Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 06.08.2024 – 6 UF 50/24

6. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2024:0806.6UF50.24.00

Gründe

Auf die zulässige Beschwerde des Antragsgegners, die sich auf die Folgesache Unterhalt beschränkt, ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Entscheidung zur Folgesache Unterhalt aufzuheben, weil die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ihren Antrag mit Einwilligung des Antragsgegners zurückgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht insgesamt auf § 150 Abs. 4 FamFG. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens der §§ 243 FamFG, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist es angemessen, dass die Antragstellerin den durch die Folgesache Unterhalt verursachten Kostenanteil allein und deshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt trägt. Für die Kosten der ersten Instanz sind zudem die gegeneinander aufzuhebenden Kosten der Ehesache und der Folgesache Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Es errechnet sich eine Unterliegensquote der Antragstellerin von gerundet 2/3:

Verfahrensgegenstand

Verfahrenswert

Anteil Antragstellerin

Betrag

Ehesache

20.229,00 €

50 %

10.114,50 €

Versorgungsausgleich

10.114,50 €

50 %

5.057,25 €

Unterhalt

15.744,00 €

100 %

15.744,00 €

Gesamt

46.087,50 €

30.915,75 €

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.