Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 14.05.2025 – 20 U 27/25

20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0514.20U27.25.00

G r ü n d e:

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht und mit zutreffender und sehr sorgfältig vorgenommener Begründung hat das Landgericht die auf weitere Leistungen aus der genommenen Berufsunfähigkeitsversicherung gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 26.10.2023 wirksam auf seine - im Anschluss an die vom 15.05.2023 bis zum 02.06.2023 erfolgreich absolvierte Wiedereingliederung - ausgeübte Tätigkeit verwiesen und die Leistungen aufgrund anerkannter Berufsunfähigkeit zum 01.02.2024 berechtigterweise eingestellt.

1.

Die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers für den von ihm zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Berufs eines Kfz-Mechatronikers bei der Firma C-D seit dem 01.03.2023 steht zwischen den Parteien nicht in Streit und ist von der Beklagten durch das zitierte Schreiben vom 26.10.2023 anerkannt worden.

2.

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Verweisung gemäß § 2 Nr. 4 AVB-BU vorliegen und die Beklagte daher berechtigt war, die Leistungen zum 01.02.2024 einzustellen.

Diese Klausel lautet:

„Berufsunfähigkeit nach Ziffern 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere, ihrer Ausbildung, Fähigkeiten und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit tatsächlich konkret ausübt. Die versicherte Person kann im Leistungsfall zu Lasten ihrer Gesundheit arbeiten. Dies hat keinen Einfluss auf den Leistungsanspruch. Die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufs, wobei eine andere Tätigkeit nicht der bisherigen Lebensstellung entspricht, wenn sowohl das Einkommen als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken. Die zumutbare Minderung des Einkommens und der Wertschätzung richtet sich dabei nach den individuellen Gegebenheiten und der höchstrichterlichen Rechtsprechung.“

Der Kläger muss sich hiernach auf seine nach der Wiedereingliederung seit Anfang Juni 2023 ausgeübte Tätigkeit beim selben Arbeitgeber verweisen lassen.

a)

Eine Verweisung des Versicherten auf eine andere ausgeübte Tätigkeit kommt dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entspricht. Diese wird vor allem durch die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit geprägt. Es scheiden aus Tätigkeiten, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urteil vom 07.12.2016, IV ZR 434/15, r+s 2017, 87 Rn. 15). Bei der neuen Tätigkeit, auf die der Versicherte sich ggf. verweisen lassen muss, müssen also nicht sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem alten Beruf verwertet werden können. Denn dann handelte es sich nicht um einen vergleichbaren, sondern um denselben Beruf (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Kapitel 8 Rn. 51). Die Beweislast dafür, dass die einmal vorhanden gewesenen Voraussetzungen einer Leistungspflicht wegen eingetretener Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegen trägt grundsätzlich der Versicherer; will der Versicherungsnehmer indes geltend machen, dass die neu ausgeübte Tätigkeit nicht seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 18).

b)

Ausgehend von diesen Grundsätzen übte der Kläger nach erfolgreich durchgeführter Wiedereingliederung seit Anfang Juni 2023 nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, an denen keine Vollständigkeits- und Richtigkeitszweifel bestehen (§ 529 Abs. 1 ZPO), eine Tätigkeit aus, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seiner bisherigen Lebensstellung entsprach.

aa)

Zutreffend und von der Berufungsbegründung auch - zu Recht - nicht angegriffen hat das Landgericht festgestellt, dass der nach Wiedereingliederung bezogene Lohn gegenüber der in gesunden Tagen erzielten Vergütung jedenfalls nicht geringer war. So ergab sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts bis Februar 2023 ein Brutto-Einkommen von monatlich 3.215,58 € und für September ein solches von 3.396,13 €.

bb)

Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Berufung geltend, seine neue Tätigkeit als „Verplaner“ oder „Disponent“ sei kein anerkannter Ausbildungsberuf, könne nach einer ganz kurzen Anlernphase ausgeübt werden und entspreche daher nicht seinen Fähigkeiten und Kenntnissen, die er durch seine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker und seine anschließende Tätigkeit im erlernten Beruf erworben habe.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger die fehlende Vergleichbarkeit der neu ausgeübten Tätigkeit nicht dargelegt hat. Aus der Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 27.09.2023 (eGA-I 174), die die Beklagte ihrer mit Schreiben vom 26.10.2023 ausgesprochenen Verweisung zugrunde gelegt hat (eGA-I 78), ergibt sich, dass der Kläger seine „bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter in der Nacharbeit nicht mehr in vollem Umfang ausüben“ könne. Überkopfarbeiten und das Heben von mehr als 10kg seien nicht mehr möglich. Er werde daher „neben den bisherigen Tätigkeiten, die Sie noch ausüben können, bei Probeläufen und Verplanungen im Bereich der Nacharbeiten“ eingesetzt (Hervorhebungen durch den Senat). Dies und der Umstand, dass der Kläger - wie vom Landgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen festgestellt - in seiner neuen Tätigkeit weiterhin mit der Vergütungsgruppe 8 entlohnt wurde, während nach der Darstellung des Klägers für einen „Verplaner“ lediglich Lohn nach Vergütungsgruppe 6 gezahlt wird, lässt so nur den vom Landgericht gezogenen Schluss zu, dass die neue Tätigkeit jedenfalls keine deutlich geringeren Anforderungen an die Fähigkeiten und Kenntnisse des Klägers stellt als sein zuletzt in gesunden Tagen ausgeübter Beruf. Denn der Kläger ist ausweislich der Bescheinigung seines Arbeitgebers weiterhin im bisherigen Bereich tätig und wird nur von den leidensbedingt nicht mehr möglichen Arbeiten entlastet. Außerdem ist es offenbar so, dass dem Kläger für die Kombination der Tätigkeiten eines Mechatronikers und eines Disponenten weiterhin seine Fähigkeiten und Erfahrungen aus der absolvierten Ausbildung und der bisherigen Berufspraxis im erlernten Beruf zugutekommen.

Mit seinem - nachgelassenen - Schriftsatz vom 07.01.2025 und auch mit der Berufungsbegründung zeigt der Kläger nicht auf, dass seine nach Wiedereingliederung ausgeübte Tätigkeit hinsichtlich der an ihn gestellten Anforderungen so deutlich hinter seine bisherige Tätigkeit zurückfällt, dass eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist.

Die Beschreibung seiner neuen Tätigkeit im Schriftsatz vom 07.01.2025 dahingehend, dass der Kläger keine Arbeiten an LKW mehr vornehme, er nur noch Fahraufträge erteile und Probeläufe abhake (Seite 2 des Schriftsatzes vom 07.01.2025, eGA-I 401), ist nicht nur - worauf das Landgericht abgestellt hat - unvereinbar mit der vom Arbeitgeber erstellten, vorstehend bereits zitierten Bescheinigung vom 27.09.2023. Der Kläger selbst hat in seiner gegenüber der Beklagten abgegebenen Tätigkeitsbeschreibung vom 04.10.2023 (Anlage BLD 3 zur Klageerwiderung, eGA-I 162) neben der „Verplanung“ handwerkliche Tätigkeiten in einem Umfang von noch zwei Stunden angegeben, was mit seiner Schilderung im Schriftsatz vom 07.01.2025 nicht vereinbar ist.

In der Berufungsbegründung verweist der Kläger auf diese Tätigkeitsbeschreibung vom 04.10.2023 und insbesondere darauf, dass die Verplanung den „weit überwiegenden Anteil“ seiner Tätigkeit ausmache. Daraus allein lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass die neue Tätigkeit so geringe Anforderungen an den Kläger stellt, dass eine Vergleichbarkeit im Sinne einer bedingungsgemäßen Verweisung nicht mehr gegeben wäre. Denn die von ihm in der Tätigkeitsbeschreibung skizzierten Arbeiten im Bereich der Verplanung erfordern fahrzeugspezifische Kenntnisse. So findet sich in der knappen Tätigkeitsbeschreibung die Angabe, dass der Kläger „Fehler melden“ müsse, wobei die aus der Ausbildung und bisherigen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse eingesetzt werden können.

