Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 27.02.2025 – 11 UF 4/25
11. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0227.11UF4.25.00
G r ü n d e
I.
Die Beteiligten streiten um die Rückführung ihrer gemeinsamen Tochter C. in die Vereinigten Staaten von Amerika gemäß dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Convention sur les aspects civils de l'enlèvement international d'enfants; „HKÜ“) vom 25.10.1980.
C. wurde am 00.00.0000 in B. geboren. Die Kindeseltern hatten am 20.12.2012 in den Vereinigten Staaten die Ehe geschlossen, die allerdings nicht in das deutsche Eheregister eingetragen wurde, weil das zuständige Standesamt nicht für erwiesen hielt, dass eine früher geschlossene andere Ehe des Kindesvaters wirksam geschieden worden war. Der Kindesvater erkannte seine Vaterschaft an C. an, gemeinsame Sorgeerklärungen gaben die Kindeseltern jedoch nicht ab. Der Kindesvater trägt die Staatsbürgerschaften der Vereinigten Staaten und Nigerias, die Kindesmutter die Staatsbürgerschaft Deutschlands und C. alle drei Staatsbürgerschaften.
Die Kindeseltern sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob sie infolge ihrer Eheschließung die elterliche Sorge für C. gemeinsam innehaben.
Die Kindeseltern leben getrennt, der Kindesvater in den Vereinigten Staaten in D.die Kindesmutter in Deutschland in E.
C. hielt sich jedenfalls seit April 2023 in der Obhut der Kindesmutter in E. auf. Sie besuchte dort bis zum Beginn der Sommerferien 2024 die Grundschule F. und war zum Besuch des G.-Gymnasiums ab dem Schuljahr 2024/25 angemeldet; an einer Begrüßungsveranstaltung des Gymnasiums hatten beide Kindeseltern teilgenommen.
Am 6.7.2024 reiste C. mit dem Kindesvater in die Vereinigten Staaten. Am 5.7.2024 hatten beide Kindeseltern eine schriftliche Übereinkunft in englischer Sprache unterzeichnet, in der es auszugsweise heißt:
I, H.… declare, as parent 1… of , C. I. my consent for my child, accompanied by the parent 2… J. … to travel to USA and back to Germany from 06. July 2024 until 15. August 2024.
Übersetzt:
Ich, H., erkläre als Elternteil 1 von C. I. mein Einverständnis, dass mein Kind zwischen dem 6.7.2024 und dem 15.8.2024 begleitet durch den Elternteil 2, J., in die Vereinigten Staaten von Amerika und zurück nach Deutschland reist.
Außerdem war für C. schon Anfang Juli 2024 nicht nur ein Flugschein für einen Hinflug in die Vereinigten Staaten am 6.7.2018, sondern auch bereits für einen Rückflug nach Deutschland am 15.8.2024 gebucht worden.
Nach Deutschland brachte der Kindesvater C. weder am 15.8.2024 noch später zurück. In den Vereinigten Staaten beließ er C. überwiegend in der Familie seiner Schwester in K., wo C. seit Ende August oder Anfang September 2024 eine Schule besuchte.
Noch im August 2024 veranlasste die Kindesmutter die Einleitung eines Rückführungsverfahrens gem. Art. 12 HKÜ in den Vereinigten Staaten. Mitte September 2024 wies eine Sachbearbeiterin der texanischen Kinderschutzbehörde die Kindesmutter darauf hin, dass der Kindesvater offenbar mit C. nach Nigeria ausreisen wolle. Die Kindesmutter reiste nun in die Vereinigten Staaten, holte C. dort von der Schule ab und kehrte am 19.9.2024 mit dem Kind nach Deutschland zurück. Seither lebt C. wieder bei der Kindesmutter in E. und besucht die 5. Klasse des G. Gymnasiums.
Im vorliegenden „deutschen“ Rückführungsverfahren gem. Art. 12 HKÜ begehrt der Kindesvater umgekehrt die Rückführung des Kindes in die Vereinigten Staaten. Er hat insbesondere dargelegt, die Kindeseltern hätten vereinbart, dass C. ab dem Sommer 2024 dauerhaft in väterlicher Obhut in den Vereinigten Staaten leben solle. Die Kindesmutter sei nämlich psychisch erkrankt.
Der Kindesvater hat beantragt,
die Kindesmutter zu verpflichten, C. innerhalb von zwei Wochen ab Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung in die Vereinigten Staaten zurückzuführen.
Die Kindesmutter hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat insbesondere erwidert, C. habe nur einen Urlaubsaufenthalt in den Vereinigten Staaten verbringen und am 15.8.2024 nach Deutschland zurückkehren sollen. Die Behauptung, sie sei psychisch erkrankt, sei frei erfunden.
