Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 18.08.2025 – 7 W 23/25
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0818.7W23.25.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin, eingegangen am 16. Juli 2025 (Bl. 20 des Ordnungsgeldhefts), wird der Versagungsbeschluss vom 11. Juni 2025 (Bl. 14 des Ordnungsgeldhefts) dahin abgeändert, dass der Ordnungsgeldbeschluss vom 29. April 2025 (Bl. 1 des Ordnungsgeldhefts) aufgehoben wird.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die sofortige Beschwere ist zulässig.
a) Da die sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 29. April 2025 (Bl. 1 des Ordnungsgeldhefts) sowohl zum Zeitpunkt der Eingabe vom 30.05.2025 (Bl. 10 des Ordnungsgeldhefts) aus den insoweit zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 11. Juni 2025 (Bl. 14 des Ordnungsgeldhefts) als auch zum Zeitpunkt der Eingabe vom 16. Juli 2025 (Bl. 20 des Ordnungsgeldhefts) aus den insoweit zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. Juli 2025 (Bl. 25 des Ordnungsgeldhefts) im Hinblick auf § 569 Abs. 1 ZPO ersichtlich verfristet war, war die Eingabe vom 16. Juli 2025 (Bl. 20 des Ordnungsgeldhefts) im Zweifel als sofortige Beschwerde gegen den Versagungsbeschluss nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO vom 11. Juni 2025 (Bl. 14 des Ordnungsgeldhefts) auszulegen.
b) Eine solche sofortige Beschwerde ist nach zutreffender Auffassung auch ohne ausdrücklich gesetzliche Regelung in § 381 Abs. 1 (Satz 3) ZPO entsprechend § 380 Abs. 3 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder jedenfalls § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. KG Beschl. v. 1.2.2022 – 22 W 4/22, BeckRS 2022, 1028 Rn. 4 m. w. N.).
c) Die sofortige Beschwerde ist zwar nicht fristgerecht im Sinne des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Da der angefochtene Beschluss aber entgegen § 232 Satz 1 ZPO – anders als der Ordnungsgeldbeschluss – keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, ist der Beschwerdeführerin nach § 233 Satz 2, Satz 1 ZPO jedoch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.
c) Der Beschwerwert des § 567 Abs. 2 ZPO ist entgegen den Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschlusses vom 30. Juli 2025 (Bl. 25 des Ordnungsgeldhefts) überschritten, da der Beschwerdeführerin nicht nur ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 EUR auferlegt worden ist, sondern auch die durch den vermeintlich überflüssigen Termin entstandenen Kosten.
Im Übrigen gilt § 567 Abs. 2 ZPO nach zutreffender Meinung bei Beschwerden des vom Ordnungsgeldbeschluss Betroffenen nicht (vgl. nur Röß in Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 380 Rn. 7 m. w. N.).
e) Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass die Vertretung der Beschwerdeführerin durch den Beklagten zu 1 nicht hinreichend deutlich geworden wäre; eine dem Landgericht etwaig fehlende Vollmacht hätte nachgefordert werden können.
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Denn unter den besonderen Umständen des Einzelfalls ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin sowohl an einer rechtzeitigen Entschuldigung als auch an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert war.
Damit kommt es nicht weiter darauf an, dass der Ordnungsgeldbeschluss vom 29. April 2025 (Bl. 1 des Ordnungsgeldhefts) bereits nicht hätte ergehen dürfen (vgl. nur OLG Hamm Beschl. v. 10.8.2012 – I-20 W 27/12, NJW-RR 2013, 384 = juris Rn. 8 ff.), da das Landgericht die vermeintlich erforderliche Beweisaufnahme durch Vernehmung der Beschwerdeführerin nicht nachgeholt hat und der Termin aufgrund der Parteianhörung und weiteren Zeugenvernehmungen ohnehin nicht überflüssig war, bevor es die weitere Beweisaufnahme durch Sachverständigenbeweis begonnen hat (vgl. Protokoll vom 29.04.2025, eGA I-131, und Beschluss vom 29.04.2025, eGA I-133 f.).