Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 02.07.2025 – 27 W 47/25
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0702.27W47.25.00
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beteiligten gegen den Beschluss des Senats vom
10.06.2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung ist erfolglos.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass es sich bei der Bezeichnung „M.“ um eine Straßenanschrift handelt. Darauf beziehen sich die Ausführungen des Senats. Auch eine Straßenanschrift stellt lediglich eine Variante einer Ortsbezeichnung dar, was unzureichend ist. So lag – wie im angefochtenen Beschluss bereits ausgeführt – in dem Sachverhalt, der der dort genannten Entscheidung des OLG Köln zugrunde lag, anders als vorliegend, eine Gesellschaftsbezeichnung vor, die neben einer Straßenanschrift (dort bezeichnet als: D.-straße N01“) auch einen sachlichen Namensbezug (dort bezeichnet als: „O.“) enthielt. Es fehlt vorliegend an einer derartigen Sachbezeichnung. Es liegt lediglich eine Ortsbezeichnung vor, was unzureichend ist.
Auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt, verdeutlicht der Verweis der Beteiligten darauf, dass mehrere Einzelunternehmen diese Straßenanschrift haben, lediglich, dass es bei der vorliegend angemeldeten Gesellschaftsbezeichnung an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt.