Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 01.12.2023 – 1 AGH 128/21
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1201.1AGH128.21.00
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 25.08.2023 betreffend den gesamten Senat, namentlich A, B, C, D und E, wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin ist seit dem 20.08.2002 als Rechtsanwältin im Bezirk der Beklagten zugelassen. Mit Bescheid vom 02.03.2023, zugestellt am 06.03.2023, widerrief die Beklagte die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gem.
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Antragstellerin mit der am 06.04.2023 beim Anwaltsgerichtshof per beA eingegangenen Klage.
Mit Verfügung vom 24.04.2023 wurde ein Verhandlungstermin auf den 25.08.2023 anberaumt.
Ausweislich des Protokolls der Sitzung stellte die Antragstellerin nach mehrfacher Unterbrechung der Sitzung einen Befangenheitsantrag gegen den gesamten Senat, den sie namentlich benannte, und begann, diesen ausführlich mündlich zu begründen.
Aufgrund des sich nach ihren Ausführungen abzeichnenden Umfangs ihrer Begründung sah der Senat von der Protokollierung ihrer Ausführungen ab und räumte der Klägerin die Gelegenheit ein, ihren Antrag binnen 14 Tagen schriftlich zu begründen.
Hiermit erklärte sich die Klägerin ausdrücklich einverstanden.
Eine schriftliche Begründung des Ablehnungsgesuchs oder eine Glaubhaftmachung erfolgte bis zum Tag dieser Entscheidung nicht.
II.
1.
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in der dem Rubrum zu entnehmenden Besetzung. Gem. § 45 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 112c Abs. 1BRAO, 54 Abs. 1 VwGO entscheidet grundsätzlich das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Entgegen diesem Verbot der Selbstentscheidung ist die Mitwirkung des abgelehnten Richters möglich, wenn ein offensichtlich unzulässiges bzw. rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch zu beurteilen ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Partei nicht substantiiert solche Gründe vorträgt und glaubhaft macht, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen können und die einen nachvollziehbaren Bezug zum Rechtsstreit aufweisen. Insoweit ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gegeben (vgl. Musielak/Voit-Heinrich, ZPO 20. Aufl. 2023, § 45 Rn. 3).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Eine Begründung oder Glaubhaftmachung des Ablehnungsgesuchs erfolgte weder während der eingeräumten Frist von 14 Tagen noch danach.
Ein Ablehnungsgesuch ohne Begründung ist jedoch unzulässig, da gemäß § 43 Abs. 2 ZPO die Ablehnung dann stattfindet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Gemäß § 44 Abs. 2 ZPO ist dieser Grund glaubhaft zu machen. Fehlt es an dem sich daraus ergebenden Erfordernis der Benennung des Ablehnungsgrundes, kann naturgemäß nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Richterablehnung vorliegen oder nicht (siehe Musielak/ Voit-Heinrich, ZPO, 20.
Auflage, 2023, § 44 Rdn. 2; OLG Hamburg NJW – RR 2018, 831 Rdn. 4).
Deshalb ist auch eine Selbstentscheidung des Senates bei Anträgen ohne Begründung zulässig (Beck OK – Vossler, ZPO, 50. Edition, Stand 01.09.2023, § 44 Rdn. 9).
2.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.