Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 17.07.2025 – 15 W 176/25
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0717.15W176.25.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.900,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück war zunächst im Grundbuch von Münster Blatt N02 gebucht.
Die damalige Eigentümerin hat durch notariell beglaubigte Erklärung vom 5.02.1986 auf ihr Eigentum verzichtet. Der Verzicht ist am 26.02.1986 im Grundbuch eingetragen worden.
Mit formgerechter Erklärung vom 7.07.1986 hat der Fiskus, vertreten durch den L., auf sein Aneignungsrecht nach § 928 Abs. 2 BGB verzichtet. Der Verzicht ist am 17.07.1986 im Grundbuch eingetragen worden.
Mit Verfügung vom 17.10.1986 ist das Grundbuch wegen Abschreibung des Bestandes geschlossen worden. Das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gebucht.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 26.07.2024 hat der Beteiligte erklärt, dass er von seinem Aneignungsrecht Gebrauch mache. Er hat beantragt, als Eigentümer eingetragen zu werden. Der Antrag ist am 7.08.2024 beim Grundbuchamt eingegangen.
Das Grundbuchamt hat darauf hingewiesen, dass vor einer möglichen Eintragung als Eigentümer ein Anlegungsverfahren nach §§ 116 ff. GBO durchzuführen sei.
Der Beteiligte hält die Durchführung des Anlegungsverfahrens für nicht erforderlich und hat um Bescheidung seines Antrags gebeten.
Mit Beschluss vom 11.12.2024 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 28.05.2025, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 24.06.2025 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Das Grundbuchamt hat den Antrag des Beteiligten auf Eintragung als Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks zu Recht zurückgewiesen.
Die von dem Beteiligten zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf Grundstücke, die in einem Grundbuch gebucht sind. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Buchung des Grundstücks, da dieses am 17.10.1986 ausgebucht worden ist.
Vor der Anlegung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück, das nicht gebucht ist, ist das Verfahren nach den §§ 118 – 125 GBO durchzuführen. Das gilt sowohl für Grundstücke, für die zu keinem Zeitpunkt ein Grundbuchblatt angelegt worden ist, als auch für Grundstücke, die zunächst gebucht waren, dann aber aus irgendeinem Grund ausgebucht worden sind und jetzt erneut gebucht werden sollen (vgl. Bauer/Schaub/Waldner, GBO, 5. Auflage, § 116 Rn.4 m. w. N.). Es kann daher dahin stehen bleiben, ob das betroffene Grundstück im Jahre 1986 zu Recht ausgebucht worden ist oder nicht. Entscheidend ist, dass es sich um ein ungebuchtes Grundstück handelt, das jetzt erneut gebucht werden soll.
Das von Amts wegen durchzuführende Verfahren nach den §§ 118 ff. GBO ist somit erforderlich. Die mögliche Eintragung des Beteiligten als Eigentümer erfolgt dann nicht auf dessen Antrag, sondern nach Ermittlung des Eigentümers von Amts wegen (§ N01 GBO).
Der Bodenrichtwert für das Grundstück beträgt laut Boris NRW 1.100,00 € / qm.
Bei einer Grundstücksgröße von 9 qm ergibt sich ein Betrag von 9.900,00 €.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 78 GBO).