Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 07.08.2025 – 3 Ws 266/25

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0807.3WS266.25.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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Zusatz:

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Die Strafvollstreckungskammer hat die Chefärztin der Maßregelvollzugseinrichtung, in der der Beschwerdeführer nach § 63 StGB untergebracht ist, welche zuvor die gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung (mit-)verfasst hatte, in der mündlichen Anhörung vom 15.05.2025 als „Sachverständige“ herangezogen. Dies ist – auch vor dem Hintergrund der Regelungen in § 463 Abs. 4 StPO – nicht zu beanstanden. § 463 Abs. 4 S. 3 StPO verlangt zwar (u.a.), dass der von der Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Fortdauerprüfung nach § 67e StGB herangezogene Sachverständige ein Externer sein muss. Dies gilt allerdings zunächst einmal – wie die Regelungssystematik zeigt - nur für die in § 463 Abs. 4 S. 2 StPO geregelten Prüfungen nach jeweils drei bzw. (ab einer Unterbringungsdauer von sechs Jahren) zwei Jahren der Unterbringung. Im Übrigen verbleibt es bei der Regelung des § 73 StPO, wonach die Auswahl des zuzuziehenden Sachverständigen durch den Richter erfolgt, der freilich dabei den Grundsatz bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung zu berücksichtigen hat. Dieser gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass „von Zeit zu Zeit“ ein anstaltsfremder Sachverständiger hinzugezogen wird, wobei § 463 Abs. 4 StPO in der aktuellen Fassung diese Rechtsprechung umsetzt (BVerfG NStZ-RR 2021, 148, 149; Appl in: KK-StPO, 9. Aufl., § 463 Rdn. 4b). Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 muss es sich bei einem hinzugezogenen Sachverständigen nicht zwingend um einen externen handeln (Nestler in: MK-StPO, 2. Aufl., § 463 Rdn. 13).

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Da der angefochtene Beschluss die Fortdauerprüfung nach zwei Jahren Unterbringungsdauer betrifft, war die Strafvollstreckungskammer hier nicht nach § 463 Abs. 4 StPO verpflichtet, ein externes Sachverständigengutachten einzuholen. Auch unter Aufklärungsgesichtspunkten war es hier nicht geboten, einen externen Sachverständigen zu beauftragen. Unter Aufklärungsgesichtspunkten hätte es ohnehin (jedenfalls) ausgereicht, einen Mitarbeiter der Klinik zum aktuellen Unterbringungsverlauf zu hören oder die Chefärztin als sachverständige Zeugin. Die von ihr im Anhörungsvermerk niedergelegten Angaben sind durchgehend solche eines (sachverständigen) Zeugen oder sie sind solchen einer gutachterlichen Stellungnahme vergleichbar. Auch angesichts der in der bisherigen Verweildauer erzielten nur begrenzten Behandlungsfortschritte und bisher fehlender Erprobung in Lockerungen war es nicht geboten, ein externes Sachverständigengutachten einzuholen, denn weder gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB derzeit in Betracht käme, noch dafür, dass die Behandlung des Untergebrachten so erfolgreich war, dass die in der Anlasstat zu Tage getretene erhebliche Gefährlichkeit auf ein aussetzungsfähiges Maß gemindert ist.

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Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass – da die vorliegende Begutachtung die Anforderungen des § 463 Abs. 4 StPO nicht erfüllte - in jedem Fall anlässlich der nächsten Fortdauerprüfung eine diesen Anforderungen genügende Begutachtung stattzufinden hat.

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Der Senat hält – bei weiterer Stabilisierung des Zustands des Untergebrachten und wenn dieser seine eher reservierte Haltung gegenüber einem offenen Wohnheim aufgibt – einen zeitnahen Einstieg in Lockerungen mit dem mittelfristigen Ziel einer Langzeitbeurlaubung in ein offenes Wohnheim für sinnvoll.