Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 19.02.2025 – 25 U 11/24

25. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0219.25U11.24.00

Gründe

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund einer vermeintlichen Verletzung von Steuerberaterpflichten.

Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war die Ehefrau des nunmehrigen Geschäftsführers der Klägerin. Für diesen wurden bezüglich seiner Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

Im Jahr 2017 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung statt, bei der es keine Beanstandungen gab.

Die Beklagte übernahm im März 2018 die steuerliche Beratung der Klägerin, was unter anderem auch die Übernahme der Lohnbuchhaltung umfasste.

Im Oktober 2021 erfolgte eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung. Hierbei wurde erstmals problematisiert, dass aufgrund der Konstellation des Geschäftsführers ohne Gesellschafteranteile Sozialversicherungsnachforderungen entstehen könnten. Mit Festsetzungsbescheid vom 18.11.2022 wurden für die Jahre 2017 bis 2020 verschiedene Nachforderungen für Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung sowie für Mutterschaftsaufwendungen und Insolvenzgeld bezüglich des Geschäftsführers der Klägerin festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Anlage K3 (Bl. I 20 ff. d. A.). Aufgrund der zwischen der Klägerin und der IKK classic am 07.02.2023 getroffenen Stundungsvereinbarung entstand eine weitere Zinsforderung in Höhe von 4.429,- Euro.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, dass die Beschäftigung eines Geschäftsführers, der nicht Mehrheitsgesellschafter ist, Sozialversicherungsbeiträge auslösen könne. Bei einem solchen Hinweis durch die Beklagte hätte der Geschäftsführer der Klägerin von dessen Ehefrau die Gesellschafteranteile an der Klägerin übernehmen können. Zudem habe der Mitarbeiter der Beklagten es unterlassen, die von der Deutschen Rentenversicherung übersandten Fragebögen zur Sozialversicherung des Geschäftsführers auszufüllen. Aufgrund der Nachforderung von Krankenversicherungs-, Rentenversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Pflegeversicherungsbeiträge sowie Beiträge als Umlage für Insolvenzgeld sei ihr ein Schaden in Höhe von insgesamt 93.118,90 Euro entstanden.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Beklagte habe ihre Pflicht zur steuerlichen Beratung bei der Mandatsübernahme im Jahr 2018 sowie in den Folgejahren verletzt, indem sie nicht darauf hingewiesen habe, dass die Beschäftigung eines Geschäftsführers, der nicht Mehrheitsgesellschafter ist, Sozialbeiträge auslöse. Der Geschäftsführer der Beklagten sei zudem privat versichert, daher stellten aus Sicht der Klägerin die Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung verlorenes Geld dar. Da die Schäden für die Jahre 2021 und 2022 noch nicht absehbar seien, habe die Klägerin auch ein entsprechendes Interesse an der Feststellung der diesbezüglichen Einstandspflicht der Beklagten.

Zuletzt hat die Klägerin ausweislich des erstinstanzlichen Urteils beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie

93.118,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % ü. B. seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die IKK auf Rückgewähr von Sozialbeiträgen nach einem eventuell erfolgreichen Abschluss des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht, Az.: S 24 BA 30/23, zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von weiteren Schäden aus der Fehlberatung im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers insoweit freizustellen,

als durch eine zukünftige Betriebsprüfung weitere Sozialabgaben für den Zeitraum 2021 bis 2022 von der DRV eingefordert werden und

als der Klägerin durch das Verfahren vor dem Sozialgericht, Az.: S 24 BA 30/23 weitere Kosten entstehen;

die ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten aus einer 2,0 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen nach dem Streitwert der Klage zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe nicht Gesellschafter der Klägerin werden können. Dieser sei zuvor selbstständig gewesen und über sein Vermögen sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, weshalb er noch vermögenslos gewesen sei. Die Maschinenteile, die vorher dem Geschäftsführer der Klägerin gehörten, seien nicht in das Eigentum der Klägerin übergegangen, sondern in das der Ehefrau. Diese habe die Maschinenteile an die Klägerin vermietet. Die Konstruktion sei so gedacht gewesen, damit der Geschäftsführer der Klägerin habe weiter wie zuvor agieren können. Die Beklagte habe von sich aus auf die Problematik bezüglich der Anmeldung des Geschäftsführers der Klägerin hingewiesen. Auch der vorherige Steuerberater habe einen solchen Hinweis bereits erteilt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe jedoch stets an seiner privaten Krankenversicherung festhalten wollen.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Klägerin sei hinsichtlich der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge kein Schaden entstanden, da diesbezüglich ein Versicherungsschutz als Gegenleistung bestehe. Aufgrund der Höhe des Gehalts des Geschäftsführers der Klägerin sei dieser auch richtigerweise privat versichert, so dass die Sozialversicherung diese Beiträge nicht einfordern könne. Darüber hinaus könnte es im Bereich der Krankenversicherung keine Doppelversicherung geben, so dass die Beiträge für die private Krankenversicherung zu erstatten seien. Da sie erst ab März 2018 die Gehaltsbuchführung übernommen habe, könne sie - wenn überhaupt - erst ab diesem Zeitpunkt verantwortlich gemacht werden.

