Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 06.08.2024 – 6 UF 50/24
6. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2024:0806.6UF50.24.00
Gründe
Auf die zulässige Beschwerde des Antragsgegners, die sich auf die Folgesache Unterhalt beschränkt, ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Entscheidung zur Folgesache Unterhalt aufzuheben, weil die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ihren Antrag mit Einwilligung des Antragsgegners zurückgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht insgesamt auf § 150 Abs. 4 FamFG. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens der §§ 243 FamFG, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist es angemessen, dass die Antragstellerin den durch die Folgesache Unterhalt verursachten Kostenanteil allein und deshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt trägt. Für die Kosten der ersten Instanz sind zudem die gegeneinander aufzuhebenden Kosten der Ehesache und der Folgesache Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Es errechnet sich eine Unterliegensquote der Antragstellerin von gerundet 2/3:
Verfahrensgegenstand
Verfahrenswert
Anteil Antragstellerin
Betrag
Ehesache
20.229,00 €
50 %
10.114,50 €
Versorgungsausgleich
10.114,50 €
50 %
5.057,25 €
Unterhalt
15.744,00 €
100 %
15.744,00 €
Gesamt
46.087,50 €
30.915,75 €