Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 04.06.2024 – 15 W 111/24

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0604.15W111.24.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat die dem Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27,37 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

3

Die Beteiligte zu 1) beanstandet lediglich die Höhe des Geschäftswerts, den der Beteiligte zu 2) für die berechnete Entwurfsgebühr angesetzt hat. Hiermit dringt sie nicht durch. Die ausführliche Begründung des Landgerichts ist zutreffend.

4

Bei dem Kirchenaustritt handelt sich um eine Erklärung, die sich unmittelbar auf eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, nämlich die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Glaubensgemeinschaft, richtet, die aber mittelbar einen vermögensrechtlichen Bezug, nämlich den Wegfall der Kirchensteuerpflicht, hat (Korintenberg/Bormann, GNotKG, 22. Aufl., § 36, Rn. 70).

5

Deshalb ist der Wert der Kirchenaustrittserklärung im Ausgangspunkt nach § 36 Abs. 2 GNotKG zu bestimmen, der der Auffangvorschrift des § 36 Abs. 3 GNotKG vorgeht (vgl. Korintenberg/Bormann a.a.O.; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeld, GNotKG, 4. Aufl., § 36, Rn. 36; Toussaint/Zivier, Kostenrecht, 54. Aufl., § 36 GNotKG, Rn. 19; BeckOK Kostenrecht/Soutier, Stand 01.04.2024, § 36 GNotKG, Rn. 29, 34).

6

§ 36 Abs. 2 GNotKG lässt ausdrücklich auch eine Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu. Somit ist es sachgerecht, den Umfang der künftig entfallenden Kirchensteuer maßgeblich zu berücksichtigen (Korintenberg/Bormann a.a.O.) und den aktuellen Jahresbetrag der Steuer mit dem sich aus § 52 Abs. 4 GNotKG ergebenden Faktor zu multiplizieren (Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeld a.a.O.).

7

Da also im vorliegenden Fall genügende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Geschäftswerts nach § 36 Abs. 2 GNotKG bestehen, ist § 36 Abs. 3 GNotKG nicht anwendbar.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 84 FamFG.

9

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren entspricht dem Betrag, den die Beteiligte zu 1) ersparen würde, wenn – wie von ihr erstrebt – für die Entwurfsgebühr nur ein Geschäftswert von 5.000 € und damit die Mindestgebühr von 60 € netto angesetzt würde. Dies sind 27,37 €.

10

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 Abs. 2 FamFG).