Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 24.06.2025 – 20 U 53/25
20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0624.20U53.25.00
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angegriffenen Teilurteil - gemäß dem von dem Kläger im Wege der Stufenklage verfolgten Klageantrag zu 1. - verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe des am 12.07.2023 bestehenden ungezillmerten Rückkaufswertes hinsichtlich des Vertrages Nr. L Nr. 01 ohne Berücksichtigung von Abschluss- und Vertriebskosten zu erteilen; den von dem Kläger erklärten Widerruf hat es als wirksam gem. § 8 VVG a.F. angesehen. Zugleich hat das Landgericht das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Teilurteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe zu Unrecht einen wirksamen Widerruf angenommen.
Die Beklagte beantragt,
das Teilurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat auf die Berufung noch nicht erwidert.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Beklagtenvorbringens in zweiter Instanz wird auf die Berufungsbegründung nebst Anlage verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie mangels hinreichender Beschwer nicht gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft ist (1). Der Senat ist nicht gehalten, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO nachzuholen (2). Zulassungsgründe gem. § 511 Abs. 4 ZPO lägen - müsste der Senat nachträglich über die Zulassung entscheiden - auch nicht vor (3).
1.
Der gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 600,00 € ist durch die der Beklagten mit dem angefochtenen Teilurteil auferlegte Auskunftsverpflichtung nicht erreicht.
a)
Jedes Teilurteil kann nach den allgemeinen Regeln mit Rechtsmitteln angefochten werden. Wenn der Beklagte zur Auskunft, Rechnungslegung oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist, richtet sich der Wert der Beschwer entsprechend den allgemeinen Regeln nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs erfordert, nicht aber nach dem Wert, den die Auskunft für den Kläger hat (Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2025, § 254, Rn. 27 m.w.N.).
b)
Dafür, dass die Erfüllung der ausgeurteilten Auskunftsverpflichtung für die Beklagte einen Aufwand erfordert, der es rechtfertigt, von einer Beschwer von mehr als 600,00 € auszugehen, ist nichts vorgetragen oder auch nur ansatzweise für den Senat ersichtlich. Ein Versicherungsunternehmen kann die auferlegte Auskunft über einen Rückkaufswert einer bestehenden Lebensversicherung vielmehr anhand der hinterlegten Daten leicht feststellen und eine entsprechende einfache Information darüber erteilen.
Die Beschwer ist auch nicht etwa deswegen höher anzusetzen, weil die Beklagte Auswirkungen des Teilurteils über die Auskunftsverpflichtung (1. Stufe der streitgegenständlichen Stufenklage) für die weiteren Stufen - insbesondere die Leistungsstufe - zu befürchten haben müsste. Denn aus dem Teilurteil für die erste Stufe folgen keinerlei rechtliche Bindungswirkungen für das Landgericht in Bezug auf die weiteren Stufen (vgl. Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2025, § 254, Rn. 27 m.w.N.). Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Leistungsanspruch infolge eines wirksamen Widerrufs besteht, hat das Landgericht in der Leistungsstufe erneut umfassend zu prüfen und zu würdigen und wäre ggf. nach Erlass eines Leistungsurteils von dem Berufungsgericht zu überprüfen. Eine Bindungswirkung folgt aus dem Teilurteil über die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs im Hinblick auf die Rechtsfrage des Bestehens eines Widerrufsrechts oder die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts für die Leistungsklage gerade nicht.
2.
Der Senat ist auch nicht etwa gehalten, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO nachzuholen.
a)
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist, wie sich aus § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Berufungsgericht allerdings - bevor es die Berufung mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf - eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600,00 € übersteigt, das Berufungsgericht diesen Wert aber nicht für erreicht hält (s. hierzu nur BGH, Beschl. v. 28.01.2016 - III ZB 96/15, juris Rn. 12 m.w.N.).
b)
Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.
aa)
Hat - wie hier - keine Partei die Zulassung der Berufung beantragt, so ist eine ausdrückliche Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts hierüber entbehrlich; das Schweigen im Urteil bedeutet in diesem Fall nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich die Nichtzulassung (BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - II ZB 96/15, juris Rn. 14).
