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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 25.11.2025 – 10 W 4/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:1125.10W4.25.00

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Feststellungsverfahren um die Hofeigenschaft sowie die Hoferbenstellung betreffend die mit Hofvermerk vom 03.08.1978 im Grundbuch des Amtsgerichts Plettenberg, G01, und Amtsgericht Altena, G02, eingetragene landwirtschaftliche Besitzung. Ursprünglich stand diese im Alleineigentum des am 30.04.1939 in D-E geborenen Landwirts A B C (im Folgenden: Erblasser), die er seinerseits im Jahr 1970 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen hatte.

Aus der ersten Ehe des Erblassers entstammen drei Söhne: F C, geboren am 00.00.1962 (Beteiligter zu 2), G C, geboren am 00.00.1970 (Beteiligter zu 3) und H C, geboren am 00.00.1965 (Beteiligter zu 4). In zweiter Ehe war der Erblasser mit Frau I C (Beteiligte zu 1) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos.

Die ursprüngliche landwirtschaftliche Besitzung besteht ausweislich der Übersichtskarte, Bl. 95 d. GA I, zum einen aus der Hofstelle E 1 (Wohnhaus, Stallgebäude, Wirtschaftsgebäude), deren Erhaltungszustand zwischen den Beteiligten streitig diskutiert wird. In den Jahren 1971/1972 errichtete der Erblasser mit Mitteln aus dem Verkauf zugehöriger landwirtschaftlicher Grundstücke das etwa 60 m von der Hofstelle entfernte Wohnhaus E 4, das er seither Betriebsleiterwohnhaus nutzte, ab 1985 gemeinsam mit der Beteiligten zu 1). Das Wohnhaus E 1 wurde bis zu ihrem Tod 1979 von der Mutter des Erblassers bewohnt und stand danach seither leer. Zum Zeitpunkt des Erbfalls zählten zu der Besitzung zum anderen noch rund 8,3 Hektar landwirtschaftliche Flächen, die als Grünland genutzt und seit 2010 an einen Schäfer gegen eine jährliche Pacht von 500,00 € verpachtet wurden, sowie rund 16 Hektar Forstflächen. Der Maschinenbestand setzte sich zuletzt zusammen aus einem Traktor der Marke Steyr, ca. 15 Jahre alt, einem etwa gleichaltrigen Kipper, einer Kreissäge, einem Holzspalter sowie einem Güllefass.

Darüber hinaus war der Erblasser eingetragener Eigentümer einer etwa 20 km von der Hofstelle entfernten Forstfläche in der Größe von 19,67 Hektar, eingetragen im Grundbuch von J, Blatt #, die er 2003 aus Mitteln vorheriger Landveräußerungen im Rahmen einer Rücklage nach § 6b Einkommenssteuergesetz erworben hatte und bezüglich derer die Beteiligten über die Frage der Hofzugehörigkeit streiten, da ein Hofzugehörigkeitsvermerk nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Der Erblasser war gelernter Landwirt und führte den land-, und forstwirtschaftlichen Betrieb zunächst von der Betriebsleiterwohnung E 4 aus fort. Neben dem Anbau von Getreide, Mais und Kartoffeln hielt der Erblasser Milchvieh und Rinder. Die Forstflächen wurden selbst und im Rahmen von Forstbetriebsgemeinschaften bewirtschaftet. Im Jahr 2001 veräußerte der Erblasser einen Großteil der landwirtschaftlichen Flächen und erzielte einen Verkaufserlös in Höhe von 1.600.000,00 DM. Im Jahr 2003 erwarb er aus diesen Mitteln als steuerbegünstigte Reinvestition die vorgenannten Waldflächen in J. Bis auf diese Waldflächen verpachtete der Erblasser mit Vertrag vom 01.05.2004 die in seinem Eigentum stehenden Flächen in der Folge an den Beteiligten zu 3). Zu Beginn des Pachtvertrages wurden dort noch Milchkühe gehalten. Nachdem der Pachtvertrag nach internen Auseinandersetzungen, insbesondere auch wegen widerstreitender Ansichten zu erforderlichen Investitionen in die Hofgebäude, einvernehmlich vorzeitig aufgehoben wurde, gab der Beteiligte zu 3) die Pachtsache zum 30.04.2010 an den Erblasser zurück. Die zu diesem Zeitpunkt noch verbliebenen zwölf Kühe wurden verkauft. Die Hofstelle samt Stallungen blieb seither leer; neue Tiere wurden nicht mehr angeschafft. Auch den Ackerbau nahm der Erblasser nicht wieder auf.

Zwischen den Beteiligten besteht Uneinigkeit über den genauen Umfang der seither von dem Erblasser entfalteten landwirtschaftlichen Tätigkeiten und erfolgten Instandsetzungsmaßnahmen.

Am 14.03.2014 errichtete der Erblasser vor dem Notar K L mit Amtssitz in D (UR-Nr.: ~/2014) ein notarielles Testament (Bl. 223-225 GA I). Darin heißt es auszugsweise:

„§ 2 Erbeinsetzung:

Ich setze hiermit meine Ehefrau I C, geb. am 00.00.1944, wohnhaft E 4, 00000 D zur Alleinigen Vorerbin meines gesamten hoffreien Vermögens ein. Sie ist als Vorerbin von allen Beschränkungen befreit, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Zum alleinigen Nacherben bestimme ich meinen Sohn H C, geb. am 00.00.1965, derzeit wohnhaft M-Str. +, 00000 N. Der Nacherbfall tritt mit dem Tode der Vorerbin ein.

§ 3 Vermächtnis:

Meiner Ehefrau I C vermache ich darüber hinaus ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an den Grundstück G04, Gebäude und Freifläche, Wohnen, E 4, 995 qm groß, verzeichnet im Grundbuch von D des Amtsgerichts Altena in Blatt 1112 und der BV-Nr. 40. Auf dem Grundstück, welches zu meinem Hof im Sinne der Höfeordnung gehört, ist mein Wohnhaus errichtet, in dem wir seit Jahren gemeinsam wohnen. Dieses Wohnhaus und das Grundstück soll meine Ehefrau in Ausübung des Nießbrauchsrechts bewohnen und nutzen können, solange sie lebt. Sofern meine Frau das wünscht, soll das Nießbrauchsrecht nach meinem Tode auf Kosten des Eigentümers an rangbereiter Stelle in Abtlg. II des Grundbuchs eingetragen werden. Zur Löschung des Nießbrauchsrechts soll der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen.

§ 4

Weiteres habe ich von Todes wegen nicht zu bestimmen […] “

Eine in der Folge von dem Erblasser in Erwägung gezogene Hofübergabe an den Beteiligten zu 4) wurde nach Erarbeitung eines entsprechenden notariellen Vertragsentwurfs im Jahr 2014 nicht weiter durchgeführt (Bl. 124 ff. der Beiakte. 3 Lw 8/19 Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Lüdenscheid).

