Gesetze / Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 15.11.2023 – 10 U 134/22
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2023:1115.10U134.22.00
Gründe:
I.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist aus den im Hinweisbeschluss vom 23.10.2023 ausführlich dargelegten Gründen, an denen er nach nochmaliger eingehender Beratung festhält, einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weil dem Kläger keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 14.11.2023, mit der er unter vertiefter Darstellung einiger Aspekte seines Vorbringens nunmehr hilfsweise den Differenzschaden beansprucht und dazu beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 5.887,50 € (15% des Kaufpreises) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
rechtfertigt weder eine andere Sachentscheidung noch gibt sie Anlass, von einer Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege Abstand zu nehmen. Ergänzend sei lediglich Folgendes ausgeführt:
1.
Nicht erkennbar ist, dass sich der Kläger in seiner 23 Seiten umfassenden Stellungnahme auch nur in Ansätzen mit den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Senats im vorgenannten Hinweisbeschluss auseinandergesetzt hat. Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Haftung aus § 826 BGB verhält sich die Stellungnahme des Klägers bereits nicht, sodass zu einer weitergehenden Begründung keine Veranlassung besteht.
Soweit nunmehr die Ansicht vertreten wird, der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergebe sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 und in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt wird, es sei „das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung unstreitig“ (Seite 3 der Stellungnahme vom 14.11.2023, Blatt 545 der Akte zweiter Instanz), ist das in der Sache unzutreffend, kann aber auch dahinstehen, weil sämtliche Ausführungen des Klägers keinen Bezug zum Schwerpunkt der tatsächlichen und rechtlichen Problemstellung des hier konkret vorliegenden Falles haben. Der Senat hat in dem Hinweisbeschluss zu der fehlenden Haftung der Beklagten aus den zitierten Normen ausgeführt, dass das Vorbringen des Klägers zu der konkreten Bedatung des Thermofensters unsubstantiiert sei, und hat moniert, dass der Kläger keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür benannt hat, „weshalb er meint, das Temperaturfenster, in dem die Abgasreinigung zu 100 % aktiv ist, sei von der Beklagten so konzipiert, ‚dass lediglich in dem auf dem Prüfstand herrschenden Temperaturbereich (20 - 30 C)‘ eine solche Abgasrückführung sichergestellt wird“ (Seite 9 des Hinweisbeschlusses, Blatt 537 der Akte zweiter Instanz).
Auf diesen zentralen Aspekt der nunmehr hilfsweise begehrten Haftung auf den Differenzschaden geht die Stellungnahme des Klägers nicht ein, sondern behauptet lediglich unter nähren Ausführungen zur Rechtslage, weitergehender Sachvortrag sei „nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht geboten“ (Seite 6, Blatt 548 der Akte zweiter Instanz). Deshalb gehen sämtliche weiteren, ohne jeden Bezug zum hiesigen Verfahren erfolgenden, umfangreichen rechtlichen Ausführungen beispielsweise zu drittschützenden Normen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und deren Verstoß durch die Beklagte (Seiten 1 bis 7), zum Fehlen eines Verbotsirrtums (Seiten 7 bis 9), zu der fehlenden Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums (Seiten 9 bis 11) sowie zur Höhe des Schadens (Seiten 12 bis 23 des Schriftsatzes) vollständig an dem zentralen Aspekt des Falles vorbei. Wie wenig der Sachvortrag des Klägers mit dem Verfahren gemeinsam hat, zeigen Ausführungen dazu auf, dass bezüglich des unstreitig mit einem SCR-System als Abgasnachbehandlungssystem ausgestatteten Fahrzeugs (vgl. Seite 2 des Hinweisbeschlusses, Blatt 530 der Akte zweiter Instanz) nunmehr mit der Stellungnahme moniert wird, die Beklagte habe über eine Systemkombination aus NSK und SCR verfügt, „diese gleichwohl im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht zum Einsatz“ gebracht (Seite 3 des Schriftsatzes, Blatt 545 der Akte zweiter Instanz). Mangelnde Bezugnahme auf den konkreten Streitfall belegt auch das Vorbringen, das klägerische Fahrzeug - ein VW Tiguan 2,0 TDI Highline R-Line DSG 4-M AH - basiere „auf einem Fiat Ducato“ (Seite 15 des Schriftsatzes, Blatt 557 der Akte zweiter Instanz) oder die klägerische Behauptung, für das streitgegenständliche Fahrzeug sei „eine Typengenehmigung nach italienischem Recht und mit italienischer Behördenzuständigkeit erteilt“ worden, was „nichts am Risiko behördlicher Anordnungen“ ändere (Seite 21 des Schriftsatzes, Blatt 563 der Akte zweiter Instanz).
2.
Auch nach nochmaliger Prüfung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles sieht der Senat keine Grundlage für eine Haftung der Beklagten. Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine Abschalteinrichtung verbaut ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 53, juris). Substantiierter Tatsachenvortrag dazu lässt sich aus den bereits im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen nicht feststellen. Die Definition einer Abschalteinrichtung regelt Art. 3 Nr. 10 VO Nr. 715/2007. Danach ist eine Abschalteinrichtung ein Konstruktionsteil (worunter auch eine Software wie das Thermofenster zu fassen ist, welche auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, Rn. 36, juris), das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Der letztgenannte Begriff verweist auf die Verwendung dieses Fahrzeugs unter tatsächlichen Fahrbedingungen, wie sie im Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, Rn. 40, juris; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 50, juris), was auf von der Beklagten vorgebrachte und mangels entgegenstehendem substantiierten Vorbringens des Klägers zu unterstellende Umgebungstemperaturen von -24 °C bis 70 °C aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen nicht zutrifft.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.