Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 20.02.2024 – 15 W 47/24

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0220.15W47.24.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinantrag vom 12.12.2023 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

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Es fehlt bereits an einer Antragsbefugnis der Beteiligten nach § 792 ZPO.

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Die Antragsbefugnis eines Nachlassgläubigers nach § 792 ZPO setzt voraus, dass dieser bereits über einen Titel verfügt und den Erbschein zum Zwecke der Zwangsvollstreckung benötigt (BeckOK ZPO/Vorwerk/Wolf, 51. Edition, § 792 Rn.5; Münchener Kommentar zur ZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Auflage, § 792 Rn.5; Sternal/Zimmermann, FamFG, 21. Auflage, § 352 Rn.28). Dabei muss es sich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift um einen Titel gegen die Erblasserin handeln, der nun gegen Erben vollstreckt werden soll.

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Über einen solchen Titel verfügt die Beteiligte nicht. Vielmehr hat sie nach ihrem eigenen Vortrag ein Klageverfahren gegen den von ihr angenommenen Erben eingeleitet. In diesem Verfahren wird das Zivilgericht die von der Beteiligten behauptete Erbenstellung des Beklagten selbständig zu prüfen haben. Der Vollstreckung eines schon vorhandenen Titels dient das eingeleitete Klageverfahren gerade nicht.

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Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren wird zurückgestellt, da es an einer erstinstanzlichen Wertfestsetzung fehlt und keine belastbaren Angaben zum Nachlasswert vorliegen.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.