Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 23.06.2025 – 25 W 98/25

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0623.25W98.25.00

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 17.04.2025 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 11.04.2025 – 1 O 133/23 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet

Gründe

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I.

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Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung der Sachverständigenvergütung des Beteiligten zu 1. im Rahmen eines beim Landgericht Arnsberg anhängigen Rechtsstreits.

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In dem Rechtsstreit verlangt die Klägerin aufgrund von Werkmängeln angefertigter Rollenbahnen die Rückgewähr des gezahlten Werklohns und den Ersatz von Mehrkosten und Privatgutachterkosten von dem Beklagten. Zu den streitgegenständlichen Werkmängeln sowie zu den geltend gemachten Mehrkosten und Privatgutachterkosten hat das Landgericht mit Beschluss vom 22.11.2023 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Ferner hat es der Klägerin die Einzahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 3.000 € aufgegeben.

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Mit weiterem Beschluss vom 22.11.2023 hat das Landgericht den Beteiligten zu 1. zum Sachverständigen bestellt und ihn mit Übersendung der Gerichtsakten auf den eingezahlten Vorschuss von 3.000 € hingewiesen.

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Der Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom 30.01.2024 die voraussichtlichen Kosten für die Erstattung des Gutachtens mit 5.650 € angegeben. Daraufhin ist ein weiterer Vorschuss in Höhe von 2.650 € angefordert und eingezahlt worden.

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Unter dem 29.06.2024 hat der Beteiligte zu 1. sein schriftliches Gutachten erstattet und seine Vergütung mit 5.717,15 € in Rechnung gestellt.

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Mit Verfügung vom 17.07.2024 hat das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und die Ladung des Beteiligten zu 1. zur Erläuterung seines Gutachtens angeordnet. Der Klägerin hat das Landgericht die Einzahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 800 € aufgegeben. Mit seiner Ladung zum Termin hat der Beteiligte zu 1. eine Abschrift der Verfügung erhalten.

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Im dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.01.2025 hat der Beteiligte zu 1. sein Gutachten erläutert und unter dem 01.02.2025 einen Betrag von 2.172,63 € in Rechnung gestellt.

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Der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 13.02.2025 beantragt, die Vergütung des Beteiligten zu 1. auf die Höhe des Vorschusses von 800 € festzusetzen.

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Dem hat das Landgericht mit Beschluss vom 11.04.2025 entsprochen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich nunmehr die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 17.04.2025, mit der er abändernd eine Festsetzung seiner Vergütung auf den vollständigen Rechnungsbetrag vom 01.02.2025 begehrt.

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Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.04.2025 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist nicht begründet.

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Zu Recht hat das Landgericht die Sachverständigenvergütung gemäß §§ 4 Abs. 1, 8a Abs. 4, Abs. 5 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO auf die Höhe des Auslagenvorschusses von 800 € festgesetzt.

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Nach diesen Vorschriften erhält der Berechtigte die Vergütung lediglich in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Vorschuss erheblich überschreitet und der Berechtigte nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat. Das gilt nicht, wenn er die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

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1.

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Ein rechtzeitiger Hinweis auf die den angeforderten Vorschuss übersteigenden voraussichtlichen Kosten war vorliegend geboten. Die vom Beteiligten zu 1. berechnete Vergütung beläuft sich auf 2.172,63 € und liegt damit über der Erheblichkeitsgrenze, die jedenfalls bei einer Überschreitung von 25 % angenommen wird und vorliegend bei 1.000 € erreicht war. Diese Grenze war schon aufgrund der zu erwartenden Vorbereitungs- und Fahrtzeiten überschritten.

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2.

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Zutreffend ist das Landgericht von gemäß § 8a Abs. 5 JVEG ausreichender und nicht widerlegter Fahrlässigkeit ausgegangen.

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Der Beteiligte zu 1. ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, beruflich erfahren und mit der gerichtlichen Gutachtertätigkeit vertraut. Seine Ladung zum Termin ist zusammen mit der gerichtlichen Verfügung vom 17.07.2024 erfolgt, aus der sich der angeforderte Auslagenvorschuss in Höhe von 800 € ergab.

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Eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, da dem Beteiligten zu 1. bereits im Zuge seiner Beauftragung mit der Erstattung des schriftlichen Gutachtens und im Übrigen aufgrund seiner Stellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bekannt war und auch sein musste, dass die voraussichtlichen Kosten zu prüfen waren und eine zu erwartende erhebliche Kostenüberschreitung mitzuteilen war. Da im Rahmen des § 8a Abs. 5 JVEG bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht, kann sich ein fehlendes Vertretenmüssen nicht daraus ergeben, dass die Höhe des Vorschusses im vorliegenden Fall (nur) der mit der Ladung zum Termin übersandten gerichtlichen Verfügung zu entnehmen war. Diese ließ vielmehr klar erkennen, dass lediglich in Höhe von 800 € ein Vorschuss angefordert war.

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3.

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Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung des Beteiligten zu 1. hiernach auf die Höhe des Auslagenvorschusses beschränkt.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.