüllt.
(1)
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die betreffende Zahlstellenklausel nicht überraschend im Sinne des § 305c BGB.
Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt und der andere Teil mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 305c, Rn. 3, 4).
Gemessen daran ist die Regelung nicht überraschend.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Zahlstellenklauseln bei entsprechenden Bürgschaften häufig anzutreffen sind und die Klausel in dem entsprechenden Bürgschaftsvertrag gut sichtbar abgedruckt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.08.2011, 16 U 9/11, Rn. 25, 28, juris; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.03.2004, 2 U 77/03; Rn. 44, juris). Dem steht angesichts des überschaubaren Gesamtumfangs der Bürgschaftsurkunde nicht entgegen, dass eine weitere Bedingung nicht im unmittelbaren Zusammenhang, sondern erst zwei Zeilen später genannt ist.
Auch sprechen die von der Klägerin geschilderten Umstände betreffend die Angabe der in der Bürgschaftsurkunde angegebenen Kontoverbindung auf einer vorhergehenden Rechnung der Hauptschuldnerin, die nachfolgenden Telefonate und die Neuausstellung der Rechnung gegen die Ansicht der Klägerin, die Klausel sei überraschend.
Soweit sich die Berufung an dieser Stelle insbesondere auf das Urteil des Landgerichts München vom 21.09.2007 (LG München, WM 2008, 778) bezieht, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Denn die Besonderheiten des diesem Urteil zugrundeliegenden Falles bleiben dabei unberücksichtigt. Zum einen war die den dortigen Fall betreffende Bürgschaft eine von etwa 20 im Verhältnis der Parteien geleisteten Bürgschaften, ohne dass in den anderen Bürgschaften eine solche Zahlstellenklausel vorkam. Zum anderen war das darin genannte Konto keines der Hauptschuldnerin, sondern ein Privatkonto des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin.
Anders liegt die Sache hier. Das Konto, auf das die Klägerin leisten sollte, war eines der Hauptschuldnerin. Richtig ist, dass dieses an die Beklagte verpfändet worden war. Die Beklagte hatte aber ein berechtigtes Interesse daran, das Wirksamwerden der Bürgschaft von der Zahlung der Klägerin auf das bestimmte, von ihr bezeichnete Konto abhängig zu machen. Dadurch konnte sie bestimmen, auf welche Weise die von ihr durch die Übernahme der Bürgschaft eingegangene Eventualverbindlichkeit gesichert wird (vgl. OLG Stuttgart, BB 2001, 957, Rn. 29 für den Fall der Zahlung auf ein im Soll geführtes Konto).
Entgegen den Ausführungen der Berufung und mit dem Landgericht Münster ist nicht zu erkennen, inwieweit der wahre Zweck der Zahlstellenklausel der Entzug des Anzahlungsbetrages aus dem Zugriff der Hauptschuldnerin gewesen sein soll. Zu Recht führt das Landgericht aus, dass die Beklagte ein eigenes Interesse an der Erfüllung der vertraglichen Leistung durch die Hauptschuldnerin hatte, da andernfalls die Bürgschaftsschuld ausgelöst würde. Allein die Tatsache, dass die Gelder dann nicht ohne Einschaltung der Beklagten durch die Hauptschuldnerin verwendbar waren, führt nicht dazu, dass anzunehmen ist, dass sich die Klägerin auf diese Klausel nicht bewusst eingelassen hätte. Ein zweckvereitelnder Charakter der Zahlstellenklausel liegt - im Vergleich zu dem der Entscheidung des Landgerichts München zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht vor.
Das von der Beklagten angeführte Interesse, die Zahlungsströme jedenfalls überwachen zu können, um zu gewährleisten, dass das betreffende Geld auch sachlich richtig verwendet wird, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn - wie die Klägerin einwendet - eine tatsächliche Überwachung der Zahlungsströme nicht erfolgt sein sollte.
(2)
Auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht zu erkennen.
Unangemessen ist eine Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 307, Rn. 12).
Selbst wenn es der Beklagten darum ging, das Risiko eines Bürgschaftsfalles durch die Zahlung auf ein ihr verpfändetes Konto zu verringern, benachteiligt dies die Interessen der Klägerin nicht unangemessen. Der Anzahlungsbetrag wurde tatsächlich auf ein Konto der Hauptschuldnerin überwiesen, sodass er im Grundsatz für die Vertragserfüllung auch zur Verfügung gestanden hat. Das Interesse der Beklagten ist schutzwürdig (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Der Klägerin war es auch ohne weiteres möglich, die Zahlung auf das betreffende Konto zu leisten. Der Anzahlungszweck mag durch die Zahlung auf das verpfändete Konto nur bedingt eintreten, dass er vollständig ausbleibt, ist aber nicht ohne weiteres zu erkennen. Das Interesse, die Hauptschuldnerin dazu zu bewegen, die Anzahlung nur zweckgerichtet auf den Vertrag mit der Klägerin zu verwenden, verbindet beide Parteien. Dass die Beklagte die Bürgschaft nicht umsonst gestellt haben wird, steht dem nicht entgegen. Soweit die Berufung einen tatsächlichen Mehraufwand einwendet, da jede Mittelinanspruchnahme eine vorherige zeitaufwändige Beteiligung der Beklagten bedürfe, beeinträchtigt dies in erster Linie die Hauptschuldnerin und nicht die Klägerin. Die Klägerin geht auch selbst nicht von einer vollständigen Zweckvereitelung aus. Dass es sich um ein Festgeldkonto handelte, ändert nichts. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Hauptschuldnerin dadurch der Zugriff verwehrt war. Soweit die Klägerin einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Leistungspflichten und der Insolvenz der Hauptschuldnerin herzustellen versucht, ist ein solcher schon mit Rücksicht auf den Zeitablauf (Zahlung Oktober 2017, Insolvenz Oktober 2020) nicht ohne weiteres zu erkennen.