Der Erblasser verstarb am 00.00.2017 in O im Alter von 77 Jahren.

Der Beteiligte zu 2) ist ausgebildeter Landwirt. Er bewirtschaftete zusammen mit seiner Familie einen großen Milchviehbetrieb in P. Im Jahr 2021 erlitt der Beteiligte zu 2) einen schweren Arbeitsunfall. Er ist seither zu 100% schwerbehindert bei Pflegegrad 3. Der Betrieb wird heute von dem Sohn des Beteiligten zu 2) geführt.

Auf Antrag des Beteiligten zu 2) vom 14.12.2017 wurde diesem am 12.07.2018 nach Anhörung der Beteiligten zu 1), 3) und 4), die ihrerseits keine Einwände erhoben, ein Hoffolgezeugnis bezüglich des Hofes eingetragen in der Höferolle des Amtsgerichts Altena, Grundbuch von D, Blatt 1112, und G01 erteilt. An der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2), der als ausgebildeter Landwirt zu dem Zeitpunkt einen eigenen großen Rinderbetrieb bewirtschaftete, bestanden ausweislich einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 08.03.2018 keine Bedenken. Durch das zuständige Finanzamt waren auf Anfrage des Landwirtschaftsgerichts in dem Verfahren für den „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft D, E 1 und 4“ auf den Bewertungsstichtag 01.01.2004 ein Wirtschaftswert von 5.483,00 DM und ein Einheitswert von 14.265,00 € mitgeteilt worden (Bl. 498 GA I).

Unter dem 22.01.2021 erließ das Finanzamt Altena einen neuen (bestandskräftigen) Bescheid (Bl. 466 f. GA I), mit dem - bezogen auf den 01.01.2016, und erstmals unter Einbeziehung des Grundbesitzes J # - der Einheitswert auf 30.166,00 € und der Wirtschaftswert neu auf 18.701,02 € festgesetzt wurden, wobei ein Anteil von 2.559,02 € auf die Landwirtschaft und ein Anteil von 16.142,00 € auf die Forstwirtschaft entfällt. Die Richtigkeit sowie die Art des Zustandekommens des Bescheids sind zwischen den Parteien streitig. Bis zur Neufestsetzung betrug der Wirtschaftswert des Grundbesitzes J 3.937,97 € (7.702,00 DM).

Die Beteiligte zu 1) hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass die landwirtschaftliche Besitzung des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes kein Hof mehr im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. Hierzu hat sie behauptet, nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem Beteiligten zu 4) im Jahr 2010 sei keine Bewirtschaftung des Hofes mehr erfolgt. Ein Wiederanspannen aus eigenen Mitteln scheide aus. Zum Hof gehöre kein Ackerland mehr. Aus vorgelegten Lichtbildern sei ganz klar zu ersehen, dass eine Hofstelle nicht mehr vorhanden sei. Die Hofstelle sei verfallen. Es seien auch keine Unterhaltungsmaßnahmen vorgenommen worden, obwohl aus den Landveräußerungen im Jahr 2001 finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Bei dem Haus E 4 handele es sich um ein reines Wohnhaus ohne jeglichen Zusammenhang zum Hof. Der Hof sei von dort aus auch nicht bewirtschaftet worden, insbesondere nicht die Forstflächen. Dies sei über eine Forstbetriebsgemeinschaft mit Lohnunternehmen erfolgt. Der Erblasser habe ihr das alleinige umfassende Nießbrauchsrecht überlassen, weshalb das Gebäude für eine Bewirtschaftung auch nicht mehr zur Verfügung stehe und die Hofstelle damit, auch mangels eines anderweitig bestehenden Wohnhauses, entfallen sei.

Bei dem Grundbesitz verzeichnet im Grundbuch von Q, Grundbuch von J, Grundbuch Blatt #, handele es sich um hoffreies Vermögen. Dies habe der Erblasser persönlich mehrfach so geäußert und ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass er keinen Vermerk in das Grundbuch habe aufnehmen lassen. Zum anderen sei der Grundbesitz auch nicht von der Hofstelle aus bewirtschaftet worden, sondern ebenfalls im Rahmen einer Forstbetriebsgemeinschaft.

Die vorgelegte Gewinnermittlung zeige, dass im Jahr 2016/2017 aus der Landwirtschaft gar keine Erträge mehr erwirtschaftet worden seien, aus der Forstwirtschaft und Jagd ein Gewinn in Höhe von lediglich 10.778,43 €. Die Forstflächen seien ebenso wenig bewirtschaftet worden, sondern nur über Forstbetriebsgemeinschaften mit Lohnunternehmen. Ein Wiederanspannen des Hofes aus Erträgen des Hofes sei nicht mehr möglich.

Die Vermutung nach § 5 HöfeVfO sei widerlegt. Der Bescheid des Finanzamtes Altena vom 28.06.2021 sei unzutreffend. Insbesondere habe vor der Neubewertung der Wirtschaftswert bei lediglich 5.483,00 DM und damit unter dem seit 1976 für angemessen gehaltenen Mindestwirtschaftswert von 10.000,00 DM gelegen. Auch sei der nach § 1 Abs. 3 Satz 2 HöfeO verlangte Wert von 5.000,00 € vorher und auch nunmehr nicht mehr gegeben.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

festzustellen, dass der Grundbesitz, eingetragen im G02, letzter eingetragener Eigentümer: Herr A B C, verstorben am 00.00.20217 im Zeitpunkt des Todes des letzten eingetragenen Eigentümers kein Hof mehr im Sinne der Höfeordnung gewesen sei.

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Seinerseits hat er beantragt,

festzustellen, dass er selbst Hoferbe geworden sei.

Der Beteiligte zu 2) hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Beteiligten zu 1) fehle vor dem Hintergrund unterbliebener Einwendungen im Verfahren zur Erteilung eines Hoffolgezeugnisses das Rechtsschutzbedürfnis für das betriebene Feststellungsverfahren. Zudem beruft sich der Beteiligte zu 2) auf Verjährung.

In der Sache hat der Beteiligte zu 2) die Auffassung vertreten, dass im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof vorgelegen habe. Hierfür spreche schon die Vermutung nach § 5 HöfeVfO, die nicht widerlegt sei. Es sei unzutreffend, dass seit dem Jahr 2010 keine Bewirtschaftung mehr erfolgt sei. Der Erblasser habe ab da bis zu seinem Tode noch Unterhaltungsarbeiten an den Gebäuden der Hofstelle und dem Aussiedlerhaus sowie an den land- und forstwirtschaftlichen Flächen durchgeführt. Dass der Erblasser den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bis zuletzt erfolgreich geführt habe, ergebe sich bereits eindeutig aus den Gewinnermittlungen und der Mitteilung des Finanzamtes. In den Jahren 2015/2016 und 2016/2017 sei ein fünfstelliger Jahresüberschuss erwirtschaftet worden. Es habe in dem besagten Jahr noch Gewinne von 10.762,44 € gegeben, im Jahr davor 22.917,14 €.

