Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 03.09.2025 – 10 W 118/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0903.10W118.25.00

Gründe

I.

Die Be­schwer­de der Antragstellerin hat kei­nen Er­folg.

Die Antragstellerin hat einen Erbschein als Alleinerbin des am C. geborenen und zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 verstorbenen Erblassers beantragt.

Mit Beschluss vom 13.02.2025 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Rahden den Erbscheinantrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschluss ist der von der Antragstellerin bevollmächtigten Notarin am 20.02.2025 zugestellt worden.

Diese hat mit Schriftsatz vom 18.03.2025, eingegangen am 19.03.2025 Beschwerde eingelegt, diese allerdings nur in herkömmlicher Papierform. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 61 GA I Bezug genommen.

Unter dem 27.06.2025 ist sodann durch elektronisches Dokument eine Ergänzung zu dem Erbscheinantrag vom 10.03.2022 vorgenommen worden. Darin ist das zunächst falsch angegebene Datum "08.09.2017" auf das korrekte Datum der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 08.09.2014 korrigiert worden und auf das weitere Testament vom 10.10.2025 Bezug genommen worden. Es ist eine neue eidesstattliche Versicherung abgegeben worden.

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Rahden hat der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

Das Rechtsmittel wäre zwar nach vorläufiger Beratung des Senats wohl durchaus begründet gewesen, da sich aus dem Testament Anhaltspunkte für einen Erblasserwillen dahingehend ergeben, dass die Antragstellerin auch Ersatzerbin, soweit eine solche benötigt wird, werden sollte.

Die Beschwerde ist allerdings nicht formgerecht innerhalb der nach §§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 16 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 20.03.2025 endenden einmonatigen Frist ab Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG wird die Beschwerde durch Einlegung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG ist sie von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Gemäß § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG sind allerdings bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen durch einen Notar als elektronisches Dokument zu übermitteln. Vorliegend ist die Beschwerde durch die Notarin, der am 04.05.2024 eine Vollmacht zur Vertretung der Antragstellerin erteilt worden war (Bl. 45 GA I), eingelegt worden

Zu den schriftlich einzureichenden Erklärungen zählt auch die Beschwerdeschrift nach § 64 Abs. 2 FamFG (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 -, Rn. 7, juris). Wird diese Form nicht eingehalten, ist die Erklärung unwirksam und wahrt die Rechtsmittelfrist nicht (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 -, Rn. 11, juris). Die Übersendung der eigenhändig unterschriebenen Beschwerdeschrift per Post genügte dem Formerfordernis somit nicht. Dies hatte die Unwirksamkeit der Erklärung zur Folge.

Ein Verzicht auf die Einhaltung der Vorschrift ist nicht zulässig (BT-Drs. 17/12634, S. 27; Ahn-Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage, 9/2022, § 14b FamFG, Rn.19).

Vortrag dazu, dass wegen einer vorübergehenden technischen Störung eine Ersatzeinreichung in Papierform gemäß § 14b Abs. 1 S. 2 FamFG zulässig war, ist nicht erfolgt. Anhaltspunkte dafür sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Dahingehender Vortrag kann heute auch nicht mehr nachgeholt werden, da die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung gemäß § 14b Abs. 1 S. 3 FamFG mit der Ersatzeinreichung bzw. unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Die Zeit für eine unverzügliche Nachholung der Glaubhaftmachung ist verstrichen. Die Einreichung in Papierform ist bereits am 19.03.2025 erfolgt.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 FamFG ist nicht gestellt worden. Er hätte auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da die Übersendung in Papierform nach ihrem Vortrag auf einem Überwachungsfehler der Notarin beruhte. Die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 01.09.2025 geben insofern keinen Anlass für eine abweichende Bewertung. Es mag sein, dass der Formfehler bei dem erstinstanzlich zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - Rahden nicht aufgefallen ist. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Eine Heilung des grundlegenden Formfehlers durch rügelose Weiterbearbeitung bei dem Ausgangsgericht ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Ent­schei­dung über die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens be­ruht auf § 84 FamFG.

Be­schwer­de­wert: 100.000,00 EUR