Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 15.01.2025 – 3 Ws 466/25

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0115.3WS466.25.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Aussetzung der Vollstreckung der noch offenen Restfreiheitsstrafe aus dem durch Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg (Az. 74 StVK 51/17) für vollstreckbar erklärten Urteil des polnischen Bezirksgerichts Zielona Gora vom 11.03.2015 (Az. II K 28/14) zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte (§ 473 Abs. 1 StPO in entspr. Anwendung).

Gründe

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I.

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Der Verurteilte verbüßt - derzeit im offenen Vollzug in der JVA-Castrop Rauxel - eine 25-jährige Freiheitsstrafe wegen Totschlags. Durch rechtskräftiges Urteil des polnischen Bezirksgerichts Zielona Gora vom 11.03.2015 wurde er wegen eines Verbrechens gem. Art. 148 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 19.04.1969 (Totschlag) zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen quetschte der Verurteilte in der Nacht vom 00. auf den 00.00.1987 dem Opfer X. in A.mit den Händen den Kehlkopf und führte hierdurch einen akuten Verschluss der Atemwege herbei, infolge dessen sie durch Erwürgen/Ersticken verstarb. Er beging die Tat mit direktem Tötungsvorsatz. Im deutschen Exequaturverfahren hat die 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg durch Beschluss vom 22.12.2017, rechtskräftig seit dem 06.01.2018, das Urteil des polnischen Bezirksgerichts Zielona Gora vom 11.03.2015 für vollstreckbar erklärt, entsprechend dem polnischen Erkenntnis eine Freiheitsstrafe von 25 Jahren festgesetzt und die Anrechnung der bereits in Polen verbüßten Haftzeiten auf diese Freiheitsstrafe angeordnet. Der Verurteilte wurde daraufhin am 14.03.2018 nach Deutschland überstellt und befand sich nach Teilnahme am Einweisungsverfahren in der JVA Hagen zunächst in Strafhaft in der JVA Gelsenkirchen. Seit dem 04.09.2023 wird die Strafe in der JVA Castrop-Rauxel vollstreckt.

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Zum Werdegang des Verurteilten ist bekannt, dass er am 00.00.0000 in R.geboren wurde, dort die landesübliche Regelschule besuchte und erfolgreich eine Ausbildung zum B. absolvierte. 1985 heiratete er und siedelte 1990 mit seiner Ehefrau und den (Stief-)Kindern nach Deutschland über, lebte fortan in D. und arbeitete in seinem erlernten Beruf als B.. 2011 erlitt er einen Herzinfarkt und war seither krankheitsbedingt ohne Beschäftigung. Die Ehe besteht noch; die somatisch schwer erkrankte Ehefrau des Verurteilten lebt weiterhin in D.. Bereits im Zeitraum 23.02.1988 bis 23.05.1988 hatte der Verurteilte sich wegen des Tatvorwurfs, der der hiesigen Strafvollstreckung zugrunde liegt, in Polen in Polizeigewahrsam befunden. Zu einem Strafprozess ist es seinerzeit nicht gekommen. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch die polnischen Strafverfolgungsbehörden (aus nicht näher bekannten Gründen) wurde der Verurteilte im März 2013 an seinem Wohnsitz in D. festgenommen und im Juli 2013 nach Polen ausgeliefert, wo er sich zunächst in Untersuchungshaft und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 11.03.2015 bis zu seiner Überstellung nach Deutschland in polnischer Strafhaft befand.

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Im Bundeszentralregister sind keine weiteren Eintragungen vermerkt.

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Mit Schreiben vom 04.11.2024 beantragte der Verurteilte im Hinblick auf die am 23.06.2025 erreichte Halbstrafenverbüßung seine bedingte Entlassung. Die JVA Castrop-Rauxel berichtete unter dem 13.01.2025. Sie beschrieb den Haftverlauf mit Ausnahme von zwei disziplinarischen Verweisen (Oktober und Dezember 2024) sowie den Arbeitseinsatz des Verurteilten in der Hausinstandsetzung als positiv. Seine Erprobung im offenen Vollzug sei abgeschlossen; seit dem 25.02.2024 sei er zu Langzeitausgängen mit Übernachtung zugelassen. Die ihm gewährten Vollzugslockerungen nutze der Verurteilte für Kontakte mit seiner Familie (Ehefrau, gemeinsamer Sohn sowie zwei Stiefkinder); der soziale Halt im familiären Kreis wurde hervorgehoben. Aus betreuerischer Sicht wurde eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt nicht befürwortet und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Verurteilte die Tat bis heute leugne. Der Sozialdienst hielt eine bedingte Entlassung u.a. mit Blick auf die besondere Straflänge für denkbar. Der psychologische Dienst befürwortete eine bedingte Entlassung zu 2/3-Termin und sah im Übrigen unter Verweis auf das ungewöhnliche Strafmaß sowie die Besonderheiten des Haftverlaufs von einem strikt negativen Votum ab. Die Staatsanwaltschaft Duisburg widersprach einer bedingten Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt.

