Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Hinweisbeschluss vom 24.03.2025 – 3 U 89/24

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0324.3U89.24.00

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung der Ersatzpflicht für alle materiellen und nach der mündlichen Verhandlung entstehenden immateriellen Schäden sowie die Beklagte zu 1) außerdem auf Rückzahlung des geleisteten Behandlungshonorars aus einer seines Erachtens fehlerhaften und rechtswidrigen Eigenhaartransplantation am 11.03.2020 im Hause der Beklagten zu 1) u.a. durch den Beklagten zu 2) in Anspruch.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 8.000,00 € sowie die Beklagte zu 1) außerdem zur Rückzahlung des geleisteten Behandlungshonorars i.H.v. 6.000,00 € jeweils nebst Zinsen verurteilt und die gesamtschuldnerische Ersatzpflicht der Beklagten für weitergehende materielle und nach der mündlichen Verhandlung entstehende immaterielle Schäden festgestellt.

Zur Begründung hat es zum einen darauf abgestellt, dass der Eingriff rechtswidrig gewesen sei, weil keine wirksame Alternativenaufklärung vorgelegen habe. Dass der Kläger im Vorfeld des Eingriffs über die von der Sachverständigen insoweit für möglich gehaltene Alternative der Entnahme weniger Grafts oder aber auch des Nichtstuns aufgeklärt worden sei, hätten die Beklagten bereits nicht behauptet. Soweit der Vortrag der Beklagten als Einwand der hypothetischen Einwilligung auszulegen sein sollte, würde dieser nicht durchgreifen, weil der Kläger einen Entscheidungskonflikt plausibel dargelegt habe.

Darüber hinaus sei die Behandlung auch fehlerhaft erfolgt. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen hätten die Entnahme der Grafts sowie auch das Setzen der Slits durch einen Arzt durchgeführt werden müssen. Diese Tätigkeiten hätten nicht an nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden dürfen. Die daher fehlende Qualifikation der Behandler sei auch dazu geeignet gewesen, zu den beim Kläger entstandenen Folgen zu führen.

Aufgrund der rechtswidrigen und fehlerhaften Behandlung habe der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, wobei die Kammer ein solches i.H.v. 8.000,00 € für angemessen erachtet hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger zwar insoweit von dem Eingriff profitiert habe, als dass er nun Haare im Oberkopfbereich habe. Sein Erscheinungsbild sei jedoch durch die fehler- und eingriffsbedingte Ausdünnung der Haare im Spenderbereich sichtbar beeinträchtigt, was nur in Teilen korrigiert werden könne.

Das Landgericht hat auch einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) auf Rückzahlung des Behandlungshonorars i.H.v. 6.000,00 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB als begründet angesehen. Da die Vereinbarung eines Pauschalhonorars wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der GOÄ nichtig sei, habe der Kläger die Leistung ohne Rechtsgrund erbracht.

Auch der Feststellungsantrag sei wegen der Haftung der Beklagten für die Folgen der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung begründet.

Soweit die Hauptforderungen bestünden, bestehe auch ein Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter.

Sie behaupten, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den Beklagten zu 2) am Tag der Operation stattgefunden habe. Zwar könnten sie nicht sagen, was dieser gesagt habe. Die Kammer hätte ihn hierzu jedoch vernehmen müssen und nicht ohne seine Anhörung entscheiden dürfen. Die Beklagten behaupten diesbezüglich außerdem, dass der Zeuge A. mit dem Kläger auch den Umstand, dass aufgrund des schlechten Spenderbereichs maximal 3.000 Transplantate entnommen werden könnten, besprochen habe. Soweit das Landgericht von einer unzureichenden Alternativenaufklärung ausgegangen sei, weil die Beklagte den Kläger nur unzureichend über die Alternative, weniger Haare zu transplantieren oder von dem Eingriff abzusehen, informiert habe, könne dies nicht überzeugen. Hierbei handele es sich nicht um Behandlungsalternativen, über die aufgeklärt werden müsse.

