Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 15.04.2025 – 20 U 171/24

20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0415.20U171.24.00

G r ü n d e

I.

Der Senat beabsichtigt die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (1.). Im Falle der Zurückweisung wird die in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung wirkungslos (2.).

1.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der in der Berufungsinstanz in Rede stehenden Beitragsanpassungen zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung veranlassen den Senat lediglich zu den folgenden ergänzenden Bemerkungen:

a)

Der klägerseits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 17.09.2024 (eGA-I 385 ff.) gehaltene Vortrag, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.01.2024 (Az: IV ZR 51/22) die Unwirksamkeit von Klauseln für Beitragsanpassungen betreffend Beitragsentlastungstarife im Alter festgestellt habe, sofern diese - wie die Besonderen Bedingungen der Beklagten für den Tarif „EBE“ oder die Bedingungen für den Tarif „BEA-U“ - eine Bestimmung enthielten, nach der im Falle der Einführung neuer Sterbetafeln ein Prämienanpassungsrecht bestehen soll und es deswegen auch im vorliegenden Fall an einer wirksamen Anpassungsmöglichkeit in den vereinbarten Bedingungen fehle, verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

Dass die für den hier vereinbarten Tarif „705 V“ vereinbarten Bedingungen ein Beitragsanpassungsrecht bei Einführung einer neuen Sterbetafel enthalten, hat der Kläger bereits nicht ansatzweise dargelegt. Die Bezugnahme auf die Tarifbedingungen des Tarifs „EBE“ oder „BEA-U“ betreffen ersichtlich hier nicht vereinbarte Tarife, die für den vorliegenden Fall keinerlei Relevanz haben. An welcher Stelle in den hier maßgeblichen Bedingungen des Tarifs „705 V“ ein derartiges Anpassungsrecht vereinbart worden sein soll, zeigt der Kläger nicht auf. Er zitiert keine entsprechenden Klauseln aus den vereinbarten AVB, er legt die vereinbarten AVB nicht einmal vor.

Zudem hat der Kläger nicht berücksichtigt, dass sich die Beklagte für die in Rede stehenden Beitragsanpassungen gar nicht auf die Einführung einer neuen Sterbetafel, sondern auf die jeweils den Schwellenwert überschreitende Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen berufen hat. Selbst wenn eine hier in den AVB vereinbarte Beitragsanpassungsregelung für den ambulanten Heilbehandlungs- und Altersentlastungstarif 705 V wegen der Vereinbarung eines Anpassungsrechts bei Einführung einer neuen Sterbetafel unwirksam wäre - was hier nicht schlüssig vorgetragen worden ist -, hätte sich die Beklagte mit der Mitteilung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen auf eine nach § 203 Abs. 2 VVG tragfähige Rechnungsgrundlage berufen.

Entgegen der Auffassung der Berufung (Seite 7 Mitte der Begründung) ist es nicht so und hat es auch der Bundesgerichtshof nicht ausgesprochen, dass bei Beitragsentlastung nur eine geänderte Sterbewahrscheinlichkeit eine Prämienänderung rechtfertigen könne. Jedenfalls aber gibt es eine solche Einschränkung nicht bei dem hier vereinbarten einheitlichen (dazu noch sogleich) Tarif.

b)

Erfolglos rügt der Kläger, dass hier keine formell wirksame „Mitteilung der Neufestsetzung“ im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG vorliege, weil die Beklagte „den selbstständig kalkulierten Beitragsentlastungstarif“ im Gleichklang zum anzupassenden Haupttarif nach Schwellenwertüberschreitung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen angepasst und in der Anpassungsmitteilung nur den Gesamtbeitrag für den Tarif mitgeteilt und diesen nicht getrennt nach Haupttarif und Beitragsentlastungstarif aufgeschlüsselt mitgeteilt habe.

Der Kläger verkennt bei dieser Argumentation, dass die Parteien hier keinen selbstständigen, neben einem Krankenversicherungstarif stehenden Beitragsentlastungstarif im Alter vereinbart haben, sondern ausweislich des überreichten Versicherungsscheins einen einheitlichen Tarif für „ambulante Heilbehandlung (705 V)“ mit „garantierte[r] Beitragsentlastung im Alter 130,00 EUR mit einer Selbstbeteiligung 1.800,00 EUR“. Die Beitragsentlastung ist folglich unselbständiger Bestandteil des Tarifs 705 V. Die Rüge des Klägers, dass die Beitragsbestandteile, die auf den Tarifbestandteil „Heilbehandlung“ und „Beitragsentlastung“ entfallen, aufgeschlüsselt voneinander in der Anpassungsmitteilung hätten mitgeteilt werden müssen, greift bereits vor diesem Hintergrund nicht durch. Das Gesetz fordert nämlich nicht, dass die Beklagte bei einer Beitragsanpassung die Beitragsbestandteile für die jeweiligen Tarifbestandteile getrennt voneinander auszuweisen hätte. § 203 VVG fordert lediglich die Mitteilung der Neufestsetzung (und der hierfür maßgeblichen Gründe) bezogen auf den von der Anpassung betroffenen Tarif.

Wieso sich aus dem von der Berufung (Seite 8 oben der Begründung) zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (IV ZR 51/22, Rn. 19) ergeben soll, dass die Beitragsentlastung in einem eigenständigen Tarif kalkuliert werden müsse oder dass im hiesigen Streitfall eine „eigenständige Kalkulation“, welche dem Versicherungsnehmer offenzulegen sei, erfolgt sei, erschließt sich nicht.

2.

Für den Fall der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO verliert die von dem Kläger mit der Berufung ausgebrachte Klageerweiterung im Hinblick auf die nach Klageeinreichung gezahlten Beitrage analog § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 84/15, juris Rn. 14).

II.

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.