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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 24.07.2025 – 12 UF 23/24

12. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0724.12UF23.24.00

Gründe

I.

Die Kindesmutter wendet sich gegen eine familiengerichtliche Umgangsregelung zugunsten des Kindesvaters mit den gemeinsamen Kindern.

Die nicht verheirateten, aus Nigeria stammenden Eltern des 0-jährigen Q. und der 0-jährigen Z. leben getrennt in A.. Der Kindesvater hat die Vaterschaft zu beiden Kindern anerkannt. Die Eltern haben auch gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben. Nach der Trennung der Eltern blieben die Kinder bei ihrer Mutter. Die Mutter hat mit ihrem neuen Lebensgefährten ein im Jahre 2023 geborenes weiteres Kind namens P..

Nachdem die Kindesmutter einen unbegleiteten Umgang des Vaters mit seinen Kindern u.a. wegen Gewaltvorwürfen gegen ihn verweigerte, schlossen die Eltern im Verfahren AG Gelsenkirchen 106 F 155/22 am 11.01.2023 einen Umgangsvergleich. Danach sollten „zunächst“ begleitete wöchentliche Umgangskontakte stattfinden. Diese Umgänge fanden allerdings tatsächlich nur drei Mal statt. Zwei Termine sagte die Kindesmutter ab; zu 5 Terminen ist sie nicht erschienen. Im Juni 2023 wurden die Kontakte eingestellt. Lediglich auf Initiative des Jugendamtes kam es noch zu einem weiteren Umgangskontakt.

Am 15.08.2023 wurde dem Jugendamt ein Fall häuslicher Gewalt bekannt. Bei dem am 15.09.2023 durchgeführten Hausbesuch trat der Lebensgefährte der Kindesmutter aggressiv auf, lehnte Hilfe des Jugendamtes ab und drohte diesem mit der Polizei. Den Mitarbeitern des Jugendamtes verwehrte er den Zutritt zur Wohnung. Am 09.10.2023 gelang es dem Jugendamt, mit der Kindesmutter zu telefonieren. Auch dieses Gespräch verlief aus Sicht des Jugendamtes nicht zufriedenstellend, so dass am 13.10.2023 eine § 8a SGB VIII-Gefährdungsmeldung an das Familiengericht erfolgte. Im Verfahren AG Gelsenkirchen 106 F 159/23 hat das Familiengericht die Kindesmutter gemäß § 1666 BGB ermahnt.

Zwischenzeitlich am 10.09.2023 hatte der Kindesvater ein Vermittlungsverfahren eingeleitet (AG Gelsenkirchen 106 F 130/23), da die Kindesmutter keine Umgänge mehr zuließ. Das Familiengericht erörterte die Sache am 25.10.2023 mit den Beteiligten und hörte in diesem Zusammenhang auch beide Kinder persönlich an. Es stellte mit Beschluss vom 08.11.2023 die Erfolglosigkeit des Verfahrens fest und leitete von Amts wegen das vorliegende Umgangsverfahren ein. In diesem Verfahren hat es am 20.12.2023 einen Erörterungstermin durchgeführt und am 05.01.2024 den beschwerdegegenständlichen Beschluss erlassen, nach dem zunächst noch drei begleitete Kontakte, anschließend alle 2 Wochen unbegleitete Tageskontakte mit Begleitung lediglich der Übergaben und letztlich auch Übernachtungskontakte stattfinden sollten.

Zur Begründung hat das Familiengericht im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kindesvater auf Dauer der unbegleitete Umgang nicht verwehrt werden könne, da über die bereits durchgeführten begleiteten Kontakte ausschließlich positive Rückmeldungen erfolgt seien und die von der Kindesmutter behaupteten Gewaltvorwürfe gegen den Vater angesichts dessen Bestreiten nicht feststellbar seien und auch der berichtete unbeschwerte Umgang der Kinder mit ihrem Vater gegen ein belastetes Verhältnis zu ihm sprächen.

Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde vom 09.02.2024, die damit begründet wird, dass der Kindesvater ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Er habe sie im Rahmen einer Attacke gebissen, ihr das Handy abgenommen und sie eingesperrt. Der Kindesvater habe sich früher auch nicht um die Kinder und deren Versorgung gekümmert. Er habe nur dann an ihnen Interesse, wenn er dadurch Vorteile erlange, um seinen Aufenthalt in Deutschland zu rechtfertigen. Sie habe Sorge, dass er die Kinder nicht ordentlich versorge und ihnen Gewalt antue.

Die Umgangspflegerin hat mit Schreiben vom 26.02.2024 berichtet, dass bislang kein Umgangstermin nach dem angefochtenen Beschluss durchgeführt worden sei: Am 03.02.2024 habe noch keine Bestallungsurkunde vorgelegen. Weitere Termine seien an der Verweigerungshaltung der Kindesmutter gescheitert. Am 17.02.2024 habe ein persönliches Gespräch in der Wohnung der Kindesmutter stattgefunden. In diesem Gespräch habe sie erklärt, dass sie die Kinder nicht mehr bei sich aufnehmen, also verstoßen würde, wenn die Kinder in die Wohnung des Kindesvaters gingen. Als Grund habe sie angegeben, dass der Vater mit ihnen Voodoo mache. Die Umgangspflegerin kommt nach einer Rücksprache in einer Beratungsstelle für afrikanische Frauen zu dem Ergebnis, dass solche kulturell und religiös bedingten Ängste ernst zu nehmen seien.

Der Senat hat das Schreiben der Umgangspflegerin vom 26.02.2024 zum Anlass genommen, darauf hinzuweisen, dass derzeit kein Grund ersichtlich sei, den Umgang auszusetzen, da auch die Kindesmutter nach ihrer Darstellung immerhin bereit sei, begleitete Umgänge mitzutragen und der Tenor des angefochtenen Beschlusses nach wie vor zunächst drei begleitete Umgänge vorsehe, deren Ort die Umgangspflegerin - auch abweichend von der Wohnung des Kindesvaters - bestimmen könnte.

Im Senatstermin am 03.05.2024 wurde eine Umgangsvereinbarung bis zum Abschluss des Verfahrens geschlossen. Zudem wurden die Kinder persönlich angehört. Diese Umgangsvereinbarung wurde im Termin vom 28.06.2024 modifiziert.

Der Senat hat mit Beschluss vom 01.07.2024 ein familienpsychologisches Umgangsgutachten durch den Sachverständigen Dr. E. in A. in Auftrag gegeben, das dieser mit Datum vom 05.04.2025 vorgelegt hat.

Mit Beschluss vom 02.07.2024 hat der Senat die Umgangspflegschaft erstmalig verlängert und mit Beschluss vom 03.06.2025 bis zum Senatstermin am 05.09.2025 erneut verlängert. Zum neuen Umgangspfleger wurde Herr F. bestellt.

Ziel der Zwischenentscheidungen war die Gewährleistung der Fortführung der Umgangskontakte des Kindesvaters mit beiden Kindern für die Zeit während der Begutachtung bis zum Verfahrensabschluss.

Der Senat hat insgesamt drei Termine durchgeführt und die Beteiligten sowie den Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens persönlich angehört. Insoweit wird verwiesen auf die Sitzungsprotokolle und Berichterstattervermerke bezüglich der Termine vom 03.05.2024, 28.06.2024 und 05.09.2025. Es wird ferner verwiesen auf die Vermerke über die Kindesanhörungen am 03.05.2024 und am 05.09.2025.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Familiengerichts vom 05.01.2024 in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang.

1.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 05.01.2024 eine Erstregelung des Umgangs des Kindesvaters mit seinen Kindern Q. und Z. gemäß § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB und keine Abänderungsentscheidung des Umgangsvergleichs vom 11.01.2023 (AG Gelsenkirchen 106 F 155/22) nach §§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 Abs. 1 BGB vorgenommen.