Aus der vorgelegten Luftbildaufnahme ergebe sich eindeutig, dass es eine Hofstelle gebe, insbesondere, dass das Betriebsleiterwohnhaus E 4 zum Hof zugehörig und von dort aus der Hof bewirtschaftet worden sei. Aber auch das Wohnhaus E 1 könne wieder als solches genutzt werden.

Der Beteiligte zu 2) hat weiter die Ansicht vertreten, dass auch eine Reduzierung des Umfangs die Hofeigenschaft nicht gefährde, so lange zumindest eine im Nebenerwerb betriebene landwirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden sei. Der Hof verfüge über zwei Betriebsteile, die eine Einheit bildeten, nämlich 10,22 Hektar Grünland und 36,78 Hektar Wald. Den Betriebsteil Wald, der 78,26 % des Gesamtbetriebs ausmache, habe der Erblasser bis zuletzt aktiv bewirtschaftet, indem er mithilfe der Beteiligten zu 1) und zu 4) Brennholz sowohl für den Eigenbedarf als auch den Verkauf hergestellt habe. Durch die Forstbetriebsgemeinschaft erfolge lediglich die Vermarktung des Waldes, eine Bewirtschaftung im eigentlichen Sinne aber nicht. Die aktive Forstwirtschaft sei auch durch den Maschinenpark untermauert mit Schlepper, Pfahl Spalter, Seilwinde, Tischkreissäge und sonstigen Geräten. Die bauliche Situation auf der Hofstelle E 1 sei für den Erblasser hinreichend geeignet gewesen, dort seinen Betrieb bis zum Tode zu betreiben.

Zu dem Hof gehöre auch der Grundbesitz J #. Dass es sich - mit den Flächen in J - um einen Gesamtbetrieb handele, zeige die Betriebshaftpflicht und Berufsgenossenschaft, die diese Flächen gleichermaßen mit umfassten. Dies folge zudem auch bereits daraus, dass die Erlöse in die Steuererklärung des Hofes mit eingeflossen seien und auch insgesamt erhebliche Gewinne in den Jahren 2016 und 2017 erwirtschaftet worden seien.

Die Hofeigenschaft sei auch mit Blick auf den hohen Wirtschafts- bzw. Einheitswert, den das Finanzamt für das Gericht bindend festgestellt habe, nicht entfallen, so dass auch keine Beweisaufnahme durchzuführen sei. Der Einheitswertbescheid vom 22.01.2021 entfalte Wirkung ab dem 01.01.2016, und damit zu Lebzeiten des Erblassers, für dessen gesamten Grundbesitz, also einschließlich der Besitzung, eingetragen im Grundbuch von J, Blatt #. Ausweislich des Bescheids über die Feststellung des Einheitswertes betreffend D, E 1 und 4, vom 23.04.2021, sei ein Einheitswert bestandskräftig mit 30.166,00 € festgestellt worden. Das Fehlen eines Hofzugehörigkeitsvermerks sei ohne Belang.

Der Beteiligte zu 4) hat erstinstanzlich im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliege und das Waldgrundstück, eingetragen im Grundbuch von J, Blatt #, Flur 1, Flurstück 61, ebenfalls zum Hof gehöre. Hierzu hat er vorgetragen, dass der Erblasser bis zuletzt den Wald bewirtschaftet habe, zum einen persönlich und zum anderen im Rahmen von Forstbetriebsgemeinschaften. Der Laubwald sei von dem Erblasser noch selbst bewirtschaftet worden, zur Brennholzaufarbeitung für den Eigenbedarf und zur Vermarktung. Es seien auch noch Ackerflächen ausgewiesen und Geräte zur Bewirtschaftung vorhanden gewesen. Ab dem Jahr 2013 seien bis zum Todestag zudem Unterhaltungsarbeiten an den Gebäuden der Hofstelle und an dem Aussiedlerhaus sowie an den Land- und forstwirtschaftlichen Flächen zur Erhaltung des Hofes durchgeführt worden. Hinsichtlich der Stellungnahme insgesamt wird Bezug genommen auf Bl. 69 ff. GA I.