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster hat die Klage mit am 08.05.2024 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Klägerin stünde mangels Pflichtverletzung kein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Steuerberatungsverhältnis mit der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 611 BGB zu. Insofern habe die Beklagte nicht darauf hinweisen müssen, dass die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Geschäftsführers der Klägerin zweifelhaft sei.

Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten zu beraten. Vielmehr habe sich der Steuerberater auf seine in § 1 StBerG genannten Tätigkeiten zu beschränken und dürfte sich mit Fragen, die nicht unmittelbar zu seinem Wirkungskreis gehörten, nicht befassen. Zwar seien nach § 5 Abs. 1 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliege, sei nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich seien. Wenn es um die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Arbeitnehmers des Mandanten ginge (Statusfeststellungsverfahren), setze dies eine vertiefte sozialversicherungsrechtliche Prüfung voraus und habe mit beitragsrechtlichen Fragen nichts zu tun. Zur entsprechenden Beratung sei ein Steuerberater daher weder berechtigt noch verpflichtet. Im vorliegenden Fall hätten die Steuerberater daher keinesfalls die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung beobachten und die Klägerin über irgendwelche sozialversicherungsrechtlichen Änderungen und dadurch entstehende Risiken informieren müssen. Zwar müsse der steuerliche Berater, welcher im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnabrechnung besorge, grundsätzlich prüfen, ob für Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht komme, wenn Beiträge nicht abgeführt werden. Ergeben sich in einem solchen Fall tatsächlich Unklarheiten oder sozialversicherungsrechtliche Schwierigkeiten, so sei der steuerliche Berater gehalten, die Unklarheiten durch eigene Rückfragen auszuräumen oder deswegen, ebenso wie für die Klärung sozialversicherungsrechtlicher Zweifel, auf die Einschaltung eines für fachlich geeigneten Beraters hinzuwirken. Bei sich aufdrängenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen sei die Empfehlung auszusprechen, hierzu den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen. Derartige - sich aufdrängende Anhaltspunkte - ergeben sich für die Beklagte bei der Übernahme der Steuerberatung im Jahre 2018 nicht. Herr A B sei Geschäftsführer der Klägerin gewesen und habe dies auch bleiben sollen. Seine Ehefrau sei die Gesellschafterin der GmbH gewesen und habe dies ebenfalls bleiben sollen. Unstreitig sei, dass im Jahre 2017 eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt sei, die zu keiner Beanstandung geführt habe. Die Deutsche Rentenversicherung habe lediglich angekündigt, in Kürze ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, um den Sozialversicherungsstatus des Geschäftsführers der Klägerin zu überprüfen. Damit sei der Geschäftsführer der Klägerin bei der gerade ein Jahr vor der Mandatsübernahme zurückliegenden sozialversicherungsrechtlichen Prüfung unbeanstandet als sozialversicherungsfrei eingestuft worden. Somit habe für die Beklagte kein Anlass bestanden, die Klägerin an einen auf Sozialversicherungsrecht spezialisierten Anwalt zu verweisen. Denn selbst wenn die Einstufung eines Geschäftsführers als Selbstständiger schon 2017 problematisch gewesen wäre, so habe die Beklagte als Steuerberatungsgesellschaft dies im Rahmen ihres Mandates nicht prüfen müssten, da sich derartige Probleme nicht aufdrängten. Änderungen der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und deren Auswirkungen habe ein Steuerberater, der lediglich für die Steuerberatung zuständig sei, nicht zu beobachten. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob bereits der Vorgänger-Steuerberater auf die Problematik hingewiesen hatte bzw. ob die Beklagte ebenfalls einen entsprechenden Hinweis erteilt habe - wofür die als Anlage zum Schriftsatz vom 03.05.2024 eingereichte E-Mail spreche. Ebenso könne dahinstehen, ob von der Klägerin überhaupt der Schaden nach der Differenzhypothese des Bundesgerichtshofs ausreichend dargelegt worden sei. Schließlich sei der Klägerin auch der beantragte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren gewesen, da der Beklagtenschriftsatz vom 03.05.2024 für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr erheblich gewesen sei. Bereits aus dem Sachvortrag der Klägerin habe sich kein Anspruch ergeben. Insofern bedurfte es auch keinen weiteren Hinweises.

Gegen das ihr am 23.05.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.06.2024, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Hamm am selben Tag, Berufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre Schadensersatzforderung weiter. Zur Begründung wiederholt sie zunächst ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führt sie aus, die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf einer Rechtsverletzung. Insofern liege eine Verletzung der Vorschrift zur materiellen Prozessleitung gemäß § 139 ZPO vor. Das Gericht habe durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie der zunächst angeordneten Ladung von Zeugen den Eindruck vermittelt, der Klagevortrag sei begründet und lediglich substantiiert durch die Beklagte bestritten. Infolgedessen sei die Klägerin mit neuem Vortrag nicht ausgeschlossen.

