Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 19.03.2025 – 10 W 40/25

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0319.10W40.25.00

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (= Beteiligte zu 1.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Arnsberg vom 25.11.2024 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 503.000,00 € festgesetzt.

Gründe:1

I.

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Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Arnsberg hat mit Beschluss vom 25.11.2024 die zur Begründung des von den Beteiligten zu 2., 3. und 4. beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 13.12.2024, mit der die Beschwerdeführerin (= Beteiligte zu 1.) weiterhin ihren Antrag auf Erteilung eines Erbscheins verfolgt, der sie als alleinige (Vor-)Erbin ausweist.

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Die am 00.00.1935 geborene und am 00.00.2023 im Alter von 88 Jahren verstorbene Erblasserin I. P. war unverheiratet und kinderlos. Auch hatte sie keine Geschwister; ihre Eltern waren vorverstorben.

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Als letztwillige Verfügung hinterließ sie das am 18.01.2024 vor dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Arnsberg, Az. 50 IV 425/23, eröffnete handschriftliche Testament vom 12.09.2014.

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In dem Testament waren folgende Verfügungen getroffen:

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1.       Meine Cousine B. A., geb. 00.00.1937, K., E.-straße 00, erbt mein Haus und Grundstück J.-straße 00 sowie meine persönlichen Dinge, das gesamte Wohnungsinventar und mein Auto.

2.       Mein Haus und Grundstück Q.-straße 00 erbt R. H., geb. 00.00.1969, K., V.-straße 00, mit der Auflage, es nicht zu verkaufen, sondern es an eines ihrer Kinder (S. oder Y.) zu vererben, weil es das Stammhaus der Familie ist.

Außerdem erhält R. H. 10.000,00 EUR.

3.       Meine Cousine T. (…) erhält 20.000,- Euro.

4.       L., geb. P., (…) soll 20.000,- Euro erhalten.

5.       Die Skulptur (…) soll in die Stiftung (….) gegeben werden.

6.       Das Kapital, welches nach Abzug der Bestattungskosten (Sarg, Gebühren, Belegstelle, Grabschmuck und Grabplatte mit meinem Namen und Grabpflege für die gesamte Belegzeit) noch vorhanden ist, soll ebenfalls meine Cousine B. A. erhalten.

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F. A., X. und U. A. – die Beteiligten zu 2., 3. und 4. – sind die Kinder von B. A.. Der Vater der Erblasserin und der Vater von B. A. waren Brüder. In dem Familienzweig des Bruders ihres Vaters hatte die Erblasserin den engsten Kontakt zu B. A. und deren Familie. B. A., die zwei Jahre jünger war als die Erblasserin, verstarb am 00.00.2023.

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Die Mutter von R. H. – Beteiligte zu 1. und Beschwerdeführerin – und die Mutter der Erblasserin waren Schwestern. Die in dem Testament der Erblasserin erwähnte Immobilie Q.-straße 00 stammte aus deren Familienzweig.

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Die weitere in dem Testament genannte Immobilie J.-straße 00 stand vormals im Eigentum von G., des vorverstorbenen Lebensgefährten der Erblasserin.

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Von der Beschwerdeführerin eingeholte Wertgutachten weisen für die Immobilie Q.-straße 00 einen Verkehrswert von 326.000,00 € aus, für die Immobilie J.-straße 00 einen solchen von 177.000,00 €.

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Ende November 2023 suchte die Erblasserin die Notarin C. auf, da sie in Erwägung zog, die Immobilie J.-straße 00 auf S. H., den Sohn der Beschwerdeführerin, unentgeltlich zu übertragen. Zu der Übertragung kam es im Folgenden schon mit Blick auf den Ende Dezember 2023 eingetretenen Tod der Erblasserin nicht.