Das Amtsgericht hat C. am 9.12.2024 persönlich angehört und die Sache am 10.12.2024 mit den Beteiligten mündlich erörtert.
Durch den nun angefochtenen Beschluss vom 19.12.2024 hat das Amtsgericht den Rückführungsantrag des Kindesvaters zurückgewiesen. Die Kindesmutter habe C. nicht widerrechtlich von den Vereinigten Staaten nach Deutschland verbracht, weil sich C. gewöhnlicher Aufenthalt vor wie nach dem 6.7.2024 ununterbrochen in Deutschland befunden habe. C. habe erkennbar nur zu einem Ferienaufenthalt in die Vereinigten Staaten reisen sollen. Eine Vereinbarung über einen dauerhaften Obhutswechsel habe der Kindesvater nicht nachvollziehbar dargelegt. Ob Kindesmutter und Kindesvater das Sorgerecht für C. gemeinsam innehätten, könne deshalb offen bleiben, denn ein unterstelltes Sorgerecht des Kindesvaters könne durch die (erneute) Verbringung des Kindes jedenfalls nicht i.S.d. Art. 3 HKÜ verletzt worden sein. Im Gegenteil habe der Kindesvater C. seit dem 15.8.2024 widerrechtlich in den Vereinigten Staaten zurückgehalten.
Dagegen wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde, zu deren Begründung er seine Darlegungen aus dem ersten Rechtszug wiederholt und ergänzt. Die Kindeseltern hätten das Sorgerecht für C. gemeinsam inne. In Abweichung von ihrer schriftlichen Übereinkunft hätten sie einen dauerhaften Obhutswechsel des Kindes mündlich vereinbart. Daher habe der Kindesvater C. nicht widerrechtlich in den Vereinigten Staaten zurückgehalten, sondern die Kindesmutter habe C. widerrechtlich nach Deutschland verbracht.
Der Kindesvater beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 19.12.2024 abzuändern und nach seinen Anträgen aus dem ersten Rechtszug zu beschließen.
Die Kindesmutter beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und wiederholt und ergänzt hierzu ebenfalls ihre Darlegungen aus dem ersten Rechtszug.
Der Senat hat mit Beschluss vom 7.2.2025 darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel des Kindesvaters ohne erneute mündliche Erörterung und ohne erneute Kindesanhörung zurückgewiesen werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Verfahrensakte in beiden Rechtszügen verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig gemäß §§ 1 Ziff. 3; 40 Abs. 2 IntFamRVG, §§ 58 ff. FamFG, aber unbegründet aus Art. 12 Abs. 1 HKÜ.
Das HKÜ ist für Deutschland und ebenso im Verhältnis zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten am 1.12.1990 in Kraft getreten, Art. 43 Abs. 2 HKÜ, Artt. 1 Ziff. 2; 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5.4.1990 (BGBl. 1990 II, S. 206) i.V.m. der Bekanntmachung vom 11.12.1990 (BGBl. 1991 II, S. 329). Das HKÜ ist im vorliegenden Fall sachlich und persönlich anwendbar, Art. 4 S. 1 und 2 HKÜ, da das betroffene Kind C. das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Kindesvater eine Verletzung seines elterlichen Sorgerechts geltend macht und C. ihren gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor der geltend gemachten Sorgerechtsverletzung in einem Vertragsstaat des HKÜ hatte.
1. Ein Anspruch des Kindesvaters auf Rückführung des betroffenen Kindes in die Vereinigten Staaten aus Art. 12 Abs. 1 HKÜ besteht nicht.
a) Wie Fälle rechtlich zu beurteilen sind, in denen ein Kind vom einen Elternteil von Staat A nach Staat B und dann vom anderen Elternteil von Staat B nach Staat A „entführt“ wird, gilt im Schrifttum als ungeklärt (vgl. Heidel = Hüßtege = Mansell = Noack / Erb-Klünemann, BGB4, Art. 4 HKÜ, Rz. 9; auch MüKo-BGB / Heiderhoff9, Art. 3 HKÜ, Rz. 26: „Ausnahmefall“). Der Begriff der „Rückentführung“ als solcher ist dabei nicht hilfreich, weil das HKÜ ihn nicht gebraucht; beide „Entführungen“ sind daher jeweils nach den Vorgaben des HKÜ zu beurteilen.