Zudem sei die Verpflichtung der Beklagten als Steuerberatungsgesellschaft fehlerhaft bewertet worden, welche sich für einen Steuerberater aus der Führung der Lohnbuchhaltung ergebe. Die diesbezügliche landgerichtliche Hinweispflicht könne nicht damit abgelehnt werden, dass es vorliegend zunächst eine Betriebsprüfung gegeben habe. Es sei obergerichtlich seit Jahren festgestellt, dass jede Betriebsprüfung nur für exakt den geprüften Zeitraum Wirkung entfalte. Dies gelte für steuerliche Prüfungen genauso wie für sozialversicherungspflichtige Prüfungen. Die Steuerberaterkammern würden seit Jahren Seminare zu der vorstehenden Problematik anbieten. Hieraus lasse sich schließen, dass die Steuerberater sehr wohl von der Materie sozialversicherungsrechtlicher Betriebsprüfung Kenntnis hätten.

Seitens der Beklagten sei für die Klägerin die gesamte Lohnbuchhaltung gegen Entgelt übernommen worden. Teil dieser Buchhaltung sei die verpflichtende monatliche Mitteilung an die Sozialversicherungsträger. Da der Klägerin für den gesamten Vorgang der Lohnbuchhaltung Entgelte berechnet werden, dürfte sie auf eine einwandfreie Arbeit des Beraters vertrauen. Ein Kern und nicht nur eine Nebenpflicht der Lohnbuchhaltung liege gerade in den Meldungen an die Sozialversicherungen. Wer an der entsprechenden Stelle der Anmeldung das Häkchen für die „Sozialversicherungsfreiheit“ setze, müsse auch dafür einstehen. Insofern habe die Beklagte der Klägerin gegenüber im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht auch mehrfach Rechtsrat erteilt. Entsprechend der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urteil vom 07.11.2006, Az.: 6 U 23/06), sei im Rahmen der Lohnbuchhaltung für eine GmbH durch den Steuerberater auch die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht von Geschäftsführern zu beurteilen. Zudem sei der Beklagten die streitgegenständliche Problematik bekannt und bewusst gewesen. Darüber hinaus hätte jede neue Meldung an die Sozialversicherung zwangsläufig zu einem ersten bzw. wiederholten Hinweis führen müssen, sich diesbezüglich intensiv beraten zu lassen. Dies umso mehr, da der Beklagten bewusst gewesen sei, dass die Klägerin diese streitgegenständliche Problematik nicht verstanden habe.

Die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens sei, entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, gerade nicht unstreitig gewesen. Vielmehr habe der vorherige Steuerberater D lediglich der Klägerin mitgeteilt, dass die Deutsche Rechtenversicherung in Kürze ein solches Verfahren durchführen werde. Die Klägerin sei bei sämtlichen Überlegungen des bisherigen Steuerberaters außen vor geblieben.

Weiterhin sei die im Oktober 2021 begonnene Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung fehlerhaft durch einen Mitarbeiter der Beklagten begleitet worden, da er nicht darauf hingewiesen habe, dass die Prüfung negativ für die Klägerin verlaufen werde. Hierbei seien auch die von der Deutschen Rentenversicherung an die Beklagte übersandten Fragebögen zur Sozialversicherung des Geschäftsführers nicht ausgefüllt worden.

Darüber hinaus hätte die Beklagte für das „erhöhte Risiko“ Rückstellungen in der Bilanz bilden müssen. Das entsprechende Ausbleiben stünde im Widerspruch zu den angeblich erfolgten Hinweisen.

Das Landgericht habe sich zudem fehlerhaft nicht mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.04.2022 (Az.: 25 U 42/20) auseinandergesetzt.

Das Sozialgericht habe mit Urteil vom 02.07.2024 die klägerische Klage gegen den Nachzahlungsbescheid zurückgewiesen.

Zudem bestreite die Klägerin, die E-Mail vom 20.04.2018 erhalten bzw. auf diese geantwortet zu haben. Ebenso bestreitet sie, dass es zuvor ein Gespräch gegeben habe, in welchem die Problematik bei der Versicherungspflicht besprochen worden sei. Zudem ergebe sich aus der Nachricht nicht, dass von einer „zwingenden Rechtslage“ auszugehen sei bzw. die Beratung durch einen Fachmann empfohlen werde.

Schließlich habe die Klägerin für die Nachforderungen an die Deutsche Rentenversicherung keinen gegenzusetzenden finanziellen Vorteil erlangt. Auch eine eventuelle Gewinnreduktion durch die Betriebsausgaben sei nicht zu berücksichtigen, da die Zahlungen die Betriebsausgaben in gleichem Maße erhöhen würden. Hinsichtlich der weiteren Schadensberechnung wiederholt die Klägerin sodann ihren wortgleichen Vortrag aus ihrer Klageschrift vom 30.12.2023 (Bl. I 9 ff. d. A.).

