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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 25.09.2025 – 20 U 88/25
20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:0925.20U88.25.00
G r ü n d e:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer bei dieser bestehenden Wohngebäudeversicherung wegen Schäden am Dach ihres Hauses A-Straße #, 00000 C, in Anspruch. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privatschutz Wohngebäudeversicherung (im Folgenden: VGB 2017) zugrunde. Versicherungsschutz besteht u.a. für Schäden durch „Sturm/Hagel“. Hierzu heißt es in Ziffer 2.7 der VGB 2017:
„2.7.1 Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h).
(…)
2.7.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
2.7.3 Versicherte Sturm-/Hagelfolgen
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
2.7.3.1 durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden; (…).“
In Ziffer 11.8 VGB 2017 heißt es:
„In der Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.“
Die Klägerin meldete bei der Beklagten eine Beschädigung des Daches ihres Hauses durch ein behauptetes Hagelereignis am 13.06.2020 an. Die Beklagte ließ das Dach durch den Dachdeckermeister B untersuchen, der unter anderem am 19.10.2020 Fotos mtihilfe einer Drohne anfertigte. In seinem Gutachten vom 20.20.2020 führte er aus, dass an den Tonziegeln der Dachflächen keine hagelbedingten Schäden festzustellen seien. Im Bereich der Grat- und Firstziegel sei der Mörtel sei der Mörtel an einigen Stellen durch den Wechsel von Frost und Auftauen beschädigt und es bestehe die Möglichkeit, dass einzelne Mörtelstücke durch Hagelkörner abgeschlagen worden seien. Die Kosten für die neue Vermörtelung von Graten und Firsten hat der Sachverständige auf 2.160,00 € netto geschätzt und vorgeschlagen, hiervon 50 % als Hagelschaden zu regulieren. Wegen der Einzelheiten und der vom Sachverständigen gefertigten Lichtbilder wird auf das Gutachten vom 20.10.2020 (Bl. 25 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz; im Folgenden: eGA-I bzw. eGA-II für die Akte der zweiten Instanz) Bezug genommen. Den Betrag von 1.080,00 € zuzüglich damaliger Umsatzsteuer in Höhe von 16 % hat die Beklagte an die Klägerin gezahlt.
Die Klägerin hat behauptet, am 13.06.2020 seien faustgroße Hagelkörner auf das Dach ihres Hauses niedergegangen und hätten zahlreiche Dachziegel und Teile des Mörtels zerschlagen, so dass das zuvor dichte Dach ihres Hauses undicht geworden sei. Zur Beseitigung des Schadens sei eine Neueindeckung erforderlich, die mit Kosten in Höhe von 48.865,52 € netto verbunden sei. Außerdem sei am 17.02.2021 bei Sturm der Windstärke 8 Schnee unter die Dachziegel geweht worden, der beim Auftauen zu Feuchtigkeitsschäden geführt habe.
Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Einholung eines meteorologischen Gutachtens und Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Es hat den Nachweis als nicht geführt angesehen, dass das Dach des Hauses der Klägerin am 13.06.2020 in der von ihr behaupteten Weise durch Hagelkörner beschädigt worden sei. Das meteorologische Gutachten habe ein Hagelereignis an der Anschrift des Hauses der Klägerin lediglich für „wahrscheinlich“ gehalten. Die Bekundungen der Zeugen hätten teils auffällige Übereinstimmungen, teils erheblich Abweichungen voneinander aufgewiesen. Auf den Fotos, die der von der Beklagten beauftragte Sachverständige erstellt habe, seien keine Beschädigungen in Gestalt zerschlagener oder fehlender Dachziegel zu erkennen. Im Termin eingesehene Lichtbilder, die die Klägerin unmittelbar nach dem behaupteten Schadensereignisselbst aufgenommen und an einen Agenten der Beklagten geschickt habe, seien keine herabgefallenen Dachziegel zu erkennen gewesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der dortigen Anträge und der Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf das Urteil (Bl. 356 eGA-I) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts als widersprüchlich, weil es einerseits das Hagelereignis als nicht bewiesen ansehe und andererseits bei der Würdigung der Zeugenaussagen darauf abstelle, dass auf den von der Klägerin gefertigten Lichtbildern wesentlich kleinere Hagelkörner zu sehen seien, als sie die Zeugen beschrieben hätten. Die Fotos zeigten außerdem nur kleine Ausschnitte. Die Feststellungen des von der Beklagten beauftragten Gutachters seien nicht hinreichend aussagekräftig, weil er das Dach nicht persönlich in Augenschein genommen habe, sondern es nur von einer Drohne habe überfliegen lassen. Das Landgericht sei daher gehalten gewesen, ein neues Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die jetzt vorhandenen Undichtigkeiten auf dem Schadensereignis vom 13.06.2020 beruhten.
