Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 17.05.2024 – 1 Vollz 67/24
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0517.1VOLLZ67.24.00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswerts aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen - an die 68. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.11.2023 hat der Betroffene die Aufhebung der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel vom 09.11.2023 begehrt, mit welcher seine Verlegung in den geschlossenen Vollzug angeordnet worden ist. Die Verlegung erfolgte, nachdem eine am 07.11.2023 gegen 8:33 Uhr vom Betroffenen abgegebene Urinprobe ausweislich des Laborbefundes des Justizvollzugskrankenhauses Fröndenberg vom 08.11.2023 einen erhöhten Amphetaminwert (+ 759 ng/mg) aufwies. Die JVA Castrop-Rauxel hatte jene Probe wegen des Verdachts der Verwässerung zur Quantifizierung an das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg zur Befundung eingesendet. Der vor Ort durchgeführte Drogenschnelltest war noch negativ ausgefallen, ebenso wie der circa eine Stunde zuvor durchgeführte Schnelltest einer ersten Urinprobe. Unter Verweis auf den eindeutig positiven Drogentest hat die Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel die Eignung des Betroffenen nach seiner vorherigen Anhörung und schriftlichen Stellungnahme für den offenen Vollzug wegen mangelnder Absprachefähigkeit und Mitarbeitsbereitschaft abgelehnt.
Der Betroffene bestreitet, dass sich das positive Befundergebnis auf eine von ihm abgegebene Urinprobe bezieht. Da es sich um eine Massentestung von über 40 Gefangenen am 07.11.2023 gehandelt habe, könne eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei der eklatant erhöhte Amphetaminwert nicht nachvollziehbar angesichts der vorherigen negativen Schnelltestergebnisse. Auch sei nicht ersichtlich, wie es bei begleiteten Proben zu einer Manipulation kommen könne.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund den Antrag des Betroffenen, gerichtet gegen den Bescheid vom 09.11.2023 und auf Rückverlegung in den offenen Vollzug der JVA Castrop-Rauxel, als unbegründet zurückgewiesen. Die Strafvollstreckungskammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung zunächst auf die Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 StVollzG NRW, den dabei der JVA zustehenden Beurteilungsspielraum und die eingeschränkte gerichtliche Prüfungskompetenz hingewiesen und im Weiteren ausgeführt:
„Anhand dieser Voraussetzungen ist die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat den Sachverhalt vollständig und unter Berücksichtigung der Anhörung des Antragstellers ermittelt. Die von der Antragsgegnerin eingesendete Probe hat eindeutig einen stark erhöhten Amphetaminwert ausgewiesen. Dass die beiden Schelltests negativ ausgefallen sind, sind vor dem Hintergrund der vermuteten Verwässerung der Proben durch vorherige (und im Rahmen des offenen Vollzugs auch problemlos unbeobachtet durchführbaren) starke Flüssigkeitszufuhr nachvollziehbar. Es haben ja überhaupt erst zwei Tests stattgefunden, weil die durchführenden Beamten aufgrund der Färbung des Urin von einer Verwässerung ausgegangen sind. Auch eine Verwechslung der Proben wegen einer angeblichen Massentestung, ist vor dem Hintergrund der Angabe der Antragsgegnerin, dass am 07.11.2023 keine Massentestung stattgefunden hat, zurückzuweisen.“
Hiergegen richtet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, mit welcher er eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts rügt, indem dieses ohne weitere Nachforschungen die Angaben der JVA Castrop-Rauxel zur Frage der Massentestung übernommen habe. Im Übrigen seien die Angaben der JVA widersprüchlich, weil der Creatinin-Wert laut Laborbefund keinen Anhalt für eine Verwässerung biete.
Das Ministerium der Justiz des Landes NRW hat unter dem 09.04.2024 beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Dem Betroffenen bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, wovon der Betroffene unter dem 29.04.2024 nochmals persönlich Gebrauch gemacht hat.
Infolge der Ablöseentscheidung wurde der Betroffene am 10.11.2023 in den geschlossenen Vollzug der JVA Bielefeld-Brackwede verlegt und befindet sich nunmehr seit dem 28.02.2024 im offenen Vollzug der JVA Bielefeld-Senne.
II.
1.
Das Anfechtungsbegehren des Betroffenen hat sich zunächst nicht durch seine Verlegung in die JVA Bielefeld-Brackwede und auch nicht durch seine Zuteilung zum offenen Vollzug in die JVA Bielefeld-Senne erledigt im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG. Die Ablösung aus dem offenen Vollzug aus Gründen, die seine Person betreffen, wirkt noch fort. Der gegenständliche Bescheid beeinträchtigt ihn zweifellos in seinem Resozialisierungs- und Rehabilitationsinteresse. Ausgehend davon würde selbst ein Verzicht auf eine Rückverlegung in die JVA Castrop-Rauxel im Rahmen des Rechtsfolgenbeseitigungsanspruchs, etwa wenn der Betroffene sich entschließen sollte, die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinzunehmen (vgl. zum Feststellungsinteresse im Falle der Antragsumstellung BVerfG, Beschluss vom 04.01.2021 - 2 BvR 673/20, BeckRS 2021, 742, Rn. 34), nicht zu einer Erledigung des im hiesigen Rechtsbeschwerdeverfahren gegenständlichen Anfechtungsbegehrens im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG führen.