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Die Beschwerdeführerin hat vor dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Arnsberg die Auffassung vertreten, sie sei nach dem auszulegenden Testament alleinige befreite Vorerbin nach der Erblasserin geworden. Da die Erblasserin – anders als bei der Erbeneinsetzung von R. H. – bei B. A. keine Ersatzerben eingesetzt habe und die Auslegungsregel des § 2069 BGB keine Anwendung finde, habe nach § 2094 BGB eine Anwachsung bei ihrem Erbteil stattgefunden. Indiz für diese Auslegung sei u.a. das Vorhaben der Erblasserin ab Sommer 2023, die Immobilie auf ihren Sohn S. zu übertragen. Dies zeige, dass die Erblasserin die Abkömmlinge von B. A. nicht habe als Erben einsetzen wollen. So sei auch das Verhältnis der Erblasserin zu ihr sowie zu der Vermächtnisnehmerin L. besser gewesen als zu den Kindern von B. A.. Handwerkliche Hilfeleistungen des U. A. seien von der Erblasserin stets entlohnt worden, eine vermeintliche Benachteiligung von B. A. durch deren Vater habe bei der Testamentserrichtung keine Rolle gespielt.

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Die Beschwerdeführerin hat unter Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 2., 3. und 4. zuletzt beantragt, nach der Erblasserin einen Erbschein zu erteilen, wonach sie befreite Vorerbin der am 00.00.2023 verstorbenen Erblasserin geworden ist und Nacherben nach ihrem Tod ihre beiden Kinder, die Beteiligten zu 7. und 8., S. und Y. H., geworden sind.

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Die Beteiligten zu 2., 3. und 4. haben die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin begehrt und ihrerseits einen Erbschein beantragt, wonach die Beschwerdeführerin Erbin zu ½ und sie selbst jeweils Erben zu 1/6 nach der Erblasserin geworden sind.

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Für die Erbeinsetzung sprechen nach Ansicht der Beteiligten zu 2., 3. und 4. die unter Ziffern 1 und 2 des Testaments gewählten Worte „erben“ statt – wie in den weiteren Regelungen – nur „erhalten“. Dass B. A. Erbin habe werden sollen, zeige auch ihre Bezeichnung direkt zum Beginn des Testaments wie auch die Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstandes wie auch weiterer, u.a. persönlicher Gegenstände. Das Verhalten im Jahr 2023 sei für die Frage der Ersatzerbenbestimmung unerheblich, da es nur auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankomme. Zudem zeige das Vorgehen, dass die Erblasserin davon ausgegangen sei, dass die Immobilie ohne die Übertragung an S. H. an die Kinder von B. A. ginge. Bei Testamentserrichtung habe die Erblasserin wegen des ähnlichen Alters in Betracht ziehen müssen, dass B. A. vor ihr versterbe, mithin die Ersatzerbenfolge eintreten könnte. Auch habe die Erblasserin vergangene Zuwendungen des Vaters von B. an dessen Kinder als ungerecht empfunden und deshalb B. A. und deren Stamm als Erben einsetzen wollen. Das Verhältnis sei sehr gut gewesen zu dieser Familie; so sei es schon von kleinauf zu B. A. geschwisterlich gewesen. Nach dem Tod ihres Lebensgefährten habe die Erblasserin bei dieser Familie auch Weihnachten gefeiert und die Beteiligten zu 2. bis 4. hätten stets einen guten Kontakt zur Erblasserin gepflegt und u.a. durch handwerkliche Tätigkeiten geholfen. Die Erblasserin habe B. A. als Repräsentantin der väterlichen Seite gesehen, R. H. als die der mütterlichen Seite. Beide hätten jeweils zu ½ Miterben werden sollen; der etwaige Wert der Immobilien sei nicht maßgeblich, da B. A. zudem weiteres zugewandt worden sei.

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Mit Beschluss vom 25.11.2024 hat das Amtsgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 2., 3. und 4. erforderlich sind, für festgestellt erachtet und die Erteilung des beantragten Erbscheins bewilligt, wonach die Beschwerdeführerin Erbin zu ½ und die Beteiligten zu 2., 3. und 4. Erben zu je 1/6 sind.