Die Klägerin kündigt an zu beantragen,

das Urteil des LG Münster abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

an sie 93.118,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % ü.B. seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen die IKK auf Rückgewähr von Sozialbeiträgen nach einem eventuell erfolgreichen Abschluss des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht, Az.: S 24 BA 30/23, zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von weiteren Schäden aus der Fehlberatung im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers insoweit freizustellen,

als durch eine zukünftige Betriebsprüfung weitere Sozialabgaben für den Zeitraum 2021 bis Oktober 2022 von der DRV eingefordert werden und

als der Klägerin durch das sozialgerichtliche Verfahren gegen den Nachforderungsbescheid vor dem Sozialgericht, Az: S 24 BA 30/23, weitere Kosten entstehen;

die Beklagte zu verurteilen, die ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten aus einer 2,0 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen nach dem Streitwert der Klage zu erstatten.

Im Falle der Zurückweisung der Berufung die Revision zuzulassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt die Beklagte aus, das Urteil des Landgerichts Münster sei in korrekter Form ergangen, die Begründung nicht zu beanstanden. Im Übrigen verweist die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Mit Beschluss vom 11.10.2024 (Bl. II 74 ff.) hat der Senat die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung wie folgt hingewiesen:

Die Berufung der Klägerin hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat sieht keine Veranlassung, das landgerichtliche Urteil abzuändern. Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die gegen diese Entscheidung erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.

1.

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 BGB gegen die Beklagte aufgrund einer vermeintlichen Verletzung der Hinweispflicht zu.

a.

Zu Recht hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint.

Nach der vorliegenden maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2024 (Az.: IX ZR 137/22 - NJW 2024, S. 960 ff.) umfasst das Lohnbuchhaltungsmandat keine Pflicht, die Frage der Sozialversicherungspflicht eigenständig zu klären.

Die Klägerin hat die Beklagte mit der Lohnbuchhaltung beauftragt. Nach dem rechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt hat sie die Beklagte nicht damit beauftragt, die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Geschäftsführers zu prüfen.

Ein Lohnbuchhaltungsmandat verpflichtet den Lohnbuchalter zur Erfassung, Abrechnung und Buchung der Arbeitsentgelte sowie der gesetzlichen Abzüge wie etwa Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (vgl. BSGE 115, S. 171; BGH aaO.). Ein solches Mandat umfasst neben der technischen Abwicklung der Abrechnung auch die korrekte Berechnung der Abzugsbeträge. Hinsichtlich der der Berechnung der Abzugsbeträge vorgelagerten Fragen der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Entgeltempfängers, hat der Lohnbuchhalter nach einer verbindlichen Vorgabe durch den Auftraggeber zu verfahren. Fehlt eine solche verbindliche Vorgabe und ist diese statusrechtliche Einordnung weder als anderweitig geklärt noch als zweifelsfrei anzusehen, hat der Lohnbuchhalter auf eine Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber hinzuwirken. Eine Pflicht, die Frage der Sozialversicherungspflicht eigenständig zu klären, trifft ihn nicht.

Lohnbuchhaltung ist keine Rechtsberatung (vgl. § 1 Abs. 1 StBerG), sondern hat eine Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten zum Gegenstand, die der Rechnungslegung zuzuordnen ist (vgl. BGHZ 193, S. 297; BGH NJW-RR 2019, S. 1459; BGH NJW 2024, S. 960). Das Wesentliche der Buchführung liegt hierbei nicht in der rechtlichen Beratung, sondern in der Vorbereitung und - technischen - Abwicklung der Buchungsvorgänge und damit in außerrechtlichen Aufgaben (vgl. BVerfGE 54, S. 301; BGH NJW-RR 2019, S. 1459; BGH BJW 2024, S. 960). Dies zeigt auch die Regelung des § 34 StBVV, wonach die Vergütung für die Lohnbuchführung sich nur auf die Einrichtung und Führung von Lohnkonten, die Aufnahme von Stammdaten und die Erstellung von Lohnabrechnungen einschließlich der Lohnsteueranmeldung erstreckt.

Demnach gehört grundsätzlich die eigenständige Berechnung der Abzugsbeträge einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge zum Aufgabengebiet eines Lohnbuchhalters. Für die entsprechende Berechnung werden keine vertieften Kenntnisse des Sozialrechts benötigt.

Die der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgelagerten Frage der Sozialversicherungspflicht dem Grunde nach verlässt den Rahmen eines durch schematisierte Abwicklung geprägtes Mandat. Sie bedarf vielmehr einer besonderen Sachkunde auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts sowie der Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Über die erforderliche sozialrechtliche Sachkunde braucht ein durchschnittlicher Lohnbuchhalter nicht zu verfügen (vgl. BSGE 115, S. 171, BGH NJW 2024, S. 960). Die eigenständige Klärung der Sozialversicherungspflicht eines Entgeltempfängers ist daher kein Teil eines auf die Lohnbuchhaltung beschränkten Mandats (vgl. BGH NJW 2024, S. 960). Der Lohnbuchhalter ist daher berechtigt, den Mandanten insoweit auf die Einholung fachkundigen Rats zu verweisen und von ihm eine Weisung einzuholen. Alternativ kann er auf die Möglichkeit der Klärung der Statusfrage im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV oder auf ein Verfahren vor der Einzugsstelle der Krankenkassen nach § 28h Abs. 2 SGB IV verweisen (vgl. BGH aaO.).