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Nach Einholung eines gefährdungsprognostischen Gutachtens des Sachverständigen N. vom 09.09.2025 und Durchführung eines Anhörungstermins am 22.10.2025 (nach Verzicht aller Beteiligten ohne mündliche Anhörung des Sachverständigen) hat die 68. Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 22.10.2025 die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt und die Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft nach Verbüßung der Hälfte, nicht jedoch vor Rechtskraft des Beschlusses angeordnet. Besondere Umstände i.S.d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB hat die Strafvollstreckungskammer in dem für eine entsprechende Tat im deutschen Recht nicht möglichen Strafmaß von 25 Jahren sowie darin gesehen, dass der Verurteilte erst 26 Jahre nach Tatbegehung festgenommen und verurteilt worden sei und seit der Tat nunmehr 38 Jahre vergangen seien. Zudem beabsichtige der Verurteilte, seine gesundheitlich schwer eingeschränkte Partnerin zu unterstützen.

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Der Beschluss ist bei der Staatsanwaltschaft Duisburg am 05.11.2025 zum Zwecke der Zustellung gemäß § 41 StPO eingegangen. Diese hat per Faxschreiben vom 07.11.2025 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schreiben vom 12.11.2025 begründet.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist der sofortigen Beschwerde beigetreten.

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Der Verurteilte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, von der er keinen Gebrauch gemacht hat.

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II.

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Die nach §§ 454 Abs. 3 S. 1 StPO, 57 StGB statthafte und zulässige, insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und nach § 309 Abs. 2 StPO zur Ablehnung der Reststrafaussetzung durch den Senat.

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Die Strafvollstreckungskammer hat dem Halbstrafengesuch des Verurteilten zu Unrecht stattgegeben, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht vorliegen. Es fehlt (jedenfalls) an dem Vorliegen besonderer Umstände.

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1.

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Nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann das Gericht eine zeitige Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung aussetzen, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs besondere Umstände vorliegen, die eine Aussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Neben einer positiven Sozialprognose müssen für den Verurteilten sprechende Umstände vorliegen, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht aufweisen und eine Strafrestaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Je weiter sich die zu verbüßende Freiheitsstrafe von der Zwei-Jahres-Grenze des § 57 Abs. 2 Nr.1 StGB entfernt, umso mehr muss sich der zu beurteilende Sachverhalt von vergleichbaren Durchschnittsfällen positiv abheben, damit besondere Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB bejaht werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 09.02.2023 - 3 Ws 21/23-, beck-online).

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Dieser durch § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorgegebene Maßstab findet für die hier vorzunehmende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung Anwendung (§ 84k Abs. 1 S. 2 IRG). Etwas anderes ergibt sich vorliegend nicht aus § 84k Abs. 1 S. 3 IRG. Nach dieser Regelung ist die Prüfung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, auf den nach dem Recht des Ausstellungsstaates zwingenden Prüfungszeitpunkt vorzuziehen, sofern dieser zeitlich vor den Verbüßungsgrenzen der §§ 57 und 57a StGB liegt. Kommt diese Regelung zum Tragen, so ist die Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung an den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB zu messen, da eine zwingende Reststrafenaussetzung zu prüfen ist, die gegebenenfalls nur zu einem früheren als dem nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestimmenden Aussetzungstermin zu erfolgen hat. § 57 Abs. 2 StGB, der die Reststrafenaussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt, ist dann nicht heranzuziehen (vgl. BT-Drs. 18/4347, S. 133; Schomberg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 84k Rn. 4). Grundlage für die Ermittlung des Zeitpunkts, zu dem die verurteilte Person nach dem Recht des anderen Mitgliedsstaates einen Anspruch auf Prüfung der Aussetzung zur Bewährung hätte, sind die Angaben, die der andere Mitgliedsstaat in der nach § 84c IRG übermittelten Bescheinigung macht. Vorliegend haben die polnischen Behörden mitgeteilt, dass die verurteilte Person nach dem polnischen Recht Anspruch auf vorzeitige oder bedingte Entlassung nach Verbüßung von 15 Jahren der Freiheitsstrafe hat. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem Halbstrafen-Zeitpunkt gem. § 57 Abs. 2 StGB, so dass § 84k Abs. 1 S. 3 IRG hier nicht eingreift und es bei dem sich aus § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB ergebenden Prüfungsmaßstab verbleibt.

