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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 15.07.2025 – 25 W 124/25

25. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0715.25W124.25.00

Gründe

I.

Der Kläger nahm die Beteiligte zu 1) vor dem Landgericht - Kammer für Handelssachen - auf Unterlassung unlauterer Werbung in Anspruch.

Die Beteiligte zu 1) teilte mit Schriftsatz vom 15.01.2025 mit, dass sie sich gegen die Klage nicht verteidigen werde und bereits jetzt auf den Rechtsbehelf des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil verzichte.

Gleichzeitig bat die Beteiligte zu 1) darum, im Kostenfestsetzungsverfahren eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren auf ein Drittel nach Nr. 1211 Ziff. 2 Var. 3 KV GKG in Verbindung mit § 313a Abs. 2 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

Am 20.01.2025 wurde die Beteiligte zu 1) durch die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen durch ein im schriftlichen Vorverfahren ergangenes Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt.

Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.02.2025 hat das Landgericht - Rechtspfleger - einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beteiligte zu 1) in Höhe von 2.533,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2025 festgesetzt. In dem Betrag sind Gerichtskosten in Höhe von 972,00 € enthalten, was drei Gerichtsgebühren entspricht.

Gegen den am 12.03.2025 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Beteiligte zu 1) mit einem am 18.03.2025 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat das Rechtsmittel als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 26.02.2025 behandelt, durch die der Beteiligten zu 1) als Zahlungspflichtiger drei Gerichtsgebühren in Höhe von 972 € in Rechnung gestellt worden sind und wegen der Gutschrift der Vorschusszahlungen des Klägers in gleicher Höhe ein Rechnungsbetrag von „0“ ermittelt worden ist.

Die Beteiligte zu 1) hat in einem Schriftsatz vom 29.04.2025 im Rahmen eines Diskurses über die Frage der Ermäßigung der Gerichtsgebühren ausgeführt, dass sie ihre Erinnerung/Beschwerde gegen den Kostenansatz weiter betreibe.

Die Beteiligte zu 1) hat mit näheren Ausführungen die Ansicht vertreten, dass wegen des vor Erlass des Versäumnisurteils erklärten Einspruchsverzichts eine Reduzierung der Gerichtsgebühren in unmittelbarer jedenfalls aber in analoger Anwendung der Nr. 1211 Ziff. 2 Var. 3 KV zum GKG bewirkt worden sei.

Die Rechtfertigung für die Reduzierung der Gerichtsgebühren ergebe sich aus der aktiven Erklärung des Einspruchsverzichts. Gegenüber dem bei bloßer Untätigkeit eines Beklagten ergehenden Versäumnisurteil bestehe hier ein grundsätzlicher Unterschied in der verfahrensbeendigenden Wirkung, die sofort eintrete und keine Möglichkeit einer Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens mehr eröffne.

Soweit in Nr. 1211 Ziff. 2 Var. 3 KV zum GKG Urteile erwähnt werden, die nach § 313 a ZPO keines Tatbestandes und keiner Entscheidungsgründe bedürfen, während für das Versäumnisurteil die Regelung des § 313b ZPO gelte, sei darauf hinzuweisen, dass § 313b ZPO § 313a ZPO nicht verdränge.

Die Ermäßigungstatbestände der Nr. 1211 KV GKG knüpften nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers insbesondere an eine aktive Erklärung der Parteien an, die dem Gericht Arbeit ersparen und das Verfahren in erster Instanz beenden können. Dass das Versäumnisurteil als solches gebührenrechtlich nicht privilegiert worden sei, sei mit Blick auf eine mögliche „Flucht in die Säumnis“ und einem darauffolgenden Einspruch, der zu einer Verfahrensverzögerung führen könne, erklärbar. Dies sei aber bei einem vorherigen Einspruchsverzicht ausgeschlossen.

Es zeige sich zudem eine zu § 313a Abs. 2 ZPO vergleichbare Ausgangslage, weil das Gericht in beiden Fällen die Rechtssache prüfen und beurteilen, seine Erwägungen aber nicht schriftlich ausführen müsse.

Die Gebührenermäßigung für den Fall des Verzichts auf den Einspruch entspreche dem rechtspolitischen Ziel des Gesetzgebers, die Verfahrensökonomie zu fördern und insbesondere eine Arbeitsentlastung der Gerichte zu bewirken.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein Versäumnisurteil nicht unter die verschiedenen in Nr. 1211 KV zum GKG aufgeführten Erledigungstatbestände falle und der Gesetzgeber es bewusst unterlassen habe, das Versäumnisurteil in KV 1211 Nr. 2 unter die Urteile aufzunehmen, die eine Ermäßigung bewirken, was bei Pauschalgebühren grundsätzlich verfassungsrechtlich legitim sei.