Nach alledem muss grundsätzlich die lohnbuchalterische Behandlung der sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage eines Mitarbeiters geklärt sein. Hat der Auftraggeber keine verbindliche Vorgabe zur statusrechtlichen Einordnung gemacht, muss der Lohnbuchalter auf eine Klärung der Frage der Sozialversicherungspflicht durch den Auftraggeber hinwirken, sofern die Frage weder anderweitig hinreichend geklärt noch die statusrechtliche Einordnung zweifelsfrei ist (vgl. BGH aaO.).

Als hinreichend geklärt ist die sozialversicherungsrechtliche Statusfrage unter anderem dann anzusehen, wenn die bisherige Einordnung im Rahmen einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung nach § 28p SGB IV unbeanstandet geblieben ist. Zwar dienen Betriebsprüfungen nicht dem Zweck, den Arbeitgeber zu schützen oder ihn zu entlasten (vgl. BSGE 129, S. 95). Jedoch kann weder von einem kritischen Arbeitgeber noch von einem Lohnbuchhalter erwartet werden, noch kritischer zu sein als der zuständige Prüfdienst (vgl. BGH NJW 2024, S. 960; BGH NJW-RR 2005, S. 1223).

Vorliegend ist die sozialversicherungsrechtliche Statusfrage hinsichtlich des Geschäftsführers der Klägerin hinreichend geklärt gewesen, so dass von keiner weiteren Hinwirkungspflicht der Beklagten auszugehen ist.

Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, fand im Jahr 2017 unstreitig eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung statt. Zum damaligen Zeitpunkt wurden keinerlei Sozialversicherungsbeiträge für den Geschäftsführer der Klägerin abgeführt. Die entsprechende Betriebsprüfung ergab diesbezüglich keine Beanstandung. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen durfte die Beklagte mithin davon ausgehen, dass die sozialversicherungsrechtlichen Statusfragen betreffend den Geschäftsführer der Klägerin hinreichend geklärt gewesen waren. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte daher nicht auf eine Klärung der diesbezüglichen Frage durch die Klägerin drängen bzw. die Klägerin auf die Einholung anwaltlichen Rates oder auf die Klärung der Statusfrage im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV hinweisen.

Dies gilt auch für die Folgejahre. Zwar ist zutreffend, dass die Betriebsprüfung an sich jeweils nur für den geprüften Zeitraum ihre Wirkung entfaltet. Allerdings haben sich seit der Betriebsprüfung im Jahre 2017 im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum keine Änderungen ergeben, welche für die Beklagte Zweifel an der bisherigen Statusfrage hätte begründen können. Insofern konnte die Beklagte als Lohnbuchhalterin auf die unbeanstandet gebliebene Statusfrage auch in den Folgejahren vertrauen und diese zur Grundlage der entsprechenden Abrechnungen machen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich eine andere Wertung auch nicht aus der ihrerseits zitierten Rechtsprechung. Insofern lässt sich der Entscheidung des hiesigen Senats aus dem Jahre 2022 (Urteil vom 08.04.2022, Az.: 25 U 42/20) die gleiche rechtliche Wertung hinsichtlich der Beratungs- und Hinweispflicht eines Steuerberaters im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Frage entnehmen, wie jene des Bundesgerichtshofs in der jüngsten - vorstehend zitierten - Entscheidung.

Hingegen dürfte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg aus dem Jahre 2006 (Urteil vom 07.11.2006, Az.: 6 U 23/06) nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus diesem Jahr obsolet sein, soweit diese eine anderweitige Wertung des Pflichtenkreises des Lohnbuchhalters statuiert. Insofern führt die Entscheidung an, dass der mit der Lohnbuchhaltung betraute Steuerberater die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kennen müsse, wozu auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Sozialversicherungspflichtigkeit von Geschäftsführern einer GmbH gehören. Allerdings dürfte nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer solchen Kenntnispflicht des Lohnbuchhalters gerade nicht auszugehen sein.

Wie bereits im landgerichtlichen Urteil zutreffend ausgeführt, bestand für die Klägerin [Anm.: gemeint war „für die Beklagte gegenüber der Klägerin“] im Rahmen des Lohnbuchhaltungsmandats keine Pflicht, die Frage der Sozialversicherungspflicht zu klären. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit der seitens der Beklagten vor dem Termin schriftsätzlich vorgelegten E-Mail vom 20.08.2018 (Bl. I 146 f. d. A.).

Mithin ist, entsprechend den landgerichtlichen Ausführungen, bereits keine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB ersichtlich. Daher steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 93.118,90 Euro nicht zu.

b.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster auch nicht gegen die ihr obliegende Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen.

aa.

Hinsichtlich der rechtlichen Annahme des Landgerichts, wonach eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht anzunehmen sei, bedurfte es keines Hinweises der Kammer gemäß § 139 Abs. 2 ZPO, da bereits die Beklagte in der Klageerwiderung vom 06.03.2024 diesen Gesichtspunkt angesprochen hatte (vgl. Fritsche, in: MüKo ZPO, 6. Aufl., § 139 Rn. 45). Insofern führt die Beklagte in diesem Schriftsatz auf Seite 2 (Bl. I 70 d. A.) aus, dass die Deutsche Rentenversicherung im Jahre 2017 keine Beanstandung gehabt hätte und es der Klägerin wichtig gewesen sei, dass die Abrechnung weiterhin - insbesondere im Hinblick auf die Privatversicherung des Geschäftsführers der Klägerin - wie zuvor erfolgen sollte.

bb.

