Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 01.12.2025 – 10 W 121/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:1201.10W121.25.00

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten (im Beschwerdeverfahren nur noch) über die Hoferbenstellung nach dem am 00.00.1953 in D geborenen und am 00.00.2023 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in E-D im Alter von 69 Jahren verstorbenen Erblasser A B C.

Der Erblasser war Eigentümer der landwirtschaftlichen Besitzung „G Hof“. Diese ist im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert, Gemarkung H, Blatt ~, als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde innerhalb der Familie des Erblassers über drei Generationen aufgebaut und fortgeführt. Er umfasst eine Flächengröße von rund 13 Hektar. Davon entfallen 1,81 Hektar auf die Hofstelle und 1,33 Hektar auf Waldgebiet. Von den verbleibenden 9 Hektar werden 7 Hektar als Weidefläche und 2 Hektar als Grünfläche, auf denen Heulage geerntet wird, verwendet. Zudem sind noch weitere Flächen im Umfang von 6 Hektar hinzugepachtet. Hiervon werden 5,05 Hektar zur Ernte von Heulage bewirtschaftet. Die verbleibende Fläche kann wegen eines Bewuchses mit giftigen Pflanzen nicht bewirtschaftet werden. Der Pachtvertrag läuft noch bis zum 01.01.2027. In einem ertragreichen Jahr können bis zu 300 Ballen Heulage gewonnen werden. Es handelt sich um spätgeschnittenes Gras, das teilweise getrocknet und anschließend gepresst und luftdicht verpackt wird.

Die verfahrensgegenständliche landwirtschaftliche Besitzung wurde bis zum Jahr 2005 als Milchviehbetrieb bewirtschaftet. Es waren vereinzelte Pferde auf dem Hof eingestellt. Mit Beginn des Jahres 2006 erfolgte eine Umstellung auf einen Pferdepensionsbetrieb. Heute sind auf dem „G Hof“ ca. 60 Pferde eingestallt. Die erwirtschaftete Heulage wird an die Pferde verfüttert. Der Erblasser A B C hatte das Mähen und Pressen anfangs noch selbst übernommen. Später wurden Lohnarbeiter beauftragt. Das Wickeln wurde immer extern in Auftrag gegeben. Weiteres Raufutter, Heu und Heulage, werden ebenso wie Kraftfutter, Hafer und Pellets sowie Einstreu ebenfalls hinzugekauft. Im Internet präsentiert sich der Betrieb unter „www.xy-E.de“ als „... eine moderne Reitanlage für den Freizeit und turnierambitionierten Reiter. ... Wir legen Wert darauf, dass wir Ihnen optimale Trainingsmöglichkeiten bieten, aber auch eine private und nette Atmosphäre schaffen, wo Sie und Ihre Vierbeiner sich wohlfühlen ...“. Besondere zusätzliche Serviceleistungen werden in den Bereichen Gesundheitsmanagement, Weide- und Paddockservice, Führanlagenservice und Einstreu angeboten. Darüber hinaus gibt es Fortbildungen und Lehrgänge für Pferd und Reiter. Weitere Angebote werden unter „Was können Sie von uns erwarten?“ wie folgt benannt:

Gute Trainingsmöglichkeiten

20 x 60 Halle

20 x 40 Außenplatz mit Swingground

24 x 38 Außenplatz mit Stremmersand

Überdachte Führanlage

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Pferdegerechte Haltung

Sommer- und Winterwiesen

Winterpaddocks

Aktivitäten wie z.B. Lehrgänge

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Eine gepflegte Anlage in einer familiären Atmosphäre

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Gesundheitsmanagement für Pferde

Wurmkuren

Selektives Entwurmen.

Die Preise liegen für Paddockboxen à 31m² bei 495,00 €, für Außenboxen à 15m² bei 440,00 €, für Innenboxen mit Fenster à 14m² bei 435,00 € und bei Innenboxen á 14m² bei 400,00 € monatlich. Die diversen angebotenen Zusatzleistungen werden in der Regel gesondert berechnet.