Die Beteiligten zu 3) und zu 4) haben in dem Verfahren keinen Antrag gestellt.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Lüdenscheid hat nach der persönlichen Anhörung der Beteiligten sowie der Inaugenscheinnahme der Hofstelle im Rahmen eines Ortstermins mit Beschluss vom 02.11.2022 festgestellt, dass die Hofeigenschaft der landwirtschaftlichen Besitzung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr gegeben gewesen sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zeitpunkt des Todes keine Bewirtschaftung des Hofes mehr stattgefunden habe und ein Wiederanspannen nicht mehr möglich sei, so dass die Frage, ob der Betrieb des Hofes geruht habe oder endgültig aufgegeben worden sei, dahinstehen könne. Auch der Erblasser selbst habe keine Bewirtschaftung mehr vorgenommen. So seien keine Tiere mehr auf dem Hof gewesen, die landwirtschaftlichen Nutzflächen seien verpachtet worden. Das Schlagen von Brennholz zum Eigenbedarf und möglicherweise auch Verkauf führe nicht zu einer Bewirtschaftung des ehemals auf Rinderhaltung ausgerichteten Betriebes. Obwohl durch den Verkauf von Bauland erhebliche Gelder vorhanden gewesen seien, sei nicht in die Stallungen oder das Wohngebäude E 1 investiert worden. Noch nicht einmal notwendige Reparaturen an den Dächern seien vorgenommen worden. Infolge der Beweisaufnahme bestehe die Überzeugung, dass aus potentiellen Erträgen ein Wiederanspannen des Hofes ausgeschlossen sei, und zwar unabhängig davon, ob man die Erträge aus der Forstflächen in J hypothetisch hinzurechnen würde oder nicht. Nach der eigenen Sachkunde des Landwirtschaftsgerichts sei nämlich der Investitionsaufwand in die Stallungen und Wirtschaftsgebäude dermaßen hoch, dass diese Erträge nicht ausreichend seien, den Investitionsaufwand zu stemmen, weswegen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen worden sei. Dabei sei auch die eigene Einschätzung des Beteiligten zu 2) bei der Entscheidung zu beachten gewesen, der nämlich selbst den ererbten Hof als Kapital für seinen von ihm bewirtschafteten Rinderbetrieb gesehen habe. Dies habe sich auch in den von ihm getätigten Verkäufen bestätigt, auch wenn er nach seinem Vortrag die Beträge habe reinvestieren wollen. Die Waldflächen J Blatt #, die von Forstbetriebsgemeinschaften bewirtschaftet worden seien, seien nicht hofzugehörig. Die steuerliche Einbeziehung dieser Waldflächen und Miteinbeziehung z.B. in einen Versicherungsvertrag stelle keine Bewirtschaftung von einer Hofstelle aus dar. Auch die testamentarische Gestaltung seitens des Erblasser spreche dafür, dass er die Fläche wohl nicht als hofzugehörig betrachtet habe. Hinsichtlich der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt wird auf Bl. 757 ff. GA I Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2). Unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags ist der Beteiligte zu 2) der Ansicht, dass das Amtsgericht die Hofeigenschaft zu Unrecht verneint habe. Mit Blick auf den noch eingetragenen Hofvermerk werde die Hofeigenschaft nach § 5 HöfeVfO vermutet. An die Widerlegung der Vermutung seien hohe Anforderungen zu stellen, die vorliegend nicht erfüllt seien. Insbesondere sei hierbei nicht zu berücksichtigen, wie der Hoferbe nach dem Tod des Erblassers gehandelt habe; es komme ausschließlich darauf an, ob der Erblasser den Betrieb objektiv endgültig aufgegeben habe mit dem subjektiven Willen, dass von seiner Hofstelle nie mehr Landwirtschaft betrieben werden solle. Vorliegend seien auch die Forstflächen in J Bestandteil der land- und forstwirtschaftlichen Besitzung in Form eines Gesamtbetriebs. Die Entfernung von 20 km zu der Hofstelle sei unschädlich. Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 12.12.2024, Bl. 819 ff. d. GA I.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.12.2024 (Bl. 829 ff. GA I) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch Berücksichtigung finden könne, was nach dem Tod des Erblassers passiert sei. Wegen des Sachverstandes der ehrenamtlichen Landwirtschaftsrichter, die beide Vollerwerbslandwirte seien, habe es auch keines Sachverständigengutachtens bedurft; die beiden verfügten über die nötige wirtschaftliche Erfahrung, um den Investitionsaufwand sowie den möglichen Ertrag unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine moderne Tierhaltung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu beurteilen. Daher habe die Inaugenscheinnahme zur Beweisfindung ausgereicht.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 07.02.2025 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Entscheidung im vorliegenden Fall sei ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu treffen. Konkrete und überprüfbaren Tatsachenfeststellungen des Landwirtschaftsgerichts zu der Frage der Hofeigenschaft gebe es nicht. Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens wird Bezug genommen auf Bl. 28 ff. und Bl. 53 ff. GA II.

Die Beteiligte zu 1) verteidigt die angefochtene Entscheidung. Vertiefend führt sie aus, der Aufgabewille des Erblassers ergebe sich insbesondere aus den Flächenverkäufen in den Jahren 1972 und 2001. Die getroffenen Einordnungen der Landwirtschaftskammer seien unzutreffend. Ob es sich noch um einen forstwirtschaftlichen Betrieb handelte, vermöge deren Stellungnahme nicht zu bestimmen. Schon aus dem Grunde sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten. Nach dem Ergebnis des Ortstermins ergebe sich das Bild einer aufgegebenen Landwirtschaft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 115 ff. GA II.

Der Senat hat zu der Frage der Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls unter Berücksichtigung der Eigentümerstellung des Erblassers betreffend der Forstflächen eingetragen im Grundbuch von J, Blatt #, Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Märkischer Kreis, eingeholt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Besitzung „E 1 und 4“ im Zeitpunkt des Erbfalls noch um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt habe und die Forstflächen in J zum Hof gehörten. Auf die abgegebenen Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Märkischer Kreis, vom 10.06.2025 und vom 23.10.2025, Bl. 68 f., 101 f. GA II, wird Bezug genommen.

Ferner hat der Senat die Beteiligten in der Sitzung vom 25.11.2025 angehört, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S R und ergänzende mündliche Stellungnahmen der im Termin anwesenden Vertreter der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Märkischer Kreis, eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird jeweils auf das Protokoll sowie den Berichterstattervermerk vom 25.11.2025, Bl. 142-152 GA II, Bezug genommen.

Der Senat hat zudem die Verfahrensakten zu den zwischen den Beteiligten darüber hinaus geführten und in Hinblick auf die Entscheidung im hiesigen Verfahren zum Teil ausgesetzten Verfahren Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Lüdenscheid 3 Lw 70/17 (Hoffolgezeugnis), Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Lüdenscheid 3 Lw 2/21 (Antrag auf Grundbuchberichtigung), Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Lüdenscheid 330 Lw 4/20 (Einstweiliges Verfügungsverfahren) und Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Lüdenscheid 3 Lw 8/19 (Feststellung Hofzugehörigkeit Grundstück - Grundbuch von Q, Gemeinde J, Blatt #, Flur 1, Flurstück 61) beigezogen. Sie haben im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat Erfolg.

1.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) ist zulässig. Die Beschwerde ist gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 HöfeVfO, § 9 LwVfG, § 58 Abs.1, 352e Absatz 3 FamFG statthaft und nach Maßgabe der §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die erforderliche Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2), §§ 9 LwVfG, 58 ff. FamFG, liegt vor, da dieser geltend macht, selbst potentieller Hoferbe zu sein und durch die in dem angegriffenen Beschluss erfolgten Feststellungen in seinem Erbrecht beeinträchtigt ist.

2.

Die Beschwerde ist auch insgesamt begründet.

Entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts handelte es sich bei der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Besitzung im Zeitpunkt des Erbfalls am 00.00.217 um einen Hof im Sinne der Höfeordnung in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung. Daraus folgt die weitere Feststellung, dass der Beteiligte zu 2) Hoferbe geworden ist.

Im Einzelnen:

a.

aa.

Die Beteiligte zu 1) verfügt über ein berechtigtes Interesse an der negativen Hoffeststellung.

Das erforderliche rechtliche Interesse besteht, wenn sich der Antragsteller einer Unsicherheit hinsichtlich seiner eigenen Rechtslage ausgesetzt sieht, die durch die Rechtskraft der begehrten gerichtlichen Entscheidung beseitigt würde (vgl. Düsing/Martinez/Düsing, 2. Auflage 2022, HöfeVfO § 11 Rn. 7, beck-online). Dies ist vorliegend der Fall, denn die begehrte Feststellung, dass es sich bei der landwirtschaftlichen Besitzung nicht um einen Hof im Sinne des § 1 HöfeO handelte, würde die Unsicherheit der Beteiligten zu 1) betreffend ihre Erbenstellung beseitigen.

