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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 16.11.2023 – 25 U 60/23
25. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2023:1116.25U60.23.00
G r ü n d e
I.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren (noch) um den Ersatz von Kosten für einen Änderungsantrag sowie erstinstanzlich hilfswiderklagend geltend gemachte Ansprüche, insoweit insbesondere um die Frage, inwiefern diese Ansprüche klägerseits anerkannt worden sind oder nicht.
Der Kläger nahm die Beklagten aufgrund fehlerhafter steuerlicher Beratung in Anspruch. Die Beklagte zu 1) war für den Kläger und dessen Unternehmen im Zusammenhang mit einer Ausgliederung des Vermögens des Einzelunternehmens „U. e.K.“ auf die S. GmbH, deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Kläger ist, tätig; die Übertragung hatte zu Buchwerten erfolgen sollen. Aufgrund der - unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen einer Außenprüfung bei dem Einzelunternehmen 2017 ging das zuständige Finanzamt T. davon aus, dass dem Kläger aufgrund eines nicht rechtzeitig gestellten Antrags auf Buchwertübertragung ein zu versteuernder Einbringungs-/Veräußerungsgewinn in Höhe von 60.000,00 € entstanden sei. Gleichzeitig blieb es bei einer Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos der S. GmbH zum 31.12.2015 auf 0,00 €, obwohl dieses nach der gescheiterten Übertragung nach Buchwerten auf 60.000,00 € hätte festgestellt werden müssen. Der Klägervertreter stellte für die S. GmbH einen Abänderungsantrag nach § 164 AO bzgl. der Feststellung des Einlagenkontos, der jedoch als verspätet zurückgewiesen wurde. Auch ein dagegen gerichteter Einspruch blieb erfolglos. Für diese Tätigkeiten wandte die S. GmbH 1.510,60 € netto auf (vgl. Bl. I 333 und 343 d.eA.).
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe der aufgrund der Annahme eines Einbringungsgewinns erhöhten Steuerlast, die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden infolge der unrichtigen Festsetzung des steuerlichen Einlagenkontos sowie Ersatz der Kosten für den Änderungsantrag und einen Einspruch gegen den diesen ablehnenden Bescheid in Höhe von 1.510,60 € begehrt. Die Beklagte hat Hilfswiderklage in Bezug auf etwaige, dem Kläger infolge der streitgegenständlichen Pflichtverletzung entstehende und anzurechnende (Steuer)Vorteile sowie damit verbundene Auskünfte erhoben.
Unstreitig hat die S. GmbH durch erfolgte Ausgliederung zu Teilwerten ein höheres Abschreibungsvolumen von 60.000,00 € erhalten und spart dadurch in jedem Veranlagungszeitraum Körperschafts- und Gewerbesteuer auf die jeweiligen Abschreibungsbeträge. Darüber hinaus sind dem Kläger in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven von 60.000,00 € unstreitig Anschaffungskosten auf seine Beteiligung angefallen, welche bei einer späteren Veräußerung oder Liquidation der S. GmbH den Gewinn des Klägers und damit seine Einkommensteuerlast mindern.
Wegen der Einzelheiten des von den Parteien erstinstanzlich gehaltenen Sachvortrags wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen, nach welchem die Beklagten an den Kläger 16.599,00 € zahlen sollten und sich der Kläger verpflichtete,
„an die Beklagten denjenigen Betrag in Höhe der bereits eingetretenen bzw. noch eintretenden Steuerersparnis zu zahlen, der sich daraus ergibt, dass im Zusammenhang mit der Aufdeckung der stillen Reserven bei dem Einzelunternehmen „U. e.K.“ infolge der Ausgliederung auf die S. GmbH, mit Sitz in I. (AG Lemgo, HRB NRxyxy), bereits stille Reserven in Höhe von 60.000,-- € aufgedeckt und versteuert und die Anschaffungskosten des Klägers für die Geschäftsanteile an der S. GmbH in Höhe von 60.000,-- € erhöht worden sind und sich ein Veräußerungs- bzw. Liquidationsgewinn verringert bzw. ein Veräußerungs- bzw. Liquidationsverlust entsteht. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Kläger seine Geschäftsanteile an der S. GmbH ganz oder teilweise veräußert, überträgt bzw. die S. GmbH liquidiert.
