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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 29.04.2025 – 3 U 35/25

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0429.3U35.25.00

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter gesundheitlicher Schäden, die sie aufgrund einer Impfung gegen das SARS Cov2-Virus durch den Impfstoff der Beklagten X. (N01) erlitten haben will.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 19.11.2024 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden (vgl. Bl. 13256 eA LG). Mit Schriftsatz vom 16.01.2025, beim Berufungsgericht per beA am 17.01.2025 eingegangen, hat sie Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Senat hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom 26.03.2025 zurückgewiesen und die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungseinlegung verspätet erfolgt ist (vgl. Bl. 5381 ff. eA OLG). Die Klägerin hat zum Beschluss des Senats durch Schriftsatz vom 22.04.2025 eine „Gegendarstellung“ abgegeben. Es wird ausgeführt, es liege kein in gesetzlicher Weise ergangenes Urteil vor, da die Prozessbevollmächtigte der Beklagten - so die Klägerin mit näheren Darlegungen - nicht postulationsfähig und auch nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt sei. Aus diesem Grund sei auch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Das landgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. Bl. 5397 ff. eA OLG).

II.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie außerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden ist. Der Klägerin war insbesondere keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie nicht schlüssig vorgetragen hat, dass sie die Berufungsfrist unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO versäumt hat. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf den Senatsbeschluss vom 26.03.2025 Bezug genommen. Auch die Gegendarstellung der Klägerin vom 22.04.2025 enthält keine Ausführungen dazu, weshalb ihr entgegen der Ansicht des Senats Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muss. Fehlt eines der Zulässigkeitserfordernisse endgültig, muss das Berufungsgericht die Berufung ohne inhaltliche Begründetheitsprüfung als unzulässig verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Hamm, 29.04.2025

3. Zivilsenat