Zwar wurde im Vergleich vom 11.01.2023 kein Enddatum des begleiteten Umgangs festgelegt. Allerdings wurden begleitete Umgänge ausdrücklich nur „zunächst“ angeordnet, so dass sie erkennbar lediglich für eine überschaubare Zeitspanne durchgeführt werden sollten. Eine wöchentliche Begleitung über viele Monate oder gar Jahre wird im Allgemeinen - auch wegen organisatorischer Unmöglichkeit - nicht angeordnet. Das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme angegeben, es seien - wohl mündlich - maximal 10 Termine verabredet worden. Daraus ist zu schließen, dass der Vergleich vom 11.01.2023 im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses am 05.01.2024 bereits zeitlich keine Geltung mehr beanspruchte, so dass eine Neufestsetzung nach § 1684 BGB, wie vom Familiengericht vorgenommen, richtig war. Die ausdrückliche Aufhebung „aller bisherigen Umgangsregelungen“ durch das Familiengericht im Erörterungstermin vom 20.12.2023 erfasste den Vergleich daher lediglich deklaratorisch.

2.

a)

Der Kindesvater hat gemäß § 1684 Abs. 1, 2. Hs BGB ein Recht auf Umgang mit seinen beiden Kindern. Dieses grundsätzliche Recht wird auch von der Kindesmutter, die sich im Senatstermin vom 05.09.2025 mit begleiteten Kontakten einverstanden erklärt hat, auch nicht in Abrede gestellt.

Der Wille der Kinder, die nach sachverständiger Bewertung eine gleich starke Bindung an ihre Eltern haben, steht der Anordnung von Umgängen jedenfalls nicht entgegen: So hat der Sachverständige einen tragfähigen Kindeswillen bezüglich der Durchführung der Umgänge nicht belastbar feststellen können, wenngleich bei Q. wegen der positiven Interaktion mit seinem Vater angenommen werden könne, dass er sich den Umgang mit ihm wünsche. Z. äußere sich insoweit ambivalent. Die Eindrücke, die der Sachverständige von den Kindern gewonnen hat, insbesondere die eklatanten Sprachstörungen Q., sind bereits bei der Kindesanhörung durch den Senat am 03.05.2024 und am 05.09.2025 aufgefallen. Bei Q. geht der Verdacht des Sachverständigen in Richtung einer Autismusstörung.

b)

Ein Bedürfnis für die Anordnung begleiteter Kontakte nach § 1684 Abs. 4 BGB, wie von der Kindesmutter verlangt, besteht aber nicht.

Begleiteter Umgang kann nur angeordnet werden, wenn der Schutz der Kinder diese Maßnahme erfordert, um eine konkrete Kindeswohlgefährdung abzuwenden, die im Falle eines unbegleiteten Kontaktes entstehen würde. Die konkrete Kindeswohlgefährdung muss aber eine gesicherte Tatsachengrundlage haben (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1374). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage für die Vorwürfe der Kindesmutter ergibt sich nach Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnismöglichkeiten gerade nicht:

aa)

Die Kindesmutter hat behauptet, dass der Kindesvater gewalttätig sei und sowohl sie selbst als auch ihren Sohn geschlagen habe. Die konkreteste Schilderung findet sich zu Protokoll des Termins vom 11.01.2023 im Verfahren AG Gelsenkirchen 106 F 155/22. Hiernach soll der Kindesvater Q. auf den Rücken geschlagen haben, so dass es geblutet habe. Dies soll offenbar mehrfach geschehen sein. Im Senatstermin vom 05.09.2025 hat die Kindesmutter insoweit bekräftigt, dass der Kindesvater Q. mit dem Gürtel geschlagen habe.

