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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 05.12.2025 – 20 U 117/25

20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:1205.20U117.25.00

Gründe:

I.

Die Klägerin macht als Rechtsschutzversicherer einen Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten geltend.

Der Beklagte war Gesellschafter und Mitgeschäftsführer der Fa. A und B C GbR (nachfolgend auch: GbR). Die GbR unterhielt bei der Klägerin eine Rechtsschutzversicherung, u.a. mit einem "Universal-Straf- Rechtsschutz für Mittelstand und Großunternehmen". Der Beklagte war mitversichert. Einbezogen waren die "Besonderen Bedingungen für die Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung für Mittelstand und Großunternehmen (URSB MGU)", Stand 01.01.2011 (Nachtrag: Bl. 5 ff. eGA-I [für die elektronische Gerichtsakte erster Instanz bzw. eGA-II für jene zweiter Instanz]; ursprünglicher Versicherungsschein: Bl. 38 eGA-II; Bedingungen: Bl. 8 ff. eGA-I).

Unter § 11 (2) USRB MGU heißt es u.a.:

"Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. In diesem Fall ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die insoweit erbrachten Leistungen einschließlich der ihn betreffenden Nebenleistungen zu erstatten."

Die Klägerin erteilte dem Beklagten in einem gegen diesen gerichteten Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt Deckungszusage.

Mit Urteil der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 04.03.2020 wurde der Beklagte wegen Steuerhinterziehung in 59 Fällen und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 73 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt (Bl. 115 ff. eGA-I).

Auf die Revision des Beklagten hob der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 16.09.2020 das vorgenannte Urteil unter teilweiser Einstellung und weitergehender Verwerfung der Revisionen als unbegründet teilweise auf, änderte es im Schuldausspruch dahin, dass der Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen, in 59 Fällen davon in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, verurteilt ist, und verwies die Sache wegen des Strafausspruchs an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bochum zurück (Bl. 303 ff. eGA-I).

Mit Faxschreiben vom 31.12.2020, bei der Klägerin eingegangen um 15:24 Uhr, übersandte die Verteidigerin des Beklagten zusammen mit einer Kostennote die Beschlussformel des vorgenannten Beschlusses des Bundesgerichtshofs (Bl. 297 ff. eGA-I). Ob und von wem dieses Schreiben bei der Klägerin noch im Jahr 2020 zur Kenntnis genommen wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Urteil der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 24.03.2021 wurde der Beklagte wegen der vorgenannten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt (Bl. 95 ff. eGA-I). Das Urteil ist seit dem Tag der Verkündung rechtskräftig.

Die Klägerin hatte aufgrund der erteilten Deckungszusagen Strafverteidigerkosten in Höhe von insgesamt 279.454,21 € gezahlt, die sich nach einzelnen Überweisungen wie folgt aufschlüsseln (siehe Anlage K18 bis K20, Bl. 223 ff. eGA-I - unter Außerachtlassung von Doppelaufzählungen sowie einer Zahlung von 22,00 € an die Justizkasse vom 15.09.2021, die nicht Gegenstand der Klage ist):

Datum

Zahlung

Doppelaufzählung/Justizkasse

08.10.2015

797,30 €

05.11.2015

2.380,00 €

28.09.2016

3.450,43 €

10.10.2016

5.231,06 €

10.01.2017

1.933,75 €

09.04.2018

2.975,00 €

09.04.2018

2.196,54 €

25.04.2018

3.014,66 €

10.07.2018

5.447,76 €

19.12.2018

1.115,63 €

19.12.2018

1.115,63 €

07.01.2019

3.071,66 €

07.01.2019

3.071,66 €

18.04.2019

3.049,38 €

18.04.2019

3.049,38 €

16.07.2019

3.941,88 €

16.07.2019

3.941,88 €

20.08.2019

15.000,00 €

20.08.2019

15.000,00 €

23.08.2019

5.502,76 €

24.09.2019

6.494,43 €

09.10.2019

16.065,00 €

10.10.2019

5.652,50 €

25.10.2019

5.107,09 €

26.11.2019

4.933,54 €

23.12.2019

6.173,13 €

29.01.2020

7.908,54 €

29.01.2020

19.151,17 €

29.01.2020

7.908,54 €

29.01.2020

19.151,17 €

19.02.2020

7.799,98 €

19.02.2020

7.065,63 €

06.03.2020

8.503,54 €

17.03.2020

6.833,10 €

17.03.2020

4.660,84 €

29.05.2020

31.039,16 €

06.07.2020

26.824,59 €

06.07.2020

37.187,50 €

12.08.2020

8.482,50 €

04.01.2021

6.670,00 €

13.01.2021

3.794,16 €

15.09.2021

22,00 €

Summe

279.454,21 €

53.260,26 €

Mit Schreiben vom 14.04.2021 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 05.05.2021 zur Rückzahlung der insgesamt erbrachten 279.454,21 € auf (Bl. 17 eGA-I).

