Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 24.07.2025 – 10 W 111/25
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0724.10W111.25.00
Gründe
I.
Die Parteien stritten über erbrechtliche Ansprüche.
Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten und des Erblassers. Der Beklagten wurde am 04.11.2013 ein Erbschein erteilt, der sie als Alleinerbin auswies.
Die Parteien des hiesigen Rechtsstreits und die übrigen Beteiligten waren sich darüber einig, dass die testamentarischen Zuwendungen zu Gunsten der Klägerin und ihrer Schwester als Vermächtnisanordnungen zu werten seien.
Im Wegen einer Stufenklage machte die Klägerin einen Pflichtteilsanspruch geltend. In der Klageschrift gab sie an, dass sie von einem vorläufigen Streitwert von 100.000,00 € ausginge.
In einem Vergleich vom 03.12.2024 verpflichtete sich die Beklagte u. a. dazu, 1.580.000,00 € auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin zu zahlen. Durch den Vergleich wurde u.a. das hiesige Verfahren (Landgericht Münster, Aktenzeichen 202 O 1174/21) erledigt.
Nach Anhörung der Parteien hat das Landgericht Münster mit Beschluss vom 19.02.2025 den endgültigen Streitwert des Rechtsstreits auf 100.000,00 € festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Bezirksrevisorin am 16.05.2025 mit ihrer Streitwertbeschwerde. Sie begehrt die Festsetzung des Streitwerts auf mindestens 1.580.000,00 €. Zur Begründung führt sie aus, es sei undenkbar, dass die Klägerin aufgrund des Nachlasses, der sich aus Gesellschaftsanteilen, von der Gesellschaft genutzten Grundstücken, Gesellschaftsdarlehen und Gesellschaftseinlagen, Geldvermögen und zwei weiteren Immobilien zusammensetzte, tatsächlich nur einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 100.00,00 € erwartet hätte.
Mit Beschluss vom 27.06.2025 hat das Landgericht Münster der Streitwertbeschwerde der Bezirksrevisorin teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 1.400.000,00 € festgesetzt. Soweit der Beschwerde nicht abgeholfen worden ist, hat das Landgericht die Sache dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden.
a)
Der Beschwerdewert des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG in Höhe von 200,00 € ist überschritten. Er ergibt sich aus dem wahren üblichen Gebührenunterschied dieser Instanz (Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 68 GKG 2004, Rn. 10). Bei der Staatskasse kommt es auch auf die einem bestellten oder beigeordneten Anwalt zustehende Vergütung jeweils einschließlich der Mehrwertsteuer an (Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 68 GKG 2004, Rn. 10). Infolge einer teilweise Abhilfe kann der Beschwerdewert unter 200,00 € fallen. Dies würde dann zu einer Unzulässigkeit der Beschwerde führen.
Vorliegend ist der Streitwert im Wege der teilweisen Abhilfe auf 1.400.000,00 € festgesetzt. Durch die Bezirksrevisorin wird jedoch weiterhin die Streitwertfestsetzung auf mindestens 1.580.000,00 € begehrt. Gemäß § 34 Abs. 1 GKG erhöhen sich die Kosten bei einem Streitwert von über 500.000,00 € für jeden angefangenen Betrag von 50.000,00 € um 210,00 €, so dass der Beschwerdewert bereits durch die in Frage stehenden Gerichtskosten erreicht wird.
b)
Die Beschwerdefrist von sechs Monaten ab rechtskräftiger Hauptsacheentscheidung (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) ist gewahrt.
c)
Die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staaatskasse ist beschwerdeberechtigt (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 10).
d)
Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Prozessgerichts in vollem Umfang nachzuprüfen, wobei an die Stelle des Ermessens der ersten Instanz dasjenige des Beschwerdegerichts tritt; wegen der amtswegigen Abänderungsmöglichkeit nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG gilt auch kein Verschlechterungsverbot (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 13).
2.
Die zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin ist begründet.
Der Gebührenstreitwert einer Stufenklage nach § 254 ZPO richtet sich gemäß § 44 GKG nach dem höchsten der mit der Klage verbundenen Ansprüche (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 -, Rn. 12, juris).
a)
Wird ein Anspruch auf Auskunft in der ersten Stufe mit einem unbezifferten Zahlungsantrag in einer der folgenden Stufen verbunden, ist der höchste Anspruch regelmäßig der Leistungsantrag. Der Streitwert des unbezifferten Zahlungsantrags erster Instanz bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem von dem Kläger mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse. Bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe kommt, ist der Streitwert gem. § 44 GKG nach der beanspruchten Leistung festzusetzen; diese ist nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2007 - 8 W 444/07 -, Rn. 7, juris). Überwiegend wird hierzu vertreten, dass auf die (realistischen) wirtschaftlichen Erwartungen, welche die Klägerseite zu Beginn des Rechtszuges mit dem noch unbezifferten Antrag in der Leistungsstufe verknüpft, abzustellen sei (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 -, Rn. 12, juris; OLG Celle, Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 6 W 77/02 -, Rn. 4, juris m. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 1 W 386/05 -, Rn. 7, juris; OLG München, Beschluss vom 3. April 2006 - 17 W 1187/06 -, Rn. 6, juris).
b)
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der mit der Auskunftsklage vorbereitete Hauptanspruch bei Beginn der Instanz von der Klägerseite deutlich geringer beurteilt wurde, als er nach den Kriterien zu bewerten ist, die sich im Rahmen des Auskunftsprozesses ergeben haben. In diesem Fall ist der höhere Wert maßgebend, den der vorbereitete Hauptanspruch objektiv auch schon zu Beginn des Verfahrens gehabt hatte (OLG München, Beschluss vom 3. April 2006 - 17 W 1187/06 -, Rn. 7, juris). Auf Vorstellungen der Klägerseite, die schon aus sich heraus erkennbar ohne Realitätsgehalt sind, ist nicht abzustellen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. August 2014 - 3 W 72/14 -, Rn. 2, juris). So liegt der Fall hier.