Der Kindesvater hat jegliche Gewaltanwendung abgestritten und seinerseits die Kindesmutter beschuldigt, Q. geschlagen zu haben. Neutrale Zeugen sind weder benannt noch ersichtlich. Objektive Anknüpfungstatsachen wie Arztberichte, Atteste pp. liegen ebenfalls nicht vor. Eine Aussage Q. hierzu ist, soweit ersichtlich, nicht erfolgt und wäre nach den Vermerken über die Kindesanhörungen auch nicht belastbar. Noch in der letzten Kindesanhörung vom 05.09.2025 war festzustellen, dass Q. zur sprachlichen Artikulation nur äußerst eingeschränkt in der Lage ist, da er in der Anhörung nur unverständliche Laute von sich gab.

Das Familiengericht, das Jugendamt und auch die Verfahrensbeiständin haben entscheidend darauf abgestellt, dass die begleiteten Umgangskontakte des Vaters von den Fachkräften ausnahmslos positiv bewertet worden waren. Das Familiengericht schloss daraus, dass das Verhältnis der Kinder zum Vater nicht belastet sei und hat im Rahmen des Erörterungstermins vom 20.12.2023 feststellen können, dass Q. auf dem Schoß des Vaters gesessen habe, was für eine gewisse Vertrautheit von Vater und Kind spricht.

Auch der Umgangspfleger Herr F. hat im Senatstermin am 05.09.2025 die Umgänge des Kindesvaters in keiner Weise beanstandet. Herr F. bekräftigt daher aktuell die Einschätzung sämtlicher Fachkräfte in der Vergangenheit, dass sich aus den Umgangskontakten keinerlei Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Kindesvater Q. oder auch Z. in der Vergangenheit geschlagen oder - in welcher Form auch immer - schlecht behandelt habe.

Diese Rückschlüsse hat wiederum der Sachverständige Dr. E. in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.04.2025 bestätigt. Der Sachverständige hat ebenfalls aus den durchgängig positiven Berichten über die Umgangskontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater, aber auch aus den von ihm durchgeführten Interaktionsbeobachtungen geschlossen, dass die Kinder gerne mit ihrem Vater zusammen sind, kein Hinweis für belastendes Verhalten des Vaters den Kindern gegenüber gegeben sei und eine Bindung der Kinder an den Vater bestehe. Der Sachverständige stützt sich bei diesen Einschätzungen insbesondere auf die Rückmeldung des Umgangspflegers F., der die Umgänge des Vaters in den letzten Monaten begleitet hat. Dieser habe nach Darstellung des Sachverständigen keinerlei Ängste der Kinder gegenüber ihrem Vater festgestellt. Der Umgang sei vertraut gewesen, und es sei unproblematisch Körperkontakt entstanden. Diese Beobachtungen wiederum decken sich mit dem Bericht über die früheren und nicht von Herrn F. begleiteten Kontakte. Die Bindung der Kinder an ihren Vater wird auch durch Frau H. vom Jugendamt bestätigt.

Der Sachverständige ist daher nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gewaltvorwürfe der Kindesmutter gegen den Kindesvater nicht plausibel und unglaubwürdig seien. Er hat, unter anderem vor dem Hintergrund von ihm selbst beobachteter Interaktionen des Kindesvaters mit den Kindern keine Gefahr für die Kinder durch Umgänge mit ihrem Vater gesehen. Der Kindesvater stelle - ganz im Gegenteil - sogar eine Ressource für die Kinder dar. In seiner mündlichen Anhörung am 05.09.2025 hat der Sachverständige insoweit ergänzend ausgeführt, dass diese Ressource vor allem deshalb wichtig sei, weil die Ressourcen im Haushalt der Kindesmutter nur eingeschränkt vorhanden seien. Die Sicherung zusätzlicher Ressourcen sei für die Kinder aber bedeutsam.

bb)