Ein von der Beteiligten zu 1) in Auftrag gegebenes Gutachten der Sachverständigen I J aus K vom 14.01.2025 gelangte zu dem Ergebnis, dass der Verkehrswert des Areals „G Hof“ in E mit 2.862.000,00 € zu beziffern sei (Bl. 237-307 GA I).

Der Erblasser hatte keine Abkömmlinge. Er war in erster Ehe mit L C verheiratet. Sie verstarb am 00.00.2010. Der Erblasser war seit dem 00.00.2013 in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1) verheiratet.

Die Beteiligte zu 1) hat ein Studium der Gesundheitsökonomie und medizinischen Verwaltung absolviert und ist bei der M Holding GmbH & Co. KG, einer radiologischen und strahlentherapeutischen Arztpraxis beschäftigt, deren Geschäftsleitung sie seit 2007 angehörte.

Der Beteiligte zu 2) ist der ältere Bruder des Erblassers (geboren am 00.00.1951). Beide sind Söhne der verstorbenen Eheleute N O C und A B C senior. Der Beteiligte zu 2) führte seit 1985 ein eigenes Handwerksunternehmen, die Elektro C GmbH, das er mittlerweile an seinen Sohn übergeben hat. Insgesamt hat der Beteiligte zu 2) drei Kinder.

A B C senior und N O C, die Eltern des Erblassers und des Beteiligten zu 2), hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich darin gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Der Erblasser wurde zum Hoferben nach dem Tod des Letztversterbenden bestimmt. Dabei sollte er sicherstellen, dass der Hof in Familienhand bleibe.

Nach dem Tod von A B C senior am 00.00.1983 nahm N O C die Erbschaft nur hinsichtlich des hoffreien Vermögens an und schlug hingegen die Hoferbschaft zu Gunsten ihres Sohnes A B C junior, des Erblassers, aus. Dieser räumte mit notarieller Urkunde vom 17.09.1984 (UR-Nr. °/1984 des Notars P K. Q in E) seiner Mutter als Äquivalent für deren Ausschlagungserklärung ein lebenslanges Altenteilsrecht ein. Außerdem verpflichtete er sich zu einer Ausgleichszahlung an den Beteiligten zu 2), seinen Bruder (Bl. 6 ff. der Beiakten 9 IV 122/23 Amtsgericht - Nachlassgericht - Velbert). Die notarielle Urkunde enthält unter Abschnitt D. einen Erbvertrag zwischen dem Erblasser und dem Beteiligten zu 2). Dieser Abschnitt lautet:

„1.

Ich bin Hoferbe nach meinem Vater hinsichtlich des im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert von H ~ eingetragenen Hofes. Für den Fall, dass ich, A B C, ohne Hinterlassung von leiblichen Abkömmlingen versterben sollte, soll Erbe des voraufgeführten Hofes sein, mein Bruder R C. Sollte Vorgenannter in Wegfall geraten, soll für den Fall, dass ich versterbe, ohne leibliche Abkömmlinge zu hinterlassen, Hoferbe sein dasjenige Kind von R C, welches nach den Regeln der Höfeordnung hierzu berufen wäre.

2.

Für den Fall, dass R C oder eines seiner Abkömmlinge Hoferbe werden sollte, räume ich meiner Ehefrau L C, geb. S ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht ein (…). Das Wohnungsrecht (…) erlischt mit dem dauerhaften Auszug meiner Ehefrau L C aus dem Haus F Weg # oder aber mit ihrem Tod. ...

5.

Ich, R C, nehme Vorstehendes hiermit an. ...“

In Abschnitt E. heißt es:

„Ich, A B C, verpflichte mich hiermit, den in der Höferolle eingetragenen Hof, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert von H Bl. ~, zu meinen Lebzeiten nicht ohne Zustimmung meines Bruders R C aus der Höferolle streichen zu lassen und den Hof nicht ganz oder teilweise ohne Zustimmung zu verkaufen. Die Zustimmungsverpflichtung beschränkt sich auf die Person des Herrn R C. Nach Belehrung wird auf etwaige bereit jetzt vereinbarte Übertragungsverpflichtungen und deren mögliche Sicherstellung im Falle des Verstoßes gegen die vorstehende Verpflichtung verzichtet.“

Weitere Verfügungen von Todes wegen hat der Erblasser nicht hinterlassen.

