Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 21.02.2025 – 11 U 17/24
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0221.11U17.24.00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.11.2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az. 5 O 334/22) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.450,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2022 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den Sachverständigenkosten in Höhe von 910,95 € gegenüber dem Sachverständigen M., K.-straße 00, C., freizustellen.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 540,50 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
II.
Die zulässige Berufung hat weit überwiegend Erfolg. Die Klage ist im Wesentlichen begründet und nur in geringem Umfang unbegründet.
1.
Der Kläger hat gegen den beklagten Kreis einen Anspruch auf Ersatz der wegen des Astbruchs an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG.
a)
Das Landgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug nimmt, ausgeführt, dass der beklagte Kreis seine Straßenverkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat, indem der streitgegenständliche, abgestorbene Ast an der Z.-straße in D. bei der Baumkontrolle im unbelaubten Zustand am 27.04.2021übersehen wurde.
b)
Abweichend von der angefochtenen Entscheidung bejaht der Senat indes die Frage der Kausalität, da es insoweit nicht auf die Ausführungen des Sachverständigen N. ankommt, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse. Danach hat der Zeuge S. glaubhaft bekundet dass er, wenn er den streitgegenständlichen abgestorbenen Ast gesehen hätte, diesen Ast zur Beseitigung in den Baumkontrollbericht aufgenommen hätte und dieser binnen zwei bis drei Wochen entfernt worden wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge S. bei seiner Baumkontrolle am 27.04.2021 tatsächlich die Fällung von drei Bäumen auf der Z.-straße angeordnet hat, die schon etwa eine Woche später am 03. oder 04.05.2021 durchgeführt wurde, ist der Senat davon überzeugt, dass der schadenverursachende Ast jedenfalls noch vor dem streitgegenständlichen Ereignis am 31.05.2021 entfernt worden wäre, mithin der geltend gemachte Schaden nicht eingetreten wäre.
c)
Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass dem Kläger durch den streitgegenständlichen Ast dem Grunde nach ein Schaden entstanden ist. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht überzeugend geschildert, dass und wie ihm der morsche Ast auf sein Fahrzeug gefallen ist. Insofern hat er lebensnah dargestellt, dass es zunächst „wie eine Bombe“ geknallt habe und er sodann, nachdem er erkannt habe, dass die Windschutzscheibe auf der Beifahrerseite zerborsten war, die Straße zurückgelaufen sei. Dort habe er auf der Straße den Ast gefunden, den er sodann fotografiert habe. Dementsprechend hat der Kläger Lichtbilder eines morschen Astes sowie seines beschädigten Fahrzeuges zur Akte gereicht (vgl. Lichtbilder Bl. 6 – 9 d. LG-Akte). Seine Angaben werden überdies durch die glaubhafte Aussage seines in erster Instanz als Zeuge vernommenen Sohnes bestätigt. Dieser hat bildlich und aus eigenem Erleben heraus die Situation ebenso geschildert wie der Kläger.
d)
Der Höhe nach ist der geltend gemachte Schaden größtenteils ersatzfähig.
aa)
Ersatzfähig ist zunächst der geltend gemachte Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.450,00 €. Gegen die entsprechenden Feststellungen in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigen M. vom 28.06.2021 hat der beklagte Kreis keine Einwände erhoben.
bb)
Die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 910,95 € sind – nachdem der Sachverständige am 04.10.2022 die Rückabtretung erklärt hat, welche der Kläger auch angenommen hat – ebenfalls ersatzfähig. Allerdings hat der Kläger insoweit lediglich einen Anspruch auf – die hilfsweise beantragte – Freistellung, da er die Sachverständigenkosten nach den Ausführungen seines Klägervertreters im Senatstermin bisher noch nicht beglichen hat.
cc)
Einen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale hat der Kläger indes nicht, weswegen die Berufung insoweit keinen Erfolg hat und die Klage diesbezüglich abgewiesen bleibt. Soweit bei Abwicklung von Verkehrsunfallschäden von näherem Vortrag zu entstandenen Kosten abgesehen und dem Geschädigten eine Auslagenpauschale ohne konkreten Sachvortrag zuerkannt wird, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt, bei welchem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für anderweitige Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen lehnt die Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11 –, Rn. 11, juris mwN; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 2018 – 12 U 111/17 –, Rn. 78, juris; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber, 28. Aufl. 2024, BGB § 249 Rn. 252, beck-online) und so auch der erkennende Senat in dem hier vorliegenden Amtshaftungsfall ab.
2.
Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB und ist entsprechend § 187 Abs. 1 BGB seit dem 30.07.2022 begründet. Die Klageschrift ist dem beklagten Kreis am 29.07.2022 zugestellt worden. In Bezug auf die darüber hinaus geltend gemachten Zinsen bleibt die Klage abgewiesen und hat die Berufung mithin keinen Erfolg, da der Kläger keine konkreten Tatsachen vorgetragen hat, die einen früheren Zinsbeginn rechtfertigten
3.
Der Kläger hat außerdem einen Anspruch gegen den beklagten Kreis auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezogen auf einen Streitwert in Höhe der berechtigten Forderung von 4.360,95 €. Unter Berücksichtigung einer 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. der Kostenpauschale zzgl. Mehrwertsteuer ergibt sich der zuerkannte Betrag in Höhe von 540,50 €.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.