Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 30.09.2024 – 4 W 33/24
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0930.4W33.24.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der der 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 11.09.2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin macht als Mitbewerberin des Antragsgegners gegenüber diesem lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend und hat im Rahmen dessen unter anderem – d. h. soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt begehrt, es dem Antragsgegner im geschäftlichen Verkehr zu verbieten, im Bereich des Handels mit im 3D-Druckverfahren herstellbaren Verbrauchsgütern den Eindruck zu erwecken, dass die angebotene Ware eine solche eines bestimmten Herstellers (hier konkret: H.) sei, wenn die Ware tatsächlich nicht mit Wissen und Wollen dieses Herstellers im Bereich der europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einer Irreführung i. S. v. § 5 UWG, weil der Antragsgegner mit dem von der Antragstellerin konkret beanstandeten I.-Angebot bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht den (unzutreffenden) Eindruck erwecke, dass von ihm hergestellte und zum Verkauf angebotene Ersatzteil stamme aus der Produktion von H. bzw. sei ein Original-Ersatzteil dieses Herstellers. Vielmehr mache der Antragsgegner durch die Artikelbeschreibung („Ersatz Dichtung passend für H. C.-Stopfen/ Spüle Spülbeckendichtung“) hinreichend deutlich, dass es sich nicht um ein Original-Ersatzteil handele, sondern dass dieses Teil lediglich für die in dem Angebot genannten H.-Spülen passend sei. Insbesondere sei den angesprochenen Verkehrskreisen hinlänglich bekannt, dass es in verschiedensten Produktkategorien neben den Original-Ersatzteilen des eigentlichen Herstellers eine Vielzahl preisgünstigerer Ersatzteile von Drittanbietern gebe, die mit Zusätzen wie „kompatibel zu …“ oder „passend für …“ beworben werden, so dass die Verwendung solcher Zusätze unter ergänzender Kennzeichnung als „Ersatz“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen gerade dem Eindruck entgegenwirke, es handele sich um ein Original-Teil des bekannten (..) H..
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens mit dem als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel, dem das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
1.
Das als sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auszulegende Rechtsmittel der Antragstellerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.
2.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insoweit nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden und auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens fortgeltenden Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie diejenigen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts Bezug, die lediglich wie folgt ergänzt werden:
Mit dem von der Antragstellerin beanstandeten Angebot wendet sich der Antragsgegner in erster Linie an Verbraucher. Folglich ist entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über das beworbene Produkt versteht (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 02.06.2022 – I ZR 93/21 – 7* mehr – GRUR 2022, 1347 Rn. 21, beck-online mwN).
Darüber hinaus ist für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG maßgebend, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht. Einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen deshalb nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 5 Rn. 1.81, beck-online mwN).
Ausgehend hiervon birgt die I.-Verkaufsanzeige des Antragsgegners nicht die Gefahr, bei einem beachtlichen Teil der von ihr angesprochenen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, das zum Erwerb angebotene Ersatzteil stamme aus der Produktion von H.. Dabei ist u. a. auch in den Blick zu nehmen, dass unmittelbar unter der Artikelbezeichnung („Ersatz Dichtung passend für H. C.-Stopfen/ Spüle Spülbeckendichtung“), die schon für sich genommen dem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht suggeriert, bei dem beworbenen Ersatzteil handele es sich um ein Original-Teil aus der Produktion von H., die Angabe des gewerblichen Anbieters „X.“ platziert ist, die den zumindest naheliegenden Schluss zulässt, dass es sich um ein Ersatzteil aus der Produktion gerade dieses Anbieters aus dem Bereich des 3D-Drucks handelt. Dies liegt insbesondere deshalb besonders nahe, weil das beworbene Produkt im Fortgang der Anzeige sodann als „3D FDM Druckteil“ charakterisiert wird, wodurch der Umstand, dass es sich um einen im 3D-Durckverfahren hergestellten Nachbau handelt, weiter untermauert wird. Schließlich kommt hinzu, dass der normal informierte Durchschnittverbraucher bei einem Ersatzteilangebot auf dem Online-Markplatz I. im absolut unteren Preissegment ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Hinwies nicht die grundsätzliche Erwartung hegt, ein Original-Ersatzteil eines namhaften Herstellers zu erwerben.
Nach alledem scheidet ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 1 UWG – der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – aus.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 51 GKG auf 15.000,00 € festzusetzen. Nach der ständigen und gefestigten Wertfestsetzungspraxis des Senats ist der Gegenstandswert eines auf einen Lauterkeitsverstoß gestützten Unterlassungsanspruchs in der Hauptsache regelmäßig auf mindestens 20.000,00 € festzusetzen. Ausgehend hiervon beläuft sich der um ein Drittel reduzierte Wert des im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten einstweiligen Unterlassungsanspruchs auf 15.000,00 €.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statthaft.