N O C, die Mutter des Erblassers, verstarb am 00.00.2012.

Der Erblasser verstarb am 00.00.2023.

Mit notarieller Urkunde vom 11.07.2023, bei Gericht eingegangen am 13.07.2023, beantragte die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses (UR-Nr. */2023 des Notars Dr. U T in V).

Mit einem an das „Amtsgericht Velbert - Nachlass (…)“ und das „Landwirtschaftsgericht Mettmann“ adressierten Schreiben, das im Original nur bei dem Amtsgericht Velbert einging, übersandte die Beteiligte zu 1) eine auf den 00.00.2023 datierte und von ihr unterzeichnete Erklärung, mit der sie die Anfechtung des am 17.09.1984 geschlossenen Erbvertrags erklärte (Bl. 37 ff. der Beiakte 9 IV 122/23 Amtsgericht - Nachlassgericht - Velbert). Das Amtsgericht Velbert übersandte diese Erklärung mit Verfügung vom 28.07.2023 an den Beteiligten zu 2) sowie an das Landwirtschaftsgericht zur Kenntnis.

Der Beteiligte zu 2) beantragte seinerseits mit Schriftsatz vom 13.09.2024, für den Fall der Anwendbarkeit der Höfeordnung ein Hoffolgezeugnis zu seinen Gunsten zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des Hoffolgezeugnisses an ihn vorliegen und erfüllt sind.

Die Beteiligte zu 1) hat behauptet, dass sie im Jahr 2006 ihr Pferd bei dem Erblasser eingestellt habe und seit 2009 an der Bewirtschaftung des Hofes mitgearbeitet habe. Im Jahr 2009 sei sie zunächst teilweise und im Jahr 2011 sodann vollständig auf den Hof gezogen. Sie habe bis zum Tode ihres Ehemannes ca. 20 Stunden wöchentlich auf dem Hof gearbeitet. Die Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Besitzung um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handele.

Der Beteiligte zu 2) hat behauptet, dass er zu Lebzeiten der Eltern auf dem Hof mitgearbeitet habe und mit den landwirtschaftlichen Aufgaben, die im Rahmen einer Boden- und Tiernutzung anfallen, vertraut sei. Er hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb im maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr um einen Hof im Sinne von § 1 HöfeO gehandelt habe. Die Beteiligte zu 1) sei im Übrigen auch nicht wirtschaftsfähig. Zum Zeitpunkt des Erbfalls sei sie in Vollzeit bei der M GmbH & CO. KG tätig gewesen. Gegen ihre Behauptung, bereits seit dem Jahr 2009 auf dem Hof mitgearbeitet zu haben, spreche, dass die erste Ehefrau des Erblassers, L C, ihrerseits noch bis zum Jahr 2012 auf dem Hof gelebt habe. Der Beteiligte zu 2) hat im Übrigen die Ansicht vertreten, dass die von der Beteiligten zu 1) erklärte Anfechtung des notariellen Erbvertrags vom 17.09.1984 unwirksam sei.

Ausweislich eines Protokolls des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Mettmann vom 00.00.2025 haben beide Beteiligte zuletzt jeweils für sich die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses bzw. hilfsweise eines Erbscheins beantragt (Bl. 323 GA I).

