Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 14.08.2024 – 4 W 25/24

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2024:0814.4W25.24.00

Gründe

I.

Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthafte und im Übrigen zulässige - insbesondere gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG form- sowie gemäß §§ 68 Abs.1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerecht eingelegte - Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 27.06.2024 hat in der Sache Erfolg.

Der Streitwert für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ist auf insgesamt bis zu 95.000,00 € festzusetzen.

Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind die von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche.

Sind mehrere Streitgegenstände Gegenstand eines Rechtsstreits, werden zur Ermittlung des Streitwerts gemäß § 39 Abs. 1 GKG bzw. gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 5 Hs. 1 ZPO grundsätzlich die Einzelwerte der Streitgegenstände addiert.

Zwar stellt der verfahrensgegenständliche, im Auftrag der Beklagten erfolgte Anruf vom 15.05.2024 einen bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Tatsachenkomplex dar, der nach der neueren Rechtsprechung des BGH grds. nur einen Streitgegenstand darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 15 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; Urteil vom 07.04.2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 17 f. = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich). Allerdings hat die Antragstellerin durch die Form der Antragstellung von der ihr gleichwohl offenstehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die verschiedenen Aspekte, aufgrund derer der Anruf vom 15.05.2024 in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist, im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen.

Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, ist es dem Kläger/Antragsteller auch vor dem Hintergrund des grds. weit zu fassenden Streitgegenstandsbegriffs nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine konkrete geschäftliche Handlung unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann („wie geschehen in …“). In diesem Fall nötigt der Kläger/Antragsteller das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Naturgemäß hat dies zur Folge, dass der Kläger/Antragsteller einen Teil der Kosten zu tragen hat, wenn er nicht mit allen Klageanträgen durchdringt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser, BGHZ 194, 314-339, juris, Rn. 24 f.). So liegt der Fall hier.

Die Antragstellerin hat den der Antragsgegnerin zuzurechnenden Anruf vom 15.05.2024 unter insgesamt fünf unterschiedlichen Aspekten (Unzumutbare Belästigung durch Anruf ohne Einwilligung, Irreführende Angaben zur Identität des Anrufers, Irreführende Angaben zum Anlass des Anrufs, Unzumutbare Belästigung durch behaupteten Vertrag und Abgabe einer Kündigungserklärung ohne Vollmacht in Textform) gerügt und durch die Form der Antragstellung klargestellt, dass sie - unabhängig davon, um wie viele Streitgegenstände es sich hierbei handelt - die kumulative Untersagung sämtlicher von ihr in den verschiedenen Verfahrensanträgen formulierten Beanstandungen begehrt. Dies ergibt sich hinsichtlich der in dem Verfahrensantrag zu 1. b) zusammengefassten Beanstandungen u. a. durch die Verwendung der Verknüpfung „und/oder“, die in Zusammenschau mit der Antragsbegründung erkennen lässt, dass es ihr darauf ankommt, beide von ihr insoweit behaupteten Rechtsverletzungen - d. h. die Täuschung über die Person des Anrufers sowie die Täuschung über den Anlass des Anrufs - durch die Antragsgegnerin abgestellt zu wissen.

Nach der ständigen und gefestigten Wertfestsetzungspraxis des Senats ist jeder der kumulativ geltend gemachten Unterlassungsansprüche - wie von der Antragstellerin und dem Landgericht zutreffend zugrunde gelegt - in der Hauptsache mit 25.000,00 € zu bewerten, so dass der Streitwert für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren wegen des insoweit gebotenen Abschlags von einem Drittel, ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von 125.000,00 €, auf rechnerisch 83.333,33 € bzw. bis zu 95.000,00 € zu bemessen ist.

II.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).