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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 23.10.2023 – 10 U 134/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2023:1023.10U134.22.00

Gründe:

Die zulässige Berufung hat nach - einstimmiger - Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

I.

Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der tatsächlichen Feststellungen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

Der Kläger nimmt die beklagte Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 4. April 2017 bei der P. GmbH aus M. einen Tiguan 2,0 TDI Highline R-Line DSG 4-M AH zu einem Kaufpreis von 39.250,00 € mit einer Laufleistung von 20 km. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 ausgestattet, dessen Herstellerin die Beklagte ist, und unterliegt keinem verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt.

Die Abgasreinigung erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug über die Abgasrückführung (AGR), bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Die Abgasrückführung wird außerhalb bestimmter Temperaturbereiche reduziert („Thermofenster“). Zwischen den Parteien ist streitig, bei welchen Außen-/Ladelufttemperaturen dies der Fall ist. Ferner verfügt das Fahrzeug über ein SCR-System als Abgasnachbehandlungssystem.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Dezember 2021 hat der Kläger die Beklagte vergeblich unter Fristsetzung zum 31. Dezember 2021 aufgefordert, ihm den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erstatten.

Der Kläger hat behauptet, in dem streitgegenständliche Fahrzeug seien verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Neben Ausführungen zum Thermofenster bezieht sich der Kläger dabei unter anderem auf das Erkennen der „Prüfstandslauf-Situation“ mittels Fahrkurvenerkennung, auf eine Begrenzung bzw. Abschaltung der Abgasreinigung bei bestimmten Geschwindigkeiten, eine Begrenzung bzw. Abschaltung der Regenerationsintervalle des SCR-Katalysators, eine Begrenzung bzw. Abschaltung der AdBlue-Einspritzung und der Reduktion der Abgasrückführung bei bestimmten Motordrehzahlen. Daneben beruft sich der Kläger auf unvollständige Angaben der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren sowie auf eine Manipulation des „On Board Diagnosis-Systems“ (OBD) und auf eine Manipulation der AdBlue-Dosierung des Fahrzeugs anhand des vom Prüfstand ermittelten „Weg-Zeit-Korridors“.

Zuletzt hat der Kläger unter anderem eine Zahlung von 27.803,58 € Zug-um-Zug gegen die Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges, die Feststellung des Annahmeverzuges sowie den Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat unter näherer Darstellung insbesondere der Bedatung des im Fahrzeug enthaltenen Thermofensters bestritten, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. Auch sei in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt eine Fahrkurvenerkennung hinterlegt gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dazu hat es unter anderem ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte habe dem Kläger nicht vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise einen Schaden zugefügt. Das gelte unter anderem auch für Ausführungen zur Lenkwinkelerkennung.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Darstellung im Übrigen weiterhin meint, einen Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages geltend machen zu können. Hierzu führt er unter anderem aus, dass und warum das Landgericht die Substantiierungsanforderungen überspannt habe. Sowohl Ausführungen zu Rückrufen andere Fahrzeuge betreffend als auch Darlegungen zu Messergebnissen als konkrete Anknüpfungstatsachen würden ausreichen. Im Übrigen wiederholt der Kläger seinen Vortrag zur Fahrkurvenerkennung, zum Thermofenster und zu unzutreffenden Angaben der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren wie auch zur Manipulation des OBD-Systems. Dass die Beklagte tatsächlich das KBA getäuscht habe, ergebe sich aus dem durch das KBA verpflichtend angeordneten Rückruf zum VW T6 mit streitgegenständlichem Motor EA 288, wonach die Konformitätsabweichung zur Überschreitung des Euro-6-Grenzwertes für Stickoxide führe. Ferner beruft sich der Kläger weiterhin auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 (EG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 715/2007.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 27.803,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Tiguan 2.0 TDI Highline R-Line DSG 4-M AH, Fahrzeug-Ident.-Nr. N01,

festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt insoweit aus, die Berufung sei mangels hinreichender Berufungsbegründung bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag dazu, warum weder eine sittenwidrige Schädigung noch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit europarechtlichen Vorschriften in Betracht komme.

