Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 10.11.2025 – 10 W 164/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:1110.10W164.25.00

Gründe

I.

G. V., geborene T. (nachfolgend: Erblasserin), ist am 00.00.0000 in M. verstorben. Sie war verheiratet mit dem Beteiligten zu 1). Aus der Ehe entstammen zwei Töchter, die Beteiligten zu 2) und 3).

Mit einem gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament vom 14.12.2016 setzten die Eheleute einander jeweils zum Alleinerben ein.

Am 23.02.2023 erteilte der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) und 3) eine Vorsorgevollmacht, VZ-Nr. N01 des Notars D. I. in M., die ausweislich ihres § 3 die Befugnis beinhaltete, für den Beteiligten zu 1) Erbschaften anzunehmen oder auszuschlagen und mögliche Erbscheinanträge zu stellen (Bl. 36 ff. GA I).

Am 27.08.2025 hat die Beteiligte zu 2), handelnd auch aufgrund der Vollmacht vom 23.02.2023, UVZ-Nr. N01 des Notars D. I. in M., für den Beteiligten zu 1) einen Erbscheinantrag gestellt mit dem Inhalt, dass der Beteiligte zu 1) testamentarischer Erbe der Erblasserin zu 1/1-Anteil geworden ist. Die Beteiligte zu 2) versicherte die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt.

Daraufhin hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bochum den Hinweis erteilt, dass eine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Vorsorgebevollmächtigten nur im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Erben abgegeben werden könne.

Mit Beschluss vom 11.09.2025 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bochum, den Antrag mangels Vorliegens einer hinreichenden eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1). Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Amtsgericht habe verkannt, dass der Erbscheinantrag nicht durch die Beteiligte zu 2) in ihrer Person, sondern durch den Beteiligen zu 1) - vertreten durch die Beteiligte zu 2) - gestellt worden sei. Die Kosten seien fälschlich der Beteiligten zu 2) auferlegt worden. Die Beteiligte zu 2) könne die eidesstattliche Versicherung als eigene Erklärung abgeben, da die ihr erteilte Vorsorgevollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt sei. Die Beschränkung der Vorsorgevollmacht auf den geschäftsunfähigen Vertretenen sei nicht gerechtfertigt. Es gebe Gerichte, die Musterformulare zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht „Vollmacht zur Beantragung eines Erbscheins“ zur Verfügung stellen würden und somit die Unfähigkeit zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung offensichtlich nicht als Voraussetzung erachten würden.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat keinen Erfolg.

Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG hat der Antragsteller eines Erbscheinantrags vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellt grundsätzlich ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft dar.

Gesetzliche Vertreter (Eltern, Betreuer u.Ä.) können Erbscheinanträge für die von ihnen vertretene Person stellen und eine auf ihre eigene Kenntnis abstellende eidesstattliche Versicherung abgeben (statt vieler Dominik Schüller in: Schönenberg-Wessel/​I./​Sikora, BNotO, § 22 BNotO, Rn. 28).

Um zu verhindern, dass es trotz einer erteilten umfassenden Vorsorgevollmacht zur Stellung eines Erbscheinantrags der Bestellung eines Betreuers bedarf, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handeln kann, ist der Rechtsauffassung, dass in diesem Fall auch der Vorsorgebevollmächtigte einen Erbscheinantrag stellen und eine auf seine eigene Kenntnis abstellende eidesstattliche Versicherungen abgeben darf (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2018 - 25 Wx 68/17 -, Rn. 16 f., juris; OLG Celle, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 6 W 78/18 -, Rn. 10, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 14. September 2021 - 5 W 27/21 -, Rn. 12, juris; Zorn in: Prütting/​Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 352 FamFG, Rn. 20), zwar grundsätzlich beizupflichten.

Demgegenüber bleibt jedoch weiterhin zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über die Frage, ob der Antragsteller selbst oder sein Vorsorgebevollmächtigter die eidesstattliche Versicherung betreffend die Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben abzugeben hat, dem Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen obliegt (OLG Celle, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 6 W 78/18 -, Rn. 10, juris; Dominik Schüller in: Schönenberg-Wessel/​I./​Sikora, BNotO, § 22 BNotO, Rn. 30).

