Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 23.07.2025 – 20 U 36/25

20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0723.20U36.25.00

G r ü n d e

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

a) Es kann dahinstehen, ob für den reduzierten Berufungsantrag zu 1), mit dem der Kläger für die Prämienanpassungen im Tarif MediStart 2 SB V zum 01.01.2016 und zum 01.01.2018 deren Unwirksamkeit nur noch im Umfang der „beinhalteten Beitragsentlastungsprämie“ von (geschätzt) jeweils 10 % der Gesamtanpassung festgestellt wissen will, ein Feststellungsinteresse besteht. Denn dieser Antrag ist jedenfalls unbegründet. Denn der Tarif MediStart 2 SB V „beinhaltet“ keine „Beitragsentlastungsprämie“.

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Tarif MediStart 2 SB V weder ganz noch teilweise (in Form der vom Kläger angenommenen „Vermischung“) um einen Beitragsentlastungstarif, wie er Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2024 (IV ZR 51/22) gewesen ist. Der Bundesgerichtshof hatte dort über einen rechtlich eigenständigen Zusatztarif zu entscheiden, dessen Leistung darin besteht, ab einem festgelegten Lebensalter der versicherten Person die Höhe der Prämie der Hauptversicherung zu mindern. Die Beitragsminderung in der Hauptversicherung erfolgt durch Verrechnung mit der Leistung - dem Entlastungsbetrag - aus dem Beitragsentlastungstarif. Ein solcher Beitragsentlastungstarif ist damit - wie der Bundesgerichtshof eigens hervorgehoben hat - von anderen Krankheitskostentarifen zu unterscheiden, nach denen sich der Beitrag für den Haupttarif selbst bei Erreichen einer Altersgrenze bedingungsgemäß vermindert (BGH, Urteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 51/22 -, juris Rn. 12). Nur bei „echten“ Beitragsentlastungstarifen, deren Anpassung von einer nicht in § 203 Abs. 2 VVG genannten Rechnungsgrundlage (im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: die Einführung einer neuen Sterbetafel) abhängen soll, ist eine entsprechende Prämienanpassungsklausel in den Bedingungen unwirksam (BGH, a.a.O, juris Rn. 20), so dass auch eine hierauf gestützte Anpassung materiell (BGH, a.a.O., juris Rn. 21 a.E.) und formell (BGH, a.a.O., juris Rn. 22 ff.) unwirksam ist.

Um einen solchen Beitragsentlastungstarif handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Tarif - wie das Landgericht zutreffend gesehen hat - indes weder ganz noch „teilweise“. Die Leistung des Tarifs MediStart 2 SB V liegt nicht darin, die Höhe der Hauptversicherung zu mindern, vielmehr sieht der Tarif selbst die Erstattung der Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen vor. Damit handelt es sich bei MediStart 2 SB V um einen Tarif der Hauptversicherung, dessen Beitrag sich selbst bei Erreichen einer Altersgrenze bedingungsgemäß mindert (vgl. zu einem solchen Tarif nochmals: BGH, Urteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 51/22 -, juris Rn. 12). Dies ergibt sich eindeutig aus Teil III E AVB, wo es heißt:

„E. Beitragssenkung

Anspruch auf Senkung des Beitrages

Sobald eine versicherte Person das 65 Lebensjahr vollendet hat, wird der zu diesem Zeitpunkt gültige Beitrag ab Beginn des folgenden Monats um ein Drittel gesenkt Bei der Beitragssenkung wird der Beitragsanteil der auf die Bonuszahlung entfallt. nicht berücksichtigt.“

Handelt es sich mithin beim Tarif MediStart 2 SB V weder ganz noch teilweise um einen Beitragsentlastungstarif, so geht das in der Berufungsinstanz lediglich weiterverfolgte Feststellungsbegehren, die Unwirksamkeit der Erhöhung hinsichtlich der „beinhalteten Beitragsentlastungskomponente“ festzustellen, schon aus diesem Grund ins Leere. Denn die Kalkulation des Tarifs beruht weder ganz noch teilweise auf einer „Beitragsentlastungskomponente“ im Sinne der vom Kläger unzutreffend herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Angesichts der fehlenden „Vermischung“ einer Beitragsentlastungskomponente mit dem Haupttarif ist auch nicht die - mit der Berufung jedenfalls betragsmäßig gar nicht angegriffene - Anpassung im (vermeintlichen) „Haupttarif“ deshalb unwirksam, weil nicht aufgeschlüsselt würde, auf welche der (vermeintlich) „vermischten“ Tarife welche Beitragshöhe entfalle.