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Das Landgericht hat sodann die Erinnerung der Beklagten durch Beschluss der Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen vom zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

Bei Erlass eines Versäumnisurteils greife die Ermäßigung der Nr. 1211 Ziff. 2 KV zum GKG nicht ein, denn das Versäumnisurteil finde sich in der Aufzählung der Nr. 1211 Ziff. 2 KV zum GKG nicht. Die Gründe hierfür fänden sich in der Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 1994, das darauf abstelle, dass sich das Gericht - da der Erlass eines Versäumnisurteils eine Schlüssigkeitsprüfung voraussetze - bereits in den Prozessstoff einarbeiten müsse und mit dem Erlass eines Versäumnisurteils keineswegs feststehe, dass die Instanz beendet sei. Die Beendigung der Instanz hänge in diesem Fall davon ab, dass der Beklagte es unterlasse, Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen.

Eine andere Beurteilung ergebe sich entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte einen Einspruchsverzicht erklärt habe. Aufgrund dessen finde nämlich nicht die Ermächtigung wie auf Urteile nach § 313a Abs. 2 ZPO Anwendung, denn diese Vorschrift betreffe nur Stuhlurteile. Für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke, was unter Hinweis auf das durch den Gesetzgeber gewählte Pauschalgebührensystem näher ausgeführt wird.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt.

Sie hält die landgerichtliche Entscheidung für rechtsfehlerhaft und beanstandet, dass nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass der Einspruchsverzicht vor Erlass des Versäumnisurteils erklärt worden sei. Es sei zutreffend, dass sich die vorzunehmende Reduzierung der Gerichtsgebühren nicht bereits daraus ergebe, dass in dieser Sache überhaupt durch Versäumnisurteil entschieden worden sei.

Das Landgericht habe aber übersehen, dass der vor Erlass des Versäumnisurteils erklärte Einspruchsverzicht ein aktives Handeln darstelle, das die Beendigung der Instanz unmittelbar herbeiführe. Die rechtfertige eine analoge Anwendung der Nr. 1211 KV zum GKG. Es bestehe eine planwidrige Regelungslücke bei identischer Interessenlage. Der Gesetzgeber habe den hier vorliegenden Ermäßigungstatbestand der Erklärung des Einspruchsverzichts erkennbar übersehen. Der Katalog an Ermäßigungstatbeständen sei mit Blick auf das übergeordnete Ziel einer Arbeitserleichterung der Gerichte nicht abschließend. Das „vereinfachte Pauschalgebührensystem“ stehe der vorliegend vorzunehmenden Reduzierung der Gerichtsgebühren um 2/3 nicht entgegen, sondern sehe gerade zahlreiche pauschale Ermäßigungstatbestände vor.

Der vorliegend erklärte Einspruchsverzicht bewirke gerade die für die Gebührenermäßigung zentrale Arbeitserleichterung der Gerichte. Es bestehe eine Interessenlage, die der von Nr. 1211 Ziff. 2 KV GKG in Ausgleich gebrachten nicht nur vergleichbar, sondern identisch sei, was näher ausgeführt wird.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und

dem Antrag der Beklagten vom 18.03.2025 zu entsprechen.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des Beschlusses vom 30.04.2025 und ihre Stellungnahme vom 15.04.2025.

Das Landgericht hat der Beschwerde der Beteiligten zu 1) durch Beschluss der Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen vom 26.05.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das als Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen den Gerichtskostenansatz auszulegende Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1.

Zu der Entscheidung ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG die Einzelrichterin berufen, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde. Der Beschluss vom 30.04.2025, durch den die Erinnerung der Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz zurückgewiesen wurde, wurde von der Vorsitzenden der 18. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - getroffen.

Obwohl die Vorsitzende nach § 349 Abs. 2 Nr. 12 ZPO durch eine in ihrer alleinigen Kompetenz liegende Entscheidung den Spruchkörper repräsentiert, kann hier angenommen werden, dass die Vorsitzende gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 GKG als Einzelrichterin entschieden hat.

Dem steht nicht entgegen, dass der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen nach der eindeutigen gesetzlichen Terminologie des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung kein Einzelrichter ist, weil die Verfahrensgesetze den entscheidungsbefugten Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen anders als Einzelrichter der Zivilkammer bei dem Landgericht (vgl. §§ 348, 348a ZPO) und den als Einzelrichter entscheidenden Richter bei dem Amtsgericht (vgl. § 22 Abs. 4 GVG) ausdrücklich nicht als „Einzelrichter“ bezeichnen, sondern in seiner Funktion als Vorsitzenden. Er verkörpert nach § 349 Abs. 2, Abs. 3 ZPO bei seiner Alleinentscheidung als Vorsitzender die Kammer als Prozessgericht, an deren Stelle er entscheidet. Die die Einzelrichterbefugnisse in einer Zivilkammer regelnden §§ 348, 348a ZPO sind nach § 349 Abs. 4 ZPO ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt worden. Eine besondere Bestimmung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen als Einzelrichter findet sich ausschließlich im Rahmen der Zuständigkeit als Berufungsgericht (§§ 526 Abs. 4, 527 Abs. 1 S. 2 ZPO (vgl. hierzu BGH, NJW 2004, 856 (857); BGH GRUR 2024, 157 (158)).