Anderseits war die 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht verpflichtet, etwaige Hinweise im Sinne des § 139 ZPO zu erteilten, da es den zur Vorbereitung auf den Termin gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geladenen Zeugen C mit Verfügung vom 03.05.2024 wieder abgeladen hat.

Zwar ist grundsätzlich von einer Hinweispflicht auszugehen, wenn das Gericht zunächst durch Zeugenladung den Eindruck erweckt, dass der Anspruch hinreichend substantiiert ist, sodann unter Absehen von der Beweisaufnahme die Klage wegen unzureichenden Sachvortrags abgewiesen hat (OLG Saarbücken, NJW-RR 1998, S. 1609; Kern, in: Stein/Jonas ZPO, 23. Aufl., ZPO § 139 Rn. 79).

Vorliegend stützt die Kammer die Klageabweisung jedoch nicht auf eine unzureichende Substantiierung seitens der Klägerin. Vielmehr weicht die rechtliche Wertung der Kammer von jener der Klägerin ab. Dies dürfte wiederum auch der Grund für die Abladung des Zeugen C sein, welcher mithin lediglich aus äußerster Vorsicht hinsichtlich der Prozessleitung erfolgte und mithin der Beschleunigung des Verfahrens diente. In einer solchen Konstellation hat die Kammer gerade nicht bei der Klägerin das Vertrauen geweckt, der von ihr - der Klägerin - vertretenen rechtlichen Ansicht zu folgen, zumal die Kammer bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei rechtliche Bewertung geäußert hat. Mithin kann es sich vorliegend nicht um eine Überraschungsentscheidung handeln, da eine rechtliche Erörterung bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden hat.

cc.

Schließlich bestand für die Klägerin auch kein Anrecht auf gerichtliche Hinweise gemäß § 139 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 S. 1 ZPO) und mithin vor der Antragsstellung.

Zwar soll das Gericht auch im Rahmen der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand unter freier Würdigung aller Umstände erörtern (vgl. Anders, in: Anders/Gehle ZPO, 82. Aufl., § 278 Rn. 21 f.). Allerdings setzt der begrenzte Zweck der ganzen Güteverhandlung deutliche Grenzen der Erörterungspflicht. Das Gericht braucht nur die Einigungschancen auszuloten. Das Ausbleiben einer Anordnung wie bei § 139 Abs. 2 ZPO und erst recht das Fehlen einer Anordnung wie bei § 139 Abs. 2, Abs. 3 in § 278 Abs. 2 S. 3 ZPO zeigt die geringeren Anforderungen für die Güteverhandlung. Vielmehr lässt sich ein Vergleich oft gerade dann erreichen, wenn das Gericht seine Bewertung noch offenlässt, um erst in späteren Phasen des Prozesses mit den Parteien intensive Rechtsgespräche zu führen (Anders aaO.).

Im Ergebnis ist auch ein dahingehender Verstoß gegen die Hinweispflicht durch die Kammer nicht ersichtlich.

2.

Mangels bestehender Schadensersatzansprüche ist weiterhin weder der Feststellungsantrag begründet, noch stehen der Klägerin die geltend gemachten Nebenforderungen zu.

Die Klägerin hat auf den Hinweis mit Schriftsatz vom 28.11.2024 (Bl. II 106 ff.) wie folgt Stellung genommen und ergänzend ausgeführt:

