Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 11.08.2025 – 20 U 171/24

20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0811.20U171.24.00

G r ü n d e

I.

Der Senat beabsichtigt weiterhin die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (1.). Im Falle der Zurückweisung wird die in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung wirkungslos (2.).

1.

Der Senat ist weiterhin und trotz der Ausführungen des Klägers in dessen Schriftsätzen vom 17.04.2025 und 08.08.2025 einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Zunächst hält der Senat an den Ausfügrungen in seinem Hinweisbeschluss vom 16.04.2025 fest, auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verweist.

Der Kläger hat hier mit der Beklagten einen einheitlichen Krankheitskostentarif mit eingeschlossener (unselbstständiger) Beitragsentlastungskomponente im Alter abgeschlossen, dessen Prämie nach den vereinbarten Bedingungen in einem einzigen Betrag kalkuliert und abgerechnet wird. Die Beklagte hat in den Anpassungsmitteilungen auf die angesprungene Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen) sowie auf das Schwellenwerterfordernis hingewiesen, sodass die Erfordernisse, die § 203 Abs. 5, 2 VVG an eine formell wirksame Beitragsanpassung stellt, erfüllt worden sind.

Zu Unrecht rügt der Kläger, § 203 Abs. 5, 2 VVG erfordere für eine formell wirksame Prämienfestsetzung, die Beklagte müsse in dem hier vereinbarten Krankheitskostentarif mit eingeschlossener (unselbständiger) Beitragsentlastungskomponente die Prämienveränderungen für die unterschiedlichen Komponenten des Gesamttarifs getrennt ausweisen. Dies sieht das Gesetz - worauf der Senat bereits hingewiesen hat - bei einem einheitlich kalkulierten Tarif, bei dem für eine Anpassung nur eine einheitlich anzuwendende Anpassungsmöglichkeit vereinbart worden ist, gerade nicht vor (vgl. auch Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.04.2025 - 9 U 106/24, vorgelegt von der Beklagten [insbes. Bl. 298 eGA-II]).

Der Hinweis des Klägers auf den Aufsatz von Boetius (r+s 2022, 248 ff.) trägt schon deshalb nicht, weil sich der Verfasser mit Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung in Entlastungstarifen beschäftigt, auf die hier in Rede stehende Frage der Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung in einem Krankheitskostentarif mit eingeschlossener Beitragsentlastungskomponente im Alter indes gar nicht ausdrücklich eingeht.

Sollten die Ausführungen im Schriftsatz vom 17.4.2025 (Bl. 176 eGA-II) nunmehr in zweiter Instanz dahingehend verstanden werden sollen, dass erstmals auch die materielle Rechtswidrigkeit der Beitragsanpassungen gerügt werden soll, wäre dieser Angriff neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO und in zweiter Instanz nicht zu berücksichtigen.

2.

Für den Fall der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO verliert die von dem Kläger mit der Berufung ausgebrachte Klageerweiterung im Hinblick auf die nach Klageeinreichung gezahlten Beiträge analog § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 84/15, juris Rn. 14).

II.

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.