Die Beklagten greifen die Entscheidung auch insoweit an, als das Landgericht einen Behandlungsfehler bejaht hat, weil bestimmte Behandlungsschritte nicht delegationsfähig gewesen seien. Die diesen Feststellungen zugrundeliegenden Ausführungen der Sachverständigen B .halten sie für unzutreffend. Die Sachverständige habe nur ihre eigene Meinung genannt. Die bei ihnen tätigen Ärzte sähen dies - so die Beklagten - unisono anders. Die Sachverständige habe ihre Einschätzung auch nicht durch wissenschaftliche Literatur belegen können. Die von ihr zitierten Leitlinien seien rechtlich nicht bindend, sie stellten lediglich Entscheidungshilfen dar, von denen ein Arzt auch abweichen dürfe. Hinzu komme, dass selbst diese Leitlinien von einem „Arzt mit Assistenz“ sprächen. Darüber hinaus sähen die für den Behandlungszeitpunkt geltenden Leitlinien des Verbandes Deutscher Haarchirurgen e.V. (VDHC), Stand 2016 die Tätigkeit eines Arztes mit Assistenz auch nur für die Tätigkeit des Slittens vor, die Entnahme im Rahmen der FUE-Methode werde in der Leitlinie in diesem Zusammenhang nicht genannt. Soweit die Sachverständige B. von einer schneidenden Tätigkeit ausgegangen sei, sei dies unzutreffend, weil bei der FUE-Methode die Grafts mit einem dünnen Hohlbohrer entnommen würden. Die Sachverständige selbst lasse diesen Schritt in ihrer Praxis von einem Roboter durchführen. Darüber hinaus habe das Landgericht auch nicht begründet, weshalb das Setzen eines Slits, in dem der Follikel eingesetzt werde, die Kunstfertigkeit oder das Fachwissen eines Arztes erfordere, hierbei handele es sich um eine handwerkliche Leistung. Hinzu komme, dass im Falle des Klägers die Slits auch nicht falsch gesetzt worden seien, so dass sich diese Gefahr auch nicht realisiert habe. Ein Arztvorbehalt sei gesetzlich nur an wenigen Stellen geregelt. Zum Beleg ihrer Rechtsauffassung, dass die Haartransplantation auch durch nichtärztliches Personal unter Aufsicht durchgeführt werden dürfe, legen die Beklagten ein Rechtsgutachten des Medizinrechtlers C. vor. Die Beklagten erachten auch das zugesprochene Schmerzensgeld i.H.v. 8.000,00 € für zu hoch. Der Kläger sehe von vorn - wie er selbst eingeräumt habe - tadellos aus.

Schließlich halten die Beklagten auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars zugunsten des Klägers für zulässig. Vorsorglich rechnen sie auch auf der Grundlage der GOÄ ab - wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die Rechnung vom 18.12.2024 (Bl. 208 EA OLG) Bezug genommen wird - und erklären mit diesem Anspruch die Aufrechnung gegenüber etwaigen Ansprüchen des Klägers.

Die Beklagten beantragen,

das am 12.09.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages. Er hält die Berufung bereits für unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet sei. Darüber hinaus sei sie auch offensichtlich unbegründet. Wegen der zahlreichen Unterschreitungen des medizinischen Standards im Bereich der Haarchirurgie komme es auf die diversen Aufklärungsdefizite nicht an, die Vernehmung des Beklagten zu 2) sei entbehrlich gewesen. Sämtliche Fachgesellschaften im Bereich der Haarchirurgie sowie auch die Autoren der Leitlinien würden sich gegen die von dem Rechtsgutachter C. vertretene Auffassung verwahren, dass schneidende Elemente der Haartransplantation, wie das Bohren bei der FUE-Extraktion, auf nichtärztliches Personal delegierbar seien. Zum Beleg seiner Einschätzung legt der Kläger eine wissenschaftliche Veröffentlichung des im Bereich der Haartransplantation tätigen Dr. Neidel aus dem Jahr 2017 sowie auch die Leitlinien der International Society of Hair Restoration Surgery (ISHRS) vor.