18

Das Amtsgericht hat die Entscheidung damit begründet, dass die Abkömmlinge von B. A. als Ersatzerben in die hälftige Miterbenstellung von B. A. zu je 1/3 eingetreten und demnach neben der Beschwerdeführerin zu je 1/6 Erben geworden seien. Dies ergebe eine entsprechende Anwendung der ausdrücklich nur für Abkömmlinge geltenden Regelung des § 2069 BGB. Eine geplante Übertragung der Immobilie ab Sommer 2023 stehe dem nicht entgegen, da die Erblasserin letztlich keine abweichende letztwillige Verfügung getroffen habe und nur der Zeitpunkt der Testierung maßgeblich sei. Dass eine der Regelung zu Ziffer 2 des Testaments entsprechende Regelung bei B. A. fehle, bedeute auch nicht zwangsläufig, dass deren Abkömmlinge nicht eintreten sollten. Vielmehr lasse sich daraus nur für R. H. schließen, dass diese nicht frei über die ihr zugewandte Immobilie verfügen sollte.

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Weiter ergebe die Auslegung, dass die Erben gleichermaßen bedacht werden sollten. Zwar hätten die Immobilien ggf. unterschiedliche Werte. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass B. A. neben der Immobile auch das Auto, persönliche Gegenstände und auch dasjenige zugewandt wurde, was nach Begleichung der Verbindlichkeiten übriggeblieben sei. Es sei daher nicht allein auf den Wert der Immobilien abzustellen, wobei dieser der Erblasserin möglicherweise gar nicht bewusst gewesen sei.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde von R. H. vom 13.12.2024, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

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Sie ist der Auffassung, dass die Erblasserin schon ursprünglich keine hälftige Erbeinsetzung gewollt habe, sondern die Quoten der Erbanteile nach den zugeteilten Werten zu bemessen gewesen wären. Andernfalls hätte nämlich ein Ausgleich zwischen den Erben vorgenommen werden müssen, was die Erblasserin – mangels Andeutung im Testament – nicht gewollt habe. Darauf komme es jedoch mit Blick auf die Alleinerbenstellung von R. H. nicht mehr an. R. H. sei deshalb Alleinerbin, da ihr der Erbteil von B. A. angewachsen sei. So habe die Erblasserin nämlich keine Ersatzerben bestimmt, und eine Auslegung derart, dass die Erblasserin das Nachrücken der Kinder gewollt habe, lasse das Testament nicht zu. Weder ein dahingehender tatsächlicher noch hypothetischer Wille lasse sich feststellen bzw. habe im Testament eine Andeutung gefunden. Mangels anders möglicher Auslegung und Andeutung greife die Regelung des § 2094 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach der Erbteil den übrigen Erben – also hier der Beschwerdeführerin – anwächst.

22

Die Beschwerdeführerin beantragt,

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einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin ausweist, wobei ausgewiesen wird, dass Nacherbschaft angeordnet und sie befreite Vorerbin ist.

25

Die Beteiligten zu 2. bis 4. beantragen die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss. Da die Erblasserin von einem Vorversterben ihrer Cousine B. A. habe ausgehen können und müssen, sei sie sich bei der Testamentserrichtung bewusst gewesen, dass die Abkömmlinge in deren Rechtsposition einrücken würden. Die fehlende Ersatzerbenregelung sage nichts aus. So sei eine solche auch bei den weiteren Verfügungen nicht getroffen worden, mit Ausnahme der Vor- und Nacherbschaft bei R. H.. Auch eine abweichende Verteilung der Erbquoten sei nicht vorzunehmen. Der Wert der Immobilien sei nämlich wegen der weiteren Zuwendungen u.a. der persönlichen Gegenstände nicht maßgeblich. Eine Ausgleichung habe mit Blick auf die genaue Zuordnung aller Nachlassgegenstände nicht zu erfolgen.

