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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 24.07.2025 – 20 U 75/25

20.Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0724.20U75.25.00

Gründe

I.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 10.771,19 € nebst Zinsen (1) sowie auf Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € (2) gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 03.06.2025 (Bl. 2 ff. der elektronischen Gerichtsakte II. Instanz, im Folgenden: eGA-II) greifen nicht durch.

1.

Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass der Eintritt eines Versicherungsfalls im Rahmen der mit der Beklagten zustande gekommenen Gebäudeelementarversicherung nicht festgestellt werden kann und dem Kläger deswegen kein Anspruch aus § 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag auf Zahlung von 10.771,19 € gegen den Beklagten zusteht.

Der Kläger hat bereits eine „Überschwemmung durch Witterungsniederschläge“ im Sinne des § 4 Nr. 4 a) bb) VBG2022 jedenfalls nicht beachtlich unter Beweis gestellt.

a)

Mit Blick auf die hier in Rede stehende Klausel in Teil A. § 4 a) bb) VGB2022 der AVB der Beklagten wird ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer erkennen, dass der Versicherungsvertrag ihn nicht absichert gegen jegliche durch Wasser verursachte Schäden an seinem Wohngebäude, sondern ihn nur schützen soll vor den nachteiligen Auswirkungen elementarer Schadensereignisse. Vor diesem Hintergrund liegt eine Überschwemmung im Sinne der Klausel vor, wenn sich Wasser in erheblichen Mengen infolge von Witterungsniederschlägen auf einem erheblichen Teil des versicherten Grundstücks außerhalb des Gebäudes ansammelt, weil es nicht auf normalem Wege abfließen kann, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 3.3.2021 - 11 U 206/20, BeckOnline Rn. 11 ff; OLG München, Urteil vom 19.10.2020 - 25 U 4744/20, BeckOnline Rn. 9; OLG Köln, Urteil vom 9.4.2013 - 9 U 198/12; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2011 - 5 U 160/11; Armbrüster, in: Prölls/Martin, VVG, VGB2010 A4 Naturgefahren, Rn. 10; Hoenicke, in: Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Aufl. 2023, § 4, Rn. 121; Günther, in: MüKo VVG, 3. Aufl. 2025, Kap. 50. Elementarversicherung, Rn. 34 a ff.).

Dass es zu einer Ansammlung erheblicher Wassermengen auf einem erheblichen Teil des Grundstücks außerhalb des Gebäudes gekommen ist, hat der Kläger - unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Privatgutachten des Dipl.-Ing. A vom 24.07.2024 (eGA-I 111 ff.) jedenfalls nicht hinreichend unter Beweis gestellt.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass Regenwasser von der in Richtung seines Grundstücks abfallenden Straße über den Gehweg und die auf seinem Grundstück vor der Garage gepflasterte Stellfläche in die Garage gelaufen und sodann eine geringe Menge Wassers durch den gerissenen Estrich auf die Bodenplatte und dort durch eine Öffnung für Kabel auf den unter der Garage im Keller an der Wand befindlichen Stromkasten getropft sei und den Schaden an dem Stromkasten verursacht habe. Dass sich erhebliche Niederschlagsmengen auf einem erheblichen Teil des Grundstücks angestaut haben sollen, weil sie durch die vorhandene und auf den zur Akte gereichten Lichtbildern erkennbare Entwässerung nicht abgeführt werden konnte, behauptet der Kläger leztlich wohl selbst nicht (vgl. zum Anstauen von unwetterartiger Regen, den die Kanalisation auf der Straße nicht mehr aufnehmen kann, und der dann von der Straße über absinkendes Gefälle auf eine tiefer gelegene Hofflächen fließt und sich dort angestaut hat: OLG München, Beschluss vom 19.10.2020 - 25 U 4744/20, BeckOnline Rn. 9 ff.). Zudem ist - sähe man dies anders - zu den räumlichen Ausmaßen einer (vermeintlichen) Überschwemmung und zu den relevanten Wassermengen nichts vorgetragen.

Auch mit der Berufungsbegründung hat der Kläger eine Überschwemmung jedenfalls nicht hinreichend unter Beweis gestellt. Für ein Sachverständigengutachten werden keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Es ist nicht nachvollziehbar, worauf sich eine sachverständige Begutachtung stützen lässt. Ersichtlich sind die genauen Regenmengen - zudem in ihrem Zeitverlauf - am Schadensort nicht ermittelbar. Der Kläger will offenbar nicht geltend machen (was auch gänzlich fernliegt), dass ein Sachverständiger überzeugend begründen kann, dass der festzustellende (letztlich geringe) Wassereintritt nur auf einer Überschwemmung im Sinne des Versicherungsvertrags beruhen kann.

Es ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass es überhaupt zu einem Starkregenereignis gekommen ist, welches eine - insoweit unterstellte - Überschwemmung kausal hätte herbeiführen können. Der in der Berufungsbegründung gehaltene Vortrag, die Starkregenanalyse von meteoarchiv.de weise für den 03.01.2024 einen massiven Regenanfall in C bzw. Ostwestfalen-Lippe aus (eGA-II 13), vermag ein Starkregenereignis am versicherten Ort nicht darzulegen. Es handelt sich bei der vorgelegten Grafik lediglich um eine schematische, räumlich ungenaue Übersicht von Niederschlägen für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Konkrete Daten für den versicherten Ort lassen sich der Grafik nicht entnehmen. Zudem hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.07.2025 die Auswertung der B Schadenverhütung GmbH über die Regenfälle am 03.01.2024 an den drei dem versicherten Gebäude nächstgelegenen Wetterstationen vorgelegt, wonach es am 03.01.2024 nur mäßige Niederschläge gegeben hat. Konkret weist die Analyse für die dem versicherten Ort nächstliegenden Wetterstationen Niederschläge am 03.01.2024 binnen 24 Stunden in Höhe von maximal 7,5 mm (= 7,5 l/qm), in der Stunde mit den höchsten Niederschlägen in Höhe von 1,7 mm (= 1,7 l/qm) und binnen 6 Stunden in Höhe von 4,4 mm (= 4,4 l/qm) aus. Nach den Warnstufen des Deutschen Wetterdienstes (vgl. https://www.dwd.de/DE/service/lexikon/begriffe/S/Starkregen.html, abgerufen am 03.07.2025) liegt die erste (markante Wetterwarnung) von drei Stufen wegen eines Starkregenereignisses indes erst bei einer Regenmenge von mindestens 15 mm (= 15 l/qm) in einer Stunde oder mindestens 20 mm (= 20 l/qm) in 6 Stunden vor. Dass Regenfälle stattgefunden haben, die eine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen verursacht haben könnten, ist folglich nicht erkennbar.

b)

Ob auch dann eine versicherte Überschwemmung vorliegen kann, wenn Niederschlagswasser infolge Starkregens sturzbachartig von einer abfallenden Straße über einen Gehweg und eine gepflasterte Fläche auf dem versicherten Grundstück hinweg in das Gebäude hineinströmt, ohne sich vor dem Hineingelangen in das Grundstück auf dem versicherten Grund anzusammeln (vgl. hierzu Günther, in: MüKo VVG, 3. Aufl. 2025, Kap. 50, Elementarschadenversicherung, Rn. 41a; zum Streitstand, ob versiegelte Flächen überhaupt überschwemmt werden können: verneinend Günther, in: MüKo VVG, 3. Aufl. 2025, Kap. 50, Elementarschadenversicherung, Rn. 40; Behrens r+s 2020, 489, 496, jeweils m.w.N.; bejahend unter bestimmten Voraussetzungen Spielmann/Böhm, ZfS 2018, 244, 247), muss der Senat nicht entscheiden.

Denn dass das Niederschlagswasser sich sturzbachartig von der Straße über den Gehweg und die Pflasterfläche in die Garage hineinbewegt haben soll, behauptet der Kläger offenkundig selbst nicht. Er behauptet, dass die starke Hanglage im Bereich des Grundstücks des Klägers dazu geführt habe, dass sich Wasser großflächig auf den an das Grundstück angrenzenden Flächen gesammelt und infolge der Hanglage dann auf das Grundstück des Klägers übergetreten sei.

Zudem gilt auch hier, dass der Kläger ein Starkregenereignis, welches ein derartiges Ereignis begründen könnte, nicht ansatzweise dargelegt hat, dies nach der von der Beklagten eingereichten Analyse vielmehr nicht vorgelegen haben dürfte.

c)

Mangels beweisbewehrten schlüssigen Vortags war weder das Landgericht noch ist der Senat gehalten, die in der Replik benannten Zeugen zu vernehmen oder ein Gutachten einzuholen. Die mit der Berufungsbegründung erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist unbegründet.

d)

Das Vorbringen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 04.07.2025 (Bl. 96 eGA-II), dass der Boden vom Regen infolge einer Regenperiode derart gesättigt gewesen sei, dass er deswegen kein Wasser mehr habe aufnehmen können, ist gem. § 531 ZPO als neues Vorbringen in der Berufungsinstanz unbeachtlich. Gründe für seine Zulassung sind weder vorgetragen noch sind solche erkennbar. Der Kläger hat in erster Instanz und bis zum 03.07.2025 auch in der Berufungsinstanz behauptet, der Nässeschaden sei auf Niederschlagsflüsse von der Straße über den Gehweg und von dort über die gepflasterte Fläche bis in die Garage zurückzuführen. Eine Sättigung des Bodens als völlig andere Ursache einer möglichen Überschwemmung wird erstmals in der Berufungsinstanz vorgebracht und ist deswegen als neuer Vortrag nicht zulassungsfähig.

Zudem ist dieser neue Vortrag völlig unsubstantiiert. Auch hier wird nicht konkret dargelegt, welcher Teil des versicherten Grundes und Bodens infolge Sättigung des Bodens überschwemmt gewesen sein soll. Einer Beweisaufnahme hierzu bedarf es deswegen ebenfalls nicht.

2.

Mangels Anspruch in der Hauptsache stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu (Zinsen und vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten).

II.

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

Auf den Hinweisbeschluss vom 24.07.2025 wurde die Berufung zurückgenommen.