Die nunmehr vorgenommene Abrechnung nach GOÄ hält der Kläger für ausgeschlossen gemäß § 296 ZPO und für verwirkt. Auch die Voraussetzungen des §§ 531 Abs. 2, 533 ZPO seien nicht dargelegt. Darüber hinaus sei die Abrechnung nach wie vor unzutreffend, insbesondere bestreitet der Kläger die 3.000 abgerechneten Injektionen subkutan gemäß Ziffer 252 GOÄ sowie die mit dem Faktor 2,3 abgerechnete    Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks gemäß Ziffer 491 GOÄ. Ein Vergütungsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil - so der Vortrag des Klägers - die Leistungen der Beklagten unbrauchbar gewesen seien und die Kosten für die Korrektur dieser unbrauchbaren Leistung wesentlich höher lägen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, für die Beklagten günstigere Entscheidung.

1.

Der Kläger hat - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 8.000,00 €. Dieser Anspruch folgt gegen beide Beklagten aus Delikt gemäß §§ 823, 31 oder 831 BGB sowie gegen die Beklagte zu 1) außerdem aus    dem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Behandlungsvertrag gemäß §§ 630a, 280 BGB.

a)

Die am 11.03.2020 durchgeführte Haartransplantation war behandlungsfehlerhaft, weil sie unstreitig nicht von einem Arzt, sondern von unzureichend qualifiziertem Personal der Beklagten zu 1) durchgeführt worden ist. Der Beklagte zu 2) war nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der einzige an dem Eingriff beteiligte Arzt. Er hat jedoch nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers lediglich das Aufklärungsgespräch unmittelbar vor dem Eingriff geführt und die Betäubungsspritze gesetzt. Die übrigen Arbeitsschritte sind nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ausschließlich von nichtärztlichen Mitarbeitern der Beklagten durchgeführt worden. Insbesondere war der offenbar federführend beteiligte Herr D., den der Kläger für einen Arzt hielt, nach dem eigenen Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sowie auch der Aussage des Zeugen A. tatsächlich kein Arzt. Dem Vortrag des Klägers steht nicht die weitere Aussage des Zeugen A. entgegen, dass der Arzt während der ganzen Operation dabei sei. Der Zeuge hat seine Aussage selbst dahingehend eingeschränkt, dass der Arzt „in der Regel“ auch in dem Raum sei, die Räume gingen bei ihnen ineinander über. Darüber hinaus hat er weiter bekundet, dass der Arzt die medizinische Aufklärung vornehme, Medikamente vergebe und die lokale Anästhesie übernehme. Hinsichtlich der Entnahme der Grafts sowie des Schlitzes hat der Zeuge A. ausgesagt, dass der Arzt lediglich „teilweise dabei sei“, er übernehme beim Schlitzen nur die wichtigen ersten 1 ½ cm an der Haarlinie selbst. Hieraus folgt zum einen ein der Beklagten zu 1) zurechenbarer Behandlungsfehler des Beklagten zu 2), der die nachfolgend dargestellten Tätigkeiten nicht an nichtärztliches Personal der Beklagten zu 1) delegieren durfte. Darüber hinaus haftet die Beklagte zu 1) auch aufgrund fehlerhafter Organisation. Sie hätte durch organisatorische Vorgaben sicherstellen müssen, dass die nachfolgend dargestellten Tätigkeiten durch ärztliche Mitarbeiter durchgeführt werden.

Aus haftungsrechtlicher Sicht bedarf es für eine zulässige Delegation grundsätzlich einer delegationsfähigen Leistung. Nicht delegationsfähig sind dabei sämtliche ärztlichen Kernleistungen, deren Ausführung u.a. wegen ihrer Schwierigkeit, ihrer Gefährlichkeit und der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen spezifisch ärztliches Fachwissen erfordern (Frahm / Walter, Arzthaftungsrecht, 7. Auflage 2020, Rdn. 206; Kern, in: Laufs / Kern / Rehborn, Handbuch des Arztrechts, § 49 Rdn. 6). Genannt werden in diesem Zusammenhang insbesondere operative Eingriffe (Kern, a.a.O., § 49 Rdn. 6). Als delegationsfähig werden demgegenüber einfache ärztliche Leistungen sowie sonstige medizinische Verrichtungen angesehen, die nicht zum Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit gehören, wie z.B. Laborleistungen, Dauerkatheterwechsel und der Wechsel einfacher Verbände sowie im Einzelfall, wenn das ärztliche Tätigwerden nach Art und Schwere des Krankheitsbildes oder des Eingriffs nicht erforderlich ist und der Mitarbeiter die erforderliche Qualifikation, Zuverlässigkeit und Erfahrung aufweist,    auch Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen (Kern, a.a.O., § 49 Rdn. 8ff).

