Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 17.10.2023 – 27 W 67/23
27. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2023:1017.27W67.23.00
G r ü n d e :
I. Die vom Streithelfer erhobene Anhörungsrüge ist gemäß § 321 a ZPO statthaft. Denn eine Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO kann auch gegen Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte erhoben werden, wenn - wie hier - die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist und die Beschwerdeentscheidung deshalb unanfechtbar ist (vgl. OLG Bremen MDR 2009, 889; Zöller-Vollkommer, ZPO, 34. Auflage 2022, § 321 a Rn. 3).
Die Anhörungsrüge ist jedoch gemäß § 321 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO unbegründet. Denn der Senat hat den Anspruch des Streithelfers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
1. Der Senat hat ein Interventionsrecht des Streithelfers mit Beschluss vom 19.09.2023 zu Recht verneint; die Einwendungen des Streithelfers aus dem Schriftsatz vom 03.10.2023 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
a) Der Senat hält daran fest, dass der Streithelfer seine Stellung als Insolvenzgläubiger nicht glaubhaft gemacht hat.
aa) Soweit sich der Streithelfer auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Erblasser in Höhe von 364.420,09 EUR unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen Falschaussage vom 22.06.2015 in dem Berufungsverfahren 5 U 95/13 OLG Hamm stützt, weist der Senat zunächst darauf hin, dass der Streithelfer einen diesbezüglichen Anspruch bislang offenbar nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass dem Streithelfer durch die vermeintliche Falschaussage des Erblassers ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist und ihm daher ein entsprechender Schadensersatzanspruch zustehen könnte. Der Streithelfer macht insoweit geltend, dass er ohne die Falschaussage in dem vorgenannten Verfahren in Höhe von 335.985,89 EUR obsiegt und nicht mit Kosten in Höhe von 28.434,20 EUR belastet worden wäre. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der vermeintlichen Falschaussage des Erblassers und dem Unterliegen des Streithelfers ist aber nicht im Ansatz schlüssig dargelegt. Insbesondere ist völlig unklar, in welchen Punkten die Zeugenaussage des Erblassers unrichtig gewesen sein soll und weshalb der Streithelfer ohne die Falschaussage obsiegt hätte.
bb) Soweit sich der Streithelfer auf einen Rückforderungsanspruch gegen den Erblasser wegen Schenkungswiderrufs in Höhe von 1.748.618,20 EUR stützt und in diesem Zusammenhang den Ausführungen des Senats zum fehlenden Schenkungswillen der Vertragsparteien entgegentritt, hält der Senat daran fest, dass nach den Gesamtumständen nicht von einem übereinstimmenden Schenkungswillen (der auch nach den vom Streithelfer zitierten BGH-Entscheidungen erforderlich ist) ausgegangen werden kann. Insbesondere erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sich der Streithelfer zu derart hohen lebenslangen Rentenzahlungen an den Erblasser in dem Bewusstsein verpflichtet haben soll, dass die ihm übertragenen Geschäftsanteile des Erblassers wertlos waren. Ein plausibles Motiv hierfür lässt sich auch dem Schriftsatz des Streithelfers vom 03.10.2023 nicht entnehmen. Dass der Streithelfer angeblich davon ausgegangen ist, dass der Erblasser seinen nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Mutter des Streithelfers ohne die Rentenzahlungen nicht würde nachkommen können, stellt keinen nachvollziehbaren Anlass für die angebliche unentgeltliche Übernahme der Rentenzahlungsverpflichtung auf Lebenszeit dar, zumal der Streithelfer seine Mutter ohne weiteres auch auf direktem Wege finanziell hätte unterstützen können. Soweit sich der Streithelfer auf die Aktennotiz des früheren Beklagten vom 02.04.1990 beruft, ergibt sich hieraus weder, dass der Streithelfer dem Erblasser die Rentenzahlungen unentgeltlich gewähren wollte, noch, dass der frühere Beklagte von einer Wertlosigkeit der Geschäftsanteile ausgegangen ist. Im Übrigen weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Nichtbestehen des Rückforderungsanspruchs für den Zeitraum Februar 2009 bis Dezember 2012 aus den im Beschluss vom 19.09.2023 genannten Gründen ohnehin rechtskräftig feststeht; hiergegen hat der Streithelfer auch keine Einwendungen erhoben.