Die Kläger beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 47.785,52 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2023 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr im Falle der Reparatur des Daches des Hausgrundstückes A-Straße #, 00000 C die anfallende Umsatzsteuer zu setzen;
die Beklagte zu verurteilen, sie von der Kostenrechnung der Rechtsanwälte D E & F G vom 24.08.2023 in Höhe von € 2.147,83 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat die Klägerin durch Beschluss vom 25.08.2025 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihre Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (eGA-I 231 ff.). Sie hat hierzu mit Schriftsatz vom 04.09.2025 ergänzend Stellung genommen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Senat ist - weiterhin - einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
In seinem Hinweisbeschluss vom 25.08.2025 hat der Senat ausgeführt:
„Zu Recht hat das Landgericht die auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen aus der genommenen Wohngebäudeversicherung gerichtete Klage wegen der behaupteten Versicherungsfälle vom 13.06.2020 (Hagel) und vom 17.02.2021 (Sturm) abgewiesen.
1.
Die Klägerin kann jedenfalls über die von der Beklagten im Anschluss an die durch den Sachverständigen B durchgeführte Begutachtung gezahlten 1.252,80 € hinaus keine weiteren Leistungen wegen des behaupteten Hagelschadens vom 13.06.2020 verlangen. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige hatte einen solchen „kleinen“ Hagelschaden für möglich gehalten.
a)
Das Landgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten - darüber weit hinausgehenden - Schaden an dem versicherten Wohngebäudenach nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht festgestellt. Es hat vielmehr an der Richtigkeit des klägerischen Vortrages zur Intensität des Hagelereignisses der der daraus resultierenden Schäden und an der Zuverlässigkeit der Bekundungen der Zeugen H und I gezweifelt.
An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Der Kläger zeigt mit der Berufungsbegründung keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen auf, die eine erneute Tatsachenfeststellung erfordern. Insbesondere sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder für den Senat ersichtlich, dass der Senat infolge einer erneuten Beweiserhebung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Landgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 08.08.2023, VIII ZR 20/23, NJW 2023, 3496 ff., juris Rn. 16).
Gemessen daran greifen die mit der Berufungsbegründung erhobenen Angriffe nicht durch; auch sonst sind keine konkreten Gesichtspunkte ersichtlich, die eine gewisse, wenn auch nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür begründen würden, dass bei erneuter Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird. Vielmehr ist die Würdigung des Landgerichts überzeugend.