Fehlerfrei hat das Landgericht bezüglich der streitgegenständlichen Eigenhaartransplantation festgestellt, dass es sich um eine kosmetische Operation handele, die unter ärztlicher Leitung hätte stehen müssen und in Bezug auf die Entnahme der etwa 1 bis 5 Haarwurzeln enthaltenden Gewebeteile, s.g. Grafts / Follicular Units (FUs), sowie das Setzen der Slits, in die die präparierten Haarwurzeln eingesetzt werden, wegen des hierfür erforderlichen spezifischen Fachwissens auch von einem Arzt hätte durchgeführt werden müssen.

Die landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen werden insoweit vollumfänglich von den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen B. getragen.

Zum besseren Verständnis seien einleitend zunächst die in den Leitlinien des Verbandes deutscher Haarchirurgen e.V. (VDHC) dargestellten vier Schritte einer Eigenhaartransplantation erläutert. Zunächst werden bei einer Haartransplantation Spenderhaare aus dem nicht vom Haarausfall betroffenen Bereich insbesondere am Hinterkopf entnommen. Dies erfolgt entweder durch einen geeigneten Spenderhaarwurzelstreifen mittels eines Skalpells und anschließendem chirurgischem Wundverschluss (s.g. FUT-Methode) oder aber durch gleichmäßig verteilte, punktförmige Separation einzelner aus Haarwurzelgruppen bestehender Follicular Units (FUs) / Grafts durch einen Hohlbohrer (s.g. FUE-Methode). Im zweiten Schritt werden die entnommenen Haarwurzelgruppen separiert und für die Implantation vorbereitet. Der dritte Schritt besteht in der Schaffung von Öffnungen zur Transplantataufnahme im Empfängergebiet durch Inzisionen mit Mikroloch- oder Schlitztechnik (s.g. Slits). Im vierten Schritt werden die präparierten haarwurzeltragenden Hautteilchen (FUs / Grafts) in die Empfängeröffnungen eingesetzt.