26

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Arnsberg hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese mit Beschluss vom 06.03.2025 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.27

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (= Beteiligten zu 1.) hat keinen Erfolg.

28

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

29

Der angekündigte Erbschein, dessen Richtigkeit der Senat im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz zu prüfen hat (vgl. BeckOK FamFG/Schlögel, 51. Ed. 1.8.2024, FamFG § 352e Rn. 16, beck-online), war nach § 352 e Abs. 1 S. 2, S. 1 FamFG antragsgemäß zu bewilligen. Der Antrag der Beschwerdeführerin war indes zurückzuweisen.

30

B. A. war neben der Beschwerdeführerin Miterbin zu ½ geworden, ihre Kinder – die Beteiligten zu 2., 3. und 4. – sind als Ersatzerben Erben zu 1/6 geworden.

31

1.

32

Die – mittlerweile nicht mehr im Streit stehende – Auffassung, dass sowohl R. H. als auch B. A. Erbinnen werden sollten, teilt auch der Senat. Anhaltspunkte, dass B. A. nur Vermächtnisnehmerin werden sollte, sind dem Testament nicht zu entnehmen. Vielmehr indizieren u.a. die Formulierung „erbt“ unter Ziffern 1 und 2 des Testaments anders als in den Ziffern 3 bis 6 – „erhalten“ – und die herausgehobenen Positionen von B. A. ihre (Mit-)Erbenstellung.

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2.

34

Der Senat folgt auch den Ausführungen des Amtsgerichts dahingehend, dass nach dem Testament vom 12.09.2014 Ersatzerben von B. A. deren Abkömmlinge werden sollten.

35

Dies ist Ergebnis einer ergänzenden Testamentsauslegung.

36

a.

37

Eine solche ergänzende Testamentsauslegung war vorliegend möglich und erforderlich.

38

Zunächst lag eine planwidrige Regelungslücke vor.

39

Aufgrund der Testamentsformulierungen ist nicht sicher festzustellen, dass die Erblasserin bei Testamentserrichtung den Fall des Vorversterbens von B. A. bedacht hatte. Dies ist für die Auslegung unerheblich. Eine Auslegung mit dem Ergebnis, dass eine Ersatzerbeneinsetzung gewollt war, setzt nämlich nicht voraus, dass der Erblasser die Möglichkeit des Wegfalls des Bedachten erwogen hat (vgl. Staudinger/Otte (2019) § 2096 BGB, Rn. 30). Auch ist demnach nicht sicher festzustellen, was sie für diesen Fall wirklich bzw. mutmaßlich gewollt hat, so dass eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen ist (vgl. Grüneberg/Weidlich, 84. Auflage, 2024, Rnr. 8).

40

Diese Lücke ist zunächst nicht direkt durch die Regelung des § 2069 BGB zu schließen. Diese Norm findet nämlich auf den vorliegenden Erbfall keine direkte Anwendung, da B. A. nur Cousine der Erblasserin und kein Abkömmling war. Ist ein Bedachter weggefallen, der kein Abkömmling des Erblassers ist, greift keine gesetzliche Auslegungsregel. Auch eine analoge Anwendung des § 2069 BGB kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 1973, 240, beck-online).