Ohne Erfolg rügt die Berufungsbegründung Widersprüche in der Beweiswürdigung, weil das Landgericht einerseits das Hagelereignis als nicht bewiesen angesehen habe, während es an anderer Stelle selbst auf die auf Lichtbildern sichtbaren Hagelkörner abstelle. Das Landgericht hat entgegen dem Verständnis der Klägerin nicht das Hagelereignis als solches, sondern den als Folge des Hagelschlages behaupteten Schaden am Dach des Hauses für nicht bewiesen erachtet. Das Landgericht führt im Obersatz aus, dass die Beweisaufnahme nicht bestätigt habe, „dass am 13.06.2020 faustgroße Hagelkörner auf das Hausdach (…) niedergingen und hierdurch zahlreiche Dachpfannen und Dachmörtel zerschlagen worden seien“ (Seite 6 des Urteils unter II.1.a). Damit hat das Landgericht ausgeführt, dass die Intensität des Hagels („faustgroße Hagelkörner“) und dessen von der Klägerin behauptete Folge („hierdurch“) nicht bewiesen sind. Soweit das Landgericht im Folgenden ausführt, dass das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes (allein) nicht ohne vernünftigen Zweifel das Hagelereignis bestätigt habe, trifft dies erstens zu und passt dies zweitens durch die unmittelbar folgende Aussage zu dem zitierten Obersatz, dass das Gutachten „erst recht keinerlei Aussage zur Größe der Hagelkörner machen konnte“ (Seite 7 des Urteils, erster Absatz am Ende). Hieraus und in Verbindung mit den Ausführungen des Landgerichts zur Größe der auf Lichtbildern dokumentierten Hagelkörner (Seite 8 unten des Urteils) ergibt sich unschwer, dass das Landgericht zwar offenbar davon ausging, dass am 13.06.2020 Hagelkörner auf das Haus niedergingen, dass aber (jedenfalls) die Klägerin - aus den sogleich noch näher betrachteten Gründen - den Nachweis der von ihr behaupteten Schädigung des Daches nicht mit dem erforderlichen Maß des § 286 ZPO erbracht habe.
Ein positives Beweisergebnis nach § 286 ZPO setzt einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit voraus, der etwaigen vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese notwendigerweise ganz auszuschließen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.01.2012, IV ZR 116/11 - juris Rn. 9 m.w.N.). Das Landgericht hat solche verbleibenden vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Vortrages, durch den Hagel seien zahlreiche Dachziegel zerschlagen worden und herabgefallen, damit begründet, dass die Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen abgesprochen wirkten, auf den von der Klägerin unmittelbar nach dem Wetterereignis gefertigten und an den Agenten der Beklagten verschickten Bilder Spuren einer solchen Beschädigung nicht erkennbar waren und die von der Beklagten veranlasste Begutachtung durch den Sachverständigen B Hinweise hierfür nicht erbracht habe. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Die Würdigung ist vielmehr überzeugend.
Der Beurteilung der soeben genannten Erkenntnisquellen durch das Landgericht, die diese - auch in ihrer Gesamtschau - sorgfältig gewürdigt hat, vermag die Berufungsbegründung nichts Erhebliches entgegen zu halten.
Sie wendet hierzu ein, dass die Fotos nur kleine Ausschnitte zeigten. Das erschüttert indes das Argument des Landgerichts nicht, dass bei einem solchen Ausmaß des Schadens, wie es die Klägerin behauptet und wie es die Zeugen H und I bestätigt haben, zwingend zu erwarten wäre, dass auf den Fotos der Klägerin zumindest einzelne beschädigte Dachpfannen zu sehen wären.
Mit den einerseits auffälligen Übereinstimmungen der Zeugenaussagen, die nach der vertretbaren Würdigung des Landgerichts auf Absprachen hindeuten können, und den andererseits vom Landgericht aufgezeigten Widersprüchen der Bekundungen zum klägerischen Vortrag, wegen derer das Landgericht außerdem verbleibende Zweifel dargelegt hat, setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht konkret auseinander.
Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, wie ein gerichtliches Sachverständigengutachten entgegen den Bewertungen des Sachverständigen B ohne vernünftigen Zweifel soll feststellen können, dass das Dach durch Hagelschlag in der Weise beschädigt wurde, wie die Klägerin es behauptet. Die Klägerin zeigt schon nicht auf, welchen konkreten Zustand des - unstreitig zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Hagelereignisses schon recht alten - Daches sie nach dem behaupteten Hagelschlag (sie will ja aus der Art des Schadens auf erheblichen Hagelschlag schließen) durch ein Gutachten unter Beweis stellen möchte. Ebensowenig zeigt sie auf, wie (sonst) ein Sachverständiger jetzt anhand der Fotos des Gutachtens B zu anderen, für sie günstigen Feststellungen gelangen könnte. Vielmehr macht sie mit ihrer Berufungsbegründung geltend, die Fotos zeigten nicht das gesamte Dach und seien zu ungenau. Damit nimmt sie einem Gutachten die Anknüpfungstatsachen. Dass ein Gutachter aus dem jetzigen Zustand des Daches, mehr als fünf Jahre nach dem behaupteten Versicherungsfall, noch Feststellungen zu dem von der Klägerin behaupteten Schadensbild treffen kann, kann nicht angenommen werden; auch die Klägerin zeigt nicht ansatzweise auf, was dort jetzt zu sehen sein soll, das auf einen erheblichen Hagelschaden vor mehr als fünf Jahren schließen lässt.