Auf dieser Grundlage hat die Sachverständige B. in jeder Hinsicht nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich sowohl bei der Entnahme der Grafts als auch bei dem Setzen der Slits um die Kernaufgaben des ästhetischen Eingriffs handele. Diese Behandlungsschritte stellten - so die Sachverständige plausibel - schneidende Tätigkeiten dar, die in Deutschland den Ärzten vorbehalten seien und nicht delegiert werden dürften, weil sie spezifisches Fachwissen erforderten. Nachvollziehbar hat die Sachverständige erläutert, dass die Entnahme der FUs / Grafts eine Entnahme von Gewebe bedeute, durch die es zu kleinen Vernarbungen im Bereich des Spendergebietes komme. Hierin hat die Sachverständige mit überzeugender Begründung den Unterschied zu der von Seiten der Beklagten angeführten Blutentnahme gesehen, die auch HelferInnen durchführen könnten. Die Sachverständige hat diesbezüglich weiter ausgeführt, dass man - wenn die Entnahme der FU gut ausgeführt werde - im Spenderhaarbereich keine Beeinträchtigungen sehe. Diese Ausführungen der Sachverständigen können vollumfänglich überzeugen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Entnahme der Grafts den optischen Eindruck des Spendergebiets entscheidend prägt und eine zu starke oder unregelmäßige Entnahme - wie sie nach den Ausführungen der Sachverständigen auch beim Kläger erfolgt ist - zu einem unregelmäßigen und unnatürlichen Bild, s.g. Loch- oder Mottenfraß, führen kann. Da somit der Erfolg des Eingriffs - die Verbesserung des Erscheinungsbildes - entscheidend auch von diesem Arbeitsschritt abhängt, leuchtet die Einschätzung der Sachverständigen, dass sie zu dem Kernbereich des ästhetischen Eingriffs zähle, der dem Arzt vorbehalten sei, ohne weiteres ein. Dabei hat die Sachverständige B. den von den Beklagten in der Berufungsbegründung erneut angeführten Aspekt, ob die Entnahme durch ein Skalpell oder einen Hohlbohrer erfolgt, für unerheblich gehalten. Sie hat ausgeführt, dass auch die Entnahme mittels eines Hohlbohrers eine schneidende Tätigkeit darstelle und diesbezüglich plausibel darauf verwiesen, dass auch mit ähnlichem Gerät durchgeführte Biopsien den Ärzten vorbehalten seien. Hinsichtlich des Setzens der Slits hat die Sachverständige - ebenso überzeugend - ausgeführt, dass auch dieser Schritt von einem Arzt durchgeführt werden müsse, weil die Stichkanaltiefe und -breite die Wuchsrichtung der eingesetzten Haare vorgebe. Auch wenn die Sachverständige in der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens ausgeführt hat, dass es sich bei der Frage, ob diese Tätigkeit durch den Arzt durchzuführen sei, um eine gewisse Grauzone handele, hat sie nach Erörterung der mit diesem Schritt verbundenen Risiken bestätigt, dass auch dies Kernaufgabe des Arztes sei. Insoweit hat sie überzeugend zwischen den einzelnen Schritten differenziert und ausgeführt, dass das Setzen der Slits, durch das nicht nur die Position, sondern auch die Wuchsrichtung der implantierten Haare bestimmt werde, dem Arzt vorbehalten sei, während das Einsetzen der FUs / Grafts in die vorbereiteten Slits an HelferInnen delegiert werden dürfe. Diese Differenzierung ist auch vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen der Sachverständigen, dass das Setzen der Slits den höchsten ästhetischen Anspruch bei dem Eingriff habe, in jeder Hinsicht einleuchtend.

Die Einwände der Beklagte in der Berufungsbegründung stehen der Beweiskraft des Sachverständigengutachtens nicht entgegen.

Soweit die Beklagten als Beleg für ihre Einschätzung, dass die im Falle des Klägers erfolgte Delegation auf nichtärztliches Personal nicht zu beanstanden sei, auf die Leitlinien des Verbandes deutscher Haarchirurgen e.V. (VDHC), Stand 2016 (Bl. 506ff EA LG; 209ff EA OLG) verweisen, kann dies nicht überzeugen.    Bereits in dieser Leitlinie wird einleitend die für die Durchführung der Haartransplantation in Deutschland erforderliche Qualifikation umfassend beschrieben, wodurch ein hoher Qualitätsstandard bei der Eigenhaartransplantation sichergestellt werden soll. Diese Zielsetzung würde konterkariert, wenn der die Qualifikation innehabende Behandler den Eingriff in großen Teilen an das nichtärztliche Personal delegieren könnte. Dementsprechend sieht die von den Beklagten selbst vorgelegte Leitlinie vor, dass - was vorliegend ebenfalls nicht geschehen ist - Anamnese, Voruntersuchung und Planung durch den Arzt erfolgen. Darüber hinaus ist auch das Setzen der Slits nach der Leitlinie ausdrücklich dem Arzt mit Assistenz vorbehalten, was bei dem Kläger ebenfalls zumindest zu einem großen Teil durch nichtärztliche Mitarbeiter durchgeführt worden ist. Zwar wird im Hinblick auf die Entnahme der FUs in der Leitlinie 2016 noch zwischen der FUT- und der vorliegend durchgeführten FUE-Methode unterschieden und nur für letztere eine Durchführung durch den Arzt ausdrücklich vorgeschrieben. Dies steht den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen jedoch nicht entgegen. Zum einen verdeutlicht bereits die in der Leitlinie 2016 verwendete Formulierung „insbesondere“, dass die Aufzählung nicht abschließend sein soll. Soweit die ausdrücklich genannten Arbeitsschritte als invasiv und für das Ergebnis ästhetisch entscheidend beschrieben werden, trifft dies nach den oben dargestellten, vollumfänglich plausiblen Ausführungen der Sachverständigen gleichermaßen für die Entnahme der FUs durch einen Hohlbohrer zu. Dementsprechend hat die Sachverständige auf den entsprechenden, bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand der Beklagten eindeutig und unmissverständlich ausgeführt, dass dies ausdrücklich zwar erst in der nach dem streitgegenständlichen Eingriff in Kraft getretenen Leitlinie des VDHC, Stand: 2020, fixiert worden sei. Tatsächlich sei dieser Arbeitsschritt jedoch schon vor der Änderung der Leitlinie auch in Deutschland den Ärzten vorbehalten gewesen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Leitlinien lediglich den unter Experten bereits bestehenden und anerkannten Fachstandard verschriftlichen. Daher bestätigt der Umstand, dass die deutsche Leitlinie kurz nach dem Eingriff entsprechend geändert wurde, die Ausführungen der Sachverständigen.