Für die Rechtsfolgen der (Zweit-) Entführung in den Staat A wird regelmäßig entscheidend sein, ob das Kind nach der (Erst-) Entführung bereits einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in Staat B begründet hatte. Danach beurteilt sich zwar nicht die Widerrechtlichkeit der Zweit-Entführung (so wohl noch MüKo-BGB / Siehr6, Art. 3 HKÜ, Rz. 9; hierzu Heidel = Hüßtege = Mansell = Noack / Erb-Klünemann, BGB4, Art. 4 HKÜ, Rz. 9), die sich tatbestandlich vielmehr aus der Verletzung des Sorgerechts ergibt (Art. 3 S. 1 Buchst. a) HKÜ). Hatte das Kind aber bereits einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in Staat B begründet, so kann es zu widersprechenden Rückführungsentscheidungen in Staat A einerseits und Staat B andererseits kommen, wodurch das Kind in die unzumutbare Lage einer Hin-und-Her-Rückführung geriete. Dann haben jedenfalls die deutschen Gerichte im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) HKÜ das Kindeswohl als Rückführungshindernis besonders eingehend zu prüfen, was inhaltlich der Prüfung bei Übertragung des alleinigen Sorgerechts gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BGB ähneln kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Oktober 1998, 2 BvR 1206/98, juris-Rz. 71 ff. [FamRZ 1999, 85]; Kammerbeschluss vom 31. März 1999, 2 BvR 559/99 [3. Kammer], juris-Rz. 5 ff. [FamRZ 1999, 777]; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 12. März 1999, 21 UF 88/98, juris-Rz. 23 ff. [FF 1999, 87]).
Hatte das Kind hingegen noch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in Staat B begründet, dann wird meist bereits kein Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 HKÜ auf Rückführung in den Staat B bestehen, weil das Kind regelmäßig in den Staat seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurückzuführen ist. So liegt es hier, da in den Vereinigten Staaten (als „Staat B“) kein gewöhnlicher Aufenthalt von C. mehr begründet war oder ist.
b) Sinn und Zweck des HKÜ ist es gem. Art. 1 Buchst. a), die sofortige Rückführung widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen, damit in demjenigen Staat endgültig über das Sorgerecht für das Kind entschieden werden kann, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. Péréz-Vera, Erläuternder Bericht zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, Bundestags-Drucksache 11/5314, S. 41, dort unter Ziff. 16).
Der Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 HKÜ geht daher regelmäßig auf Rückführung in das Land, in dem das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bevor es rechtswidrig in ein anderes Land verbracht oder dort zurückgehalten wurde (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Oktober 1998, 2 BvR 1206/98, juris-Rz. 72: „Gleichlauf zwischen der Rückführungsentscheidung… und der Zuständigkeit für die Sorgerechtsentscheidung“). Im vorliegenden Fall liegt C.s gewöhnlicher Aufenthalt spätestens seit Mitte 2024 ununterbrochen in Deutschland, wo somit nach dem Sinn und Zweck des HKÜ auch endgültig über das Sorgerecht für C. zu entscheiden ist oder zu entscheiden wäre. Der Kindesvater kann deshalb von vornherein nicht C.s Rückführung in die Vereinigten Staaten gemäß dem HKÜ verlangen; ob der Kindesvater derzeit überhaupt das Sorgerecht für C. (mit) innehat, kann der Senat daneben wie schon das Amtsgericht dahinstehen lassen.
aa) Um eine einheitliche Rechtsprechung in allen Vertragsstaaten des HKÜ zu gewähren, ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. Art. 3 S. 1 Buchst. a) unabhängig von den Rechtsgebräuchen einzelner Vertragsstaaten aus der Gesamtheit des HKÜ selbst auszulegen.
Nach wohl allgemeiner Ansicht hat ein Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sich der tatsächliche Mittelpunkt seiner Lebensführung (Daseinsschwerpunkt) befindet, wozu es stets einer körperlichen Anwesenheit von einiger Dauer und regelmäßig einer Einfügung in die gesellschaftlichen Gegebenheiten (sozialen Integration) bedarf. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist selbständig zu bestimmen (vgl. schon Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 1980, IVb ZB 586/80, juris-Rz. 7 ff. [FamRZ 1981, 135]), wird aber wesentlich von demjenigen der Sorgeberechtigten beeinflusst, besonders wenn das Kind noch so jung ist, dass es Verbindungen zu seiner Umwelt selbständig noch kaum knüpfen kann. Regelmäßig soll von einer sozialen Integration eines Kindes an einem Ort jedenfalls nach sechs Monaten auszugehen sein (vgl. zum Ganzen Staudinger / Pirrung, BGB2018, Vorbemerkung EGBGB, Rz. E35 ff.; MüKo-BGB / Heiderhoff9, Art. 3 HKÜ, Rz. 14 ff.; jew. m.w.N.); im Falle von „Rückentführungen“ wird teilweise eine Dauer von zwölf Monaten entsprechend der Frist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ verlangt (Staudinger / Pirrung, BGB2018, Vorbemerkung EGBGB, Rz. E35g).
bb) Nach diesen Maßstäben hat C. ihren gewöhnlichen Aufenthalt spätestens seit Mitte 2024 ununterbrochen in Deutschland. Dafür sprechen sowohl die Dauer ihrer ununterbrochenen Anwesenheit als auch der Grad ihrer sozialen Integration hier. C. hielt sich jedenfalls seit April 2023 in der Obhut der Kindesmutter in E. auf, besuchte dort bis zum Beginn der Sommerferien 2024 die Grundschule und war zum Besuch eines Gymnasiums ab dem Schuljahr 2024/25 angemeldet; an der Begrüßungsveranstaltung des Gymnasiums nahmen beide Kindeseltern teil. Insbesondere der letzte Umstand zeigt, dass der Kindsvater an C.s sozialer Integration in Deutschland sogar mitwirkte.
