Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 17.06.2025 – 1 Ws 124/25

1.Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0617.1WS124.25.00

G r ü n d e :

I.

Mit Beschluss vom 27.05.2025 hat der Senat einen Antrag des Antragstellers vom 17.04.2025 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller mit Schreiben vom 13.06.2025 erhobene Anhörungsrüge, mit der zudem die an der Entscheidung vom 27.05.2025 beteiligten Richter wegen einer vermeintlichen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

II.

Den Anträgen des Antragstellers bleibt der Erfolg versagt.

1.

Die Ablehnungsgesuche vom 13.06.2025 wurden verspätet (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO) angebracht und erweisen sich - wobei insofern das Gericht entscheidet, ohne dass die abgelehnten Richter ausscheiden (§ 26a Abs. 2 S. 1 StPO) - schon deshalb als unzulässig.

Entscheidet - wie vorliegend - ein Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 25 Rn. 11 m.w.N.). Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers sind jedoch erst nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 27.05.2025 angebracht worden.

Auch die Erhebung einer - wie noch darzustellen sein wird - erfolglosen Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO führt nicht dazu, dass hiermit noch ein nachträgliches Befangenheitsgesuch verbunden werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2022 - 5 ARs 8/21 -, Rn. 3 m.w.N., juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - III-3 Ws 4/15 -, juris; OLG Celle, NStZ-RR 2015, 219; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Denn die Anhörungsrüge soll lediglich dem Gericht Gelegenheit geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) doch noch Geltung zu verschaffen.

2.

Die gegen den Senatsbeschluss vom 27.05.2025 erhobene und gemäß § 33a StPO zulässige Anhörungsrüge erweist sich als unbegründet. Die Nachholung des rechtlichen Gehörs setzt gemäß § 33 a StPO voraus, dass das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat und dem Beteiligten gegen die Entschei­dung keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zusteht. Diese Voraus­setzungen sind hier nicht erfüllt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 27.05.2025 den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entschei­dungserheblicher Weise verletzt.

Er hat insbesondere keine dem Antragsteller unbekannten Tatsachen und Beweisergebnisse zu dessen Nachteil verwertet, das gesamte Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und es im Rahmen seiner rechtlichen Überprüfung in Erwägung gezogen.

III.

Die Kostenentscheidung betreffend die Anhörungsrüge beruht auf § 473 Abs. 1 StPO (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 33a Rn. 7).

IV.

Der Senat weist darauf hin, dass, soweit der Antragsteller mit dem Schreiben vom 13.06.2025 auch Gegenvorstellung im Verfahren III-4 Ws 192/19 und Erinnerung gegen die auf dieses Verfahren bezogenen Rechnungen der Zentralen Zahlstelle Hamm erhebt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, nicht das hiesige Verfahren betroffen ist und daher durch den Senat nicht zu veranlassen ist.