Soweit die Beklagten in der Berufungsbegründung außerdem beanstanden, dass die Sachverständige keine Belege für ihre Ausführungen zur Delegationsfähigkeit habe nennen können, kann auch dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen hat die Sachverständige ihre Ausführungen mit den Richtlinien des Internationalen Dachverbandes für Haarchirurgie (ISHRS) belegt. Die von dem Kläger mit der Berufungserwiderung vorgelegten „FUE Practice Guidelines“ dieses Verbandes (Bl. 260ff EA OLG) bestätigen die Ausführungen der Sachverständigen, dass schneidende Tätigkeiten wie die Entnahme der FUs / Grafts sowohl bei der FUT- als auch bei der FUE-Methode den Ärzten vorbehalten seien. Zum anderen werden die Ausführungen der Sachverständigen auch durch die vom Kläger mit der Berufungserwiderung ebenfalls vorgelegte wissenschaftliche Veröffentlichung des Haarchirurgen Dr. Neidel im Journal für Ästhetische Chirurgie aus dem Jahr 2017 bestätigt (Bl. 253ff EA OLG). Dass der Autor mit der Sachverständigen in einer Praxis zusammenarbeitet, stellt weder seine Veröffentlichung noch die Überzeugungskraft des Gutachtens in Frage. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Artikel bereits Jahre vor der streitgegenständlichen Behandlung in einer renommierten Fachzeitschrift veröffentlicht worden ist. Zum anderen besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Sachverständige aufgrund dieser Zusammenarbeit oder aufgrund ihrer eigenen Tätigkeit in einer Praxis, die ebenfalls Haartransplantationen durchführt und daher im Wettbewerb zu der Praxis der Beklagten steht, ihr Gutachten nicht unparteiisch erstattet hat. Vielmehr sind die Ausführungen der Sachverständigen in jeder Hinsicht ausgewogen und wissenschaftlich fundiert. Darüber hinaus werden sie durch die einschlägigen Leitlinien - wie oben bereits ausführlich dargelegt - bestätigt.

Die Beklagten haben für ihre Einschätzung demgegenüber keine wissenschaftlichen Belege benannt. Soweit die in ihrem Hause tätigen Ärzte eine abweichende Auffassung vertreten, stellt dies keinen geeigneten Beleg dar. Entsprechendes gilt für das von der Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgelegte Privatgutachten des Medizinrechtlers C. (Bl. 217ff EA OLG). Soweit dieser die streitgegenständlichen Tätigkeiten mit der Begründung für delegierbar hält, dass das FUE Verfahren minimalinvasiv und risikoarm sowie leicht und schnell mit adäquatem Equipment erlernbar sei, obliegt diese Beurteilung der medizinischen Sachverständigen, die ihre Einschätzung - wie oben bereits näher dargelegt - in jeder Hinsicht plausibel und überzeugend begründet hat. Ein Jurist ist für die Beurteilung der Risiken und Schwierigkeiten der einzelnen Arbeitsschritte einer Haartransplantation demgegenüber nicht kompetent.