Von einer Darstellung des weiteren Tatbestandes wird abgesehen (§§ 522 Abs. 2 Satz 4, 540 Abs. 2 ZPO). Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen.

II.

1.

Die von dem Kläger angestrebte Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs kommt nur dann in Betracht, wenn eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB durch die Beklagte feststellbar wäre. Das Vorbringen des Klägers trägt einen solchen Anspruch hingegen nicht, sodass eine weitere Beweisaufnahme nicht veranlasst ist.

a) Die Ausführungen des Klägers zu einer sittenwidrigen Schädigung in Bezug auf das im Fahrzeug verbaute Thermofenster dringen nicht durch. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 28, BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, Rn. 13, juris).

Weder erstinstanzlich noch mit der Berufung zeigt der Kläger hinreichenden Sachvortrag auf, der geeignet ist, diese Voraussetzungen auszufüllen. Den Kläger trifft insoweit die Darlegungslast (BGH, Beschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 29, juris). Dieser ist er nicht nachgekommen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die hinsichtlich des Thermofensters auf einen sittenwidrigen Einsatz hindeuten könnten. Zwar ist das Kriterium der Prüfstandbezogenheit grundsätzlich geeignet, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 -, juris Rn. 12, 18, m.w.N.). Gleiches gilt für den Fall des Vorliegens eines Verschleierns der für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung maßgeblichen Umstände gegenüber dem KBA im Typgenehmigungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, juris Rn. 24, NJW 2021, 921; OLG Hamm, Urteil vom 1. September 2023 - 30 U 78/21 -, Rn. 40, juris).

Der Kläger hat sich schon nicht hinreichend mit den von der Beklagten vorgetragenen Temperaturbereichen auseinandergesetzt. Ungeachtet dessen fehlt auch jeder Hinweis darauf, dass die Beklagte das KBA getäuscht haben könnte oder die Temperaturbereiche des Thermofensters derart eng sind, dass sie praktisch nur auf dem Prüfstand vorkämen. Die Beklagte hat vielmehr vorgetragen, dass die Abgasrückführung „bei einer Außentemperatur zwischen -24 C bis +70 C zu 100 % aktiv“ sei (Seite 22 des Schriftsatzes vom 19. Mai 2022, Blatt 171 der Akte erster Instanz). Woraus der Kläger ableitet, dieser Vortrag könnte falsch sein, teilt er nicht mit.

b) Greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein sonstiger unzulässiger und eine sittenwidrige Schädigung begründender Abschalteinrichtungen finden sich nicht. Für die auch mit der Berufungsbegründung wiederholte Behauptung, im streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine - sittenwidrige - „Zykluserkennung“ verbaut, fehlt jeglicher belastbarer Vortrag. Weder das Vorbringen der Berufungsbegründung noch die Schriftsätze erster Instanz und die diesen beigefügten Anlagen enthalten irgendeinen Anhaltspunkt, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine solche Funktion verbaut sein könnte.

aa) Eine Fahrkurvenerkennung ist für eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB nur dann relevant, wenn eine auf dem Prüfstand erkannte Fahrkurve Auswirkungen auf das Emissionsverhalten hat (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 48, juris). Dass dies der Fall sein könnte, ist nicht hinreichend dargetan. Ungeachtet des Umstandes, dass die Ausführungen des Klägers keinen tauglichen Anhaltspunkt dafür liefern, die Fahrkurvenerkennung könnte entgegen des Vortrages der Beklagten doch in seinem Fahrzeug verbaut sein, ist nichts dafür ersichtlich, dass sie in irgendeiner Form auf das Emissionsverhalten auf dem Prüfstand beim streitgegenständlichen Fahrzeug Einfluss nehmen könnte. Ohnehin genügt das Vorbringen des Klägers den Substantiierungsanforderungen in Bezug auf eine sittenwidrige Schädigung in diesem Zusammenhang nicht, weil der Hinweis darauf, bei der Fahrkurvenerkennung handele es sich „um eine unzulässige Abschalteinrichtung“ den Sittenwidrigkeitsvorwurf aus den bereits zum Thermofenster dargestellten Gründen nicht trägt.

