Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 02.09.2024 – 10 W 3/24

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2024:0902.10W3.24.00

Gründe

I.

Nach dem Erbfall der am 00.00.2012 in A verstorbenen Erblasserin B C hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 10.03.2014 Nachlasspflegschaft angeordnet und die Beteiligte zu 10. als Nachlasspflegerin bestellt (Bl. 1 GA I). Am 18.03.2014 wurde der Beteiligten zu 10. die Bestellungsurkunde überreicht (Bl. 4 GA I).

Mit Schriftsatz vom 25.03.2014 hat die Beteiligte zu 10. beantragt, entsprechend §§ 1835 I a, 1836 BGB in Verbindung mit § 2 VBVG die Frist zur Geltendmachung der Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche bis drei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft zu bestimmen (Bl. 6, 7 GA I). Über diesen Antrag hat das Nachlassgericht in der Folgezeit nicht entschieden.

Nachdem sämtliche Erben ermittelt worden waren, ist am 16.12.2021 von dem Nachlassgericht ein Gemeinschaftlicher Erbschein erteilt worden, der u.a. die Beteiligten zu 1.-9. als Miterben ausweist (Amtsgericht - Nachlassgericht - Detmold, 11 IV 809/21, Bl. 127).

Mit Beschluss vom 18.03.2022 hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft aufgehoben (Bl. 368 GA I).

Mit Schriftsatz vom 06.04.2022 hat die Beteiligte zu 10. die Festsetzung einer Vergütung für ihre Tätigkeit als Nachlasspflegerin nebst Auslagen für den Zeitraum vom 17.03.2014 bis zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft in Höhe von 38.735,81 € beantragt (Bl. 378 ff GA I). Dem haben die Beteiligten zu 1.-9. widersprochen (Bl. 405 ff, 443 GA I).

Mit Beschluss vom 15.03.2023 hat das Nachlassgericht der Nachlasspflegerin für ihre Tätigkeit in dem Zeitraum vom 18.03.2014 bis zu dem Abschluss des Verfahrens eine Vergütung in Höhe von 25.400,83 € sowie Auslagen in Höhe von 738,50 € sowie eine Umsatzsteuer in Höhe von 4.966,47 €, insgesamt somit 31.105,80 € festgesetzt und den darüber hinausgehenden Antrag zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Stundensatz von 110,00 € sei hier ausreichend und angemessen, die Telekommunikationspauschale sei abzusetzen und die letzten zwei Stunden, die für ein Schreiben an die Erben aufgewendet worden sein sollen, seien nicht notwendig. Im Übrigen sei der Vergütungsanspruch nicht verjährt, weil der Antrag der Beteiligten zu 10. vom 25.03.2014 durch das Gericht nicht zurückgewiesen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den ergangenen Beschluss verwiesen (Bl. 455 ff GA I).

Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligte zu 1. bis 9. sowie die Beteiligte zu 10. form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Beteiligten zu 1.-9. rügen die geltend gemachten Vergütungsansprüche für die Zeiträume vom 17.03.2014 bis 30.06.2020 und vom 01.07.2020 bis 31.12.2020. Diese Vergütungen seien verwirkt bzw. ausgeschlossen oder verjährt. Dies sei von Amts wegen zu berücksichtigen. Es sei keine konkludente Zustimmung durch die Nicht-Zurückweisung des Antrags seitens des Nachlassgerichts anzunehmen.

Das Nachlassgericht hat den Beschwerden mit Beschlüssen vom 30.06.2023 und 28.12. 2024 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 484, 507 GA I).

II.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis. 9 und der Beteiligten zu 10. sind gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Beschwerde der Nachlasspflegerin ist auch nach dem Erlass des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 30.06.2023 nicht näher begründet worden. Soweit sie sich gegen die Reduzierung der von ihr insgesamt in Höhe von 38.735,81 € beantragten Vergütung auf 31.105,80 € richtet, ist die Beschwerde unbegründet.

a)

Der von der Beteiligten zu 10. mit Schriftsatz vom 06.04.2024 beantragte erhöhte Stundensatz in Höhe von 125,00 € ist zu Recht vom Nachlassgericht auf 110,00 € gekürzt worden. Die vorliegende Nachlassverwaltung ist auch unter Berücksichtigung der Erbenermittlung und der Probleme mit der Eigentumswohnung nicht als überdurchschnittlich sondern als von mittlerer Schwierigkeit zu bewerten.

b)

Ebenso sind die von dem Nachlassgericht vorgenommenen weiteren Kürzungen - wie der Telekommunikationspauschale und der Kosten für ein Schreiben an die Erben - gerechtfertigt. Insgesamt erscheint deshalb die von dem Nachlassgericht bewilligte Vergütung von 25.400,83 € gemäß §§ 1960, 1888 BGB, § 3 VBVG sowie von Auslagen in Höhe von 738,50 € gemäß §§ 1960, 1888, 1877 BGB, § 4 VBVG und von einer Umsatzsteuer in Höhe von 4.966,47 € als angemessen und in der Sache zutreffend.

2.