41

Daher war die unbeabsichtigte Lücke m Wege der ergänzenden Testamentsauslegung durch den festzustellenden Willen der Erblasserin zu schließen (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 31.7.2023 – 3 Wx 76/23, BeckRS 2023, 20916 Rn. 19, beck-online). Maßgeblich ist bei der Ermittlung des individuellen Erblasserwillens der Wille zur Zeitpunkt der Testamentserrichtung (vgl. Staudinger/ Otte (2019) BGB § 2096, Rnr. 28). Trotz der Unanwendbarkeit des § 2069 BGB ist eine ergänzende Auslegung des Testaments dahin, dass anstelle eines weggefallenen Bedachten seine Abkömmlinge berufen sein sollen, keineswegs ausgeschlossen. Vielmehr kommt anerkanntermaßen bei der Einsetzung einer dem Erblasser nahestehenden, nicht unter § 2069 BGB fallenden Person eine ergänzende Auslegung in Betracht mit der Folge, dass die Abkömmlinge des Eingesetzten stillschweigend als Ersatzerben berufen sind (vgl. Staudinger/Otte (2019) BGB § 2096, Rn. 3, 30, OLG Hamm, Beschluss vom 1.7.1991 – 15 W 129/91, BeckRS 1991, 2194, beck-online).

42

b.

43

Der Wille der Erblasserin zur Einsetzung der Kinder als Ersatzerben war aus dem Gesamtbild des Testaments erkennbar.

44

Die durch den Wegfall der Bedachten entstandene Lücke kann grundsätzlich nur geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet: Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er die Ersatzerbeinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.7.2023 – 3 Wx 76/23, BeckRS 2023, 20916 Rn. 19, beck-online, mit weiteren Nachweisen). Ein dahingehender Erblasserwille muss also bei Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht wirklich vorhanden oder dem Erblasser bewusst gewesen sein. Erforderlich ist aber die Feststellung, dass der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Berufung der in Rede stehenden Ersatzerben gewünscht hätte (vgl. OLG Düsseldorf, wie vor, mit weiteren Nachweisen).

45

Diese Feststellungen waren hier zu Gunsten der Beteiligten zu 2., 3. und 4. möglich. Ist der Bedachte – wie hier – eine dem Erblasser eine nahestehende Person, legt die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob der Erblasser eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat. Entscheidend bei dieser Auslegung ist, ob die Zuwendung dem Bedachten als erstem seines Stammes oder seiner Familie oder nur ihm persönlich galt (vgl. Grüneberg/Weidlich, 84. Auflage, 2024, Rnr. 9).

46

Der Senat teilt die Auffassung, dass B. A. als Erbin zum einen wegen des engen Verhältnisses zur Erblasserin ausgewählt wurde, aber zugleich auch als Repräsentantin des Stammes nach dem Vater der Erblasserin sowie dem Stamm ihrer eigenen Familie. Sie war also nicht nur wegen des engen persönlichen Verhältnisses persönlich als Erbin ausgewählt worden, sondern als Vertreterin ihres Stammes. Unstreitig hatten B. A. und die geschwisterlose Erblasserin von kleinauf ein enges – geschwisterliches – Verhältnis zueinander. Nach dem Tod des Lebensgefährten der Erblasserin verbrachte die Erblasserin z.B. Weihnachten – also ein besonders familiäres Fest – bei der Familie von B. A., auch mit deren Abkömmlingen. Diese hatten auch alle eigenständig Kontakt zu der Erblasserin und zu ihr ein gutes Verhältnis. B. A. war die einzige Erbin, die in der Seitenlinie des Vaters der Erblasserin bedacht war; die Beschwerdeführerin indes die einzige in der Seitenlinie der Mutter der Erblasserin. Beide Aspekte – also das gute Verhältnis auch zu den Abkömmlingen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung – wie auch die Repräsentation von B.

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A. des Stammes des Vaters der Erblasserin und ihrer eigenen Familie – sprechen für die gewollte Ersatzerbenstellung derer Abkömmlinge. Da die Erblasserin im Zeitpunkt der Testierung bereits 79 Jahre und ihre Cousine B. A. bereits 77 Jahre alt waren, hat es die Erblasserin zur Überzeugung des Senats bei der Testierung jedenfalls für möglich erachtet, dass ihre Cousine sie nicht lange Zeit überleben würde, sprich ihr Nachlass mehr oder weniger zeitnah auf deren Erben übergehen würde. Hätte sie nicht gewollt, dass die Abkömmlinge von B. A. ihr Erbe erhalten, hätte es nahegelegen, insoweit eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen bzw. eine der Ziffer 2 des Testaments nahekommende Formulierung für von ihr gewollte nachgeordnete Nachlassempfänger zu wählen. Dass sie dies nicht getan hat, spricht im Umkehrschluss ebenfalls dafür, dass sie wollte, dass die Abkömmlinge von B. A. ersatzweise erben.

