Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 17.07.2025 – 22 U 3/25
22. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0717.22U3.25.00
Gründe
I.
Die Widerkläger verfolgen mit ihrer Berufung die erstinstanzlich erhobene Widerklage auf Auflassung und Bewilligung der Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch bezüglich der im unten stehenden Antrag genannten Grundstücke weiter. Sie beantragen ferner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die von ihnen versäumte Berufungsbegründungsfrist.
Das Landgericht hat die Widerklage mit seinem am 25.11.2024 verkündeten Urteil abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts inklusive der erstinstanzlichen Anträge der Parteien sowie der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Widerkläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 374 f. der erstinstanzlichen Akte) am 26.11.2024 zugestellt. Die Berufung wurde unter dem 27.12.2024 bei dem hiesigen Oberlandesgericht eingelegt (Bl. 1 der zweitinstanzlichen Akte, im Folgenden: GA).
Mit Schriftsatz vom 27.01.2025 (einem Montag, Eingang beim Oberlandesgericht am gleichen Tag, Bl. 165 GA) haben die Widerkläger die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.02.2025 beantragt. Die Frist ist sodann mit Verfügung des Vorsitzenden vom 27.01.2025 bis zum 26.02.2025 verlängert worden (Bl. 172 GA).
Die Berufungsbegründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist erst am 27.02.2025 eingegangen (Bl. 181 GA).
Die Widerkläger beantragen,
die Widerbeklagten zu verurteilen, die im Grundbuch des Amtsgerichts Recklinghausen, Blatt #, Flur ~, verzeichneten Flurstücke 001, 002, 003, 004, 005 (A-Straße *), an die Widerkläger zu je 1/4 Miteigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
Die Widerbeklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 04.03.2025 (Bl. 195 GA, den Prozessbevollmächtigten der Widerkläger am gleichen Tag zugestellt, Bl. 198 GA) hat der Berichterstatter auf die verspätete Berufungsbegründung und die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 18.03.2025 (Eingang am gleichen Tag, Bl. 199 GA), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, haben die Widerkläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und diesen Antrag sowie ihre Berufung (nochmals) begründet.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags haben sie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten ihrer Prozessbevollmächtigten - Frau B C - vom 18.03.2025 (Bl. 213 GA) im Wesentlichen vorgetragen, dass das Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist allein auf ein Versehen der bis dahin stets zuverlässigen Kanzleiangestellten zurückzuführen sei. Im elektronisch geführten Fristenkalender sei von ihr versehentlich - anknüpfend an die beantragte Fristverlängerung - der Ablauf der Begründungsfrist unzutreffend auf den 27.02.2025 vermerkt worden, nachdem die bewilligte Verlängerung bis zum 26.02.2025 eingegangen war. Dies sei erst aufgrund des Hinweises des Senats vom 04.03.2025 aufgefallen. Mit Schriftsatz vom 08.04.2025 haben die Widerkläger ihren Antrag ergänzend begründet (Bl. 230 GA).
Die Widerbeklagten sind dem Wiedereinsetzungsantrag entgegengetreten.
II.
Die Berufung der Widerkläger ist als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückzuweisen.
1.
Die Berufung der Widerkläger ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht innerhalb der bis zum 26.02.2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) beim Oberlandesgericht Hamm als zuständigem Berufungsgericht eingegangen ist. Die Begründung hätte bis zum 26.02.2025 erfolgen müssen; sie ist aber erst am 27.02.2025 eingegangen.
2.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 233 ZPO liegen nicht vor.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde zwar form- und fristgerecht gem. §§ 234, 236 ZPO eingereicht, er ist aber unbegründet. Die Widerkläger waren nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, §§ 233, 520 Abs. 2 ZPO. Ihre Prozessbevollmächtigten haben diese schuldhaft versäumt; dies müssen sich die Widerkläger gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Das Verschulden liegt in einer unzureichenden Organisation der Kontrolle von Fristeingaben in den elektronischen Fristenkalender. Die Widerkläger haben weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihre Prozessbevollmächtigten bei der elektronischen Kalenderführung durch eine ordnungsgemäße Organisation dafür Sorge getragen haben, dass Rechtsmittelbegründungsfristen nicht versäumt werden.
Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 138/17, Rn. 7, beck-online, m.w.N.). Bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender bestehen spezifische Fehlermöglichkeiten. Dazu zählen nicht nur Datenverarbeitungsfehler der EDV, sondern auch Eingabefehler. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elektronischen Fristenkalender erfasst, durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten muss (BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 138/17, Rn. 7, beck-online; Beschluss vom 26. September 2024 - III ZB 82/23, Rn. 9, beck-online).
Das Notieren einer Vorfrist in dem elektronischen Fristenkalender ist zur Kontrolle der Richtigkeit der eingegebenen Berufungsbegründungsfrist nicht geeignet. Sie unterliegt derselben spezifischen Fehleranfälligkeit wie die Eingabe des Fristablaufs selbst (BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 138/17, Rn. 7, beck-online). Ebensowenig gewährleistet das Notieren des Fristablaufs in der Handakte, dass der Prozessbevollmächtigte Fehler bei der Eingabe der Fristen in den elektronischen Fristenkalender rechtzeitig erkennt, da er sich - wie die Prozessbevollmächtigten der Widerkläger zutreffend dargestellt haben - grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken darf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13, Rn. 7, juris; Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 138/17, Rn. 7, beck-online, m.w.N.).
