Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 16.10.2025 – 22 U 52/24
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1016.22U52.24.00
Tenor
Der Tenor des am 16.10.2025 verkündeten Urteils des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird gemäß § 319 ZPO hinsichtlich der Kostenentscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Satz:
„Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 31 % und der Beklagte zu 69 %.“
ersetzt wird durch den Satz
„Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 69 % und der Beklagte zu 31 %.“
(Anmerkung der Redaktion: In dieser Sache liegt ein Berichtigungsbeschluss unter dem selben Aktenzeichen in der Datenbank vor)
Gründe
Die Berichtigung erfolgt auf der Grundlage von § 319 Abs. 1 ZPO. Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit des Kostentenors vor.
Eine Unrichtigkeit im Sinne dieser Norm ist gegeben, wenn das vom Gericht Gewollte im Urteil unzutreffend zum Ausdruck gebracht wird (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, beck-online). Offenbar ist eine solche Unrichtigkeit, wenn sie „auf der Hand liegt“ und für das Gericht und für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (BeckOK-ZPO/Elzer, § 319 m.w.N.).
Ein solcher Fall liegt vor. Der Senat hat zur Begründung der Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen. Aus diesem ergibt sich, dass im Falle eines nur teilweisen Obsiegens einer Partei die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen sind.
Eine gegenseitige Aufhebung der Kosten war erkennbar nicht beabsichtigt. Aus dem Umstand, dass die ausgeurteilte Kostenquote von 31 % und 69 % dem Verhältnis des zuerkannten Betrags zum geltend gemachten Betrag entspricht, ergibt sich, dass eine verhältnismäßige Teilung beabsichtigt war. Hierbei ist ohne Weiteres erkennbar, dass es bei der Abfassung des Kostentenors zu einer Verwechselung gekommen ist und dabei dem Beklagten, der lediglich zu 31 % unterlegen ist, irrtümlich 69 % der Kosten auferlegt wurden.