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kindesvater nicht in der Lage sein könnte, die Kinder zu versorgen. Substantiierte Vorwürfe hierzu wurden von der Kindesmutter nicht erhoben. Der Umstand allein, dass sie im Zeitpunkt des Zusammenlebens die Versorgung der Kinder übernommen hatte, reicht hierfür nicht aus. Der Sachverständige hat stattdessen festgestellt, dass der Kindesvater ein gut ausgeprägtes Erziehungsverhalten habe und dass seine Wohnung ordentlich gewesen sei. Diese Feststellungen widerlegen die pauschale Behauptung der Kindesmutter, dass der Vater die Kinder nicht versorgen könne.

cc)

Den vom Kindesvater bestrittenen Vorwurf der Kindesmutter, er würde mit den Kindern in seiner Wohnung Voodoo veranstalten, hat der Sachverständige als „eher instrumentell vorgebracht“ eingestuft. Dies deckt sich mit der Ansicht der Verfahrensbeiständin, die gegenüber dem Sachverständigen die Meinung vertreten hat, dass diese Befürchtung der Kindesmutter „vorgeschoben und strategisch“ erfolgt sei, was bereits dadurch objektiv schlüssig ist, dass die Behauptung der Kindesmutter erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben worden ist. Im Verfahren vor dem Familiengericht war hiervon noch nicht die Rede, was aber nahe gelegen hätte, wenn die Befürchtungen der Kindesmutter authentisch gewesen wären.

Der Sachverständige hat die Ernsthaftigkeit dieser Befürchtung der Kindesmutter überdies dadurch entkräftet, dass der Kindesvater nach der biographischen Erhebung Christ sei und die Kindesmutter in psychologischer Hinsicht durch die Behauptung, der Vater würde Voodoo veranstalten, der am Anfang der Fluchtgeschichte des Kindesvaters stehenden Abgrenzung vom Glaubenssystem seiner Stammesgesellschaft widersprochen habe.

dd)

Der Senat schließt sich nach eigener Sachprüfung der Ansicht des Sachverständigen an, dass eine Begleitung der Umgänge nach alledem nicht mehr notwendig sei.

c)

Auf die Anordnung einer Umgangspflegschaft kann aber nicht verzichtet werden: Nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kann eine Umgangspflegschaft angeordnet werden, wenn ein Beteiligter dauerhaft oder wiederholt erheblich gegen seine Wohlverhaltenspflichten nach § 1684 Abs. 2 BGB verstoßen hat. So liegt der Fall: Die Kindesmutter verweigerte bereits in der Vergangenheit den Umgang nachhaltig, indem sie nach Durchführung von lediglich drei Umgängen aufgrund des Vergleichs vom 11.01.2023 die Umgänge überhaupt nicht mehr zugelassen hat, obwohl sie doch zuletzt im Beschwerdeverfahren noch vorgetragen hat, begleitete Kontakte zulassen zu wollen. Der Bericht des Umgangspflegers F. im Senatstermin über den bislang letzten Umgang am 05.07.2025, als er vor der Tür der Kindesmutter eine halbe Stunde habe warten müssen und diese den Umgang unter Verweis auf Termine absagen wollte, zeigt ebenfalls, dass die Kindesmutter aus freien Stücken, das heißt nach Aussage des Umgangspflegers „ohne Druck“, die Durchführung der Umgänge als solche gefährdet. Ihr Gesamtverhalten spricht dafür, dass sie jedenfalls keine unbegleiteten Kontakte der Kinder mit ihrem Vater ermöglichen will. Dies hat sie mehrfach im Verfahren gesagt und zuletzt im Senatstermin vom 05.09.2025 bekräftigt. Dieser Umstand erschwert das Verhältnis der Kinder zu ihrem Vater im Sinne des § 1684 Abs. 2 BGB.

Bei der zeitlichen Befristung der Umgangspflegschaft bis Ende März 2027 gemäß § 1684 Abs. 3 S. 5 BGB ist der Senat dem Sachverständigen im Senatstermin vom 05.09.2025 insoweit gefolgt, dass die Anordnung für ein Jahr nicht ausreichen werde. Eine Anordnung der Pflegschaft für weitere zwei Jahre, wie vom Sachverständigen empfohlen, soll indes vor dem Hintergrund, dass bereits seit geraumer Zeit eine Umgangspflegschaft besteht und dass die Prognose der weiteren Erforderlichkeit maßgeblich von der derzeit nicht sicher zu prognostizierenden Mitarbeit der Kindesmutter abhängt, nicht erfolgen.