Mit Schreiben vom 21.05.2021 meldete die Klägerin den Rückerstattungsanspruch (auch) bei dem - mittlerweile bestellten - Insolvenzverwalter der GbR an (Bl. 57 eGA-I).

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 279.454,21 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2021 stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands, der Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 3 ff. eGA-II).

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines Vorbringens seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag, weiter. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen D, Leiter der klägerischen Regressabteilung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 08.12.2025 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Klage ist zulässig und begründet.

A. Die Klage ist zulässig.

Der Umstand, dass die Klägerin die Klageforderung auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Versicherungsnehmerin zur Tabelle angemeldet hatte, begründet keine (anderweitige) Rechtshängigkeit (vgl. BeckOK InsR/Zenker, 41. Ed. 1.11.2025, InsO § 174 Rn. 50).

Auch war der Klägerin nicht aufgrund der Insolvenz der Versicherungsnehmerin gem. § 93 InsO die Prozessführungsbefugnis über den Rückforderungsanspruch entzogen (sog. Sperrwirkung; dazu BGH NZI 2012, 858 Rn. 5). Denn der Beklagte haftet hier nicht akzessorisch für eine Forderung gegen die insolvente Versicherungsnehmerin, sondern individuell als Versicherter gem. § 11 Abs. 2 USRB MGU bzw. aus Bereicherungsrecht; § 93 InsO ist in Fällen einer solchen Haftung nicht anwendbar (vgl. BeckOK InsR/Cymutta, 41. Ed. 1.11.2025, InsO § 93 Rn. 22 ff.). Ohnehin ist nach dem unbestritten gebliebenen Beklagtenvorbringen das Insolvenzverfahren über die Versicherungsnehmerin mittlerweile abgeschlossen und die Gesellschaft aufgelöst.

B. Die Klage ist auch begründet.

Der Beklagte ist aus Vertrag oder jedenfalls Bereicherungsrecht passivlegitimiert (I.), der erhobene Verjährungseinwand greift nicht durch (II.); der Beklage kann dem Rückerstattungsbetrag auch der Höhe nach nicht mit Erfolg entgegentreten (III.), sich auf Erfüllung (IV.) oder die Treuwidrigkeit des Rückerstattungsverlangens (V.) berufen. Im Einzelnen:

I. Durchgreifende Anspruchsgrundlage ist § 11 Abs. 2 URSB MGU (1.); hilfsweise § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB (2.).

1. Der Anspruch ergibt sich bereits aus § 11 Abs. 2 URSB MGU.

a) Die Klausel ist Bestandteil des Versicherungsvertrags geworden und kann dem Beklagten, der eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag angenommen hat, entgegengehalten werden.

aa) Erstinstanzlich hat der Beklagte pauschal die Einbeziehung in Zweifel gezogen (Bl. 55 f. eGA-I), woraufhin die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass sich aus dem Versicherungsschein die Geltung der (als Anlage K2 vorgelegten) USRB MGU Stand 01.01.2011 ergibt, auf deren § 11 Abs. 2 die Klägerin ihren Regressanspruch stützt. Dem ist der Beklagte in der Folge nicht mehr entgegengetreten. Im unangegriffenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist deshalb im unstreitigen Teil auch (zu Recht) die Einbeziehung der Klausel festgestellt worden.

bb) Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz beanstandet, aus den als Anlage K2 vorgelegten USRB MGU ergäbe sich nicht der Stand 01.01.2011, ist er sowohl durch die Klägerin als auch im Senatstermin darauf hingewiesen worden, dass eben dieser Stand in der Fußzeile angegeben ist. Die Beklagtenvertreterin hat daraufhin erklärt, den Eintrag in der Fußzeile nicht gesehen zu haben und - hätte sie ihn gesehen -eine mangelnde Einbeziehung der USRB MGU Stand 01.01.2011 nicht geltend gemacht hätte. Damit ist die Einbeziehung - einschließlich § 11 Abs. 2 URSB MGU - (auch) in der Berufungstanz unstreitig.

b) Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle stand. Insbesondere bedeutet die Klausel keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten des Beklagten. Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (BGH NJW 2004, 3326/3327). Hieran fehlt es, wenn (lediglich) ein vertraglicher Anspruch zugewandt wird und dieser einer Verfallklausel unterstellt wird (BeckOK BGB/Janoschek, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 328 Rn. 5). Denn in einem solchen Fall hat der Dritte von vornherein lediglich eine mit dem Risiko des Verfalls behaftete Rechtsposition erhalten. Ebenso liegt es hier, weil dem Beklagten Versicherungsschutz von vornherein nur unter dem Vorbehalt der Rückforderbarkeit im Falle einer Vorsatzstraftat eingeräumt worden ist.

c) Die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 URSB MGU sind auch erfüllt. Der Beklagte ist als Versicherter rechtskräftig wegen einer Vorsatzstraftat verurteilt; auch hat er Versicherungsleistungen erhalten, indem er durch die Zahlungen der Klägerin von den Gebührenforderungen seiner Verteidiger freigestellt wurde.

2. Selbst wenn der Beklagte nicht unmittelbar aus § 11 Abs. 2 URSB in Anspruch genommen werden könnte, ergäbe sich ein auf dieselben Rechtsfolgen gerichteter Anspruch gegen ihn, nämlich aus Bereicherungsrecht.

a) Soweit der Bundesgerichtshof annimmt, der Bereicherungsausgleich bei der Versicherung für fremde Rechnung vollziehe sich allein im Verhältnis Versicherer/Versicherungsnehmer, setzt dies in jedem Fall voraus, dass der Versicherer (als Zuwendender) und der Versicherte (als Zuwendungsempfänger) übereinstimmend davon ausgehen, dass die Leistung an den Versicherten der Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsvertrag dient (vgl. BGH NZV 1993, 264 f.). Hieran fehlt es, wenn (nur) dem Versicherten, nicht aber dem Versicherer, bekannt ist, dass tatsächlich Leistungsfreiheit vorliegt, also eine zu erfüllende Verbindlichkeit aus dem Versicherungsvertrag nicht besteht oder diese rückwirkend entfallen wird.

Ebenso liegt es hier, weil dem Beklagten - anders als der Klägerin - sowohl die Vorsätzlichkeit der begangenen Straftaten bewusst gewesen ist als auch der Umstand, dass im Falle festgestellten Vorsatzes Versicherungsschutz rückwirkend entfällt. Denn bereits mit den Deckungszusagen sind die Verteidiger des Beklagten, deren Kenntnis sich der Beklagte zurechnen lassen muss (§ 166 Abs. 1 BGB), hierauf hingewiesen worden (Bl. 15, 16, 229 eGA-I).

Auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beklagte terminsvorbereitend hingewiesen worden (Bl. 170 eGA-II). Er hat weder die Vorsätzlichkeit der von ihm begangenen Straftaten noch seine Kenntnis vom bedingungsgemäßen Fortfall des Versicherungsschutzes in Abrede gestellt.

b) Ein solcher Bereicherungsanspruch ist nicht gem. § 814 BGB im Umfang von 10.464,16 € ausgeschlossen, weil die Klägerin gewusst hätte, insoweit zur Leistung nicht verpflichtet zu sein.

Im Anwendungsbereich des § 814 BGB findet eine Zusammenführung des Wissens unterschiedlicher Stellen nicht statt. § 814 BGB ist eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der widersprüchliches Verhalten verbietet. An einem solchen fehlt es, wenn leistungsrelevante Umstände innerhalb einer Organisation versehentlich nicht mitgeteilt werden (vgl. BAG NZA 2011, 219 Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 12.6.2006 - 5 U 28/06, BeckRS 2006, 7308 Rn. 28 ff. m.w.N.: Kenntnis des konkret Leistenden maßgeblich).

Dass vorliegend der konkrete Sachbearbeiter, der die beiden Zahlungen vom 04.01.2021 und vom 13.01.2021 über insgesamt 10.464,16 € veranlasst hatte, aufgrund des Faxschreibens vom 31.12.2021 gewusst hätte, dass die Klägerin zur Leistung nicht (mehr) verpflichtet war, hat der Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich angesprochen - bereits nicht behauptet, jedenfalls nicht bewiesen (siehe dazu näher unten).

c) Auf eine Entreicherung hat sich der Beklagte nicht berufen, könnte er aufgrund seiner Bösgläubigkeit (siehe oben) aber auch nicht (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB).

II. Der Beklagte kann nicht die Leistung wegen Verjährung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).

Einschlägig ist die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

1. Der Rückforderungsanspruch ist - wie das Landgericht zutreffend gesehen hat - hinsichtlich der bis einschließlich im Jahr 2020 erbrachten Versicherungsleistungen bereits im Jahr 2020 entstanden, weil mit der (bloßen) Teilaufhebung des landgerichtlichen Urteils der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen war (vgl. BeckOK StPO/Wiedner, 56. Ed. 1.1.2025, StPO § 353 Rn. 53). § 11 Abs. 2 URSB knüpft auch (allein) an die Rechtskraft des Schuldspruchs an (vgl. auch: Harbauer/Obarowski, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 2 Rn. 307).