Mit einem Feststellungsantrag nach § 11 HöfeVfO ist die Beteiligte zu 1) auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie im vormaligen Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses (3 Lw 70/17 Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Lüdenscheid) seinerzeit keine Einwände erhoben hat. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB liegt darin nicht begründet, da es der Beteiligten zu 1) nicht zu versagen ist, ihre Rechtsansicht hierzu zu ändern (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 23.11.2012 - BLw 12/11). Zwar kann in dem Fall, dass einem Feststellungsverfahren bereits ein anderes Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO vorangegangen ist, die Antragsbefugnis für ein weiteres Feststellungsverfahren fehlen, da die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts in dem vorangegangenen Verfahren Rechtskraftwirkung gegenüber allen an dem Verfahren beteiligten und benachrichtigten Personen entfaltet, § 12 Absatz 1 HöfeVfO. Eine entsprechende Rechtskraftwirkung kommt Entscheidungen in Hoffolgezeugnisverfahren - wie im vorliegenden Fall - hingegen nicht zu (vgl. Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Auflage 2015, HöfeVfO § 11 Rn. 1, OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.1988 - 10 W 39/87; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.07.2009 - 10 W 21/09).

Die Einrede der Verjährung greift nicht durch, da Feststellungsbegehren nicht der Verjährung unterliegen.

bb.

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) handelte es sich bei der landwirtschaftlichen Besitzung des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls um einen Hof im Sinne der Höfeordnung, in der bis zum 31.12.2024 geltende Fassung.

Gemäß § 1 Absatz 1 HöfeO ist ein Hof im Sinne des Gesetzes eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört und die einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000,00 € hat. Beträgt der Wirtschaftswert weniger als 5.000,00 € dann wird die Besitzung zum Hof, wenn der Hofvermerk aufgrund einer Erklärung des Hofeigentümers in dem Grundbuch eingetragen wird. Gemäß § 5 HöfeVfO gilt die Vermutung, dass es sich bei einer in der Höferolle eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt.

(1)

Die formalen Kriterien des § 1 Absatz 1 HöfeO sind vorliegend erfüllt. Es handelt sich um eine mit eingetragenem Hofvermerk im Grundbuch in Nordrhein-Westfalen gelegene landwirtschaftliche Besitzung, für die der Erblasser keine negative Hoferklärung nach § 1 Absatz 4 HöfeO gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben hatte.

Die zwischen den Beteiligten streitig diskutierte Frage, welcher der vorgelegten Einheitswertbescheide, entweder der auf den Stichtag des 01.01.2004 oder der auf den Stichtag des 01.01.2016, der Entscheidung zugrunde zu legen ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, da hier selbst ein unter 5.000,00 € liegender Wirtschaftswert die Hofeigenschaft nicht entfallen ließe. Ausweislich des Wortlautes des § 1 Absatz 3 Satz 2 HöfeO tritt, wenn der Wirtschaftswert des Hofes unter 5.000,00 € sinkt, der Verlust der Hofeigenschaft erst mit Löschung des Hofvermerkes im Grundbuch ein, was vorliegend aber unstreitig nicht erfolgt ist.

Wegen der Wirkung des eingetragenen Hofvermerks zugunsten der streitgegenständlichen Besitzung, von dem auch die Immobilie „E 4“ umfasst ist, bedarf es an dieser Stelle zudem keiner Entscheidung über die zwischen den Beteiligten streitig diskutierten Fragen im Zusammenhang mit dem Bestehen einer Hofstelle, da der Verlust der Hofeigenschaft auch insoweit erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch eintritt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 13.05.1982 - V BLw 20/81; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Auflage 2015, HöfeO § 1 Rn. 19).

(2)

Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung kann der Senat im vorliegenden Fall nicht mit der gebotenen Sicherheit zu seiner vollen Überzeugung feststellen, dass der Hof seine Hofeigenschaft „außerhalb des Grundbuchs“ verloren hat. Die aus dem Hofvermerk folgende Vermutungswirkung gemäß § 5 HöfeVfO ist daher nicht widerlegt. Eine weitere Sachaufklärung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, bedurfte es nicht.

Der im Grundbuch eingetragene Hofvermerk begründet gemäß § 5 HöfeVfO die Vermutung, dass die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat, mithin das Vorliegen der Hofeigenschaft. Diese gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden, sofern ein Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs festzustellen ist. Dies kann unabhängig von der Löschung eines Hofvermerks eintreten, wenn die landwirtschaftliche Betriebseinheit von dem Erblasser bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls dauerhaft eingestellt worden ist. Die Frage der Hofeigenschaft ist hierbei nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden (objektiven und subjektiven) Tatsachen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2013 - BLw 4/12; OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2023 - 10 W 174/22). Als wesentliche objektive Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere eine Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte oder geschlossene Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen, die Nutzung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof  aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen (OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2020 - 10 W 35/19). Ein maßgeblicher subjektiver Gesichtspunkt ist der Wille des Hofeigentümers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll. Ein solcher Wille kann gegebenenfalls durch eine Gesamtschau der objektiven Umstände indiziert sein.

Bei der danach gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände kann der Senat im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls außerhalb des Grundbuchs entfallen war.

Denn nach dem Ergebnis der Ermittlungen lag entgegen den Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts im maßgeblichen Zeitpunkt weder ein insgesamt eingestellter noch ein ruhender Betrieb vor. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes vielmehr noch bis zu seinem Tode aktiv fortgeführt.

(a)

Zwar ergibt sich aus den von den Beteiligten im Verfahren sowie im Rahmen der Anhörung im Senatstermin getätigten Angaben, dass der Erblasser den ursprünglichen Betrieb aus Ackerbau und Viehhaltung sukzessive verkleinert und spätestens nach Rückgabe der Pachtsache durch den Beteiligten zu 3) eingestellt hatte, indem er die landwirtschaftlichen Flächen durch Veräußerungen bis auf einen Rest von nur noch 8,3 ha Grünland reduzierte und die landwirtschaftliche Tätigkeit nach Beendigung der zwischenzeitlichen Verpachtung selbst nicht wieder aufnahm. Der Erblasser hielt demzufolge auch keinen ausreichenden Maschinenpark für den im Übrigen auch eingestellten Ackerbau mehr vor und verpachtete die noch verbliebenen Grünlandflächen seit dem Jahr 2010 an einen Schäfer. Sämtliches lebendes Inventar wurde abgeschafft. Erträge aus der Landwirtschaft wurden ausweislich der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Unterlagen demzufolge nicht mehr erzielt.

Der Erblasser hatte auch nicht mehr vor, diese Form der Bewirtschaftung wieder aufzunehmen. Dies folgt für den Senat aus dem Umstand, dass trotz vorhandener finanzieller Mittel in die Stallungen nicht mehr investiert wurde und sich diese in ihrem Zustand für eine Tierhaltung nicht mehr eigneten. Dass sich die Stallungen in keinem funktionalen Zustand mehr befanden, folgt zudem aus der, auf Grundlage von Erkenntnissen aus einer Ortsbesichtigung, abgegebenen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Märkischer Kreis, und entspricht zudem der Einschätzung der ehrenamtlichen Richter.