Das durch den Senat angeführte Urteil des Bundegerichtshofes erscheine nur auf den ersten Blick einschlägig. Die Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die im Jahre 2017 durchgeführte sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung ohne Beanstandung geblieben sei. Eine solche Auffassung könne auch nicht auf die Ausführung in Rn. 22 der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2024 gestützt werden. Dem Bundesgerichtshof müsse daher mit der Zulassung der Revision Gelegenheit gegeben werden, in Ergänzung seiner Entscheidung BGHZ 239, 324, Rn. 22 zu klären, ob trotz einer der aktuellen und eindeutigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zuwiderlaufenden Betriebsprüfung ohne Beanstandung von einer geklärten Rechtslage für die Folgejahre ausgegangen werden könne, wenn der Steuerberater selbst vortrage, die Rentenversicherung habe gerade die zeitnahe Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens bzgl. des Geschäftsführers angekündigt und zudem eine E-Mail versandt haben wolle, die eine eigene kritische Betrachtung des Status Quo andeutete. Außerdem stehe fest, dass die Beklagte nicht erneut auf das Problem hingewiesen und keine Rückstellungen in der Bilanz vorgenommen habe. Vielmehr habe die Beklagte durch den Zeugen C auch nach Beginn der Prüfung im Oktober 2021 der Klägerin nicht nur die vermeintliche Mail vom 20.04.2018 nicht nochmals zur Verfügung gestellt, sondern aufgrund ihrer Ansicht, die Bewertung der Deutschen Rentenversicherung sei falsch, den positiven Ausgang des Prüfungsverfahrens noch über das Abschlussgespräch hinaus proklamiert. Nur deshalb sei auch für die Zeit ab Oktober 2021 bis November 2022 noch keine Umgestaltung der Inhaberverhältnisse vollzogen worden. Im Übrigen sei nochmals zu betonen, dass die Beklagte allein den Zeugen C für alle steuerlichen Belange der Klägerin abgestellt habe, obwohl dieser keine Qualifikation zum Steuerberater habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte bei Übernahme der Unterlagen im März 2018 und in einer E-Mail vom 20.04.2018 erhebliche Bedenken gehabt haben wolle, aber dennoch den Geschäftsführer über Jahre und ohne jeden weiteren Hinweis als sozialversicherungsfrei geführt habe. Auch hätte die langjährige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteil einem Lohnbuchhalter/Steuerberater bekannt sein müssen, sodass das Argument einer etwaigen Überfrachtung des Lohnbuchhaltungsmandats mit Fragen des Sozialversicherungsrechts vorliegend nicht greife bzw. dem Bundesgerichtshof Gelegenheit zur Nachschärfung seiner Rechtsprechung gegeben werden müsse. Dabei sei ebenfalls die Frage zu klären, ob sich ein zugleich mit der gesamten steuerlichen Betreuung und Bilanzlegung des Unternehmens beauftragter Steuerberater, der die Lohnbuchhaltung nur zusätzlich übernommen habe, auf den Kenntnisstand eines einfachen Lohnbuchhalters zurückziehen könne. Dieser sei im Übrigen durch die Klägerin und die Sozialkassen berechtigt worden, Meldungen zur Sozialversicherung abzugeben. Verdiene er damit ein Honorar, müsse er auch die Verantwortung für sein Tun übernehmen. Dies umso mehr, als er eine Rechtsberatung dahingehend andeute, jedoch zu keinem Zeitpunkt auf die Einholung fachkundigen Rates verweise.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.

1.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehend wiedergegebenen Hinweise aus dem Beschluss vom 11.10.2024 Bezug genommen. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 28.11.2024 führt nach einstimmiger Überzeugung des Senats zu keiner anderen Beurteilung, sondern gibt lediglich zu folgender, ergänzender Begründung Anlass:

a.

Die Klägerin verkennt, dass ein Zeitraum, in dem einerseits eine Informationspflicht der Beklagten und andererseits ein Informationsbedürfnis der Klägerin bestand, nicht gegeben war.

aa.

Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 11.10.2024 ausgeführt hat, bestand bis zum Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 18.11.2022 keine Verpflichtung der Beklagten, auf eine Klärung der Frage der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers der Klägerin hinzuwirken. Eine Pflicht auf die Klärung sozialversicherungsrechtlicher Fragen hinzuwirken besteht nur dann, wenn die Frage nicht bereits anderweitig hinreichend geklärt ist (BGH, Urteil vom 08.02.2024 - IX ZR 137/22, BeckRS 2024, 2073 Rn. 18, beck-online = BGHZ 239, 324 = NJW 2024, 960). Die Frage danach war hier jedoch hinreichend geklärt. Die Klägerin war im Jahr 2017 durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft worden, ohne, dass die unterbleibende Abfuhr von Sozialversicherungsabgaben für deren Geschäftsführer beanstandet worden wäre.

bb.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, die Beklagte könne sich angesichts des weitergehenden Auftragsumfangs oder ihrer tatsächlich über die ausschließliche Lohnbuchhaltung hinausgehenden Qualifikation nicht auf die Kenntnisse eines reinen Lohnbuchhalters zurückziehen, ändert das nichts daran, dass sich einerseits die vertraglichen Pflichten der Beklagten anhand des ihr erteilten Mandats zur Lohnbuchhaltung bestimmen (BGH, aaO, Rn. 14) und andererseits auch dem Steuerberater keine Beratungspflicht in sozialversicherungsrechtlichen Fragen zukommt (vgl. BGH, aaO, Rn. 17 mit Verweis u.a. auf OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 09.07.2020 - I-23 U 70/20, DStRE 2021, 445 Rn. 9, beck-online - ausdrücklich zu den Pflichten des Steuerberaters). Selbst wenn, wäre auch ihm nicht abzuverlangen, kritischer zu sein, als der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (vgl. BGH, aaO, Rn. 22). Eine gegenläufige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hatte die Beklagte nicht auszuwerten.

cc.