Insgesamt hat das Landgericht daher rechtsfehlerfrei, für den Senat nachvollziehbar und überzeugend aus dem Inbegriff der Beweisaufnahme, insbesondere wegen der aufgezeigten Widersprüche zwischen den Bekundungen der Zeugen zum Schadensbild einerseits und den von der Klägerin gefertigten Lichtbildern andererseits, verbleibende ernsthafte Zweifel daran beschrieben, dass am Dach des Hauses der Klägerin in der von ihr beschriebenen Weise am 13.06.2020 durch Hagel Dachpfannen in erheblichem Umfang zerschlagen und Mörtel abgeschlagen wurde.
b)
Soweit es das Landgericht mit dem Gutachten des Sachverständigen B für möglich gehalten hat, dass durch den Hagel im Bereich des Dachfirstes der gealterte und witterungsbedingt vorgeschädigte Mörtel teilweise abgeschlagen wurde, was zu Undichtigkeiten geführt haben kann, hat die Beklagte den Schaden in Übereinstimmung mit den Schätzungen des von ihr beauftragten Gutachters reguliert. Den Nachweis eines weitergehenden Schadens hat die Klägerin aus den genannten Gründen nicht führen können.
c)
Im Übrigen ist die auf Zahlung der Kosten einer neuen Dacheindeckung, also auf Ersatz des Neuwertes gerichtete Klage schon aus Rechtsgründen unbegründet. Den Neuwertanteil der Entschädigung kann der Versicherungsnehmer gemäß Ziffer 11.8 Absatz 1 der VGB 2017 nur verlangen, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Für eine Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der verlangten Entschädigung ist nichts vorgetragen.
Aber auch, dass der Zeitwertschaden - eine Entschädigungspflicht der Beklagten unterstellt - die schon geleistete Entschädigung übersteigt, ist nicht selbstverständlich und nicht ansatzweise dargelegt, da hier Alter und Abnutzung des Dachs zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen sind.
Letztlich kommt es aber hierauf, wie unter a und b dargelegt, nicht an.
2.
Wegen des behaupteten Sturmes vom 17.02.2021 hat die Klägerin eine Forderung bereits nicht schlüssig dargelegt, wobei dahinstehen kann, ob sie einen Sturm im Sinne von Ziffer 2.7.1 VGB 2017 hinreichend behauptet hat. Sie hat jedenfalls nicht vorgetragen, dass das versicherte Gebäude durch die unmittelbare Einwirkung eines solchen Sturms beschädigt worden ist.
Eine unmittelbare Einwirkung verlangt, dass der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Schadens ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2020, 5 U 89/19, VersR 2020, 1448 ff., Rn. 16; vgl. auch Senat, Urteil vom 20.11.2013, 20 U 26/13, VersR 2014, 832 f., Rn. 50). Das ist nicht der Fall, wenn der Sturm Feuchtigkeit in bereits vorhandene Öffnungen hineindrückt (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 32. Auflage 2024, § 4 VGB Rn. 5 m.w.N.).