Der Kläger verpflichtet sich weiter, den Beklagten bis zum 31.12. des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres unaufgefordert Auskunft darüber zu erteilen, ob und wenn ja welche Veränderungen es im Zusammenhang mit den Geschäftsanteilen der S. GmbH gab bzw. gibt, und den Beklagten die für die Ermittlung eventueller Vorteile erforderlichen Informationen bzw. Unterlagen ungefragt zu übermitteln. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um mittels vom Steuerberater erstellte Jahresabschlüsse nebst eidesstattlichen Versicherungen des Klägers über die Veränderungen. Dabei hat der Kläger insbesondere Auskunft darüber zu erteilen, ob und mit welchen Ergebnissen er Geschäftsanteile an der S. GmbH ganz oder teilweise veräußert und/oder übertragen oder die S. GmbH liquidiert hat“ (Bl. I 294/295 d.eA.).
Für den Fall des Widerrufs hat der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn gesamtschuldnerisch den Betrag von 31.249,60 € (29.739,00 € + 1.510,60 €) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2019 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten ihm gesamtschuldnerisch alle weiteren Schäden zu ersetzen haben, die zukünftig dadurch entstehen, dass das steuerliche Einlagekonto der S. GmbH auf den 31.12.2015 mit Bescheid des Finanzamtes T. vom 02.11.2016 unrichtig mit 0,00 € festgestellt wurde.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen,
und “für den Fall eines Erfolgs der Klage hilfsweise“ - wortgleich mit der ersten, im Widerrufsvergleich vom Kläger übernommenen Verpflichtung -,
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet sei, an sie denjenigen Betrag in Höhe der bereits eingetretenen bzw. noch eintretenden Steuerersparnis zu zahlen, der sich daraus ergibt, dass im Zusammenhang mit der Aufdeckung der stillen Reserven bei dem Einzelunternehmen „U. e.K.“ in Folge der Ausgliederung auf die S. GmbH, mit Sitz in I. (AG Lemgo, HRB NRxyxy), bereits stille Reserven in Höhe von 60.000,-- € aufgedeckt und versteuert und die Anschaffungskosten des Klägers für die Geschäftsanteile an der S. GmbH in Höhe von 60.000,-- € erhöht worden sind und sich ein Veräußerungs- bzw. Liquidationsgewinn verringert bzw. ein Veräußerungs-Liquidationsverlust entsteht, und dass dies insbesondere für den Fall gelte, dass der Kläger seine Geschäftsanteile an der S. GmbH ganz oder teilweise veräußert, überträgt bzw. die S. GmbH liquidiert.
Nach dem Protokoll erklärte der Klägervertreter im Anschluss,
„sofern dieser Antrag zur Entscheidung anstehe, erkenne er diesen unter Protest gegen die Kostenlast an“ (Bl. I 296 d.eA.).
Der Kläger hat den vorgenannten Vergleich innerhalb der vereinbarten Frist widerrufen, weil in dem vereinbarten Zahlbetrag der ihm entstandene Schaden und noch ungewisse, vermeintliche Vorteile unangemessen berücksichtigt seien.
Im weiteren Verfahrensverlauf haben die Beklagten ihre Hilfswiderklage um den - im Wesentlichen der im Widerrufsvergleich vereinbarten Verpflichtung des Klägers entsprechenden - Antrag erweitert,
den Kläger zu verurteilen, ihnen bis zum 31.12. des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres unaufgefordert Auskunft darüber zu erteilen, ob und - wenn ja - welche Veränderungen es im Zusammenhang mit den Geschäftsanteilen an der S. GmbH gab bzw. gibt und den Beklagten die für die Ermittlung eventueller Vorteile erforderlichen Informationen bzw. Unterlagen ungefragt zu übermitteln. Der Kläger hat insbesondere Auskunft darüber zu erteilen, ob und mit welchen Ergebnissen der Kläger Geschäftsanteile an der S. GmbH ganz oder teilweise veräußert und/oder übertragen oder die S. GmbH liquidiert hat und welche Gewinne oder Verluste die S. GmbH im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr erzielt und ob und in welcher Höhe die Kläger Ausschüttungen erhalten hat. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um mittels vom Steuerberater erstellte Jahresabschlüsse, die unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft vermitteln, nebst eidesstattlicher Versicherungen des Klägers über die Veränderungen.“
In dem nächsten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt,
„die Hilfswiderklage abzuweisen“ (Bl. I 427 d.eA.).