aa)
Die Angabe des vorläufigen Streitwerts mit 100.000,00 € war erkennbar nicht an den in den Nachlass fallenden Posten orientiert. Zwar trug die Klägerin vor, der genaue Bestand und Wert des Nachlasses seien ihr nicht bekannt. Ihr lagen jedoch Informationen vor, aus denen sich ergab, dass ihre Wertangabe offensichtlich nicht der Realität entsprechen konnte. Der Klägerin war das Testament des Erblassers bekannt. Aus der Klageschrift ergibt sich, dass in den Nachlass Kommanditanteile des Erblassers an der A. D. GmbH & Co. KG, Geschäftsanteile an der D. Verwaltungs GmbH, Grundstücke des Erblassers, die von der A. D. GmbH & Co. KG genutzt werden, sowie Gesellschafterdarlehen und Einlagen, welche der Erblasser der A. D. GmbH & Co. KG gewährte, fallen. Die Klägerin war seit Februar 2014 in der Geschäftsleitung bei „Glas D.“ tätig und verfügte über Einzelprokura, so dass davon auszugehen ist, dass ihr die Vermögensverhältnisse der vorgenannten Gesellschaften bekannt waren. Desweiteren fielen in den Nachlass Kommanditanteile des Erblassers an der X. GmbH & Co. KG, Anteile an der Komplementär-GmbH sowie Gesellschafterdarlehen und Einlagen, welche der Erblasser der X. GmbH & Co. KG gewährte. Darüber hinaus sollte die Klägerin Geldvermögen und die Depots, angelegt bei der Commerzbank M., der Sparkasse M. und der K.-Bank zu 10% erhalten. Sie hatte aus dem bei der Sparkasse M. vorhandenen Barvermögen einen Betrag von 180.000,00 € erhalten. Davon ausgehend, dass es sich hierbei um eine Anteil in Höhe von 10% des Gesamtbetrags handeln sollte, fiel nach den Kenntnissen der Klägerin bei Klageerhebung Sparkasse M. ein Barvermögen in Höhe von mindestens 1.800.000,00 € in den Nachlass, woraus sich ein Pflichtteil von mindestens 225.000,00 € (1/8 des Nachlasses) ergab, zudem noch zwei weitere Immobilien in den Nachlass (Ziff. 9 und 10 des Testaments).
bb)
Vorliegend entsprach die Bezifferung des vorläufigen Streitwerts mit 100.000,00 € ersichtlich nicht den realistischen Erwartungen, welche die Klägerin an die Höhe des von ihr geltend gemachten Leistungsanspruchs haben durfte. Mangels Erkenntnissen darüber, welche realistischen Erwartungen die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte, ist für die Bemessung des Streitwerts auf die Erkenntnisse abzustellen, die bei Beendigung des Verfahrens vorlagen, beispielsweise die Erkenntnisse, die sich aus der von den Parteien mitgeteilten Einigung ableiten lassen, abzustellen (so auch OLG München, Beschluss vom 14. August 2023 - 33 W 321/23 e -, Rn. 18, juris).
cc)
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.08.2024 erteilte die Beklagte Auskunft zu den in den Nachlass des Erblassers fallenden Werten. Diese setzten sich wie folgt zusammen:
50 % der Immobilie in der O.-Straße ##, M.
43.000,00 €
Immobilie in der N.-Straße ## in M.
179.057,00 €
Beteiligung an der Glas D. GmbH & Co. KG und D. Verwaltungs-Gesellschaft mbH
10.764.397,00 €
X.-GmbH & Co. KG und X.-Verwaltungs-GmbH
400.000,00 €
Wertpapierdepots
2.052.168,00 €
Bankguthaben
104.334,00 €
Steuererstattungsansprüche
159.585,00 €
Versicherungen
627.260,00 €
Summe Aktiva
14.329.801,00 €
Erbfallschulden
39.612,00 €
Differenz
14.290.189,00 €
Weitere Posten
Übertragung einer Wohnung in B., Österreich zu Lebzeiten
391.000,00 €
Übertragung einer Wohnung in Portugal zu Lebzeiten
200.000,00 €
Anrechenbare Schenkungen i. H. v.
591.000,00 €
Zu berücksichtigendes Vermögen
14.881.189,00 €
Der mit der Leistungsklage begehrte Pflichtteilsanspruch berechnete sich demnach wie folgt:
Pflichtteilsanspruch von 1/8
1.860.148,63 €
Zahlungen an Klägerin (Barvermögen bei der Sparkasse M.)
180.000,00 €
Zahlungsanspruch
1.680.148,63 €
In dem Schriftsatz wurde darauf hingewiesen, dass von diesem Betrag mögliche Gegenansprüche in Abzug zu bringen seien.
3.
Dem Nichtabhilfebeschluss vom 27.06.2025 lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen das Landgericht den Streitwert auf 1.400.000,00 € festgesetzt hat. Angesichts dessen, dass die Klägerin dem Gericht gegenüber eine schutzwürdige realistische Erwartung nicht beziffert hat, erscheint es angemessen, dem Antrag der Bezirksrevisorin folgend den Streitwert auf die Vergleichssumme von 1.580.000,00 € festzusetzen.
III.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 S. 1 GKG) und Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 S. 2 GKG), so dass keine Kostenentscheidung zu treffen ist (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 12).