cc) Der Senat hält auch daran fest, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Streithelfers aus § 2325 BGB von § 327 Abs. 1 Nr. 1 InsO umfasst ist und deshalb kein Interventionsrecht begründen kann. Eine solche Auslegung des § 327 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht im Einklang mit dem Wortlaut der Norm, weil zu den Pflichtteilsberechtigten auch die nach §§ 2325 ff. BGB Berechtigten gehören. Die vom Streithelfer ins Feld geführte Privilegierung des Pflichtteilsergänzungsberechtigten gegenüber dem Beschenkten durch die Vorschriften über die Pflichtteilsergänzung rechtfertigt keine abweichende Auslegung. Denn die Privilegierung bleibt ungeachtet der Anwendung des § 327 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestehen, weil der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten aus § 2329 BGB von § 327 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht berührt wird und der Pflichtteilsergänzungsberechtigte diesen Anspruch deshalb trotz Eintritts der Nachlassinsolvenz geltend machen kann (MüKo-Siegmann/Scheuing, InsO Band 3, 4. Auflage 2020, § 327 Rn. 5). Wenn und soweit dem Beschenkten der ihm zugewandte Gegenstand trotz Insolvenzanfechtung verbleibt, kann der Pflichtteilsberechtigte daher hierauf gemäß § 2329 BGB zugreifen (Jaeger-Windel, InsO Band 8, 1. Auflage 2020, § 327 Rn. 13).
b) Der Streithelfer kann ein Interventionsrecht weiterhin nicht auf ein Rehabilitationsinteresse und/oder etwaige Regressrisiken stützen. Ein wie auch immer geartetes Rehabilitationsinteresse genügt nicht für ein rechtliches Interesse i.S.v. § 66 Abs. 1 ZPO. Hinzu kommt, dass der frühere Beklagte zwischenzeitlich verstorben ist und daher für ein Rehabilitationsinteresse des Streithelfers ihm gegenüber ohnehin kein Raum mehr ist. Auch ist nicht erkennbar, dass sich aus dem Ausgang des hiesigen Verfahrens Regressrisiken des Streithelfers ergeben könnten.
2. Soweit der Streithelfer beanstandet, dass ihm der Aussetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten des früheren Beklagten vom 01.09.2023 nicht zugeleitet worden sei, weist der Senat darauf hin, dass der Aussetzungsantrag an das Landgericht übersandt worden ist und die sofortige Beschwerde (nebst der zugehörigen Akten) erst danach am 04.09.2023 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Für den Senat war bei Erlass der Beschwerdeentscheidung nicht erkennbar, dass das Landgericht den Aussetzungsantrag bislang nicht an den Streithelfer weitergeleitet hat. Dass das Landgericht bereits einen Aussetzungsbeschluss erlassen hat, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Letztlich kommt es hierauf für das hiesige Beschwerdeverfahren ohnehin nicht entscheidend an, weil aus den im Senatsbeschluss vom 19.09.2023 genannten Gründen, die vom Streithelfer mit seiner Anhörungsrüge auch nicht konkret angegriffen werden, eine etwaige Aussetzung des Rechtsstreits eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Zulassung der Nebenintervention nicht gehindert hätte.
3. Der Senat sieht auch weiterhin keinen Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO. Allein der Umstand, dass eine vereinzelte Literaturauffassung entgegen der ansonsten soweit ersichtlich einhelligen Meinung (vgl. in Ergänzung zu den im Senatsbeschluss vom 19.09.2023 genannten Literaturstellen auch Jaeger-Mylich, InsO Band 2, 2. Auflage 2023, § 39 Rn. 64) den Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB als nicht von § 327 Abs. 1 Nr. 1 InsO umfasst ansieht, kann einen Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht begründen.
II. Aus den vorgenannten Gründen ist auch die zugleich erhobene Gegenvorstellung unbegründet.