Auf Grundlage dieser Anträge und nach umfassender Sachverständigenbeweisaufnahme hat das Landgericht die Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Klage - mit „Teil-Anerkenntnis- und Teil-Endurteil“ vom 05.05.2023 dazu verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 25.191,33 € nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, dass sie dem Kläger als Gesamtschuldner alle weiteren Schäden zu ersetzen haben, die zukünftig dadurch entstehen, dass das steuerliche Einlagenkonto der S. GmbH auf den 31.12.2015 mit Bescheid des Finanzamtes Lemgo vom 02.11.2016 mit 0,00 € festgestellt wurde. Über die Hilfswiderklage hat die Kammer nicht entschieden, soweit die Beklagten im Antrag zu Ziff. 1. die Verpflichtung des Klägers begehrten, eine bereits eingetretene Steuerersparnis aufgrund der um 60.000,00 € erhöhten Anschaffungskosten des Klägers für die Geschäftsanteile an der S. GmbH zu erstatten; im Übrigen - also in Bezug auf eine noch eintretende Steuerersparnis und das Auskunftsbegehren hat sie den beiden Hilfswiderklageanträgen stattgegeben.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten hafteten dem Kläger nach § 280 I BGB i.V.m. dem Steuerberatungsvertrag, weil das Einzelunternehmen des Klägers entgegen der vertraglichen Vereinbarung zum gemeinen Wert in die GmbH eingebracht worden sei. Darüber hinaus hätte das steuerliche Einlagenkonto auf 60.000,00 € festgestellt werden müssen.
Dem Kläger sei dadurch ein aufgezinster Steuerschaden in Höhe von 36.878,00 € (29.736,00 € + 7.142,00 €) entstanden, von dem die der S. GmbH entstandenen, abgezinsten Abschreibungsvorteile bis zum 30.06.2023 in Höhe von 11.686,67 € abzuziehen seien. Denn wirtschaftlich betrachtet stellten das Privatvermögen des Klägers und das Vermögen der S. GmbH ein einheitliches Vermögen dar, weshalb auch beide Beteiligten in die Gestaltungsberatung durch die Beklagte einbezogen gewesen seien. Da aufgrund dessen nicht nur die steuerlichen Interessen des Klägers persönlich, sondern entgegen der Ansicht des Klägers auch diejenigen der Gesellschaft Gegenstand der Beratungsleistung gewesen seien, habe im Umkehrschluss auch die Schadensberechnung unter Berücksichtigung des Vermögens der Gesellschaft zu erfolgen, zumal das steuerliche Einlagenkonto ohnehin nicht den Interessen der Gesellschaft diene, sondern dem Schutz der Vermögensinteressen des Klägers als Gesellschafter.
Potentielle Abschreibungsmöglichkeiten für die Zeit ab dem 01.07.2023 seien außen vor zu lassen gewesen, auch wenn sich diese mit hoher Wahrscheinlichkeit realisieren ließen. Die Kammer vermöge nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu beurteilen, ob sich aufgrund möglicher Änderungen der Steuergesetzgebung, sich verändernder Rohstoffpreise, eines Wiederkehrens der pandemischen Lage, hoher Inflationswerte, einer möglichen Verlegung des Firmensitzes oder anderer unternehmerischer Entscheidungen Situationen ergeben, die künftigen Abschreibungsmöglichkeiten entgegenstünden.
Soweit der Kläger darüber hinaus den Ersatz der 1.510,60 € verlange, sei seine Aktivlegitimation nicht ersichtlich. Denn Auftraggeberin sei an dieser Stelle die S. GmbH gewesen, welche die Rechnungen auch bezahlt habe.
Der zulässige Feststellungsantrag des Klägers sei begründet, weil dem Sachverständigen zufolge ein - im Rahmen der konsolidierten Schadensberechnung noch nicht zu berücksichtigender, weil hypothetischer - Nachteil im Falle einer künftigen Liquidation der Gesellschaft möglich erscheine.