Die Kontrolle der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen. Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 138/17, Rn. 9, beck-online, m.w.N.).
Dass in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Widerkläger eine entsprechende Anweisung bestand, lässt sich weder der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages noch dem Schriftsatz vom 08.04.2025 entnehmen. Angesichts der Fehleranfälligkeit von Eintragungen in einen elektronischen Kalender ersetzt die vorgetragene Anweisung von Herrn Rechtsanwalt D, die Begründungsfrist sei auf den 26.02.2025 zu notieren, die o.g. Maßnahmen zur Vermeidung von unzutreffenden Eintragungen nicht.
Überdies lässt das Vorbringen in dem Wiedereinsetzungsgesuch und in der eidesstattlichen Versicherung nicht die Feststellung zu, dass die erforderlichen eindeutigen und unmissverständlichen organisatorischen Anweisungen über den Ablauf der Notierung von Fristen in der Handakte einerseits und dem Fristenkalender andererseits im Büro der Bevollmächtigten der Widerkläger erfolgt sind.
Zu den zur Ermöglichung einer Kontrolle der vom Büropersonal notierten Frist gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört in diesem Kontext die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in einen Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (vgl. zum Vorstehenden etwa BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12 -, juris m.w.N.).
Der Prozessbevollmächtigte der Widerkläger trägt vor, dass ihm die Verfügung mit der Fristverlängerung bis zum 26.2.2025 vorgelegt worden sei. In der Handakte hat sich aber offenbar kein Vermerk über die von der Bürokraft im elektronischen Fristenkalender notierte Frist befunden und auch kein Vermerk, dass die dort angeführte Frist tatsächlich im Fristenkalender so eingetragen worden ist. Das vom Bevollmächtigen angeführte Unterstreichen der Frist im Schreiben als Anmerkung, dass die Frist schon notiert worden ist, genügt nicht den Anforderungen. Denn nur der Vermerk über die von der Bürokraft tatsächlich notierte Frist stellt sicher, dass diese einen Abgleich zwischen der notierten Frist und der im Kalender eingetragenen Frist tatsächlich vorgenommen hat.
Soweit der Bevollmächtigte vorträgt
…“ Der Unterzeichner hat dann selbst noch mal per Diktat - wie üblich - verfügt, dass das entsprechende Schreiben des Senats in die Handakte eingeheftet werden soll und die Notierung der Frist erfolgte.“…
deutet dies darauf hin, dass gerade keine eindeutige und unmissverständliche organisatorische Anweisung im oben genannten Sinne bestand. Die Anweisung eine Frist zu notieren, stellte gerade nicht im erforderlichen Maße sicher, dass dies von der Bürokraft auch tatsächlich umgesetzt worden ist. Sollte der Bevollmächtigte mit der o.a. Formulierung gemeint haben, dass nur die Notierung einer bereits notierten Frist verfügt worden ist, wäre diese Verfügung sinnfrei. Mit dieser Bewertung lässt sich auch die - recht substanzlose - eidesstattliche Versicherung der Bürokraft C in Übereinstimmung bringen. Denn danach hat diese eine (zunächst) als Vorfrist notierte Frist im elektronischen Kalender ohne Berücksichtigung der Abweichung in der Verfügung über die Fristverlängerung bestätigt, ohne die maßgebliche Frist in der Handakte und deren Erledigung vermerkt zu haben, also einen Abgleich zwischen der im Kalender bestätigten Frist und der in der Handakte zu vermerkenden Frist nebst Erledigungsvermerk vorgenommen zu haben. Von einer Missachtung einer die Frist betreffende Weisung des Prozessbevollmächtigten hat Frau C nichts erwähnt.
Soweit der Bevollmächtigte der Widerkläger in dem weiteren Schriftsatz vom 8.4.2025 nunmehr pauschal ausführt, in der Handakte sei „die Fristeintragung“ notiert worden, lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen, dass damit der erforderliche Fristeintrag der Bürokraft mit dem Erledigungsvermerk gemeint ist. Jedenfalls findet diese Behauptung keine Stütze in der vorangehend angeführten eidesstattlichen Versicherung der Frau C und lässt die Frage im Raum stehen, warum denn dann noch eine Verfügung über die Notierung der Frist durch den Bevollmächtigten erfolgt ist.
Eines vorherigen Hinweises an die anwaltlich vertretenen Widerkläger auf die vorerwähnten Mängel des Wiedereinsetzungsantrags bedurfte es nicht. Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, Rn. 31, beck-online, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die organisatorischen Maßnahmen bei der elektronischen Kalenderführung und an die Handaktenführung stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 138/17, Rn. 12, beck-online).
Die Fristversäumnis beruht auch auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Widerkläger. Hätte in deren Kanzlei - wie geboten - die Anweisung bestanden, durch Fertigung eines Kontrollausdrucks o.ä. und die korrekte Handaktenführung die richtige Eintragung des Fristablaufs und der Vorfrist zu prüfen, wäre die fehlerhafte Eintragung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist festgestellt worden.
3.
4.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 125.000,00 € festgesetzt.