Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 24.07.2025 – 12 UF 38/25

12. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0724.12UF38.25.00

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der Anfechtungsantrag verfristet ist.

Zwar ist der notwendige Anfangsverdacht gegeben, der Antragsteller hat als rechtlicher Vater nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung aber die Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB nicht gewahrt.

1.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung ist nach allgemeiner Rechtsprechung ein begründeter Anfangsverdacht. Es müssen also Umstände vorliegen, die Zweifel an der Vaterschaft wecken und nicht die ganz fernliegende Möglichkeit der Nichtvaterschaft begründen.

Ein solcher Anfangsverdacht ist gegeben. Denn das nach gemeinsamer Beschlussfassung des Antragstellers und der Kindesmutter eingeholte außergerichtliche Abstammungsgutachten vom 19.09.2022 hat eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Herrn O. von > 99,9999 % ergeben.

2.

Der Antragsteller hat jedoch nicht die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1, S. 2 BGB gewahrt.

a.

Maßgeblich für den Fristbeginn gemäß § 1600b Abs. 1 BGB ist der Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die (rechtliche) Vaterschaft, hier die Vaterschaft des Antragstellers, sprechen. Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, hat der Anfechtende dann, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu wecken und die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Nichtvaterschaft zu begründen.

Das Familiengericht hat nach Beweisaufnahme zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller spätestens Ende September 2022 Kenntnis von dem Abstammungsgutachten vom 19.09.2022 erlangt hat und demzufolge mit Einreichung des Vaterschaftsanfechtungsantrags im Oktober 2024 die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB nicht eingehalten ist.

b.

Der Ansicht des Antragstellers, dass trotz des Ablaufs der Anfechtungsfrist sein Vaterschaftsanfechtungsantrag Erfolg hat, ist nicht zu folgen. Insbesondere war die Anfechtungsfrist nicht deshalb gehemmt, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum drogensüchtig gewesen ist und deshalb viele Dinge nicht bewusst wahrgenommen habe und jahrelang sein Bestreben ausschließlich darauf gerichtet gewesen sei, an Drogen zu gelangen.

Die Anfechtungsfrist ist auch nicht gemäß § 1600b Abs. 5 BGB gehemmt. Insbesondere liegt keine Verhinderung des Anfechtungsrechts durch widerrechtliche Drohung vor. Dies sieht der Antragsteller ausweislich seiner Beschwerdebegründung ebenfalls so.

Soweit sich der Antragsteller auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2024, Az.: 1 BvR 20217/21 beruft, hat dies keinen Erfolg. In jenem Urteil geht es um den Schutz des leiblichen Vaters davor, durch den Aufbau einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und einem anderen Mann den leiblichen Vater von der Möglichkeit, rechtlicher Vater des Kindes zu werden auszuschließen. Diese Konstellation liegt im hier zu entscheidenden Fall gar nicht vor. Vorliegend geht es umgekehrt darum, dass ein rechtlicher Vater die Vaterschaft durch Anfechtung beseitigen will. Dieses Interesse eines nicht leiblichen rechtlichen Vaters ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung durch das mit einer zweijährigen Frist versehenen Anfechtungsmöglichkeit ausreichend geschützt.

Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des OLG Brandenburg, Az.: 10 UF 159/15 beruft, erschließt sich die Relevanz dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht.

II.

Aus den oben genannten Gründen kommt auch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.

Auf diesen Beschluss wurde die Beschwerde zurückgenommen.