Dem hilfsweise gestellten Feststellungswiderklageantrag zu Ziff. 1. sei bereits aufgrund des Anerkenntnisses stattzugeben gewesen, soweit darüber zu entscheiden gewesen sei. Dies sei nicht der Fall gewesen, soweit der Feststellungsantrag auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer bereits eingetretenen Steuerersparnis gerichtet gewesen sei. Denn diese sei bereits im Rahmen der Hauptklage berücksichtigt worden, sodass die Klage insoweit ohne Erfolg geblieben und die von den Beklagten formulierte Bedingung, dass über die Hilfswiderklage nur für den Fall des Erfolgs der Klage entschieden werden solle, in Bezug hierauf nicht eingetreten sei.
Der Hilfswiderklageantrag zu Ziff. 2. sei zulässig und begründet, denn nur auf Grundlage der Auskünfte könne die Beklagte potentielle Ansprüche nach Ziff. 1. der Hilfswiderklage beziffern.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er abändernd die Zurückweisung der Hilfswiderklage sowie die Zahlung der 1.510,60 € nebst Zinsen weiterverfolgt.
a)
Die Erklärung des Klägervertreters in der ersten mündlichen Verhandlung könne allenfalls als eine Inaussichtstellung eines Anerkenntnisses gewertet werden, nachdem der Beklagtenvertreter den betreffenden Antrag ca. 30 Minuten lang formuliert habe und der Klägervertreter diese nicht schriftlich vorliegen gehabt habe und habe prüfen können. Folgerichtig habe der Klägervertreter - nach schriftlicher Übersendung des Antrags - in der nächsten mündlichen Verhandlung die Abweisung der Hilfswiderklage beantragt. Zudem weiche die Formulierung im Urteil von der seitens der Beklagten mündlich vorgenommenen Formulierung inhaltlich ab.
Aus Sicht des Klägers sei zumindest für die Zukunft eine konsolidierte Schadensberechnung nicht vertretbar, weil die weitere Vermögensentwicklung sowie rechtliche und tatsächliche Veränderungen auf Seiten des Klägers nicht sicher beurteilt werden könnten. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landgerichts könnten unterschiedlichste Faktoren zu einer Veränderung der Steuerlast führen (vgl. Bl. II 45/46).
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung sei bereits aufgrund der zeitlichen und sachlichen Unbegrenztheit der Regelung fehlerhaft. Die Auskunftsverpflichtung - noch dazu über dritte juristische Personen - sei zudem unverhältnismäßig, weil der Kläger dadurch in seiner unternehmerischen Freiheit eingeschränkt und belastet werde. Die Verpflichtung begründe einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand für den Kläger. Letztgenannten müsse ggf. die Beklagte tragen; eine entsprechende Feststellung fehle im Urteil.
b)
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten in Höhe von 1.510,60 € sei widersprüchlich und willkürlich, weil die Kammer einerseits eine konsolidierte Schadensberechnung vorgenommen habe, andererseits hier aber auf die fehlende Aktivlegitimation verwiesen habe. Die betreffenden Rechtsmittel seien zwar formell über die S. GmbH gelaufen, hätten sich aber unmittelbar auf das Vermögen des Klägers ausgewirkt. Zudem habe die GmbH die Kosten dem Kläger weiterbelastet.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 06.04.2023 (richtig 05.05.2023) verkündeten Urteils des Landgerichts Detmold
die Hilfswiderklage abzuweisen;
die Beklagte zu verurteilen, 1.510,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2019 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit weiteren Ausführungen.
a)
Den Hilfswiderklageantrag zu 1. habe der Kläger eindeutig anerkannt. Ein prozessuales Anerkenntnis könne grundsätzlich auch nicht widerrufen werden. Der Urteilstenor sei mit dem protokollierten Antrag der Beklagten im Übrigen identisch. Die Hilfswiderklageanträge seien auch in der Sache begründet, weil der Kläger etwaige ihm - im Rahmen der auch zukünftig gebotenen konsolidierten Schadensberechnung - nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstehende Steuervorteile nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben habe. Der Auskunftsanspruch bestehe nach § 242 BGB, weil die Beklagten den vorgenannten Anspruch nur mit dessen Hilfe durchsetzen könnten. Soweit der Kläger meint, die Verpflichtung gehe zu weit, könne er künftig ggf. Unmöglichkeit nach § 275 BGB einwenden oder sich mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zur Wehr setzen. Eine Feststellung zur Übernahme eines etwaigen finanziellen Aufwands habe der Kläger nicht beantragt.