Im Übrigen ist trotz der Zahlung der Klägerin auf das Geschäftskonto der Hauptschuldnerin ein Betrag in Höhe von 390.000,- € auf das verpfändete Festgeldkonto gelangt, so dass auch die Zahlung auf das Geschäftskonto danach nicht zur vollständigen Zweckerreichung geführt hätte.
Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 13.07.2023 ausführt, der Geschäftsführer der Hauptschuldnerin habe schon im Jahr 2019 mitgeteilt, auf die Anzahlung nicht vollständig zugreifen zu können und deshalb weitere Mittel zu benötigen, handelt es sich um neuen Vortrag, dessen Zulassung in 2. Instanz § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO entgegensteht. Im Übrigen ist die Anzahlung tatsächlich nicht auf das in der Bürgschaftsurkunde angegebene Konto, sondern auf das Girokonto der Hauptschuldnerin erfolgt, so dass die Angabe des Festgeldkontos in der Bürgschaftsurkunde für diesen Umstand nicht kausal sein kann. Zudem sind die Hintergründe dieser Mitteilung, die schon nach dem Vortrag der Klägerin mindestens über 1 Jahr nach Zahlung erfolgt ist, offen.
(3)
Die Klausel ist auch nicht mehrdeutig im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB. Soweit die Bürgschaftsurkunde im Hinblick auf die Rückgabe einer zuvor erteilten Anzahlungsbürgschaft über den Nettobetrag eine weitere Bedingung enthält, stehen beide Bedingungen zwangslos nebeneinander.
c)
Auch eine Veranlassung für einen Hinweis durch die Beklagte bestand nicht. Den Bürgen, der eine Bürgschaft unter einer aufschiebenden Bedingung übernommen hat, deren Eintritt vom Belieben des Gläubigers abhängt, treffen keine besonderen Hinweispflichten gegenüber dem Gläubiger, dass die Bedingung erfüllt werden müsse (vgl. BGH, NJW 1987, 1631). So liegt der Fall hier. Aus der Bürgschaftsurkunde ist die betreffende Bedingung klar ersichtlich. Es stand im Belieben der Klägerin, die Voraussetzungen für den Eintritt der Bedingung zu erfüllen. Die Zahlstellenklausel ist als solche eindeutig. Die von der Klägerin beschriebenen Umstände um vorherige geschäftliche Kontakte und ein bekanntes Geschäftskonto betreffen ihr Verhältnis zur Hauptschuldnerin. Umstände, die den oben geschilderten Umständen aus dem vom LG München entschiedenen Fall oder dem von der Klägerin weiter herangezogenen Fall des BGH (NJW-RR 2002, 485) entsprechen, sind gerade nicht ersichtlich. Gleichlaufende Interessen allein bedingen nicht ohne weiteres eine Hinweispflicht.
d)
Auch der tatsächliche Eingang eines Teils der Anzahlung i.H.v. 390.000 € auf dem betreffenden Konto führt nicht zu einer entsprechenden anteiligen Zahlungspflicht aus der Bürgschaft.
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die betreffende Bedingung den Eingang des Anzahlungsbetrages in voller Höhe voraussetzt, auch wenn die Begriffe „in voller Höhe“ oder „vollständig“ im hier vorliegenden Fall nicht genannt sind. Der Betrag als solcher ist genannt und von Teilbeträgen ist nicht die Rede. Die Klausel sieht auch vor, dass die Bürgschaft in Kraft tritt, „wenn“ der Anzahlungsbetrag in der betreffenden Höhe eingegangen ist. Soweit auch die Auszahlung eines Teilbetrages die Bedingung hätte erfüllen sollen, hätte die Formulierung „soweit“ nahegelegen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 25).
Umstände, die für einen vom Wortlaut abweichenden übereinstimmenden Willen beim Vertragsschluss sprechen, hat die Klägerin nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 27).
2.
Die geltend gemachten Nebenansprüche setzen den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch voraus und sind damit ebenfalls unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht. Die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.