Auch die Beschwerde der Beteiligten zu 1.- 9. ist in der Sache nicht begründet.

a)

Die für die Zeiträume vom 17.03.2014 bis 30.06.2020 und vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 festgesetzte Vergütung ist zutreffend erfolgt. Die für diese Zeiträume entstandenen Vergütungsansprüche der Nachlasspflegerin sind nicht ausgeschlossen. Sie sind insbesondere nicht verjährt oder verwirkt.

aa)

Grundsätzlich erlischt zwar ein Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers gemäß §§ 1915 I, 1836 I BGB, § 2 VBVG, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung bei Gericht geltend gemacht wird. Die Beteiligte zu 10. als Nachlasspflegerin hatte indes mit Schriftsatz vom 25.03.2014, eingegangen beim Nachlassgericht am 28.03.2014 (Bl. 6 GA I), beantragt, gemäß §§ 1835 I a, 1836 BGB in Verbindung mit § 2 VBVG die Frist zur Geltendmachung der Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche bis drei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft zu bestimmen. Über diesen Antrag hat das Nachlassgericht in der Folgezeit nicht entschieden. Hierdurch ist zu Gunsten der Nachlasspflegerin ein Vertrauenstatbestand, § 242 BGB, entstanden, mit der Folge, dass sie sich auf die von ihr begehrte Verlängerung der Frist für ihre Vergütungsansprüche verlassen durfte.

bb)

Der Grundsatz von Treu und Glauben kann auch gegenüber der gesetzlichen Ausschlussfrist von § 2 VBVG greifen. Auch wenn das Nachlassgericht nicht gehalten ist, auf Grund seiner allgemeinen Beratungspflicht rechtzeitig auf die Folgen einer verspäteten Antragstellung hinzuweisen, und insbesondere von einem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger die Kenntnis der für die Anmeldung von Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüchen geltenden gesetzlichen Fristen und der mit deren Ablauf verbundenen Rechtsfolgen erwartet werden kann, hindert dies im Einzelfall nicht die Annahme eines Vertrauenstatbestands zugunsten eines mit Blick auf § 2 VBVG säumigen Nachlasspflegers (BGH, Beschluss vom 24.10.2012, IV ZB 13/12, Juris-Rn. 11, 12).

cc)

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien durfte die Beteiligte zu 10. mangels Zurückweisung ihres schriftsätzlich gestellten Antrags vom 25.03.2014 davon ausgehen, dass das Nachlassgericht mit der von ihr beabsichtigten späteren Abrechnungsweise einverstanden war. Durch diese gerichtliche Verhaltensweise ist sie von der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer nicht unerheblichen Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche für die Jahre 2014 bis 2020 abgehalten worden. Deshalb erschiene es auch gegenüber einer berufsmäßig tätigen Nachlasspflegerin treuwidrig, wenn sich das Nachlassgericht nunmehr auf die gesetzliche Ausschlussfrist berufen könnte.

b)

Schließlich sind auch keinen Pflichtwidrigkeiten festzustellen, die ausnahmsweise die Verwirkung eines Vergütungsanspruchs gemäß § 242 BGB zur Folge hätten.

aa)

Der Einwand einer mangelhaften Geschäftsführung ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da dieses die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für tatsächlich erbrachte Tätigkeiten zum Gegenstand hat. Das Nachlassgericht ist auch nicht berechtigt, die Vergütung für aus seiner Sicht unzweckmäßige Tätigkeiten zu kürzen. Sofern aus der eingewandten mangelhaften Geschäftsführung Ersatzansprüche gegen den Nachlasspfleger resultieren können, müssen diese in einem Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden, für dessen Entscheidung dann das Prozessgericht und nicht - wie im Vergütungsfestsetzungsverfahren - der Rechtspfleger zuständig ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Erfüllung von Straftatbeständen bejaht werden kann. Insoweit kommt es darauf an, ob gewichtige, vorsätzliche oder mindestens leichtfertige Verstöße gegen die Treue- und Sorgfaltspflichten eines Nachlasspflegers gegenüber den (potentiellen) Erben ohne Weiteres festgestellt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 23.04.2020, 10 W 26/19, juris Rn. 34 sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2019, 20 W 316/16 juris Rn. 28 m.w.N.). Diese engen Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

bb)

Die Beanstandungen der Erben gegenüber der Nachlasspflegschaft - wie Nicht-Vermietung der Eigentumswohnung, Veranlassung einer regelmäßigen Objektkontrolle, Anlegung eines gesonderten Kontos, Nicht-Herausgabe von Wohnungsschlüsseln an die Erben zwecks Vermakelung des Objekts - betreffen sämtlich die Art und Weise der von der Beteiligten zu 10. vorgenommenen Nachlassverwaltung. Ob diese Verwaltung sachgerecht oder zweckmäßig war, ist von dem Nachlassgericht bei der Vergütungsfestsetzung nicht zu beurteilen und kann deshalb nicht zu einer Versagung oder Kürzung des der Beteiligten zu 10. zustehenden Vergütungsanspruchs führen.

III.

Die Gerichtskosten sind nach dem geschätzten Begehren der Beschwerdeführer und dem entsprechenden Unterliegen bemessen worden. Eine Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten ist hier nicht veranlasst, § 81 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 70 Abs.2 FamFG. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.