b)
Eine vermeintliche Weiterbelastung der Kosten von 1.510,60 € an den Kläger bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen. Ohnehin sei der Kläger mit dem unsubstantiierten Vortrag in der Berufungsinstanz präkludiert. Ansprüche der S. GmbH könne der Kläger vorliegend nicht geltend machen. Etwaige Nachteile Dritter seien auch im Rahmen einer konsolidierten Schadensberechnung nicht beachtlich.
Mit Beschluss vom 04.10.2023 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, seine Berufung gem. § 522 II ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil diese keine Aussicht auf Erfolg habe. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt,
Die zulässige Berufung des Klägers hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat sieht keine Veranlassung, das landgerichtliche Urteil abzuändern. Die Entscheidung des Landgerichts ist - soweit der Kläger sie mit seiner Berufung angreift - richtig.
Die gegen diese Entscheidung erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.
a)
Die Kammer hat zu Recht angenommen, dass der Kläger den Hilfswiderklageantrag zu 1. erstinstanzlich anerkannt hat.
Die entsprechende Erklärung des (seinerzeitigen) Klägervertreters ist eindeutig und offensichtlich nicht lediglich die Ankündigung eines Anerkenntnisses. Er hat das betreffende Anerkenntnis wirksam unter der prozessualen Bedingung abgegeben, dass der betreffende „Antrag zur Entscheidung“ ansteht (vgl. Bl. I 296 d.eA., BeckOK-Elzer, ZPO, Edition: 49, Stand: 01.07.2023, § 307 Rn 22). Eine solche Anerkenntniserklärung kann grundsätzlich nicht widerrufen werden (BGH, Anerkenntnisurteil vom 21.09.2021, X ZR 33/20 Rn 22 m.w.N.). Ebenso wenig kann das Anerkenntnis als reine Prozesshandlung wegen Täuschung oder Irrtums des Anerkennenden in analoger Anwendung der §§ 119, 123 BGB angefochten werden (MüKo-Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 307 Rn 21).
Im Übrigen ist für die Erklärung eines solchen Widerrufs oder einer Anfechtung auch nichts ersichtlich. Allein die spätere Beantragung, die - inzwischen um den Antrag zu Ziff. 2. erweiterte - Hilfswiderklage abzuweisen, gibt dafür nichts her.
Darüber hinaus sei angemerkt, dass der Kläger sich erstinstanzlich auch in der Sache nicht dagegen gewehrt hat, sich etwaige ihm infolge der gewinnmindernd zu berücksichtigenden Anschaffungskosten in Höhe von 60.000,00 € entstehende Steuervorteile im Falle einer (Teil)Veräußerung oder Liquidation der S. GmbH entgegenhalten lassen zu müssen. Vielmehr hat er dies ausdrücklich selbst vorgetragen und noch gemeint, „Dies mögen die Beklagten feststellungswiderklagend anbringen“ (vgl. Bl. I 211, 209/210).
Das Landgericht hat in seinem Urteil auch nichts festgestellt, was nicht beantragt gewesen wäre. Es hat lediglich - wie in den Urteilsgründen konkret begründet - keine Feststellung im Hinblick auf die „bereits eingetretene“ Steuerersparnis getroffen, weil der Hilfswiderklageantrag zu Ziff. 1. nach Auffassung der Kammer insoweit nicht zur Entscheidung stand.