Dagegen begründete C. auch nach dem 6.7.2024 keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten, weil dafür weder die Dauer ihrer ununterbrochenen Anwesenheit (bis zum 19.9.2024) noch der Grad ihrer sozialen Integration dort genügten. C.s Anwesenheit in den Vereinigten Staaten dauerte nur gut zwei Monate, und ihre sozialen Kontakte beschränkten sich im Wesentlichen auf die Familie ihrer Tante. Von einer sozialen Integration im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthalts kann dabei auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil C. bereits in einem Alter ist, in dem sie soziale Kontakte auch außerhalb der eigenen Familie insbesondere in der Schule selbständig knüpft. Dass C. zuletzt während rund zwei Wochen vor dem 19.9.2024 die Schule in L. besuchte, lässt wiederum schon seiner Dauer nach keine soziale Integration im Sinne eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts erkennen. Einzelheiten einer sozialen Integration in den Vereinigten Staaten sind auch im Übrigen nicht dargelegt oder ersichtlich.
cc) Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in den Vereinigten Staaten konnte schließlich auch nicht dadurch zügiger begründet werden, dass die Kindeseltern einen dauerhaften Wechsel des Kindes in die Vereinigten Staaten vereinbart hätten (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 1980, IVb ZB 586/80, juris-Rz. 8 [FamRZ 1981, 135]; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12. Juni 2008, 2 UF 43/08, juris-Rz. 26 [FamRZ 2009, 239]).
Nach der freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 14 Ziff. 2 IntFamRVG, § 37 Abs. 1 FamFG) kann nicht zweifelhaft sein, dass C. am 6.7.2024 lediglich besuchsweise in die Vereinigten Staaten reiste und am 15.8.2024 nach Deutschland zurückkehren sollte. Dafür spricht eindeutig die von den Kindeseltern unterzeichnete schriftliche Übereinkunft vom 5.7.2024, wonach C. am 15.8.2024 nach Deutschland zurückkehren sollte, und ebenso auch der schon Anfang Juli 2024 gebuchte Rückflug am 15.8.2024. So hat es auch C. anlässlich ihrer Anhörung durch das Amtsgericht angegeben, worauf es allerdings für die Entscheidung des Senats auch nicht ergänzend ankommt. Die schon nach Ort und Zeit nicht näher dargelegte Behauptung des Kindesvaters, die Kindeseltern hätten mündlich C.s dauerhaften Wechsel in die Vereinigten Staaten verabredet, wird hingegen durch keine objektivierbaren Umstände gestützt. Der vom Kindesvater bemühte psychische Zustand der Kindesmutter lässt keine andere Beurteilung zu und macht die vermeintlichen Hintergründe der von ihm dargelegten mündlichen Vereinbarung auch nicht - wie er meint - nachvollziehbar. Namentlich die Angabe des Kindesvaters, der Rückflug am 15.8.2024 sei vor allem gebucht worden, um die Kindesmutter während einer psychiatrischen Behandlung zu besuchen, steht im Widerspruch zur schriftlichen Übereinkunft von 5.7.2024. Auch der jüngste Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters vom 20.2.2025 führt nach eingehender Würdigung durch den Senat zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere sind Fragen des Kindeswohls im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. Artt. 1; 19 HKÜ). Sie könnten daher allenfalls als Rückführungshindernisse gem. Art. 13 HKÜ einem Rückführungsanspruch des Kindesvaters aus Art. 12 HKÜ entgegenstehen, der aber nach allem zuvor Gesagten ohnehin nicht gegeben ist.
dd) Besondere Gründe, aus denen C. gem. Art. 12 Abs. 1 HKÜ ausnahmsweise in einen anderen Staat als denjenigen des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurückzuführen wäre (vgl. Péréz-Vera, Erläuternder Bericht zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, Bundestags-Drucksache 11/5314, S. 55, dort unter Ziff. 110), sind nicht ersichtlich.
2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einer Anhörung des betroffenen Kindes hat der Senat gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen sind; der Senat hat die Beteiligten darauf mit Beschluss vom 7.2.2025 hingewiesen.
Die Entscheidungen über Kostenlast und Gegenstandswert folgen aus § 43 IntFamRVG, § 84 FamFG; § 33 Abs. 1 RVG.