In die gleiche Richtung weist die Kommentierung bei Binz/Dörndorfer/Zimmermann zu § 66 GKG Rdnr. 56. Hier wird nämlich der Einzelrichter als Amtsrichter bzw. Einzelrichter des Landgerichts definiert, was auf die oben zitierten Vorschriften der §§ 348, 348a ZPO, § 22 Abs. 4 GVG schließen lässt.

Aus dem durch § 1 Abs. 5 GKG angeordneten Vorrang der kostenrechtlichen Zuständigkeiten ist aber zu schließen, dass es auf die Systematik der ZPO und des GVG hier nicht ankommt. Die Norm wurde im Jahr 2013 eingeführt, liegt also zeitlich nach den oben zitierten Entscheidungen des BGH, die zu § 568 ZPO ergangen sind.

Durch die Einführung des § 1 Abs. 5 GKG sollte klargestellt werden, dass der Einzelrichter auch dann für die Rechtsbehelfe nach dem GKG zuständig ist, wenn es für das Hauptverfahren keinen institutionellen Einzelrichter gibt. Jedenfalls für das erstinstanzliche zivilprozessuale Hauptverfahren gibt es für die Kammer für Handelssachen aus den oben genannten Gründen keinen Einzelrichter, weil der allein entscheidende Vorsitzende gerade nicht als Einzelrichter anzusehen ist, sondern lediglich für das Berufungsverfahren. Vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 5 GKG richtet sich die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung ausschließlich nach den Regelungen des § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1, S. 3 GKG. Eine den §§ 348, 348a, 349 ZPO vergleichbare Differenzierung zwischen dem Einzelrichter einer Zivilkammer und dem Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen sieht das GKG nicht vor. Hinzu kommt, dass die Entscheidung nach § 66 Abs. 6 S. 3 GKG immer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergeht, sodass es eine Differenzierung zwischen einer Vorsitzendenzuständigkeit und einer Zuständigkeit des gesamten Spruchkörpers nicht gibt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass die entscheidende Vorsitzende der 4. Kammer für Handelssachen vor dem Hintergrund der originären Einzelrichterzuständigkeit nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG mit ihrer Entscheidung als Vorsitzende den gesamten Spruchkörper repräsentieren wollte (vgl. hierzu auch BeckOK/Laube § 66 GKG Rdnr. 258).

2.

Das Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG auszulegen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 1) mit ihrem Antrag zu Ziff. 2 auf ihren Antrag vom 18.03.2025 Bezug nimmt, der auf eine Abänderung des zwischen den Parteien des Rechtsstreits ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses gerichtet ist. Die Beteiligte zu 1) hat ihr Rechtsmittel ausdrücklich als Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG bezeichnet und bereits in erster Instanz klargestellt, dass ihr eingelegter Rechtsbehelf nicht als sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgefasst werden, sondern als Erinnerung gegen den Kostenansatz weitergeführt werden soll.

3.

Die nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG aufgrund einer Überschreitung des Beschwerdewertes von 200 € zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Erinnerung der Beteiligten zu 1) ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

a)

Die Erinnerung ist zulässig.

aa)

Die Erinnerung ist statthaft, denn die Beteiligte zu 1) macht mit dem Einwand, die Gerichtsgebühren hätten sich wegen des im Vorfeld erklärten Verzichts auf den Einspruch gegen ein ergehendes Versäumnisurteil zumindest in analoger Anwendung der Nr. 1211 Ziff. 2 KV zum GKG ermäßigt.

bb)

Die Beteiligte zu 1) ist erinnerungsbefugt, denn sie ist durch den angegriffenen Kostenansatz möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Derjenige, der in dem Kostenansatz als Kostenschuldner (Erst- oder Zweitschuldner in Anspruch genommen wird, ist grundsätzlich erinnerungsbefugt., denn als Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes besteht die Vermutung der der Möglichkeit der subjektiven Rechtsverletzung (vgl. dazu BeckOK/Laube § 66 GKG Rdnr. 63).