Auch gegen das mit Hilfswiderklageantrag zu Ziff. 2. gestellten Auskunftsbegehren hat sich der Kläger - mit Ausnahme des nicht weiter begründeten Abweisungsantrags - nicht weiter zur Wehr gesetzt. Soweit er nunmehr insoweit auf Grundlage neuen Tatsachenvortrags eine Unverhältnismäßigkeit und Unzumutbarkeit der Verpflichtung zu begründen sucht, ist er mit diesem - von den Beklagten bestrittenen - Vorbringen in der Berufungsinstanz gem. §§ 529 I Nr. 2, 531 II ZPO ausgeschlossen. Das gilt auch für sein erstmals in der Berufungsbegründung aufgeworfenes Begehren, die Beklagten müssten etwaige ihm durch die Erteilung der Auskünfte entstehende Kosten tragen. Eine solche Feststellung hat das Landgericht allein deshalb nicht treffen können, weil der Kläger Entsprechendes erstinstanzlich weder vorgetragen noch beantragt hatte.
b)
Gleiches gilt für die vom Kläger erstmals in der Berufungsinstanz - ohnehin völlig unsubstantiierte - Behauptung, die S. GmbH habe ihm die Kosten für den Änderungsantrag und den anschließenden Einspruch „weiterbelastet“. Auch dies behauptet der Kläger erstmals in seiner Berufungsbegründung, sodass der Vortrag nach §§ 529 I Nr. 2, 531 II ZPO unbeachtlich ist.
Die darüber hinausgehenden Ausführungen zur konsolidierten Schadensberechnung gehen - wie die Beklagten bereits zutreffend ausgeführt haben - schon deshalb fehl, weil die Grundsätze einer konsolidierten Schadensberechnung allein die Frage einer etwaigen Vorteilsausgleichung gegen einen geltend gemachten Schaden betreffen. Sie haben nichts damit zu tun, dass grundsätzlich nur derjenige überhaupt einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, dem tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Das wäre vorliegend allein die S. GmbH.
In seiner Stellungnahme zu diesen Hinweisen meint der Kläger, die Erklärung seines erstinstanzlichen Prozessvertreters in der mündlichen Verhandlung sei sehr unbestimmt formuliert und könne bestenfalls als Zustimmung für den Teil 1 der Hilfswiderklage gewertet werden. Aufgrund der konkreten Umstände in der Verhandlung könne diese aber nicht als abschließende Erklärung angesehen werden.
Im Übrigen hat der Klägervertreter eine persönliche Stellungnahme des Klägers zu dem Verfahren nebst Anlagen übersandt, auf die an dieser Stelle verwiesen wird (Bl. II 110 ff. d.eA.).
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet und kann durch Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen werden.
1.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 II Ziff. 1 ZPO).
Die mit der Berufung gegenüber dem angefochtenen Urteil erhobenen Einwände rechtfertigen weder die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch ergeben sich daraus konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Die daher nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom 04.10.2023 Bezug genommen, in dem der Senat ausführlich die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung begründet hat.
Auch das weitere Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
a)
Sowohl das Landgericht als auch der Senat sind von einem Anerkenntnis des Klägers allein in Bezug auf den Hilfswiderklageantrag zu 1) ausgegangen, denn der Auskunftsantrag ist erst später von den Beklagten gestellt worden. Im Übrigen hält der Senat die betreffende Erklärung weiterhin für eindeutig.
b)
Zu der persönlichen Stellungnahme des Klägers sei - unabhängig von deren prozessualer Unbeachtlichkeit - angemerkt, dass der Senat wie auch das Landgericht seiner Entscheidung denjenigen Sach- und Streitstand und diejenigen Prozesserklärungen zugrunde zu legen hat, welche wirksam zum Verfahren vorgetragen und abgegeben werden. Soweit der Kläger wohl meint, sein erstinstanzlicher Prozessvertreter habe nicht in Abstimmung mit ihm, ohne seine Zustimmung oder nicht in seinem Interesse gehandelt, so betrifft dies das Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten und ist nicht im vorliegenden Rechtsstreit zu überprüfen. Allerdings sei darauf verwiesen, dass der Kläger selbst die Feststellungswiderklage als „im Grunde berechtigt“ bezeichnet (S. 1 seiner Stellungnahme, s.a. S. 4 der Stellungnahme), was im Einklange damit steht, dass er sich erstinstanzlich - unabhängig von dem abgegebenen Anerkenntnis - dagegen in der Sache nicht gewehrt hat.
2.
Auch die Voraussetzungen des § 522 II 1 Ziff. 2 und 3 ZPO sind erfüllt, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine tatsächliche Entscheidung in der Sache.
Auch ist eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, nicht geboten (§ 522 II 1 Ziff. 4 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.