Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Hinweisbeschluss vom 26.03.2025 – 3 U 35/25
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0326.3U35.25.00
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter gesundheitlicher Schäden, die sie aufgrund einer Impfung gegen das SARS Cov2-Virus durch den Impfstoff der Beklagten X. (N01) erlitten haben will.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 19.11.2024 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16.01.2025, beim Berufungsgericht per beA am 17.01.2025 eingegangen, hat sie Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Berufungsschrift vom 28.11.2024 sei aufgrund eines technischen Fehlers beim beA-Versand nicht übermittelt worden, sodass ihre Prozessbevollmächtigte die Berufungsfrist unverschuldet versäumt habe. Die Rechtsfachwirtin ihrer Prozessbevollmächtigten, Frau I. T., habe unmittelbar nach Eingang der Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung am 28.11.2024 die Berufungsschrift erstellt und diese zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil ihrer Prozessbevollmächtigten zum Versand in das beA-System eingestellt. Unmittelbar im Anschluss habe ihre Prozessbevollmächtigte die eingestellte Nachricht an das Oberlandesgericht versandt. Aufgrund eines technischen Fehlers sei die Nachricht jedoch unvollständig übermittelt worden. Für die Nachricht liege jedoch ein positiver Sendebericht vor. Bei der abschließenden Fristenkontrolle sei weder ihrer Prozessbevollmächtigten noch deren Rechtsfachwirtin aufgefallen, dass nur eine teilweise Übertragung stattgefunden habe. Der Arbeitsablauf zwischen ihrer Prozessbevollmächtigten und deren Rechtsfachwirtin sei dergestalt organisiert, dass die Rechtsfachwirtin die Berufungsschrift erstelle und zum Versand einstelle, ihre Prozessbevollmächtigte diese verschicke und beide anschließend den Versand kontrollierten. Am 28.11.2024 hätten sich beide von dem positiven Sendeprotokoll irreleiten lassen, da insbesondere die Schlüsselbegriffe „Request executed, dialog closed“ sowie „kein Fehler“ angezeigt worden seien. Bei der Rechtsfachwirtin ihrer Prozessbevollmächtigten handele es sich um eine erfahrene Mitarbeiterin, die sich durch stets zuverlässige und fehlerlose Arbeit ausgezeichnet habe.
Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen ihrer Prozessbevollmächtigten sowie deren Rechtsfachwirtin und das Sendeprotokoll aus dem beA ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2024 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass an diesem Tag beim Oberlandesgericht eine Nachricht eingegangen ist, in der bei den Inhaltsdaten nur "xjustiz_nachricht.xml" als Anhang aufgeführt wird, jedoch kein weiterer Anhang (vgl. Bl. 67 EA OLG, „Anhänge xjustiz_nachricht.xml“).
Die Beklagte hat durch Schriftsatz vom 07.02.2025 Stellung genommen und unter näherer Darlegung die Auffassung vertreten, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedenfalls unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, denn die Klägerin hat die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) nicht unverschuldet versäumt.
Hat eine Partei die Berufungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 S. 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft. Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet.
Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert war. Vielmehr beruht die Versäumung der Berufungsfrist nach ihren Angaben auf einem ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschulden bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen.
Für die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA gilt insofern nichts wesentlich anderes als bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - XI ZB 18/21 -, juris m.w.N.). In beiden Fällen ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20; vom 29. September 2021 - VII ZR 94/21; vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22; vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23/21). Die Kontrollpflichten umfassen dabei auch die Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts. Sie erstrecken sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 -juris Rn. 46) sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22 -, juris). Für das Vorliegen einer Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 S: 2 ZPO ist danach insbesondere erforderlich, dass gerade der Eingang des elektronischen Dokuments im Sinne von § 130a Abs. 1 ZPO, das übermittelt werden sollte, hier also die Berufungsschrift, bestätigt wird. Die Bestätigung der Versendung irgendeiner Nachricht oder irgendeines Schriftsatzes genügt nicht. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die abendliche Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs entschieden, dass es jedenfalls nicht genügt, dass die Feststellung der Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen erfolgt, sondern anhand des zuvor sinnvoll vergebenden Dateinamens auch zu prüfen ist, welcher Art der Schriftsatz war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19 -, juris). Deshalb reicht es nach der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mittels beA für die erforderliche Überprüfung, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, nicht aus, die angezeigte Eingangsbestätigung daraufhin zu kontrollieren, ob als Meldetext „request executed“ und als Übermittlungsstatus „erfolgreich“ angezeigt wird. Vielmehr ist anhand des zuvor vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, ob sich diese Meldung auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte. Diese Kontrolle ist einerseits anhand der Angaben in dem Abschnitt „Zusammenfassung und Struktur“, Unterpunkt „Inhaltsdatencontainer“, des Prüfprotokolls möglich. Andererseits sind die übersandten Dateien in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung und in der Exportdatei (dort unter der Überschrift „Anhänge“) mit „Dateiname“, „Bezeichnung“, „Anhangstyp“ und „Größe“ jeweils oberhalb des Meldetextes aufgeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
Diese von der Rechtsprechung geforderten Sorgfaltspflichten hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht erfüllt; vielmehr ergibt sich aus ihrem eigenen Tatsachenvorbringen, dass die von ihrer Prozessbevollmächtigten selbst vorgenommene Ausgangskontrolle unzureichend gewesen ist.
Unter Zugrundelegung ihres Wiedereinsetzungsvortrags hat die Prozessbevollmächtigte die Eingangsbestätigung lediglich dahingehend überprüft, ob als Meldetext „Request Executed“ und als Übermittlungsstatus „kein Fehler“ angezeigt wird und sich insofern „irreleiten“ lassen. Eine Kontrolle der Eingangsbestätigung dahingehend, ob sie sich auch auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte, vorliegend also u.a. die Berufungsschrift, erfolgte hingegen nicht.
Die Pflichtverletzung war für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich. Bei einer ordnungsgemäßen - auch die Kontrolle der übermittelten Datei umfassenden - Ausgangskontrolle wäre der fehlende pdf-Anhang zeitnah erkannt worden und die Datei mit der Berufungsschrift hätte noch innerhalb der bis zum 19.12.2024, 24:00 Uhr laufenden Berufungsfrist an das Oberlandesgericht übersandt werden können. Da die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ausgangskontrolle nach dem Wiedereinsetzungsvortrag selbst übernommen hat, musste sie auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2023 VIII ZB 80/23).
III.
Die Berufung ist verspätet, nämlich außerhalb der Frist des § 517 ZPO, eingelegt worden. Der Senat beabsichtigt deshalb, sie gemäß § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggfls. Rücknahme der Berufung binnen drei Wochen.
Hamm, 26.03.2025
3. Zivilsenat