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2.

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Auf dieser Grundlage liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach hälftiger Strafverbüßung nicht vor.

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Die vorzunehmende Abwägung der für und gegen den Verurteilten sprechenden Gesichtspunkte sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, den erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt seiner Anlasstat aufzuwiegen. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen nicht vor

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a)

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Bei dem mit direktem Vorsatz begangenen Tötungsdelikt handelt es sich um eine schwerwiegende Anlasstat, hinsichtlich derer besondere Umstände, die eine mildere Gewichtung des Unrechtsgehalts rechtfertigen könnten, weder aus dem polnischen Erkenntnis noch sonst nicht ersichtlich sind. Vielmehr hat sich das polnische Gericht zu der Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe von 25 Jahren veranlasst gesehen (bei Wahlmöglichkeit zwischen drei alternativen Strafen: Freiheitsstrafe von 8 bis zu 15 Jahren, Freiheitsstrafe von 25 Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe, wobei das polnische Strafgesetzbuch von 1969 noch keine besonders normierten Qualifikationstatbestände enthielt, die Tötungshandlungen von größerem Gewicht unter eine besondere Strafandrohung stellten; vgl. Dr. habil. Piotr Góralski, „Das Verbrechen der qualifizierten Tötung im polnischen Strafrecht“, ZStW 2022, 265-286 juris).

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Hinzu kommt, dass der Verurteilte das Tötungsdelikt bis heute leugnet. Anhaltspunkte dafür, dass diese Haltung auf empfundener Scham für seine Tat beruht, bestehen nicht. Im Einweisungsverfahren entstand vielmehr das Bild eines wenig belasteten Mannes (Niederschrift der Einweisungskonferenz der JVA Hagen vom 11.07.2018).

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Allein (überwiegend) positiven Haftverlauf sowie den sozialen Lebensumständen des Verurteilten für den Fall einer Entlassung kommt demgegenüber das Gewicht besonderer Umstände i.S.d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht zu. Diese Umstände sind hier nicht Ausdruck einer besonderen Persönlichkeitsnachreifung des Verurteilten im Vollzug, weil er auch bereits vor seiner Inhaftierung in geordneten und sozial angepassten Verhältnissen lebte und eine Einordnung in die Strukturen des Strafvollzuges für ihn daher einfacher war als für Strafgefangene mit einem problematischeren sozialen Hintergrund. Unter weiterer Berücksichtigung seines fortgeschrittenen Lebensalters sowie des Umstandes, dass die Tatbegehung sehr lange zurückliegt und der Verurteilte vor seiner Festnahme im Jahr 2013 über viele Jahre ein straffreies Leben geführt hat, können diese Gesichtspunkte zwar die Erwartung eines zukünftig straffreien Lebens rechtfertigen. Dies allein reicht aber nicht, um dem Verurteilten eine frühestmögliche Entlassung zu ermöglichen. Er erfüllt damit keine besonderen Anforderungen, welche über diejenigen hinausgehen, die bei jeder Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen müssen.

24

b)

25

Besondere Umstände ergeben sich entgegen dem angefochtenen Beschluss auch nicht „aus dem für eine entsprechende Tat nach deutschem Recht nicht möglichen Strafmaß von 25 Jahren“.

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Diese Überlegung ist bereits insofern unzutreffend, als in Deutschland für einen Totschlag zwar keine 25-jährige zeitige Freiheitsstrafe verhängt werden könnte, wohl aber unter den in § 212 Abs. 2 StGB genannten Voraussetzungen eine lebenslange Freiheitsstrafe, deren Vollzug unter Umständen sogar über 25 Jahre hinaus gehen kann. Insofern hat auch das Landgericht Duisburg in seiner Exequaturentscheidung vom 22.12.2017 ein unzulässiges Überschreiten des (inländischen) Höchstmaßes der Sanktion verneint und eine rechtliche Einordnung der Tat dahingehend vorgenommen, dass anhand der aus dem polnischen Erkenntnis hervorgehenden besonders verwerflichen Begehungsweise der Tat und dem erheblichen Strafmaß erkennbar sei, dass § 212 Abs. 2 StGB hätte zur Anwendung kommen können.