Dass und weshalb die - vom Feststellungsbegehren wohl schon gar nicht umfasste - bedingungsgemäße und dem Kläger günstige - Drittelermäßigung selbst unwirksam sein sollte, geht aus dem Klägervorbringen nicht hervor. Bei der Drittelermäßigung handelt es sich aus den genannten Gründen auch nicht um eine Prämienanpassung im Sinne des § 203 Abs. 2 VVG, die den Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG unterläge (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 5. März 2024 - 4 U 1811/23 -, juris Rn. 33 für einen „Altersgruppensprung“). Dass die Beitragsreduzierung auf der Drittelermäßigung beruht, ist ohnehin ausdrücklich im Versicherungsschein durch die Kennziffer „A“ („Einmalige Beitragssenkung um ein Drittel“) ausgewiesen (Bl. 183 eGA-I).

b) Sollten, was nach den Berufungsanträgen indes zweifelhaft ist, mit der Berufung im Umfang von 10 % die Anpassungen im Tarif MediStart 2 SB V (auch) deshalb angegriffen sein, weil diese (unabhängig von der Frage einer - tatsächlich nicht vorhandenen - „Beitragsentlastungskomponente“) als solche nicht den Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügten, ist der Feststellungsantrag zu 1) - wie das Landgericht gleichfalls zutreffend gesehen hat - unzulässig, weil in verjährter Zeit - nämlich zum 01.01.2021 - im Tarif MediStart 2 SB V eine wirksame Folgeanpassung stattgefunden hat, die zur Heilung etwaig unwirksamer, vorangegangener Prämienanpassungen in den Vorjahren führte:

aa) Die Beitragserhöhung zum 01.01.2021 beruht entgegen dem pauschalen Vorbringen des Klägers nicht allein auf einem (teilweisen) Fortfall von Limitierungsgutschriften („Tarifbonus“). Zum 01.01.2021 hat die Beklagte den Gesamt(zahl)beitrag von 395,55 € auf 435,55 €, also um 40,00 €, erhöht (Bl. 158 eGA-I). Wie in dem Nachtrag zum Versicherungsschein ausgewiesen ist, war nur der Tarif MediStart 2 SB V von einer „Beitragsanpassung mit Zustimmung des Treuhänders“ betroffen (Bl. 164 eGA-I). Mit der Beitragsanpassung ist zugleich eine Limitierungsgutschrift von (lediglich) 30,97 € (Bl. 164 eGA-I), gewährt worden, so dass rechnerisch Raum für eine Erhöhung aufgrund der von der Beklagten behaupteten Beitragsanpassung bleibt. Es trifft deshalb (nach wie vor) nicht zu, dass sich „unter Ausblendung der Gutschriften keine Anpassung zum 01.01.2021 verzeichnen“ ließe.

Dass die Erhöhung des Zahlbeitrags entgegen den Ausführungen im Nachtrag zum Versicherungsschein tatsächlich nicht (auch) auf einer Beitragsanpassung, sondern (allein) auf der Reduzierung bzw. des Wegfalls einer zuvor gewährten (höheren) Limitierungsgutschrift beruht, hat der Kläger trotz Hinweises nicht substantiiert geltend gemacht. Hierfür bedurfte es einer geschlossenen Darstellung des Beitragsverlaufs über alle Jahre seit der letzten (unstreitigen) Beitragsanpassung zum 01.01.2016 unter Bezifferung jeweils gewährter Limitierungsgutschriften, die der Kläger zugleich mit den von ihm geleisteten Zahlungen in Abgleich zu bringen hätte. Eine solche Aufschlüsselung wäre dem Kläger auch aufgrund der jeweils übermittelten Nachträge zum Versicherungsschein und mittels Kontoauszügen möglich gewesen.

Ist damit von einer Prämienanpassung zum 01.01.2021 im Tarif MediStart 2 SB V auszugehen, so wahrt diese die formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, wie der Senat für inhaltsgleiche Anpassungsschreiben desselben Versicherers bereits entschieden hat (zuletzt Hinweisbeschluss vom 18.11.2024 - 20 U 44/24 -, juris Rn. 33 ff.) und sich ferner aus den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ergibt.

bb) Aufgrund der wirksamen Folgeanpassung zum 01.01.2021 besteht für die Feststellung der Unwirksamkeit der (unstreitigen) Anpassungen zum 01.01.2016 und zum 01.01.2018 weder ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, noch ist die Feststellungsklage als Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO statthaft. Dies entspricht - wie den Klägervertretern aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist - der ständigen Senatsrechtsprechung, die das Landgericht zutreffend angewandt hat.

2. Aus dem bislang Gesagten ergibt sich zugleich, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von Prämienanteilen nicht zusteht. Ebenso wenig kann er mangels eines Anspruchs in der Hauptsache die Feststellung begehren, dass der Beklagte zum Ersatz von Nutzungen oder deren Verzinsung verpflichtet sei.

II.

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

Auf den Hinweisbeschluss vom 23.07.2025 wurde die Berufugn zurückgenommen.