Ausgehend hiervon vermag der Senat einen Ermessensfehler des Nachlassgerichts bei dessen Vorgehen und Entscheidung nicht zu erkennen: Im vorliegenden Fall ist nämlich - im Unterschied zu den Fällen, in denen durch die Rechtsprechung die Stellung eines Erbscheinantrags und die Abgabe einer auf seine eigene Kenntnis abstellenden eidesstattlichen Versicherungen durch den Vorsorgebevollmächtigten als ausreichend angesehen wurde - weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden, dass der Beteiligte zu 1) zu der Stellung eines Erbscheinantrags und der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht in der Lage ist. Eine Bevollmächtigung ohne Eintritt des Vorsorgefalls ist jedoch nicht ausreichend (Ahn-Roth in: Prütting/​Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 10 FamFG, Rn. 6a). Welche Anforderungen an den tatsächlichen Eintritt des Vorsorgefalles zu stellen sind, ist noch ungeklärt (Dominik Schüller in: Schönenberg-Wessel/​I./​Sikora, BNotO, § 22 BNotO, Rn. 30). Die Behauptung der Erklärungsunfähigkeit der bevollmächtigten Person zum notariellem Protokoll kombiniert mit ihrem Beweis durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Erklärungsunfähigkeit dürften dem Rechtspfleger die für eine Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessen notwendigen Informationen liefern.

Die vorliegend erfolgte Vorlage der Vorsorgevollmacht - die auch auf Hinweis ohne Vortrag zur Erklärungsunfähigkeit blieb - wurde durch das Nachlassgericht in jedenfalls nicht ermessensfehlerhafter Weise als unzureichend eingestuft. Es bestand keine Veranlassung, von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 352 Abs. 3 S. 4 FamFG durch den Beteiligten zu 1) abzusehen. In diesem Zusammenhang kann auch dessen persönliche Situation sensibel berücksichtigt werden. So ist es für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung insbesondere nicht erforderlich, dass sich der Beteiligte zu 1) von seinem herkömmlichen Aufenthaltsort fortbewegen müsste.

Zutreffend weist das Nachlassgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zudem darauf hin, dass die Musterformulare „Vollmacht zur Beantragung eines Erbscheins“ nicht der Erteilung einer Vorsorgevollmacht dienen, sondern im Falle der Antragstellung durch einen Erben aus Beschleunigungsgesichtspunkten durch alle übrigen Miterben erteilt werden kann.

III.

Hinsichtlich der Nebenentscheidungen geht der Senat davon aus, dass die erstinstanzlichen Kosten dem Beteiligten zu 1) auferlegt werden sollten. Rubrum und Tenor sind insoweit missverständlich. Die Beteiligte zu 2) (erstinstanzlich Beteilige zu 1) wird missverständlich als Antragstellerin bezeichnet, obwohl sie den Antrag als Bevollmächtigte des Beteiligten zu 1) (erstinstanzlich Beteiligter zu 3)) gestellt hat, der als "testamentarischer und gesetzlicher Erbe" bezeichnet wird. Durch dieses missverständliche Rubrum bedarf der erstinstanzliche Tenor

"Der Erbscheinsantrag von F. W. V., geb. am 00.00.0000, P.-straße ##, ##### E. handelnd aufgrund notariell erteilter Vollmacht vom 23.02.2023, UVZ-Nr. N02 des Notars D. I. in M., für ihren Vater, Herrn O. S. V., geboren am 00.00.0000, wohnhaft A.-straße ##, ##### M. vom 27.08.2025 wird kostenpflichtig zurückgewiesen."

der Auslegung. Aus dem Tenor ergibt sich, dass das Amtsgericht - Nachlassgericht - erkannt hat, dass die Beteiligte zu 2) aufgrund ihrer durch den Beteiligten zu 1) erteilten Vollmacht gehandelt hat. Hieraus ergibt sich denknotwendig, dass es sich um einen Erbscheinantrag des Beteiligten zu 1) handelt, der somit auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die Kostenentscheidung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 81 Abs.1 S. 1 FamFG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.