48

c.

49

Diese Ersatzerbeneinsetzung hat auch durch die Erbeinsetzung von B. A. eine ausreichende Andeutung im Testament gefunden. Der erforderliche Ansatzpunkt für die Auslegung im Sinne einer Ersatzberufung ist nämlich die Zuwendung selbst, die bei einem Wegfall des Bedachten zwangsläufig die Frage aufwirft, ob die Zuwendung gänzlich unwirksam sein, Anwachsung eintreten oder eine Ersatzberufung anzunehmen sein soll. Daher bedarf es keiner weiteren Andeutung eines auf die Ersatzberufung gerichteten Erblasserwillens im Testament, und der Erblasserwille kann auch allein aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen ermittelt werden (vgl. BGH, NJW 1973, 240, beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 1.7.1991 – 15 W 129/91, BeckRS 1991, 2194, beck-online).

50

d.

51

Der Auslegung der Ersatzerbenfolge steht auch nicht entgegen, dass die Erblasserin bei der Ziffer 2 ihres Testaments festgelegt hatte, was im Falle des Todes der von ihr eingesetzten Erbin gelten sollte. Die Erblasserin hat die Eigenschaft der Immobilie als Familienhaus im Testament selbst hervorgehoben und ihren Willen, die Immobilie deshalb in der Familie halten zu wollen, damit begründet. B. A. wollte sie indes keine vergleichbaren Vorgaben zu dem Zusammenhalt des erhaltenen Nachlasses machen; es gab offensichtlich kein Interesse der Erblasserin, dass die Immobilie auch nach dem Tod der Erblasserin in bekannten Händen blieb. So könnte sie mit Blick auf die drei Kinder der B. A. und der fehlenden emotionalen Bindung zu der Immobilie, die aus der Familie des vorverstorbenen Lebensgefährten stammte, auch ermöglicht haben wollen, den Nachlass unter den Kindern leichter aufzuteilen. Zudem ist fraglich, ob die Erblasserin die Vermutung des § 2102 Abs. 1 BGB, nämlich, dass eingesetzte Nacherben im Zweifel auch Ersatzerben sind, überhaupt kannte; explizit hatte sie nämlich auch insoweit keine Ersatzerbenregelung getroffen.

52

Ebenso wenig steht der Auslegung entgegen, dass die Erblasserin ab Sommer 2023 die Übertragung der Immobilie J.-straße 00 auf S. H. erwogen haben könnte. Wie bereits ausgeführt, ist der Erblasserwille im Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich. Zwar könnten etwaige Übertragungsabsichten nach dem Tod der Cousine Indiz dafür sein, dass die Erblasserin selbst nicht davon ausging, nach dem Versterben von B. A. noch eine Regelung für die Immobilie getroffen zu haben. Gleichermaßen könnte dies aber auch indizieren – und das erscheint dem Senat naheliegender – dass auch die Erblasserin nicht davon ausging, dass ohne entsprechende Übertragung die Immobilie an die Mutter von S., also die Beschwerdeführerin, gehen würde. Möglicherweise wollte sie also lediglich S. H. mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin dargelegte Interesse an der konkreten Immobilie deren Erwerb ermöglichen.

53

2.

54

Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Amtsgerichts an, dass nach der Auslegung des Testaments beide von der Erblasserin eingesetzten Erben hälftige Miterben werden sollten. Auch insoweit fehlt es an einer expliziten Regelung im Testament, so dass das Testament erneut auszulegen ist.