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Mettmann hat mit einem am 25.03.2025 erlassenen Beschluss die Tatsachen für festgestellt erachtet, die einerseits zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 2) beantragten Hoffolgezeugnisses und andererseits zur Erteilung eines Alleinerbscheins zu Gunsten der Beteiligten zu 1) hinsichtlich des hoffreien Vermögens erforderlich seien. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Besitzung um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handele. Selbst wenn in der Aufgabe der Milchviehhaltung 2005 eine Aufgabe der Eigenbewirtschaftung gelegen haben sollte, so habe dies nur eine vorübergehende Betriebsaufgabe dargestellt. Der Beteiligte zu 2) sei aufgrund des Erbvertrags vom 17.09.1984 wirksam zum Hoferben bestimmt worden. Aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks stehe die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2) außer Zweifel. Der Erbvertrag sei auch nicht durch die Beteiligte zu 1) wirksam angefochten worden. Die erst nach dem Tod des Erblassers erklärte Anfechtung sei verspätet. Ein Anfechtungsrecht der Beteiligten zu 1) habe nicht mehr bestanden, nachdem das eigene Anfechtungsrecht des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls bereits erloschen gewesen sei (§§ 2285, 2283 BGB). Eine formlose Hofübergabe an die Beteiligte zu 1) sei ebenfalls nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (Bl. 324 ff. GA I) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss haben zunächst beide Beteiligte Beschwerde eingelegt.

Die Beteiligte zu 1) behauptet, dass die auf dem Hof eingestallten Pferde zum überwiegenden Teil durch die Erzeugnisse und die Bewirtschaftung der hofeigenen Flächen versorgt würden. Sie behauptet ferner, dass sie seit 2010 als Landwirtin in Nebentätigkeit mit ca. 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche tätig sei. Sie habe den Erblasser seit 2007 bei dem Aufbau und der Professionalisierung des Pferdepensionsbetriebs beraten, da sie selbst seit 1976 Erfahrungen im Umgang und der Haltung von Pferden gesammelt habe. Die Beteiligte zu 1) bestreitet, dass der Beteiligte zu 2) über die notwendigen wirtschaftlichen Kenntnisse, insbesondere über solche zum Betrieb einer Pferdepension, verfüge. Wegen seiner fehlenden Wirtschaftsfähigkeit scheide er damit als Hoferbe aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Rechtsanwälte Dr. W pp. in V vom 24.04.2025 (Bl. 371 ff. GA I) Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

1. den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Mettmann vom 25.03.2025, Az. 7 Lw 6/23 aufzuheben, soweit hierdurch festgestellt wurde, dass Herr R C Hoferbe des im Grundbuch von Velbert Gemarkung H Blatt ~ eingetragenen Hofes gemäß der Höfeordnung nach seinem Bruder A B C junior geworden ist, und

2. das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Mettmann anzuweisen, ihr ein Hoffolgezeugnis mit dem Inhalt zu erteilen, dass sie Hoferbin des im Grundbuch von Velbert Gemarkung H Blatt ~ eingetragenen Hofes gemäß der Höfeordnung nach ihrem Ehemann A B C junior geworden ist.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss, soweit dieser die Hoferbfolge betrifft. Im Übrigen wendet er sich seinerseits mit der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit darin von einem Alleinerbrecht der Beteiligten zu 1) hinsichtlich des hoffreien Vermögens ausgegangen wird. Der Beteiligte zu 2) weist darauf hin, dass der Erblasser nach gesetzlicher Erbfolge beerbt worden sei durch die Beteiligte zu 1) als Ehefrau zu ¾ und durch ihn selbst als Bruder zu ¼. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Rechtsanwälte X pp. in E vom 03.04.2025 (Bl. 365 ff. GA I) Bezug genommen.

Mit einem am 04.07.2025 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Mettmann der Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Feststellungsbeschluss vom 25.03.2025 abgeholfen, soweit sich diese gegen den Inhalt des angekündigten Erbscheins richtet. Es hat diesen wie folgt neu gefasst:

„Der am 00.00.1953 in D jetzt E geborene, zuletzt in E wohnhaft gewesene

A B C jun.,

ist am 00.00.2023 in E verstorben und hinsichtlich des hoffreien Vermögens beerbt worden von

seiner Ehefrau Frau Y C, geb. am 26.12.1964, F Weg #, 00000 E zu einem Anteil von ¾

und seinem Bruder Herrn R C, geb. am 00.00.1951, Z Str. +, 00000 E zu einem Anteil von ¼.“

Im Übrigen hat das Landwirtschaftsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Sie ist dort am 08.07.2025 eingegangen. Mit Beschluss vom 14.07.2025 hat das Oberlandesgericht Köln das Verfahren an das Oberlandesgericht Hamm abgegeben.