Nach der Darlegung der Klägerin ist Schnee durch den Sturm „unter die Dachpfannen“ geweht worden. Damit ist ein Schaden am Dach, der durch den - behaupteten - Sturm vom 17.02.2021 als letzte Ursache hervorgerufen wurde, nicht dargelegt. Dass durch den Sturm die Dachpfannen verschoben oder beschädigt wurden, legt die Klägerin nicht dar. Hat der Sturm hingegen den Schnee in die Spalten zwischen den lose aufliegenden Dachpfannen geweht, ist ein Schaden des Daches nicht durch den Sturm, sondern erst durch das spätere Schmelzen des Schnees und die - von der Klägerin behauptete - Durchfeuchtung der Dachbalken entstanden.“
Hieran hält der Senat auch vor dem Hintergrund der ergänzenden Stellungnahme der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 04.09.2025 (eGA-II 250 ff.) fest:
Mit ihrer - schon im Hinweisbeschluss des Senats widerlegten - Rüge, das Landgericht habe unzutreffend schon das Hagelereignis als nicht erwiesen angesehen, und ihren jetzigen Überlegungen zum Schmelzen von Hagelkörnern und dazu, dass auch kleinere Hagelkörner je nach Geschwindigkeit und Winkel des „Einschlags“ die behaupteten Schäden an den Dachziegeln verursachen könnten, erschüttert die Klägerin weiterhin nicht den Kern der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts. Verbleibende vernünftige Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Vortrages hat das Landgericht - für den Senat nachvollziehbar und überzeugend - damit begründet, dass auf den von der Klägerin selbst unmittelbar nach dem Hagelereignis gefertigten Fotos keine herumliegenden Dachziegel zu erkennen sind und auch die Fotos, die der von der Beklagten beauftragte Gutachter gefertigt hat, keine Spuren zerschlagener oder herabgefallener Tonziegel zeigen. Das wäre aber zu erwarten, wenn der Hagel - entsprechend dem Vortrag der Klägerin und den Schilderungen der Zeugen H und I - zahlreiche Dachziegel zerschlagen hätte und Ziegel herabgefallen wären. Damit setzt sich die Klägerin weiterhin nicht auseinander.
Dasselbe gilt für die vom Landgericht gewürdigten Auffälligkeiten der Bekundungen der Zeugen H und I. Das Landgericht hat entgegen den Angriffen der klägerischen Berufung nicht in widersprüchlicher Weise gleichzeitig Übereinstimmungen und Widersprüche der Bekundungen der Zeugen herangezogen, um Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen zu belegen. Die Würdigung des Landgerichts ist deutlich differenzierter und deshalb überzeugend: Das Landgericht hat hinsichtlich der stereotypen Beschreibung der Hagelkörner auffällige Übereinstimmungen im Wortlaut der Bekundungen als Indizien gewertet, die auf abgesprochene Aussagen hindeuten könnten. Außerdem hat das Landgericht hinsichtlich der Beschreibung der (hier nicht in Rede stehenden) Schäden am Wintergarten auffällige Abweichungen beschrieben, die bei einer zeitgleichen Beobachtung und späteren Schilderung des identischen Schadensbildes zumindest ungewöhnlich sind. Auch damit setzt sich die Klägerin nicht konkret auseinander.
Ohne Erfolg wiederholt die Klägerin schließlich ihre Rüge, zum Beweis der durch Hagelschlag verursachten Schäden am Dach sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Wie schon im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, fehlt es hierfür an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Die Klägerin teil lediglich mit, dass das Dach vor dem 13.06.2020 „dicht“ und danach „undicht“ gewesen sei. Konkreten Vortrag zur Beschaffenheit der Dachflächen vor dem behaupteten Schadensereignis bietet die Klägerin - wie vom Senat schon im Hinweisbeschluss ausgeführt - weiterhin nicht an. Die Klägerin beschreibt auch nicht konkret, inwieweit der von ihr behauptete Schaden über die Feststellungen des von der Beklagten beauftragten Gutachters hinausgehen soll.
Insgesamt geht daher der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass es am 13.06.2020 im Bereich des Grundstücks der Klägerin gehagelt hat, dass aber der Klägerin aus den vorstehend genannten Gründen nicht der Nachweis gelungen ist, dass durch dieses Ereignis am Dach ihres Hauses ein Schaden entstanden ist, der über die von der Beklagten regulierten Schäden am Mörtel der First- und Gratziegel hinausgeht.
Zu den Ausführungen im Hinweisbeschluss, wonach ein versichertes Ereignis für den behaupteten Schaden vom 17.02.2021 nicht dargelegt ist, verhält sich die Stellungnahme der Klägerin nicht. Die bedingungsgemäßen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Neuwertschadens sind weiterhin nicht dargelegt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.