bb)
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht von einer Beschwer von mehr als 600,00 € ausgegangen sein könnte - und deswegen eine ausdrückliche Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht getroffen hat und der Senat diese deswegen nachzuholen haben könnte -, ergeben sich auch nicht etwa daraus, dass das Landgericht die ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung gem. § 709 Satz 1 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
Denn in den Fällen des § 709 Satz 1 ZPO lässt die Höhe der Sicherheitsleistung von mehr als 600,00 € keinen Rückschluss darauf zu, dass das Landgericht von einer zulassungsunabhängigen Berufung ausgegangen ist. Dies kann in den Fällen, in denen ein Urteil gemäß § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt und eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO ausgesprochen worden ist, weshalb die Anwendbarkeit von § 713 ZPO verneint und somit die zulassungsunabhängige Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung inzident bejaht worden ist, anders sein. Mit der Anwendung von § 709 ZPO hat das Landgericht indes inzident einen Fall des § 708 ZPO und damit auch die Voraussetzungen des § 711 ZPO verneint, so dass § 713 ZPO von vornherein nicht einschlägig ist. Aus der Anordnung einer Sicherheitsleistung und ihrer Höhe nach § 709 ZPO lassen sich deshalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine hinreichend sicheren Schlüsse zur Beurteilung der Rechtsmittelfähigkeit durch das Landgericht ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - III ZB 96/15, juris Rn. 16 m.w.N.).
3.
Unabhängig von Vorstehendem lägen - nähme man hinreichende Anhaltspunkte dafür an, dass das Landgericht von einer Beschwer von mehr als 600,00 € ausgegangen ist und der Senat deswegen die Entscheidung nach § 511 Abs. 4 ZPO nachholen müsste - auch keine Gründe für die Zulassung der Berufung vor.
Das Landgericht hat im vorliegenden Einzelfall die Widerrufsbelehrung für rechtsfehlerhaft gehalten, was allein eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht rechtfertigt.
Ein Zulassungsgrund folgt auch nicht aus dem Argument der Beklagten, dass im Falle der Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung über einen Makler im Wege des Fernabsatzes ein Widerrufsrecht gem. § 8 VVG nach Art. 6 Abs. 2 lit. a) FernabsatzRL ausgeschlossen sei.
Das Landgericht hat sich im Urteil mit diesem Argument auseinandergesetzt, ist dem Argument indes nicht gefolgt, weil der Wortlaut des § 8 VVG eindeutig ist. Diese Würdigung wirft weder eine ungeklärte grundsätzliche Frage auf noch verlangt sie nach Rechtsfortbildung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung. Es ist, wie vom Landgericht ausgeführt, anerkannt und insbesondere auch - bindende - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine richtlinienkonforme Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut des nationalen Rechts nicht zulässig ist. Da bislang - soweit ersichtlich - weder eine beachtliche Lehrmeinung noch (obergerichtliche) Rechtsprechung existiert, die das in § 8 VVG a.F. normierte Widerrufsrecht nach Art. 6 Abs. 2 lit. a) FernabsatzRL als ausgeschlossen ansieht, liegt auch insofern kein Zulassungsgrund vor.
Das Argument der Berufung (Seite 3 unten der Begründung), die (auch höchstrichterliche) Rechtsprechung verfolge doch schließlich auch eine wortlautwidrige Auslegung von § 5a VVG a.F., trägt nicht. Zum einen beruht diese Rechtsprechung zu § 5a VVG auf der - vom Bundesverfassungsgericht gebilligten - Annahme, dass dort der Wille des nationalen Gesetzgebers, richtlinienkonform zu regeln, nach der gebotenen Gesamtbetrachtung der Regelung hinreichend klar zum Ausdruck gekommen sei. Zum anderen: Selbst wenn die Rechtsprechung zu § 5a VVG den Grundsatz verletzen würde, dass eine richtlinienkonforme Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut des nationalen Rechts nicht zulässig ist, so würde daraus nicht folgen, dass (dann auch) § 8 VVG gegen den eindeutigen Wortlaut auszulegen wäre.
Weitere Zulassungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.
III.
Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.
Auf den Hinweisbeschluss vom 24.06.2025 wurde die Berufung zurückgenommen.