bb) Hinweise darauf, dass eine sonstige Funktionsweise enthalten sein könnte, die vom KBA bislang hingegen übersehen worden ist, finden sich nicht. Es genügt nicht, andere Urteile zu zitieren, in welchen die Auffassung vertreten wird, wer im Prüfverfahren zur Typengenehmigung bewusst ein Fahrzeug vorführe, „welches über eine Prüfstandserkennung verfügt und daran emissionsmindernde Maßnahmen knüpft, handelt im Bewusstsein, die Behörde über das Emissionsverhalten des Fahrzeuges zu täuschen“ (Blatt 118 der Akte zweiter Instanz). Gleiches gilt für Ausführungen zu einem T6-Rückrufbescheid. Ein verbindlicher Rückruf „für einen vergleichbaren Fahrzeugtyp wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung“ entfaltet keine ausreichende Indizwirkung für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug. Daraus lassen sich keine Indizien für eine sittenwidrige Schädigung des Klägers herleiten. Selbst ein Rückruf seitens des KBA sein Fahrzeug betreffend indiziert nicht das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entsprechend vorangestellter Funktionsweise, über die das KBA bei Erteilung der Typ-Genehmigung getäuscht worden sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 -, Rn. 14, juris). Damit diese eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen nach der dargestellten gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Deshalb geht der gesamte Vortrag zu Rückrufen andere Fahrzeuge betreffend an der Sache vorbei.

cc) Noch weniger verhilft es, auf Messergebnisse hinzuweisen, die andere Fahrzeuge betreffen. Ungeachtet der Frage, welche indizielle Bedeutung es für das streitgegenständliche Fahrzeug haben soll, wenn der Kläger meint, dadurch werde belegt, „dass diese Fahrzeuge mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen versehen sind“ (Blatt 92 der Akte zweiter Instanz), haben diese Ausführungen auch im Übrigen keine Relevanz. Messungen im realen Straßenbetrieb geben keinerlei Hinweise darauf, im Fahrzeug des Klägers könnten unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sein, die noch dazu die Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung erfüllen könnten. Aus solchen Messungen ergibt sich keineswegs per se, dass eine unzulässige Abschaltvorrichtung vorhanden sein muss (BGH Hinweisbeschluss v. 15.9.2021 - VII ZR 2/21, BeckRS 2021, 37995 Rn. 30, beck-online). Vielmehr liegt auf der Hand, dass eine eventuelle Überschreitung der Grenzwerte ohne weiteres darauf zurückzuführen sein kann, dass der Motor im realen Fahrbetrieb aufgrund der konkreten Verkehrsverhältnisse deutlich mehr Schadstoffe emittiert als in einem zu Vergleichszwecken festgelegten, standardisierten Fahrzyklus (vgl. ausführlich OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2023 - I-13 U 343/21 -, Rn. 11 ff., juris). Umfangreicher Vortrag zu „DUH-Messungen 2021 zum EA288“ (Blatt 39 ff. der Akte erster Instanz) dringt mithin nicht durch.

dd) Ausführungen in Bezug auf das Dokument „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA288“ (Blatt 88 ff. der Akte erster Instanz) geben ebenfalls keinen Raum für die Annahme, im Fahrzeug könnte eine sittenwidrige Funktion verbaut sein. Gleiches gilt für das umfangreiche Zitieren anderer Gerichtsentscheidungen andere Fahrzeuge betreffend.

ee) Auch der Vortrag zum OBD-System trägt nicht den geltend gemachten Anspruch. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers überhaupt dahingehend zu verstehen ist, dass das im Fahrzeug enthaltene OBD-System eine Täuschung der Genehmigungsbehörde darstellen soll. Ungeachtet dessen ist Vortrag dazu auch nicht geeignet, einen Anspruch aus § 826 BGB zu begründen (ausführlich OLG Hamm, Urteil vom 18. August 2022 - I-13 U 179/21 -, Rn. 80, juris). Er gibt auch keinen Hinweis auf eine sittenwidrige Funktionsweise im streitgegenständlichen Fahrzeug.