Der Senat hat in dem Termin am 18.11.2025 die Beteiligten persönlich angehört und der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Mettmann, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 18.11.2025 (Bl .109-113 GA II) Bezug genommen.

Die Akten 9 IV 122/23 Amtsgericht - Nachlassgericht - Velbert und 7 Lw 9/23 Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Mettmann sind beigezogen worden und Gegenstand der Verhandlung gewesen.

II.

In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten, wie sie auch gegenüber dem Senat am 18.11.2025 noch einmal ausdrücklich klargestellt haben, nur noch um die Hoferbfolge. Im Hinblick auf das hoffreie Vermögen wird die erstinstanzliche Entscheidung, insofern in der Gestalt des am 04.07.2025 erlassenen Teil-Abhilfebeschlusses, hingegen akzeptiert.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat insoweit Erfolg, als das Rechtsmittel sich gegen die erstinstanzlich zu Gunsten des Beteiligten zu 2) ergangene Entscheidung hinsichtlich des Hoffolgezeugnisses richtet. Im Übrigen, also hinsichtlich der eigenen Antragstellung der Beteiligten zu 1) betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig. Sie ist gemäß § 18 HöfeO, § 9 LwVfG, §§ 58 ff. FamFG statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Durch die Abgabe seitens des Oberlandesgerichts Köln liegt sie nunmehr auch dem zuständigen Beschwerdegericht vor. Alle seit dem 01.07.2025 neu eingehenden Verfahren, die den Oberlandesgerichten zugewiesene Entscheidungen in Landwirtschaftssachen in Nordrhein-Westfalen betreffen, sind gemäß § 8 LwVfG, § 1 Abs. 2 S. 1 JustG NRW in Verbindung mit § 35 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Justiz in der Fassung vom 03.06.2025 dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.

2.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses an den Beteiligten zu 2) sind nicht erfüllt. Insofern teilt der Senat die erstinstanzliche Würdigung nicht.

Mit ihrem eigenen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, den das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Mettmann durch seinen Feststellungsbeschluss konkludent zurückgewiesen hat, vermag die Beteiligte zu 1) hingegen nicht durchzudringen.

Den wechselseitigen Anträgen der Beteiligten zu 1) und 2) auf die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem am 00.00.2023 verstorbenen Erblasser A B C junior in Bezug auf den im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert, Gemarkung H Blatt ~ eingetragenen Grundbesitz war jeweils nicht zu entsprechen, da es sich bei dem „G Hof“ im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelte.

a)

In einem Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - wie vorliegend - hat das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen zu prüfen und ggf. inzident festzustellen, ob es sich bei dem von dem Erblasser hinterlassenen Grundbesitz im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls noch um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelte oder ob die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2021 - 10 W 76/20 -, Rn. 45, OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2018, 10 W 63/17, Rn. 16 mwN).

aa)

Da im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hofvermerk im Grundbuch des Grundbesitzes eingetragen gewesen ist, begründet dies zwar gemäß § 5 HöfeVfO die Vermutung der Hofeigenschaft der Besitzung. Die Eintragung des Hofvermerks steht dem Verlust der Hofeigenschaft jedoch nicht entgegen, da die Vermutungswirkung des § 5 HöfeVfO widerlegbar ist. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich doch keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (§ 1 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 HöfeO).

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Hofeigenschaft bei einer dauerhaften Einstellung des auf der Besitzung vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes unabhängig von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 1 HöfeO und der Eintragung des Hofvermerks entfällt. Maßgeblich ist hierbei, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war. Von einem Hof im Sinne der Höfeordnung kann demnach unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der höferechtlichen Sondererbfolge und deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung nur dann ausgegangen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres wiederhergestellt werden kann. Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden (BGH, Beschluss vom 28.04.1995, BLw 73/94; OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012, 23 WLw 7/12; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.03.2018, 10 W 63/17, 13.12.2005, 10 W 20/03, 16.06.2020, 10 W 35/19 23.07.2021, 10 W 131/20 und vom 16.11.2021 - 10 W 76/20; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Auflage 2015, HöfeO § 1 Rn. 132, 135 ff.; Graß, Landwirtschaftserbrecht, 12. Auflage 2024, § 1 HöfeO, Rn. 145 ff.).

