Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 17.12.2024 – 26 W 30/24

26. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2024:1217.26W30.24.00

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß den §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus dem Schriftsatz vom 18.05.2023 zurückgewiesen. Die beabsichtigte Klageerweiterung hat auch nach Auffassung des Senats keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1)    Die Klägerin hat keinen eigenständigen Anspruch auf Auskunft darüber, um welche Person (Name und ladungsfähige Anschrift) es sich bei dem „Vertreter der Herstellerfirma“ handelt.

Ein solcher Anspruch lässt sich vorliegend nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht herleiten. Denn insofern fehlt es an einer schuldhaften Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.

Auch folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 242 BGB. Ein aus § 242 BGB und den Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleiteter unselbstständiger Anspruch auf Auskunft des Anspruchsberechtigten besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbstständiger Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und dass ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist (BGH, NJW 2014, 381 Rn. 14).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, über welches Recht sie insofern im Unklaren ist. Ein bloßes „Interesse“ an dem Namen ist insoweit nicht ausreichend. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein aus einer etwaigen Vertragspflichtverletzung resultierender Schaden wahrscheinlich ist. Soweit die Klägerin – was bereits nicht dargelegt ist – erwägen sollte, den Vertreter (persönlich) in Anspruch zu nehmen, ist insoweit bereits kein vertragliches Verhältnis zu diesem ersichtlich.

Soweit die Klägerin den Anspruch auch darauf stützt, die Auskunft diene der Aufklärung der Vorgänge im Operationssaal, insbesondere der anwesenden Personen, und damit der Aufklärung des Streitsachverhalts, besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für den gesonderten Antrag. Letztlich rügt die Klägerin hiermit Behandlungsfehler, die aber bereits Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits und dort zu klären sind.

Die Frage, ob - so wie es das Landgericht meint - die Auskünfte bereits erteilt worden sind, indem die Beklagte vorgetragen hat, den Namen des Mitarbeiters nicht zu kennen, kann somit dahinstehen.

2) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auskunft des Namens „dieser Herstellerfirma“ (Firmenname und ladungsfähige Anschrift) und welche personenbezogenen Informationen über die Klägerin sie mit dieser ausgetauscht hat.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin der Hersteller des eingesetzten Implantats, die T. Inc., bekannt ist. Ein in Bezug auf den Hersteller dieses Implantats zielender Auskunftsanspruch besteht nicht. Der Klägerin ist ein möglicher Anspruchsgegner wegen eines etwaigen Implantatversagens bereits bekannt.

Tatsachen, die einen Anhalt dafür geben könnten, dass ein Vertreter eines anderen Implantat-Herstellers bei der Revisionsoperation im Oktober 2018 im OP anwesend gewesen sein könnte, werden von der Klägerin bereits nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin stützt sich insoweit auf eine Aussage des Oberarztes P. bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht, der angegeben habe, dass bei der Revisionsoperation im Oktober 2018 ein „Vertreter der Herstellerfirma“ im OP-Saal zugegen gewesen sei. Dies spricht aber dafür, dass es gerade ein Mitarbeiter des - der Klägerin bekannten - Herstellers des eingesetzten Implantats war.

Selbst wenn es ein Vertreter eines anderen Herstellers gewesen sein sollte, sind insoweit keine Ansprüche gegen diesen etwaigen anderen Hersteller ersichtlich, da dessen Implantat gerade nicht verbaut wäre.

Hinsichtlich des begehrten Auskunftsanspruchs wird insoweit zudem auf die vorstehenden Ausführungen zu 1) Bezug genommen.

Im Übrigen wäre die Frage der Fehlerhaftigkeit der Anwesenheit etwaig nicht befugter Personen im OP - wie bereits dargelegt - auch im dem bereits anhängigen Verfahren gegen die Beklagte zu klären.

Soweit die Klägerin auch Auskunft darüber begehrt, welche „personenbezogenen Daten" mit der Herstellerfirma ausgetauscht worden sind, trägt die Klägerin selbst bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dieser überhaupt Daten ausgetauscht worden sind. Die Anwesenheit eines Vertreters bedeutet nicht zwingend Austausch von personenbezogenen Daten.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte insoweit auch keine Ansprüche gem. Art. 15, 82 DS-GVO zu, da die DS-GVO vorliegend nicht anwendbar ist. Auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom 23.09.2022 (I-26 W 6/22) wird insoweit Bezug genommen.

3) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.