(b)

Der Umstand, dass bei einer gebotenen Gesamtschau die ursprüngliche Bewirtschaftung in Form von Ackerbau und Viehhaltung durch den Erblasser zu Lebzeiten nach Ansicht des Senats nicht nur ruhte, sondern bereits eingestellt wurde, weshalb es auf die Frage eines Wiederanspannens nicht ankommt, führt in diesem zu entscheiden Einzelfall jedoch nicht zum Entfallen der Hofeigenschaft, da der Erblasser noch bis zuletzt die hofzugehörigen Forstflächen aktiv von der Hofstelle aus selbst bewirtschaftet und aus den daraus gewonnenen Erzeugnissen Erträge erzielt hat.

Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten hat der Erblasser unter Mithilfe der Beteiligten zu 1) sowie von Familienangehörigen bis zu seinem Tode die zum Hof gehörigen Forstflächen noch selbst und im Rahmen von Forstbetriebsgemeinschaften von der Hofstelle „E 1 und 4“ aus bewirtschaftet, indem er unter anderem Holz an Sägewerke verkaufte, Weidezaunpfähle und Brennholz auch für den Verkauf an seinen Kundenstamm herstellte und auslieferte. Er hielt die hierzu erforderlichen und betriebsbereiten Maschinen - einen Schlepper, einen Kipper, eine Tischkreissäge, einen Spalter sowie Kettensägen nebst Schutzkleidung an der Hofstelle vor. Die vorhandenen Wirtschaftsgebäude, die sich ausweislich der Einschätzung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Märkischer Kreis, in einem funktionalen Zustand befanden, nutzte er zur Holzlagerung und zum Unterstellen von Forstgeräten und Maschinen.

Soweit insbesondere die Beteiligte zu 1) für das vermeintliche Entfallen der Hofeigenschaft auf den schlechten baulichen Zustand der Hofstelle verweist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit gilt, dass die an die Hofstelle zu stellenden Anforderungen, insbesondere an die Wirtschaftsgebäude, durch die Art des landwirtschaftlichen Betriebes und dessen betriebliche Erfordernisse maßgebend bestimmt werden (Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Auflage 2015, HöfeO § 1 Rn. 24). Mangelhafter baulicher Zustand der Gebäude allein steht der Hofeigenschaft nicht entgegen. Die Wirtschaftsgebäude brauchen nicht unbedingt zur Bewirtschaftung vollständig und in jeder Hinsicht allen Anforderungen zu entsprechen, namentlich dann nicht, wenn der Eigentümer bisher von einer solchen unzulänglichen Hofstelle aus seinen Hof bewirtschaftet hat (Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Auflage 2015, HöfeO § 1 Rn. 19, beck-online). So liegt der Fall hier. Nach den sonstigen getroffenen Feststellungen sowie aus Sicht der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Märkischer Kreis, reichte die vorhandene Gebäudesubstanz für die zuletzt erfolgte Bewirtschaftung aus, zumal die wesentlichen Arbeiten auf den Forstflächen selbst und durch Lohnunternehmen erledigt und übernommen wurde. Nach den Angaben des Beteiligten zu 4) wurden auch vereinzelt Ausbesserungsarbeiten durchgeführt.

Aus der Art der Bewirtschaftung im vorliegenden Fall folgt, dass die zwischen den Beteiligten ebenfalls streitig diskutierte Frage, ob die Hofeigenschaft wegen eines etwaigen Wegfalls der Hofstelle durch das testamentarisch verfügte Nießbrauchsrecht zugunsten der Beteiligten zu 1) an der vormals von dem Erblasser als Betriebsleiterwohnhaus genutzten Immobilie „E 4“ entfallen sein könnte, keiner Entscheidung bedarf, da die von dort aus erledigten Büroangelegenheiten im Rahmen der Bewirtschaftung der Forstflächen, solange das Nießbrauchsrecht besteht, auch von Außerhalb erledigt werden können.

(c)

Für eine fortbestehende aktive Bewirtschaftung der Hofstelle spricht neben den bereits aufgezeigten objektiven Umständen zudem, dass der Erblasser ausweislich der vorgelegten Betriebsunterlagen nach wie vor über eine Betriebsnummer verfügte und ausweislich der Kontenübersicht zum Todestag (Bl. 75 GA I) auch noch ein gesondertes Betriebskonto bei der Volksbank im Märkischen Kreis, IBAN: DE Nr.01, führte. Ausweislich der hierzu vorgelegten Umsatzübersichten für die Jahre 2015 und 2016 sowie der vorgelegten Einnahme-Überschuss-Rechnung 05/16-04/17, Bl. 351 ff. GA I, erzielte der Erblasser aus der verbliebenen Bewirtschaftung noch Einkünfte und erhielt Prämien und Zuschüsse. So wurde in dem Wirtschaftsjahr noch ein Gewinn in Höhe von 10.762,44 € erwirtschaftet; für das Vorjahr betrug der Gewinn noch rund 22.900,00 €, wobei der Senat nicht verkennt, dass es sich hierbei im Wesentlichen um Gewinne aus Holzeinschlägen in dem Zeitraum handelt. Weitere Einnahmen erzielte der Erblasser aus der Vermarktung von Holz an Sägewerke, was die zur Akte gereichten Rechnungen des Regionalforstamtes aus dem Jahr 2017 (Bl. 366-368 GA I) belegen, und aus dem Verkauf von Brennholz.

Für eine aktive Bewirtschaftung spricht überdies, dass der Erblasser weiterhin Beiträge zu den insgesamt drei Forstbetriebsgemeinschaften N, T und D/U noch im Jahr 2016 entrichtete und aktiv Leistungen durch Lohnunternehmer beauftragte, ausweislich der Umsatzübersicht etwa für „Fällen und Rücken“ (Umsatzübersicht Betriebskonto Bl. 377, 385, 368, 388, 389 GA I). Abrechnungen beauftragter Forstarbeiten und für Holzverkäufe an Sägewerke liegen auch noch für das Jahr 2017 (Bl. 366-368 GA I) vor.

Zu berücksichtigen waren dabei die Erträge aus der Bewirtschaftung der nach Feststellung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Märkischer Kreis, insgesamt 38,6 ha umfassenden Forstflächen, mithin sowohl von den von dem Hofvermerk umfassten Forstflächen als auch den in 2003 hinzuerworbenen Forstflächen in J, da auch diese entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts Bestandteil des Hofes im Sinne des § 2 HöfeO geworden sind.