2.
Die Rechtsbeschwerde ist form- und -fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 118 StVollzG) und entspricht auch den besonderen Zulässigkeitsanforderungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer lässt besorgen, dass die im Strafvollzugsverfahren für das Gericht von Amts wegen geltende Aufklärungspflicht grundlegend verkannt wurde. Wegen der besonderen Bedeutung der Sache für den Betroffenen war die Rechtsbeschwerde daher zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
3.
Die Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufigen Erfolg, weil der Beschluss der Strafvollstreckungskammer an einem durchgreifenden Mangel leidet.
Zwar geht die Strafvollstreckungskammer im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass sich die Entscheidung, ob ein Gefangener aus dem offenen Vollzug abzulösen ist, nach § 12 Abs. 4 S. 2, Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW richtet und die vollzugsbehördliche Entscheidung, wonach der Gefangene nicht (mehr) über die persönliche Eignung für den offenen Vollzug verfügt oder eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr der Unterbringung im offenen Vollzug entgegensteht, angesichts des der Vollzugsanstalt zustehenden Beurteilungsspielraums nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG zu überprüfen ist. Die gerichtliche Entscheidungskontrolle hat sich danach darauf zu beschränken, ob die Anstaltsleitung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Versagungsgründe zugrunde gelegt hat und ob ihre Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist (ständige Senatsrechtsprechung vgl. u.a. Beschluss vom 24.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 524/16, juris Rn. 8). Soweit die Strafvollstreckungskammer hier aber im Ergebnis von einem vollständig ermittelten Sachverhalt allein ob des (unstreitigen) positiven Untersuchungsbefunds des JVK Fröndenberg vom 08.11.2023 ausgeht, ohne die behauptete Verwechslung der Urinproben und die vermutete Verwässerung derselben näher aufzuklären, obwohl sich in der Gesamtschau bereits aus der Akte zahlreiche Ungereimtheiten ergeben, hat sie den Umfang der eigenen gerichtlichen Aufklärungspflicht im Strafvollzugsverfahren verkannt.
Für das Verfahren in Strafvollzugssachen gilt der Grundsatz der - von Amts wegen zu erforschenden - „materiellen Wahrheit" (§ 120 StVollzG, § 244 Abs. 2 StPO). Dies bedeutet, dass die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt, von dem sie ausgehen will, selbst zu überprüfen und gegebenenfalls, wenn die von der Anstalt getroffenen Tatsachenfeststellungen bestritten werden, selbst Beweis zu erheben hat. Denn gem. § 120 StVollzG i. V. m. § 244 Abs. 2 StPO ist die Strafvollstreckungskammer verpflichtet, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 18.09.2001 - 1 Vollz (Ws) 183/2001, juris Rn. 6 m.w.N.; s.a. Senat, Beschluss vom 17.09.2019 - III-1 Vollz (Ws) 426/19, juris Rn. 11; KG, Beschluss vom 29.10.2021 - 2 Ws 121/20, BeckRS 2021, 39436 Rn. 9; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, 13. Aufl. 2024, Kap. P Rechtsbehelfe Rn. 68; Arloth, in: Arloth/Krä, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 115 Rn. 2; Euler, in: BeckOK Strafvollzug Bund, 25. Ed. 08/2023, StVollzG § 115 Rn. 2), ohne dass den Antragsteller eine Beweislast oder ein Beweisrisiko treffen würde (vgl. Senat, Beschluss vom 18.09.2001, a.a.O., und Beschluss vom 17.09.2019, a.a.O.; KG, Beschluss vom 29.10.2021, a.a.O.; Arloth, in: Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 2). Die Aufklärungspflicht reicht so weit, wie aus den Akten, durch Anträge oder Anregungen oder sonst durch den Verfahrensablauf bekannt gewordene Tatsachen das Gericht zum Gebrauch von Beweismitteln drängen oder solche nahelegen (vgl. Senat, Beschluss vom 17.09.2019 - III-1 Vollz (Ws) 426/19, juris Rn. 11). Soweit bei der Ermittlung der Feststellungen die Angaben der Verfahrensbeteiligten zueinander in Widerspruch stehen oder sonst Ungereimtheiten auftauchen, obliegt es mithin der Strafvollstreckungskammer im Wege des Freibeweisverfahrens den Sachverhalt weiter zu erforschen; behördliches Vorbringen darf nicht ungeprüft übernommen werden (vgl. KG Beschl. v. 29.10.2021 - 2 Ws 121/20, BeckRS 2021, 39436 Rn. 9; Senat, Beschluss v. 17.09.2019 a.a.O.; vgl. BVerfG vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 51 m.w.N.; Beschluss vom 4. 2. 2009 - 2 BvR 1533/08, NStZ-RR 2009, 218; zum Freibeweisverfahren vgl. Senat, Beschluss vom 13.06.1989 - 1 Vollz (Ws) 376/88, juris Rn. 9; Arloth, in: Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 3; KG, Beschluss vom 29.10.2021, a.a.O. m.w.N).