Deshalb und weil der Kläger inzwischen offenbar wegen einer weiteren Verschlechterung seines Zustandes nach erneuter Widereingliederung in einer wiederum anderen Tätigkeit eingesetzt ist, wird insgesamt bislang nicht hinreichend deutlich, auf welche der Tätigkeiten sich der Vortrag des Klägers zu den an seine Fähigkeiten und Kenntnisse gestellten Anforderungen beziehen soll.

Auf die nach Wiedereingliederung (noch) ausgeübten handwerklichen Tätigkeiten kommt es auch an. Es gereicht dem Versicherten zwar nicht zum Nachteil, wenn er unzumutbare Tätigkeiten zulasten seiner Gesundheit ausübt (vgl. Prölss/Martin-Lücke, VVG, 32. Auflage 2024, § 172 Rn. 114). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach seiner (ersten) Wiedereingliederung Arbeiten ausführte, zu denen er gesundheitlich nicht in der Lage war, sind nicht ersichtlich und schon gar nicht unter Beweis gestellt.

Soweit der Kläger inzwischen wegen einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und nach einer erneuten Wiedereingliederung seit Januar 2025 möglicherweise eine dritte Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber ausübt, die nun möglicherweise keinerlei handwerkliche Tätigkeiten mehr beinhaltet, mag dies den wenig abgrenzenden Vortrag zum Vergleich von erster (in gesunden Tagen ausgeübter) und zweiter Tätigkeit erklären, ist aber nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits (dazu unten c).

cc)

Eine Verweisung scheitert auch nicht daran, dass die kombinierte Tätigkeit aus Verplanung und handwerklichen Tätigkeiten nach der Darstellung des Klägers anders als seine in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit keine Aufstiegschancen böte. Zwar sind auch bestehende Aufstiegschancen im Rahmen der Gesamtwürdigung bei der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. Prölss/Martin-Lücke, VVG, 32. Auflage 2024, § 172 Rn. 90; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Kapitel 8 Rn. 119). Der Kläger hat aber nicht ansatzweise konkret zu solchen Aufstiegsmöglichkeiten vorgetragen, die sich ihm in der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit boten und die ihm in seiner nach der (ersten) Wiedereingliederung ausgeübten Tätigkeit nicht mehr offenstanden.

Auch zur fehlenden Vergleichbarkeit des betrieblichen und/oder sozialen Ansehens beider Tätigkeiten trägt der Kläger schon deshalb nicht hinreichend vor, weil seine Darstellungen im Schriftsatz vom 07.01.2025 und in der Berufungsbegründung nicht zwischen der zunächst ausgeübten Verweisungstätigkeit und der möglicherweise zuletzt nach weiterer Verschlechterung seines Zustandes ausgeübten Tätigkeit differenzieren. Ein erheblicher Unterschied zwischen der ursprünglichen Tätigkeit und derjenigen nach der ersten Wiedereingliederung im betrieblichen oder sozialen Ansehen ist so nicht erkennbar und auch nicht in beachtlicher Weise unter Beweis gestellt.

Das vom Kläger in erster Instanz noch beschriebene Risiko, im Falle eines Arbeitsplatzverlustes auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr als Kfz-Mechatronischer zur Verfügung zu stehen, hat das Landgericht zutreffend als nicht versichert angesehen. Hiergegen wendet sich die Berufung auch - zu Recht - nicht.

c)

Zutreffend hat das Landgericht schließlich angenommen, dass ein eventueller weiterer Tätigkeitswechsel wegen einer weiteren Gesundheitsverschlechterung nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist. Der Kläger rügt dies mit seiner Berufung zu Recht nicht.

Mit der aus den dargestellten Gründen wirksam vorgenommenen Verweisung und der berechtigten Einstellung der Leistungen zum 01.02.2024 ist folglich keine Entscheidung getroffen über etwaige weitere Ansprüche des Klägers wegen einer Verschlimmerung seiner Erkrankung.

II.

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

Auf den Hinweisbeschluss vom 14.05.2025 wurde die Berufung zurückgenommen.