2.

Ebenso wenig lässt sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz stützen. Auf die Frage der Zurechenbarkeit gemäß § 31 BGB oder eine Haftung aus § 831 BGB kommt es daher auch insoweit nicht an.

a) Selbst der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs - wofür im Streitfall schon keine Anhaltspunkte bestehen - kann gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Normen des europäischen Abgasrechts vom Hersteller nicht die Rückabwicklung des mit dem Verkäufer abgeschlossenen Vertrags verlangen (BGH Urt. v. 26.6.2023 - VIa ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117 Rn. 23, beck-online). Allein deshalb besteht keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages aus April 2017.

b) Dahinstehen kann, ob der Kläger eine zulässige Umstellung des Klagebegehrens auf den sogenannten Differenzschaden (vgl. BGH Urt. v. 26.6.2023 - VIa ZR 1031/22, BeckRS 2023, 14774 Rn. 25, beck-online) noch vornehmen will oder ob dies bereits als Minus im Klageantrag enthalten ist. Selbst wenn er so vorgehen wollte, wäre ihm ein entsprechender Anspruch zu versagen. Mangels belastbarer Hinweise auf eine sonstige Abschalteinrichtung kommt als Anknüpfungspunkt für einen solchen Anspruch allenfalls das im Fahrzeug verbaute Thermofenster in Betracht, welches jedoch im Streitfall keinen Anspruch zu begründen vermag.

Insoweit mangelt es bereits an der Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das im Fahrzeug verbaute Thermofenster stellt keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 dar, da die Abgasrückführung in einem Temperaturbereich von -24°C bis 70 °C zu 100 % aktiv ist. Dass die Abgasrückführung außerhalb dieses Temperaturbereichs abgeschaltet wird, ist nicht zu beanstanden, da niedrigere und höhere Temperaturen keine normalen Betriebsbedingungen im Sinne der Art. 3 Nr. 10; Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 darstellen. Denn Temperaturen von weniger als - 24° Celsius und mehr als + 70° Celsius gehören in Mitteleuropa nicht zu den vernünftigerweise zu erwartenden Bedingungen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juni 2023 - I-28 U 59/22 -, Rn. 49, juris). Dass ein Thermofenster mit anderen Temperaturbereichen verbaut sein könnte, behauptet der Kläger zwar (Blatt 96 der Akte zweiter Instanz), benennt aber keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, weshalb er meint, das Temperaturfenster, in dem die Abgasreinigung zu 100 % aktiv ist, sei von der Beklagten so konzipiert, „dass lediglich in dem auf dem Prüfstand herrschenden Temperaturbereich (20 - 30 C)“ eine solche Abgasrückführung sichergestellt wird.

Anhaltspunkte für sonstige unzulässige Abschalteinrichtungen finden sich nicht. Dass im streitgegenständlichen Fahrzeug entgegen der Ausführungen der Beklagten doch eine (unzulässige) Fahrkurvenerkennung verbaut sein könnte, zeigt der Kläger nicht hinreichend auf, dafür gibt es keinen noch so vagen Anhaltspunkt. Als mögliches Indiz genügt es nicht darauf hinzuweisen, in einem Verfahren vor einem anderen Landgericht sei ein Fahrzeug mit einem EA288 Motor streitgegenständlich gewesen, welches „in der Kalenderwoche 19 des Jahres 2017 typgenehmigt“ und mit einer Fahrkurvenerkennung ausgeliefert worden sei (Blatt 95 der Akte zweiter Instanz). Solche Ausführungen haben keinerlei indiziellen Wert für die Bedatung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, ebenso wie der weitere Vortrag zu anderen Fahrzeugen in diesem Zusammenhang.

3.

Im Hinblick auf vorstehende Hinweise besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist auch zu der Frage, ob die Berufung zur Kostenreduktion zurückgenommen wird.