Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 09.12.2024 – 4 W 41/24

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2024:1209.4W41.24.00

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin vor dem Landgericht im Wege des Eilrechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen. Konkret hat sie mittels dreier eigenständiger Verfahrensanträge begehrt, der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, vor dem 01.01.2026 Mitarbeiter der Antragstellerin abzuwerben, vor dem 01.01.2026 eine neue Tätigkeit im Vertrieb von Photovoltaikanlagen und/oder Strom- und Gastarifen aufzunehmen und sich vor dem 01.01.2026 an Unternehmungen wirtschaftlich zu beteiligen, die den Vertrieb von Photovoltaikanlagen und/oder Strom- und Gastarifen zum Unternehmensgegenstand haben. Zur Begründung hat sich ausdrücklich auf ihr als Mitbewerberin vermeintlich zustehende wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche berufen.

Mit Beschluss vom 08.11.2024 hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen und zudem den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren - entsprechend der Angaben in der Antragsschrift - auf 24.000,00 € festgesetzt.

Unter dem 09.11.2024 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im eigenen Namen Beschwerde eingelegt und unter Verweis auf eine zwischen den Parteien für den Fall eines Wettbewerbsverstoßes vereinbarte Vertragsstrafe dessen Heraufsetzung auf 775.000,00 € begehrt.

Daraufhin hat das Landgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 11.11.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthafte und im Übrigen zulässige - insbesondere gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG form- sowie gemäß §§ 68 Abs.1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerecht eingelegte - Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 09.11.2024 hat (lediglich) in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Streitwert für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ist auf insgesamt 50.000,00 € festzusetzen.

1.

Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind die von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten drei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche, bei denen es sich jeweils um einen eigenständigen Streitgegenstand handelt.

Dabei kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob den von der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsanträgen ein Geschehensablauf zugrunde liegt, der sich bei natürlicher Betrachtungsweise evtl. als einheitlicher Tatsachenkomplex darstellt, was gegebenenfalls grundsätzlich dafürsprechen könnte, dass nur ein Streitgegenstand vorliegt (vgl. (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 15 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; Urteil vom 07.04.2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 17 f. = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich). Denn die Antragstellerin hat durch die Form der Antragstellung jedenfalls von der ihr offenstehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die verschiedenen Aspekte, aufgrund derer das Verhalten der Antragsgegnerin in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden sein soll, im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen.

Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, ist es dem Kläger/Antragsteller auch vor dem Hintergrund des grds. weit zu fassenden Streitgegenstandsbegriffs nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine konkrete geschäftliche Handlung unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen, indem er die einzelnen Beanstandungen - wie hier - in verschiedenen Klageanträgen umschreibt. In diesem Fall nötigt der Kläger/Antragsteller das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser, BGHZ 194, 314-339, juris, Rn. 24 f.).

2.

Umfasst ein Rechtsstreit - wie hier - mehrere Streitgegenstände, werden zur Ermittlung des Streitwerts gemäß § 39 Abs. 1 GKG bzw. gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 5 Hs. 1 ZPO grundsätzlich die Einzelwerte der Streitgegenstände addiert.

3.

Nach der ständigen und gefestigten Wertfestsetzungspraxis des Senats, von der abzuweichen im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, ist jeder der kumulativ geltend gemachten drei Unterlassungsansprüche gemäß § 51 Abs. 2 GKG in der Hauptsache mit (mindestens) 25.000,00 € zu bewerten.

Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem UWG der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache entspricht dem Klägerinteresse an der jeweils angestrebten Entscheidung. Sie ist objektiv zu bestimmen. Hierbei haben die - vom Ausgang des Rechtsstreits bzw. einstweiligen Verfügungsverfahrens noch unbeeinflussten (vgl. KG, Beschluss vom 30.12.2010 - 24 W 100/10, Rn. 3 m.w.N., zit. nach juris) - Streitwertangaben des Klägers/Antragstellers in der Klage- bzw. Antragsschrift zwar indizielle Bedeutung, sind allerdings anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen (st. Senatsrechtsprechung, vgl. bspw. Beschluss vom 30.04.2020 - 4 W 38/20; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 41. Aufl. 2023, § 12 UWG, Rn. 4.3a, 4.3b, jeweils m.w.N.). Ausgehend hiervon besteht für eine Streitwertbemessung in der von den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin begehrten Weise keine Grundlage.

Gleichwohl stellen sich die von der Antragstellerin in der Antragsschrift ohne nähere Darlegungen angegebenen Streitwerte, wonach jeder der drei geltend gemachten Unterlassungsansprüche einen Wert von (lediglich) 10.000,00 € haben soll, als ersichtlich zu gering dar, so dass sie im genannten Maß nach oben zu korrigieren sind. Denn der Senat geht in vergleichbaren Fällen grundsätzlich von einem Hauptsachestreitwert von 20.000,00 € bis 30.000,00 € je Antrag aus, ohne dass es hierfür näheren Darlegungen zu den durch die wettbewerbswidrige Handlung befürchteten Umsatzeinbußen oder anderen Schäden bedarf.

4.

Gemäß § 51 Abs. 4 GKG ist schließlich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der sich aus § 51 Abs. 2 GKG ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, so dass der Streitwert für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren wegen des insoweit regelmäßig gebotenen Abschlags von einem Drittel - ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von 75.000,00 € - auf 50.000,00 € zu bemessen ist.

III.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).