Die Frage des Wegfalls der Hofeigenschaft aufgrund einer Auflösung der Betriebseinheit ist hierbei nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Auflage 2015, HöfeO § 1 Rn. 135 ff.; Graß, Landwirtschaftserbrecht, 12. Auflage 2024, § 1 HöfeO, Rn. 145). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen. Als wesentliche objektive Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere eine Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte oder geschlossene Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen, die Nutzung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen (BGH, Beschluss vom 29.11.2013 - BLw 4/12 -, Rn. 45, juris; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Auflage 2015, HöfeO § 1 Rn. 136 f.; Graß, Landwirtschaftserbrecht, 12. Auflage 2024, § 1 HöfeO, Rn. 145). Ein maßgeblicher subjektiver Gesichtspunkt ist der Wille des Hofeigentümers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll. Ein solcher Wille kann ggfls. durch eine Gesamtschau der objektiven Umstände indiziert sein (BGH, Beschluss vom 29.11.2013 - BLw 4/12 -, Rn. 45, juris; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Auflage 2015, HöfeO § 1 Rn. 141; Graß, Landwirtschaftserbrecht, 12. Auflage 2024, § 1 HöfeO, Rn. 145). Nur ein nach dem Willen des Erblassers lediglich vorübergehend ruhender („entspannter“) Betrieb kann wiederaufgenommen („wiederangespannt“) werden, nicht hingegen ein bereits dauerhaft aufgelöster; keinesfalls kann eine landwirtschaftliche Besitzung, die ihre Eigenschaft als Hof im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verloren hat, dennoch als Sondervermögen nach höferechtlichen Grundsätzen vererbt werden (BGH, Beschluss vom 29.11.2013 - BLw 4/12 -, Rn. 41).

bb)

Nach diesen Maßstäben ist die landwirtschaftliche Betriebseinheit in einer Gesamtschau sämtlicher objektiven und subjektiven Gesichtspunkte bereits seit 2006 aufgelöst worden. Dabei geht es allerdings in der spezifischen Konstellation des vorliegenden Falles nicht darum, dass der Erblasser seinen Betrieb etwa vollständig aufgegeben hätte. Entscheidend ist vielmehr, dass er eine grundlegende Umstellung von einem landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb auf einen gewerblichen Dienstleistungsbetrieb, hier in Form einer groß angelegten modernen und luxuriösen Pferdepension, vorgenommen hatte.

(1)

Im Hinblick auf die subjektiven Kriterien der gebotenen Gesamtwürdigung steht es zur Überzeugung des Senats fest, dass die verfahrensgegenständlichen Flächen nach der Vorstellung des Erblassers nie wieder landwirtschaftlich genutzt werden sollten. Denn der Erblasser und die Beteiligte zu 1) haben erhebliche Investitionen zum Aufbau der Pferdepension getätigt. Es wurden neue Gebäude, ein Stall mit verschiedenen Boxentypen und Paddocks, eine Reithalle mit Spiegeln, eine überdachte Longieranlage, eine überdachte Führanlage, ein Pferde-Solarium und Außenplätze geschaffen. Ausgehend von den damit verbundenen Investitionen, persönlichen Mühen und auch dem offenkundigen Erfolg des Konzepts der Pferdepension, kann lebensnah ausgeschlossen werden, dass der Erblasser die Vorstellung gehabt haben könnte, er oder ein Hofnachfolger werde die Pferdepension zurückbauen und erneut eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen - etwa im Sinne der zuvor betriebenen Milchviehwirtschaft - aufnehmen. Entgegen der Auffassung des Ausgangsgerichts ist der landwirtschaftliche Betrieb auch nicht als lediglich vorübergehend ruhend, sondern als dauerhaft aufgelöst bzw. endgültig umgewandelt einzustufen. Es gibt keine Indizien dafür, dass eine erneute Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit beabsichtigt war. Der Erblasser hat die Milchviehhaltung auch nicht alters- oder krankheitsbedingt aufgegeben, sondern mit der Pferdepension gezielt eine neue wirtschaftliche Ausrichtung vorgenommen. Diese war mit erheblichen Investitionskosten, mehreren Bauvorhaben und einer Marktanalyse mit einer gezielten Ausrichtung auf die Eigentümer von hochwertigen Dressurpferden verbunden.