Nach § 2 a) HöfeO gehören zum Hof alle Grundstücke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden. Das ist dann der Fall, wenn der Hofeigentümer diese in seinen Wirtschaftsplan aufgenommen hat und wenn das Grundstück in einer seiner Art entsprechenden Weise tatsächlich genutzt wird. Bei der Eingliederung eines Grundstücks in die Wirtschaftseinheit des Hofes handelt es sich um einen vom Hofeigentümerwillen getragenen tatsächlichen Vorgang. Gewisse, nicht unerhebliche Entfernungen schließen die allein maßgebende regelmäßige tatsächliche Bewirtschaftung dabei nicht von vornherein aus. Für die Feststellung der tatsächlichen Bewirtschaftung kommt es entscheidend auf die umfassend zu würdigenden Umstände des Einzelfalls an; dabei kann auch der Nutzungsart (als Ackerland, Weideland etc.), den ortsüblichen Verhältnissen und dem wirtschaftlichen Aufwand der Bearbeitung Bedeutung zukommen. Erwirbt der Hofeigentümer zu seinem Hof neue Grundstücke hinzu, die in der Nähe seines Hofs liegen und landwirtschaftlich genutzt sind, so werden diese in aller Regel hofzugehörig. Die Zugehörigkeit zum Hof hängt dabei nicht von der Eintragung im Grundbuch und dem Ausweis des Hofvermerks für das betreffende Grundstück ab. Entscheidend ist vielmehr, ob der Eingliederung in die Wirtschaftseinheit des Hofes der Wille des Hofeigentümers entspricht, das Grundstück als hofzugehörig zu widmen. Etwas anderes gilt dann, wenn eine Einbeziehung der hinzuerworbenen Grundstücke in den eigenen Wirtschaftsbetrieb nach den tatsächlichen Verhältnissen und dem Willen des Hofeigentümers von Anfang an ausgeschlossen sein sollte (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2021 - 10 W 27/19; Beschluss vom 07.12.2004, 10 W 37/04; Beschluss vom 02.11.2004, 10 W 2/04; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Auflage 2015, HöfeO § 2 Rn. 5).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Hofzugehörigkeit der verfahrensgegenständlichen Forstflächen in J anzunehmen. Der Erblasser hat die Forstflächen im Jahr 2003 zu seinem bestehenden Hof, der zu dem Zeitpunkt bereits Forstflächen umfasste, hinzuerworben. Zwar liegen diese Flächen in etwa 20 km Entfernung vom Hof. Hierbei handelt es sich nach der überzeugenden Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Märkischer Kreis, sowie der Einschätzung der ehrenamtlichen Beisitzer, denen sich der Senat jeweils anschließt, jedoch nicht um eine solche Entfernung, die einer Bewirtschaftung vom Hof aus entgegenstünde, zumal die wesentlichen Forstarbeiten mittlerweile durch Lohnunternehmen erledigt werden, wie auch vorliegend. Die dann noch anfallenden Bürotätigkeiten konnten von der Betriebsleiterwohnung aus erledigt werden. Nach Angaben des Beteiligten zu 4) sind die Flächen mit dem Schlepper vom Hof aus in ca. 20 Minuten zu erreichen.

Es liegen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Erblasser eine Einbeziehung der hinzuerworbenen und von ihm fortan bewirtschafteten Flächen in seinen bestehenden Betrieb von vornherein ausschließen wollte. Allein aus dem Fehlen eines Hofzugehörigkeitsvermerks kann nicht auf einen fehlenden Eingliederungswillen geschlossen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2021, a.a.O.). Zwar könnte ein gegenteiliges Indiz hierfür im vorliegenden Fall darin liegen, dass nach der Aussage des Zeugen S R die Waldflächen in J nach den Angaben des Erblassers ihm gegenüber für seine Oma, also die Beteiligte zu 1) bestimmt sein sollten, was auch der Beteiligte zu 4) im Rahmen der Anhörung bestätigt hat. Dies allein belegt jedoch nicht, dass der Erblasser die Besitzung als Teil seines Privatvermögens betrachtet hat. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) folgt dies auch nicht aus den testamentarischen Regelungen. Denn soweit die Beteiligte zu 1) vorgetragen hat, dass das ihr zugewandte hoffreie Vermögen lediglich in den Forstflächen in J bestanden habe, steht diesem Verständnis entgegen, dass der Erblasser darüber hinaus ausweislich der zur Akte gereichten Kontenübersicht auf den Todestag noch über Guthaben auf drei Privatkonten verfügte, für welche die Beteiligte zu 1) als bezugsberechtigt eingetragen war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht allein oder in der Zusammenschau mit dem angedachten Hofübergabevertrag (Bl. 125-132 der Beiakte 3 Lw 8/19 Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Lüdenscheid), da dieser nur im Entwurf vorlag und letztlich dann auch gar nicht umgesetzt wurde.

Entscheidend für die Annahme der Hofzugehörigkeit spricht im vorliegenden Fall demgegenüber die sich aus den nachstehend aufgezeigten Umständen ergebende und für die Einordnung als hofzugehörig entscheidende faktische Behandlung der Waldflächen. Sämtliche Flächen standen im Alleineigentum des Erblassers. Der Eingliederungswille ergibt sich im vorliegenden Fall zum einen daraus, dass der Erblasser ausweislich der im Verfahren eingereichten Unterlagen die bestehenden und die hinzuerworbenen Flächen seit dem Erwerb in 2003 bis zu seinem Tod 2017 von der Hofstelle aus bewirtschaftet hat. Als Korrespondenzanschrift hat der Erblasser einheitlich die „E 1, 4“ angegeben und von dort auch die Aufträge an die Lohnunternehmer erteilt. Zum anderen hat er die entstandenen Bewirtschaftungskosten einheitlich von dem Betriebskonto bei der Volksbank Märkischer Kreis beglichen, etwa die Kosten für Lohnunternehmer oder etwa die Grundbesitzabgaben (Bl. 412 GA I), zugleich aber auch die Einnahmen aus den Holzverkäufen auf diesem Konto verbucht. Aus den zur Akte gereichten Unterlagen (etwa Bl. 345, 349 GA I) ergibt sich ferner eine einheitliche steuerrechtliche und versicherungsrechtliche Handhabe. Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser die Widmung zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich wieder aufgehoben hat, sind nicht ersichtlich.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ergibt sich aus dieser faktischen Handhabung zur Überzeugung des Senats mithin, dass der Erblasser die hinzuerworbenen Flächen in die Wirtschaftseinheit des Hofes einbezogen und diese als dem Hof zugehörig gewidmet hat.

(d)

Der Annahme einer Eigenbewirtschaftung durch den Erblasser kann nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, dass die Bewirtschaftung der Forstflächen überwiegend im Rahmen von Forstbetriebsgemeinschaften erfolgte, da dies eine mittlerweile übliche Form der Bewirtschaftung gerade von Forstflächen darstellt und die Einbeziehung Dritter nichts an der Eigenbewirtschaftung ändert, jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, der Erblasser mangels anderweitiger Anhaltspunkte noch die Leitung des Betriebes innehatte und die wirtschaftlichen Entscheidungen traf.