Doch auch wenn mit der Klägerin das Bestehen einer Hinweispflicht der Beklagten bereits im noch laufenden Prüfungsverfahren und damit vor Erlass des Prüfbescheids vom 18.11.2022 angenommen würde, wäre deren Nichterfüllung nicht mehr ursächlich für etwaige Schäden der Klägerin geworden. Die Klägerin wusste bereits während der vom 28.10.2021 bis zum 31.05.2022 stattfindenden Prüfung, dass Fragen im Hinblick auf die Sozialversicherung ihres Geschäftsführers dringend einer Klärung bedurften. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, die mit der Klageschrift auf eine Anmerkung des Prüfers zu erheblichen Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung aufgrund der Konstellation „Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile“ (Bl. I 4) abstellte. Zum anderen ergibt sich diese Kenntnis aus der E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin vom 13.12.2021 an den vorhergehenden Steuerberater D (Bl. I 94). Darin teilt der Geschäftsführer der Klägerin mit, dass in Bezug dazu, ob er arbeitslosenversichert sein müsse, unnötige Nachzahlungen auf ihn zukämen. Im Betreff sowie in der E-Mail selbst nimmt der Geschäftsführer der Klägerin dabei auch die Frage nach der Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens durch den ehemaligen Steuerberater D auf, sodass selbst diese Möglichkeit bereits bekannt war. Welches Mehr an Information oder Warnung durch die Beklagte gegenüber der damit zum Ausdruck gebrachten Kenntnis einer Gefahr von Nachzahlungen wegen der Pflicht zur Zahlung in die Arbeitslosenversicherung noch hätte herbeigeführt werden sollen, ist nicht zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im Rahmen des Lohnbuchhaltungsmandats gerade allenfalls den Hinweis auf die Klärungsnotwendigkeit, nicht aber eine Lösung des daraus für die Klägerin entstehenden Problems schuldete (vgl. BGH, aaO, Rn. 26).

dd.

Aus den gleichen Gründen ist auch unerheblich, ob die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, sie nach der zweiten Betriebsprüfung in falscher Sicherheit gewogen oder im Rahmen der Betriebsprüfung nicht oder nicht rechtzeitig auf die Anfragen der Deutschen Rentenversicherung reagiert hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie sich dadurch noch etwas am Wissen der Klägerin um die Risiken oder den Prüfungsergebnissen und damit der Nachzahlungspflicht für den abgeschlossenen Prüfzeitraum hätte ändern sollen.

ee.

Auch der Einwand, dass die Beklagte durch die E-Mail vom 20.04.2018, also noch weit vor der zweiten Betriebsprüfung, das tatsächliche Bestehen von Bedenken dokumentiert habe und diese dann auch hätte wiederholen und intensivieren müssen, trägt den Klageanspruch nicht. Zum Zeitpunkt der - in Zugang und Beantwortung durch die Klägerin bestrittenen - E-Mail bestand aus vorstehenden Gründen keine Hinweis- oder Prüfungspflicht der Beklagten. Dass sie dennoch der Klägerin (überobligatorisch) eine Änderung der bisherigen Praxis nahelegt, kann nichts daran ändern, dass sie hierzu nicht verpflichtet war. Im Übrigen kann sich die Klägerin den Vortrag der Beklagten in Bezug auf diese E-Mail nicht derart selektiv zu eigen machen. Das Bestreiten des Zugangs bleibt ihr unbenommen; wenn sie jedoch der E-Mail eine Indizwirkung zum Wissensstand der Beklagten zuweisen will, muss die gesamte E-Mail berücksichtigt werden. Diese wiederum nimmt gerade Bezug auf eine zuvor bereits mit dem Geschäftsführer der Beklagten geführte Besprechung, die durch Bezeichnung von ausgetauschten Argumenten „(Insolvenz der alten GmbH, Sicherung des Vermögens)“ sowie den Vortrag der Beklagten, es habe immer wieder Gespräche über das Thema gegeben, substantiiert wird. Solche Besprechungen oder Hinweise bestreitet die Klägerin wiederum, sodass sie sich aus der E-Mail allein einen einzelnen, aus ihrer Sicht positiven Aspekt herausgreift, ohne die Zusammenhänge zu berücksichtigen. Das ist in sich widersprüchlich und daher unbeachtlich.

b.

Ebenfalls kann das Unterlassen von Rückstellungen in der Bilanz ab dem Jahr 2021 aus vorstehenden Gründen der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Bis zum Bescheid vom 18.11.2022 durfte die Beklagte auf das vorhergehende Prüfungsergebnis der Deutschen Rentenversicherung vertrauen, während das Risiko einer Änderung der Klägerin bereits bekannt war. Daneben fehlt es aber auch an der Darlegung eines auf der fehlenden Rückstellung beruhenden Schadens. Die Klägerin macht die nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge und einen Zinsschaden für die Ratenzahlungsvereinbarung mit der Krankenkasse für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 geltend. Ob und wie sich die so umschriebenen Schadenspositionen durch Rückstellungsbildung hätten verhindern lassen oder verringert werden können, wird nicht erläutert.

c.

Im Hinblick auf die Feststellunganträge kann offenbleiben, ob diesen ein Feststellungsinteresse zukommt (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 38, beck-online). Aus Vorstehendem ergibt sich, dass auch auf die Zukunft gerichtete Ansprüche der Klägerin wegen des vorgetragenen Sachverhalts unbegründet sind.

2.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat hat seine Entscheidung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung getroffen. Die durch die Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen kann der Senat zweifelsfrei beantworten, sodass auch die Revision nicht zuzulassen war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht indessen keine neuen Erkenntnisse und ist auch nicht im Interesse der Parteien geboten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 522 Abs. 3, 544, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Beschluss vom 19.02.2025 wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben und zurückverwiesen.