(2)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem objektiven Kriterium, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ca. 2 ha eigene Grünlandflächen und 5 ha hinzugepachtete Grünlandflächen für die Erwirtschaftung von Heulage zur Fütterung der Pferde genutzt wurden. Einem Pferdepensionsbetrieb kann grundsätzlich keine Hofeigenschaft zugebilligt werden - eine Ausnahme mag allenfalls dann in Betracht kommen, wenn das Futter überwiegend auf eigenen oder angepachteten Flächen erzeugt wird (Graß, Höfeordnung, 1. Online-Auflage 2018, § 1 HöfeO Rn. 11 mit weiteren Nachweisen; siehe auch OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2014 - 23 WLw 5/14). Vorliegend verbleibt es dabei, dass dem „G Hof“ als Pferdepensionsbetrieb keine Hofeigenschaft zukommt. Die Voraussetzungen der in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt diskutierten Ausnahme sind hier nicht erfüllt: Das Futter für die Pferde wird nicht überwiegend auf den eigenen oder den angepachteten Flächen erzeugt. Nach Eröffnung der Pferdepension erfolgte zunächst noch eine Eigenbewirtschaftung - mit Ausnahme des Wickelns der Heulage - durch den Erblasser. In der Folgezeit wurden die zum Pressen notwendigen landwirtschaftlichen Geräte abgeschafft und Lohnarbeiter beauftragt. Für die eingestellten ca. 60 Pferde werden nach Einschätzung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und zur Überzeugung des Senats insbesondere unter Heranziehung der Expertise der ehrenamtlichen Richter ca. 31 Hektar reine Futtergrundlage benötigt. Durch die tatsächliche Bewirtschaftung einer Fläche von 7 Hektar - nämlich 2 Hektar hofeigenes und 5 Hektar Pachtland - kann somit auf dem „G Hof“ die Tierhaltung nicht ganz oder überwiegend, sondern nicht einmal annäherungsweise aus den Bodenerzeugnissen des Betriebs sichergestellt werden (anders in einem durch das OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2014 - 23 WLw 5/14 - entschiedenen Fall: Nach dem dortigen Sachverhalt stand für zehn Pensionspferde und zwei eigene Pferde eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 30,80 Hektar Land zur Verfügung).

(3)