Da aus den genannten Gründen die von den Beklagten zur Behandlung eingesetzten Personen für die Durchführung der genannten Arbeitsschritte nicht hinreichend qualifiziert waren, gilt hinsichtlich der Kausalität für die beim Kläger entstandene Verletzung des Körpers und der Gesundheit die gesetzliche Vermutung des § 630h Abs. 4 BGB. Nach den Ausführungen der Sachverständigen B. sind die Haare im Spendergebiet am Hinterkopf des Klägers in Teilbereichen zu stark ausgedünnt, was auf den vorliegenden Lichtbildern (z.B. Bl. 36, 328ff EA LG) auch für einen Laien gut zu erkennen ist und was die Sachverständige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einen Behandlungsfehler zurückgeführt hat. Darüber hinaus hat die Sachverständige ausgeführt, dass ihres Erachtens bei der Transplantation zu viele Haare beschädigt worden seien, sie habe sowohl im Entnahmegebiet als auch im Einpflanzungsgebiet viele Einzelhaare festgestellt. Diesbezüglich hat die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten jedoch ausgeführt, dass dies im Nachhinein nicht sicher nachweisbar sei. Soweit es um die Situation am Oberkopf geht, hat die Sachverständige zudem trotz ihrer Einschätzung, dass viele Haare nicht angewachsen seien, einen natürlichen Eindruck und eine Verbesserung des optischen Erscheinungsbildes bejaht. Auch der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht erklärt, mit der Situation am Vorderkopf zufrieden zu sein.

Fehlerfrei hat das Landgericht aufgrund der durch den Behandlungsfehler eingetretenen immateriellen Beeinträchtigungen gemäß § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld i.H.v. 8.000,00 € für angemessen erachtet. Dieser Betrag ist bei ganzheitlicher Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Verletzung erforderlich, aber auch ausreichend. Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der zugesprochene Schmerzensgeldbetrag entgegen der beklagtenseits erhobenen Einwände in der Berufungsbegründung nicht zu hoch bemessen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass am Vorderkopf zwar nach den eigenen Angaben des Klägers und auch den Ausführungen der Sachverständigen eine Verbesserung der Haarsituation eingetreten ist. Die auch auf den Lichtbildern zu sehende optische Beeinträchtigung am Hinterkopf ist jedoch erheblich. Sie betrifft zudem nicht nur eine kleine Stelle, sondern den gesamten Hinterkopfbereich. Bei fachgerechtem Vorgehen wären die Entnahmestellen nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen demgegenüber nicht zu sehen gewesen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die sich über den ganzen Hinterkopf verteilenden, unnatürlich wirkenden Kahlstellen den durch seine Tätigkeit als Journalist im Lichte der Öffentlichkeit stehenden Kläger stark beeinträchtigen - zumal sie sich auch nicht gut durch Kleidung, eine andere Frisur o.ä. bedecken lassen. Insoweit ist auch zu beachten, dass das optisch misslungene Bild am Hinterkopf des Klägers nach den Ausführungen der Sachverständigen durch einen Revisionseingriff zwar möglicherweise etwas verbessert werden kann, die Optionen aufgrund des fehlerhaften Vorgehens allerdings eingeschränkt und die Beeinträchtigungen daher nicht vollständig zu beheben sind. Daher muss sich der noch junge Kläger den Rest seines Lebens hiermit arrangieren.

b)

Da aus den genannten Gründen der zugesprochene Schmerzensgeldbetrag i.H.v.    8.000,00 € bereits aufgrund der fehlerhaften Behandlung der Beklagten berechtigt ist, kann die Frage, ob der am 11.03.2020 durchgeführte Eingriff aufgrund einer defizitären Aufklärung und daher unwirksamen Einwilligung des Klägers zudem auch rechtswidrig war, dahinstehen. Der mit der Berufung erhobene Einwand, dass das Landgericht den Beklagten zu 2) nicht zum Inhalt der Aufklärung persönlich angehört hat, geht daher ins Leere.

c)

Der Zinsanspruch folgt bezüglich beider Beklagten aus § 291 BGB. Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 15.10.2021 zugestellt worden, dem Beklagten zu 2) am 04.10.2023.