In der Kostenrechnung vom 26.02.2025 werden zu Lasten der Beteiligten zu 1) drei Gerichtsgebühren in Höhe von 972,00 € in Ansatz gebracht und eine entsprechende Zahlungsverpflichtung statuiert. Einer möglichen Rechtsverletzung steht nicht entgegen, dass der Rechnungsbetrag sich letztlich auf „0“ beläuft, denn dies beruht allein auf einer Verrechnung von Zahlungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, für die es ohne den Ansatz von drei Gerichtsgebühren keine Grundlage gäbe.

b)

Die Erinnerung ist unbegründet, denn das Landgericht hat zu Recht die vollen drei Gerichtsgebühren in Ansatz gebracht und keine Ermäßigung nach Nr. 1211 Ziff. 2 KV zum GKG vorgenommen.

aa)

Die Vorschrift ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht unmittelbar anwendbar, denn sie betrifft lediglich das Anerkenntnisurteil, das Verzichtsurteil oder ein Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO. Das Versäumnisurteil fällt auch im Falle eines Einspruchsverzichts nicht darunter, denn es handelt sich weder um ein Anerkenntnisurteil noch um ein Verzichtsurteil noch um ein Urteil, das auf der Grundlage des § 313a Abs. 2 ZPO wegen eines von beiden Parteien erklärten Rechtsmittelverzichts weder eines Tatbestandes noch der Entscheidungsgründe bedarf. Für das Versäumnisurteil ist § 313b ZPO einschlägig. Der Verzicht auf den Einspruch durch die Beteiligte führt nicht zur Anwendbarkeit des § 313a Abs. 2 BGB, der ein streitiges Urteils und den Rechtmittelverzicht beider Parteien voraussetzt.

bb)

Nr. 1211 Ziff. 2 KV zum GKG ist auf die vorliegende Konstellation nicht analog anwendbar.

Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, denn die Aufzählung der Ermäßigungstatbestände in Ziff. 1211 KV zum GKG ist abschließend (vgl. dazu Schneider/Volpert/Fölsch/Volpert Nr. 1211 KV zum GKG Rdnr. 18, BGH, Beschluss vom 14.05.2013 AZ: II ZB 12/12, Rdnr. 18). Der Gesetzgeber hat es bewusst unterlassen, das Versäumnisurteil in Ziff. 1211 Ziff. 2 KV zum GKG aufzunehmen (BeckOK/Dörndorfer Nr. 1211 KV zum GKG Rdnr. 15). Es ist nicht feststellbar, dass der Gesetzgeber bei der Ausklammerung des Versäumnisurteils die Fallgestaltung eines Einspruchsverzichts vor Erlass des Versäumnisurteils übersehen hat. Es mag sein, dass in diesem Fall durch ein aktives Verhalten der Partei eine sofortige Beendigung des Klageverfahrens erreicht wird und nicht zunächst bis zum fruchtlosen Ablauf der Einspruchsfrist offen ist, ob es zu einer Beendigung des Rechtsstreits kommt. Für den Gesetzgeber war der Umstand, dass mit dem Erlass eines Versäumnisurteils die Beendigung der Instanz keineswegs feststehe, aber nur ein Beweggrund, das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nicht mehr gebührenrechtlich zu begünstigen. Der Gesetzgeber hat zunächst darauf abgestellt, dass der Erlass eines Versäumnisurteils eine Schlüssigkeitsprüfung voraussetze, was dazu führe, dass das Gericht sich in den Streitstoff einarbeiten müsse (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucksache 12/6962 Seite 70). Lediglich als weiteren Beweggrund ist „ferner“ genannt worden, dass mit dem Erlass eines Versäumnisurteils die Beendigung der Instanz keineswegs feststehe. Der von dem Gesetzgeber für die Ausklammerung des Versäumnisurteils genannte Aspekt der Schlüssigkeitsprüfung besteht indessen auch bei einem Einspruchsverzicht fort. Insoweit unterscheidet sich das Versäumnisurteil von dem durch Nr. 1211 Ziff. 2 KV zum GKG begünstigten Anerkenntnisurteil sowie dem Verzichtsurteil.

Zu dem weiterhin begünstigten Urteil, das nach § 313 Abs. 2 ZPO weder eines Tatbestandes noch der Entscheidungsgründe bedarf, besteht der Unterschied, dass erst durch den beiderseitigen Rechtsmittelverzicht und nicht bereits aufgrund einer anderweitigen gesetzlichen Vorschrift, nämlich § 313b ZPO eine Arbeitserleichterung für das Gericht begründet wird, das nunmehr der Notwendigkeit enthoben ist, das Urteil mit einer Darstellung des Sach- und Streitstandes zu versehen und eine rechtliche Begründung niederzulegen.

Da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, kann dahinstehen, ob eine vergleichbare Interessenlage zu den in Nr. 1211 Ziff. 2 KV zum GKG genannten Ermäßigungstatbeständen gegeben ist.

4.

Eine Kostenentscheidung ist nach § 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.