Den Schwerpunkt einer Pferdepension bildet allgemein und im konkreten vorliegenden Fall in ganz besonders deutlichem Ausmaß nicht die landwirtschaftliche Nutzung, sondern die fachlich hochwertige Dienstleistung am Pferd. In der Gesamtabwägung überwiegt auf dem „G Hof“ die Pferdepensionshaltung und gibt dem Gesamtbetrieb sein Gepräge. Die Bewirtschaftung der Flächen zum Gewinn eines Teils der für die Fütterung der eingestellten Pferde mit Raufutter benötigten Heulage hat einen reinen dem gewerblichen Dienstleistungsbetrieb dienenden Charakter. Auf dem „G Hof“ wird der größte Teil der Flächen für die gewerbliche Tätigkeit und nicht landwirtschaftlich genutzt. In die gewerbliche Tätigkeit wurden Investitionen getätigt, nicht jedoch in die landwirtschaftliche Tätigkeit. Die Beschäftigten arbeiten für die Pferdepension und somit für den gewerblichen Betrieb. Die landwirtschaftlichen Tätigkeiten werden durch Lohnarbeiter übernommen. Durch die Neuausrichtung als Pferdepension erfolgte eine Loslösung von der Historie des Hofs als Milchviehbetrieb. Die Selbstdarstellung im Internet ist auf den Betrieb einer luxuriösen Pferdepension mit hochwertiger Dienstleistung konzentriert. Der Ertrag des Gesamtbetriebs wird durch den Betrieb der Pferdepension erzielt. Die durch die landwirtschaftliche Tätigkeit erwirtschaftete Heulage dient ausschließlich zur Fütterung der eingestellten Pferde und somit zur Reduzierung der Kosten der Pferdepension. Sie ist jedoch unstreitig keine ausreichende Futtergrundlage zur Ernährung der ca. 60 Einstellpferde. Das Kraftfutter wird vollständig hinzuerworben. Heu wird ebenfalls hinzuerworben. Je nach Ertrag des jeweiligen Erntejahres und den aktuellen Wünschen der Eigentümer der Einstellpferde, was gefüttert werden soll, muss auch zusätzliche Heulage hinzugekauft werden. Von den monatlichen Kosten für die Unterbringung der Pferde, die sich in ihrem Grundbetrag in einem Bereich zwischen 400,00 € und 495,00 € bewegen, wobei Zusatzleistungen in der Regel noch gesondert zu vergüten sind (s.o.), entfallen nach Schätzung des Senates, der die Beteiligte zu 1) nicht entgegengetreten ist, ca. 150,00 € bis 200,00 € auf die reine Fütterung der Tiere. Es ist offensichtlich, dass die Pferdepension die wirkliche Existenzgrundlage des Betriebs darstellt und dabei die bloße Fütterung der Tiere (zumal aus eigenen Erzeugnissen) gegenüber den sonstigen angebotenen Dienstleistungen nur eine deutlich untergeordnete Bedeutung einnimmt. Dies hat auch die Beteiligte zu 1) selbst nicht Abrede gestellt. Sie sieht ebenfalls den Schwerpunkt des Betriebs auf der Dienstleistung am Pferd (Seite 5 des Berichterstattervermerks vom 18.11.2025; Bl. 113 GA II).

b)

Da es somit bereits an der für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses erforderlichen Eigenschaft der Besitzung als Hof im Sinne des § 1 Abs. 1 HöfeO grundlegend fehlt, kommt es auf die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten (§ 6 Abs. 6 und 7 HöfeO) und die Berechtigung der Anfechtung des notariellen Erbvertrags vom 17.09.1984 durch die Beteiligte zu 1) nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 S. 2 LwVG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten für das Verfahren beider Instanzen gegeneinander aufzuheben, da die wechselseitigen Anträge der beiden Beteiligten auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses jeweils unbegründet waren. Soweit erstinstanzlich zusätzlich noch die Voraussetzungen der Erteilung eines Erbscheins für das hoffreie Vermögen gegenständlich waren, verändert sich hierdurch die angemessene Kostenverteilung im Ergebnis nicht, da zwischen den Beteiligten kein durchgreifender Streit über die - sich vorliegend unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden - Quoten, nämlich 3/4 zu Gunsten der Beteiligten zu 1) als Ehefrau des Erblassers und 1/4 zu Gunsten des Beteiligten zu 2) als Bruder des Erblassers, ersichtlich geworden ist.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Vielmehr stellt der Beschluss eine Einzelfallentscheidung dar. Deren tragende Erwägungen beruhen auf der spezifischen Würdigung des vorliegenden konkret-individuellen Sachverhalts.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 61 Abs. 1, 40 Abs. 1 S. 3, 46 GNotKG und bemisst sich nach dem Verkehrswert des Nachlassvermögens, in Bezug auf das der Hofvermerk noch im Grundbuch eingetragen ist. Den Wert dieses Vermögens schätzt der Senat auf bis zu 2.900.000,00 €. Er stützt sich hierbei insbesondere auf das von der Beteiligten zu 1) vorgelegte Privatgutachten der Sachverständigen I J aus K vom 14.01.2025 (Bl. 237 ff. GA I). Die Vorschrift des § 48 GNotKG greift dagegen im vorliegenden Fall nicht ein, weil es schon an der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes fehlt.