Da das Konfliktpotenzial der Kindeseltern untereinander sehr hoch ist, ist aber wiederum der weiteren Empfehlung des Sachverständigen zu entsprechen, die jeweiligen Übergaben der Kinder gemäß § 1684 Abs. 3 S. 4 BGB von dem Umgangspfleger durchführen zu lassen.

Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und im Rahmen der mündlichen Erläuterung sind insoweit überzeugend, frei von Widersprüchen und in sich schlüssig. Die Feststellungen werden von den Beteiligten, insbesondere der Kindesmutter, auch nicht angegriffen. Insbesondere im Hinblick auf das Ergebnis der mündlichen Anhörungen der Beteiligten schließt sich der Senat, wie dargelegt, den Feststellungen des Sachverständigen an.

d)

Die vom Senat angeordnete, gestaffelten Umgangsregelung ist auf der Grundlage der sachverständigen Empfehlungen im Senatstermin vom 05.09.2025 erfolgt. Sie berücksichtigt die vom Sachverständigen empfohlene Übergangsphase zum Zwecke der Gewöhnung der Kindeseltern durch sukzessive Steigerung der Umgangszeiten ebenso wie die Erkenntnis, dass nichts dagegen spricht, dem Kindesvater letztlich unbegleitete Kontakte einzuräumen.

3.

Für eine etwaige zukünftige mittelbare Kindeswohlgefährdung dadurch, dass die Kindesmutter ihre Ankündigung umsetzten sollte, die Kinder im Falle der Durchführung von unbegleiteten Umgangskontakten zu verstoßen, bestehen nach dem Sachverständigengutachten und dessen mündlicher Erläuterung durch den Sachverständigen im Senatstermin vom 05.09.2025 keine zureichenden Anhaltspunkte. Der Sachverständige hat den von der Kindesmutter vorgegebenen Grund für diese Ankündigung, dass der Vater in seiner Wohnung mit den Kindern Voodoo praktizieren würde, als eher instrumentell und damit vorgeschoben angesehen. Wenn aber der angegebene Grund für eine Verhaltensankündigung nicht wahrhaftig ist, so ist es auch objektiv eher unwahrscheinlich, dass das angekündigte Verhalten ernst gemeint und tatsächlich umgesetzt wird. So hat der Sachverständige im Senatstermin am 05.09.2025 auch angegeben, dass die Ankündigung, die Kinder zu verstoßen, unwahrscheinlicher sei als das Gegenteil.

Sollte die Kindesmutter aufgrund der Umgänge den Kontakt zu ihren Kindern tatsächlich doch abbrechen, so wäre eher zu überprüfen, ob dieser Verhaltensweise Defizite in der Erziehungseignung der Kindesmutter zugrunde liegen. Die Notwendigkeit der Anordnung einer Umgangsbegleitung, wie von der Kindesmutter gewollt, ergibt sich aber nicht, zumal der Sachverständige im Senatstermin vom 05.09.2025 ausgeführt hat, dass zwar die Kontinuität der Kinder bei ihrer Mutter ein erhaltenswerter Faktor für das Kindeswohl sei, allerdings ein Wechsel in den Haushalt des Vaters erfolgen könne, wenn dies „nicht anders zu machen“ sei. Der Schaden durch einen Aufenthaltswechsel der Kinder zum Vater in diesem Fall sei genauso groß - und damit jedenfalls nicht größer - als das Unterbinden von Umgangskontakten mit diesem.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 89 Abs. 2, 84, 81 Abs. 1 FamFG, 45 Abs. 1 Nr. 2 a.F., 63 FamGKG.