(e)

Entgegen der Annahme der Beteiligten zu 1) entfällt die Hofeigenschaft auch nicht deshalb, weil nach den vorgelegten Unterlagen davon auszugehen ist, dass der Erblasser den Hof zuletzt lediglich noch als Nebenerwerbsbetrieb im kleineren Umfang geführt hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Betrieb als Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb geführt wird. Ebenso wenig sind Aspekte der Rentabilität oder einer nachhaltigen Leistungsfähigkeit entscheidend (vgl. hierzu näher Senat, Beschluss vom 06.11.2023 - 10 W 174/22; Beschluss vom 07.06.2011 - 10 W 123/10). Nach dem hier von dem Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legenden letzten Einheitswertbescheid des Finanzamtes Altena vom 22.01.2021 (Bl. 464 f. GA I), bezogen auf den Stichtag des 01.01.2016, beträgt der Wirtschaftswert für die Landwirtschaft 2.559,02 € und für die Forstwirtschaft 16.142,00 €, so dass der Hof die nach § 1 HöfeO geforderte Mindestleistungsfähigkeit erreichte. Die Feststellungen des Finanzamtes sind für die Landwirtschaftsgerichte bindend und von diesen nicht zu überprüfen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.01.2013 - 23 WLw 10/12). Auch nach Einschätzung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Märkischer Kreis, in ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie den ergänzenden mündlichen Erläuterungen im Rahmen des Senatstermins konnte der Hof mit den Forstflächen noch im Nebenerwerb betrieben werden.

(f)

Letztlich liegen auch keine Anhaltspunkte für einen subjektiven Willen des Erblassers vor, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll. Zwar stellt der Erblasserwille einen maßgeblichen subjektiven Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung dar, der gegebenenfalls durch eine Gesamtschau der objektiven Umstände indiziert sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2013 - BLw 4/12). Anhaltspunkte für einen solchen subjektiven Aufgabewillen des Erblassers sind im vorliegenden Fall hingegen nicht feststellbar. Weder deuten die äußeren - objektiven - Umstände darauf hin, noch ist ersichtlich, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt den Willen entwickelt haben könnte, dass von seiner Hofstelle aus nie mehr Landwirtschaft betrieben werden solle. Vielmehr hat er noch in seinem Testament durch die Trennung von hoffreiem Vermögen einerseits und dem Hof andererseits in höferechtlichen Kategorien gedacht und damit zum Ausdruck gebracht, dass es sich nach seinem Verständnis bei seiner Besitzung noch um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelte. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wille des Erblassers nach der Errichtung des Testaments geändert haben könnten, sind nicht ersichtlich.

Für einen Hofaufgabewillen des Erblassers spricht in Bezug auf die Forstwirtschaft auch weder der Bestand des Inventars noch der Umstand, dass Investitionen in die Besitzung schon seit Jahrzehnten nicht mehr vorgenommen worden sind, da dies vielmehr nach den vorstehenden Ausführungen darauf zurückzuführen ist, dass der Bestand, so wie er war, dem Erblasser für diese Form der Bewirtschaftung noch ausreichte.

Bei gebotener Gesamtschau aller vorstehend aufgezeigten Umstände ist damit die durch den eingetragenen Hofvermerk ausgelöste einschlägige Vermutung des § 5 HöfeVfO im Ergebnis nicht widerlegt.

b.

Auf den Widerantrag des Beteiligten zu 2) war festzustellen, dass dieser Hoferbe geworden ist, § 11 Abs. 1 g) HöfeVfO. Danach entscheidet das Landwirtschaftsgericht auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht, im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens, wer nach dem Tode des Eigentümers eines Hofes Hoferbe geworden ist.

aa.

Der Antrag ist zulässig.

Auch der Beteiligte zu 2) verfügt in Hinblick auf die mit seinem Widerantrag begehrte Feststellung über das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 11 HöfeVfO, da sich durch die begehrte Feststellung die Unsicherheit in Bezug auf seine zwischen den Beteiligten streitige Stellung als Hoferbe beseitigt werden kann.

bb.

Der Antrag des Beteiligten zu 2) ist auch begründet.

Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen unter „a.“ handelt es sich bei der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Besitzung um einen Hof im Sinne der Höfeordnung.

Da der Erblasser im vorliegenden Fall weder durch letztwillige Verfügung, § 7 Absatz 1 Satz 1 HöfeO, noch sonst einen Hoferben bestimmt hat, § 6 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1, Ziffer 2 HöfeO, ist der Hoferbe aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Erblassers zu ermitteln. Gemäß §§ 5 Nr. 1, 6 Absatz 1 Ziffer 3 HöfeO sind gesetzliche Erben seine drei Kinder, die Beteiligten zu 2) bis 4). Da in dem Bereich V das Ältestenrecht gilt, ist bei mehreren Erbprätendenten zunächst der Älteste und, wenn dieser kinderlos ausscheidet, der nächstälteste Hoferbe berufen, und zwar unabhängig vom Geschlecht. Danach ist der Beteiligte zu 2) als ältester der Geschwister zum gesetzlichen Erben berufen.

cc.

Der Beteiligte zu 2) war bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls auch ohne Zweifel wirtschaftsfähig im Sinne von § 6 Absatz 7 HöfeO. Unerheblich ist demgegenüber, dass der Beteiligte zu 2) heute berufsunfähig ist. Er hatte im Jahr 2021 einen schweren Arbeitsunfall erlitten und ist seither zu 100% schwerbehindert bei Pflegegrad 3. Auf diese nachträgliche Entwicklung ist jedoch nicht abzustellen, da es für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit auf den Zeitpunkt des Erbfalls, hier also den 00.00.2017, ankommt. Damals aber war der Beteiligte zu 2) zweifelsfrei wirtschaftsfähig. Er ist ausgebildeter Landwirtschaftsmeister und führte seinerzeit einen größeren Betrieb.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Danach waren der Beteiligten zu 1) die Gerichtskosten beider Instanzen aufzuerlegen, da sie insgesamt mit ihrem Antrag unterlegen ist. Die den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen diese gemäß § 45 LwVG grundsätzlich selbst. Gründe für eine abweichende Kostenauferlegung in erster und/oder zweiter Instanz hat der Senat insgesamt nicht feststellen können.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zugelassen, weil es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt, die der Senat unter Beachtung der Vorgaben höchstrichterlicher Rechtsprechung und der Veröffentlichungen in der einschlägigen Literatur getroffen hat. Die Voraussetzungen des § 9 LwVfG in Verbindung mit § 70 Absatz 2 FamFG sind nicht erfüllt.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 48 GNotKG a. F.