Dem angefochtenen Beschluss ist eine eigenständige gerichtliche Sachverhaltsaufklärung nicht zu entnehmen, obwohl sich dem Gericht vorliegend eine solche in der Gesamtschau aufgrund diverser Ungereimtheiten in der Verfahrensakte hätte aufdrängen müssen. So bezieht sich der Laborbefund vom 08.11.2023, der dem Gericht als Anlage zur Antragsschrift vom 16.11.2023 vorlag und mithin bekannt war, ausweislich des dort genannten Abnahmezeitpunktes auf eine Probenentnahme vom „08.11.2023, 08:33 Uhr“, während die gegenständliche Urinprobe am 07.11.2023 abgenommen worden sein soll. Eine tatsächliche Verwechslung kann vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist in Fällen der behaupteten Verwässerung einer Probe der Urin-Kreatininwert jedenfalls näher in den Blick zu nehmen, der im Falle eines besonders niedrigen Wertes (unter 0,2 g/l) ein Indiz für eine Verwässerung infolge erhöhter Flüssigkeitsaufnahme darstellen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2012 - III-1 Vollz (Ws) 566/12, juris Rn. 6, 9; LG Bonn, Beschluss vom 25.02.2019 - 55 StVK 592/18, juris Rn. 31 f.). Vorliegend lag dieser Wert mit 0,63 g/l allerdings im Normalbereich (0,30 - 4,00 g/l). Ob schon dieser Wert im unteren Bereich des Normalbereiches ebenfalls eine derartige Verwässerung nahelegt, die geeignet gewesen wäre, das Ergebnis der morgendlichen Urin-Schnelltests zu verfälschen, ist zweifelhaft, die „Vermutung einer Verwässerung“ aufgrund erhöhter Flüssigkeitszufuhr mithin nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Angesichts der zweifach negativen Schnelltests im Abstand von ca. einer Stunde, der behaupteten Verwechslung der zweiten Urinprobe, des sowohl hinsichtlich des Abnahmezeitpunktes als auch hinsichtlich der einzelnen Befunde jedenfalls aufklärungsbedürftigen Laborberichts und der Rüge fehlender Nachvollziehbarkeit hätte sich die Strafvollstreckungskammer daher nach Auffassung des Senats vorliegend in der Gesamtschau aller Umstände zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich des streitigen Drogenkonsums gedrängt sehen müssen. Gleichwohl hat die Strafvollstreckungskammer das behördliche Vorbringen der JVA Castrop-Rauxel, dass am 07.11.2023 eine Massentestung nicht stattgefunden habe und eine Verwechslung damit ausgeschlossen sei, ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde gelegt und sich auf die bloße Vermutung einer Verwässerung zurückgezogen. Ob die Strafvollstreckungskammer insoweit überhaupt Aufklärungsmaßnahmen ergriffen hat, ist dem angefochtenen Beschluss - der aufgrund des revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren neben dem Antrag einschließlich seiner Anlagen die alleinige Prüfungsgrundlage darstellt - nicht zu entnehmen. Die von der Vollzugsanstalt angeführte Verwässerung der Urinprobe wäre jedenfalls anhand des Laborbefundes vom 08.11.2023 - so sich dieser denn auf die Entnahme vom 07.11.2023 bezieht - ohne weiteres, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, überprüfbar gewesen.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache gemäß § 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die 68. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund, Nebenstelle Amtsgericht Castrop-Rauxel, zurückzuverweisen. Spruchreife im Sinne des § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG lag angesichts der noch ausstehenden Aufklärungsbedürftigkeit nicht vor.
III.
Für das weitere Verfahren merkt der Senat noch ergänzend an:
Um eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, müssen in den Gründen die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden. § 115 Abs. 1 S. 2 StVollzG bestimmt deshalb, dass der Sach- und Streitstand im Beschluss jedenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach in gedrängter Form darzustellen ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 22.04.2020 - III-1 Vollz (Ws) 18/20, juris Rn. 9). So müssen auch im Rahmen der Beweiswürdigung die tatsächlichen Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen mitgeteilt werden. Die Strafvollstreckungskammer muss insbesondere unmissverständlich klarstellen, von welchen Feststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag sie aufgrund welcher Umstände für relevant gehalten hat (vgl. grundlegend Senat, Beschluss vom 26.02.1987 - 1 Vollz (Ws) 38/87, juris Rn. 7; s.a. OLG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2005 - 3 Vollz (Ws) 28/05, juris Rn. 20 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 5.10.2017 - 2 Ws 92/17 Vollz, juris Rn. 13). Im Falle ergänzender Ermittlungen durch das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts müssen folglich auch diese mitgeteilt werden.