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Ungeachtet dessen bestehen aber auch grundsätzliche Bedenken, einen besonderen Umstand i.S.v. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB darin zu sehen, dass das in einem ausländischen Erkenntnis verhängte Strafmaß das im Bundesgebiet übliche Strafmaß übersteigt:

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Nach Art. 8 des RB-Freiheitsstrafen (Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen) gilt für den Vollstreckungshilfeverkehr in Strafsachen in der EU, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, das übermittelte Erkenntnis anzuerkennen und zu vollstrecken. Eine Abänderung des ausländischen Erkenntnisses soll damit grundsätzlich ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme von diesem durch § 84g Abs. 3 IRG umgesetzten Grundsatz besteht für den Fall, dass die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion ihrer Dauer nach nicht mit dem Recht des Vollstreckungsstaates vereinbar ist (Art. 8 Abs. 2 RB-Freiheitsstrafen). § 84g Abs. 4 IRG sieht daher vor, dass die Sanktion in diesem Fall auf das Maß zu reduzieren ist, das nach deutschem Recht als Höchststrafe für die Tat verhängt werden könnte. Darüber hinaus sind keine Strafmaßanpassungen der im anderen Mitgliedstaat festgesetzten Höhe nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorgesehen. Die Höhe der verhängten Sanktion ist vielmehr maßgebend und zu übernehmen (vgl. BT-Drs. 18/4347, S. 127; Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 84g Rn. 14, 17). Sie ist vom Vollstreckungsstaat zu achten und seinen Vollstreckungsentscheidungen zu Grunde zu legen (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2009 - 23 Ws 80/09 -, juris Rn. 37 zu der vergleichbaren Regelung in § 54 Abs. 1 S. 3 IRG; ferner OLG München, Beschluss vom 09.04.2021 - 2 Ws 240/21 -, beck-online). Anderenfalls würde die auf vertragliche Vereinbarungen der EU-Mitgliedstaaten zurückgehende gesetzgeberische Wertung, dass für die Höhe der Sanktion das ausländische Erkenntnis maßgebend ist, in gewisser Weise unterlaufen.

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Zudem ergibt sich aus den durch Gesetz vom 17.07.2015 mit Wirkung vom 25.07.2015 (BGBl. Teil I, 2015, Nr. 31, S. 1349 ff) eingeführten Regelungen in § 57 Abs. 2 S. 3 IRG und § 84k Abs. 1 S. 3 IRG, dass der Gesetzgeber sich der Problematik einer möglichen Schlechterstellung bei der Vollstreckung über das Höchstmaß nach deutschem Recht (§ 38 Abs. 2 StGB) hinausgehender, sehr langer zeitiger Freiheitsstrafen sowie der Unterschiedlichkeit der Sanktions- und Vollstreckungssysteme und der darauf beruhenden Praxis der einzelnen EU-Mitgliedstaaten bewusst war. Hieraus resultierende Härten hat er durch die vorgenannten Regelungen ausgeglichen (vgl. BT-Drs. 18/4347, S. 103, 133f.). Dies spricht gegen die Schaffung eines (weiteren) Härteausgleichs über § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB, zumal eine Differenz zwischen ausländischem Strafausspruch und fiktiver inländischer Straferwartung auch begrifflich nicht unter die in § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB als für die Prüfung besonderer Umstände maßgeblich normierten Merkmale der Tatumstände, Täterpersönlichkeit und Entwicklung während des Strafvollzugs fassbar ist (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 39).

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Mangels Vorliegens besonderer Umstände kann offenbleiben, ob ein objektiver Vergleich von ausländischem Strafausspruch und inländischer Straferwartung auf der gesonderten Ebene der Ermessensausübung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB Bedeutung erlangen könnte (so wohl OLG Hamburg, a.a.O.; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 57 Rn. 29).

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3.

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Ob bei einer an dem Maßstab des § 57 Abs. 1 StGB ausgerichteten Überprüfung, die nach Verbüßung von 15 Jahren vorzunehmen sein dürfte (§§ 84 Abs. 2, 57 Abs. 2 S. 3 IRG), eine bedingte Entlassung des Verurteilten in Betracht kommt, bedarf aktuell keiner Entscheidung.