2.

Aufgrund der danach feststehenden Haftung der Beklagten dem Grunde nach hat das Landgericht zutreffend auch deren Ersatzpflicht für weitere materielle und zukünftige immaterielle Schäden ausgesprochen. Da die zur Zeit der mündlichen Verhandlung vorhersehbaren immateriellen Schäden jedoch bereits bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gemäß § 253 BGB berücksichtigt worden sind, sind vom Feststellungstenor - was klarzustellen ist - lediglich die nicht vorhersehbaren künftigen immateriellen Schäden umfasst. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht besteht aufgrund der möglicherweise erforderlichen Korrektur des lückenhaften Haarwuchses am Hinterkopf.

3.

Zutreffend hat das Landgericht die Beklagte zu 1) auch zur Rückzahlung des von dem Kläger geleisteten Behandlungshonorars i.H.v. 6.000,00 € verurteilt. Dieser Anspruch folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

Der Kläger hat das Behandlungshonorar ohne Rechtsgrund geleistet. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, war die Pauschalpreisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 2 GOÄ gemäß §§ 125 bzw. 134 BGB nichtig. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 GOÄ darf zwar eine von der GOÄ abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Zur Gewährleistung hinreichender Transparenz bedarf es hierfür gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 GOÄ jedoch einer schriftlichen Vereinbarung, die die Nummer, die Bezeichnung der Leistung, den Steigerungssatz und den vereinbarten Betrag enthalten muss. Aus diesen Regelungen folgt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die GOÄ nicht zugunsten eines Pauschalhonorars abbedungen werden darf und dass eine entsprechende Vereinbarung nichtig ist (BGH, Urteil vom 04.04.2024, Az.: III ZR 38/23). Dem steht nicht entgegen, dass - wie die Beklagten geltend machen - die Pauschalpreisvereinbarung den Patienten vorliegend wirtschaftlich begünstigt hat. Die Vorschrift des § 2 GOÄ bezweckt einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Beteiligten; sie soll dementsprechend nicht nur den Patienten vor überhöhten Forderungen des Behandlers schützen, sondern auch dem Behandler eine angemessene Vergütung seiner Leistungen sichern und damit letztlich die Qualität ärztlicher Behandlungen gewährleisten (BGH, a.a.O.). Der Berufung des Klägers auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung steht auch nicht der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen. Dieser Einwand setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besondere Umstände voraus, wie z.B. die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Leistungserbringers, für die vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Soweit die Beklagte erstmals mit der Berufungsbegründung eine Rechnung nach GOÄ vorgelegt hat, steht dies der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs auch unter dem Aspekt „dolo agit, qui petit, qoud statim redditurus est“ gemäß § 242 BGB nicht entgegen. Der vom Kläger im einzelnen bestrittene Vortrag zu der erstmals in zweiter Instanz erfolgten Abrechnung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des insoweit maßgeblichen § 531 Abs. 2 ZPO von der Beklagten weder dargelegt werden noch sonst ersichtlich sind.

Auch die von der Beklagten insoweit erstmals in der Berufungsbegründung erklärte Aufrechnung mit dem durch die Abrechnung u.U. fällig gewordenen Vergütungsanspruch ist in zweiter Instanz nicht zuzulassen. Die für die Aufrechnung maßgeblichen Voraussetzungen des § 533 Abs. 2 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat der Geltendmachung der Forderung im Wege der Aufrechnung ausdrücklich widersprochen. Der Senat hält die Zulassung auch nicht für sachdienlich. Eine Zulassung der vom Kläger umfassend bestrittenen neuen Abrechnung würde den Rechtsstreit verzögern.      Es müsste u.U. Beweis über die Berechtigung der einzelnen Positionen erhoben werden, die bislang nicht Gegenstand des Verfahrens waren.

Der Zinsanspruch folgt auch bezüglich des Rückzahlungsanspruchs aus § 291 BGB.

III.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind gleichermaßen gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ZPO).

Hamm, 24.03.2025 3. Zivilsenat