55

Dieses Auslegungsergebnis könnte sich sowohl dadurch ergeben, dass die Erblasserin eine quotal hälftige Einsetzung mit Teilungsanordnung vorgesehen hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war bei der Ermittlung der Quote nicht allein auf den Wert der Immobilien abzustellen. Vielmehr zeigt die Formulierung, dass B. A. trotz des möglicherweise geringeren Werts der Immobilie – welchen die Erblasserin bei der Testierung im Jahr 2014 nicht unbedingt vor Augen hatte – in der Erbquote nicht schlechter stehen sollte als die Beschwerdeführerin. Ihre Erbeinsetzung erfolgte an erster Stelle und die weitere Zuordnung aller persönlichen Dinge, des gesamten Wohnungsinventars und des Autos bestätigen die Erbeneinsetzung aufgrund der familiären Bindung und damit dem Willen der zumindest hälftigen Erbeinsetzung. Denkbar ist indes auch die Auslegung der hälftigen Erbeinsetzung mit entsprechenden Vorausvermächtnissen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2014 – I-15 W 248/14, beck-online). Einer Entscheidung insofern bedarf es allerdings im vorliegenden Erbscheinverfahren nicht.

56

3.

57

Ferner ist im angekündigten Erbschein betreffend die Beschwerdeführerin auch keine Vor- und Nacherbschaft auszuweisen. Denkbar wäre zwar grundsätzlich, dass die Erblasserin eine Vorerbschaft gewollt haben könnte; diese wäre jedoch in der konkreten Art unwirksam, da diese Anordnung gegen § 2065 Abs. 2 BGB verstößt. Nach § 2065 Abs. 2 BGB darf dem Vorerben die Bestimmung der bedachten Person nicht übertragen werden. Regelungen dieser Art sind nur insoweit zulässig, als auch sonst eine Erbenbestimmung einem Dritten überlassen werden kann, also z.B. dem Vorerben die Ermächtigung eingeräumt wird, den Nacherben aus einem bestimmten Personenkreis nach sachlichen Kriterien auszuwählen, die jedoch vom Erblasser hinreichend bestimmt im Testament anzugeben sind (vgl. (MüKoBGB/Leipold, 9. Auflage 2022, BGB § 2065 Rn. 21, beck-online, mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es vorliegend. Die Vorerbin sollte vielmehr frei eines ihrer beiden genannten Kinder wählen können. Auch liegt kein Fall vor wie bei dem vom Oberlandesgericht Hamm im Beschluss vom 22.5.2014 – I-15 W 102/13, NJW-RR 2014, 1288, beck-online, zu entscheidenden Fall, in dem der Nacherbe festgelegt war, aber von dem Vorerben noch hätte abweichend bestimmt werden können; daher käme vorliegend insoweit auch keine Umdeutung im Sinne des § 140 BGB in Betracht. Eine wirksame Vor- und Nacherbschaft wurde mithin nicht begründet.

58

Weitere denkbare Auslegungsmöglichkeiten wie ein Vorausvermächtnis auch in Form eines Nießbrauchsvermächtnisses finden im Erbschein ohnehin keinen Niederschlag, so dass deren Vorliegen in dem hiesigen Verfahren auch nicht zu prüfen sind.

III.59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach soll das Gericht dem Beteiligten, der ein erfolgloses Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegen. Anlass, die Kostenfolge nach billigem Ermessen im Rahmen der Möglichkeit des § 81 Abs. 1 FamFG abweichend zu bestimmen, besteht hier nicht.

60

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht vorliegen. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung zur Bestimmung der Erben.

61

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 61 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1 GNotKG. Den Wert des Nachlasses hat der Senat auf Basis der Angaben der Beteiligten zu 2., 3. und 4. im Erbscheinantrag geschätzt (vgl. Bl. 61 GA I).