Dies ergibt die Auslegung der Klausel:

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 17.01.2024 - IV ZR 51/22, r+s 2024, 210 Rn. 17 m.w.N.; st. Rspr.).

a) § 11 Abs. 2 URSB knüpft die Erstattungspflicht an die „rechtskräftig[e] Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat“. Wie vorstehend ausgeführt wird auch dann, wenn - wie hier - das Revisionsgericht nur den Strafausspruch (oder sonstigen Rechtsausfolgenausspruch) mitsamt den zugehörigen Feststellungen aufhebt und die Sache (nur) in diesem Umfang an die Vorinstanz zurückverweist, das angefochtene Urteil teilweise - nämlich hinsichtlich des Schuldspruchs - rechtskräftig. Dem in der Klausel verwendeten Adjektiv „rechtskräftig“ lässt sich deshalb nicht entnehmen, dass es auf die Rechtskraft (auch) des Rechtsfolgenausspruchs ankäme.

Anderes folgt auch nicht aus dem Wort „verurteilt“. Der Ausdruck der „Verurteilung wegen“ hat in der Rechtssprache keine fest umrissene Bedeutung (vgl. zu diesem Kriterium nur BGH, Urteil vom 10. April 2019 - IV ZR 59/18 -, juris Rn. 18). Zwar verwendet das materielle Strafrecht diesen Begriff vornehmlich dann, wenn an den Schuldspruch eine Rechtsfolge - insbesondere eine Strafe geknüpft wird (vgl. etwa § 59 Abs. 1 StGB: „…so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten“ sowie § 64 Satz 1 StGB: „wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil…“). Aber auch dann, wenn keine strafrechtliche Sanktion verhängt wird, verwendet das materielle Recht den Begriff „verurteilte Person“ (vgl. § 67g Abs. 2 StGB) oder lässt für eine „Verurteilung“ den bloßen Schuldspruch genügen (siehe § 190 StGB, der unter „verurteilt“ auch den bloßen Schuldspruch versteht [BeckOK StGB/Valerius, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 190 Rn. 4]).

Der Wortlaut der Klausel lässt es deshalb zumindest zu, für die Entstehung des Anspruchs (auch) auf die Rechtskraft des Schuldspruchs abzustellen.

b) Entscheidend dafür, bereits auf die Rechtskraft des Schuldspruchs abzustellen, spricht der mit der Klausel erkennbar verfolgte Zweck. Ersichtlich soll die Gemeinschaft der Versicherten nicht die Verteidigung für vorsätzlich begangene Straftaten finanzieren müssen. Dieser Schutzzweck greift bereits dann ein, wenn (nur) die Rechtkraft des Schuldspruchs wegen einer Vorsatztat feststeht.

Eine „Verurteilung wegen“ einer Vorsatztat liegt dementsprechend auch und bereits dann vor, wenn der Versicherungsnehmer zwar wegen Vorsatzes schuldig gesprochen, aber gemäß § 59 StGB nur mit Strafvorbehalt verwarnt oder gemäß § 60 StGB von Strafe abgesehen wird (vgl. Harbauer/Obarowski, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 2 Rn. 307) oder aber - wie hier - nach der Entscheidung der Revisionsinstanz das Strafurteil nur wegen des Strafausspruchs aufgehoben und insoweit zurückverwiesen wird.

Eine abweichende Auslegung hätte im Übrigen zur Folge, dass die Klägerin im hiesigen Fall die Verteidigerkosten für das weitere Verfahren nach Teilaufhebung und Zurückverweisung hätte finanzieren müssen, obwohl aufgrund der bereits eingetretenen Rechtskraft des Schuldspruchs die spätere Rückforderbarkeit bereits festgestanden hätte. Ein solches sinnwidriges Ergebnis wäre ersichtlich nicht gewollt.

2. Für die Frage der Verjährung kommt es deshalb darauf an, ob die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis) bei der Klägerin hinsichtlich der bis einschließlich 2020 erbrachten Versicherungsleistungen noch am 31.12.2020 (dann insoweit Verjährung) oder erst am 01.01.2021 (dann keine Verjährung; siehe weiter unten unter 3.) vorlagen. Letzteres ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat hier der Fall.

Dabei muss die Frage, welche Anforderungen an das Kennen oder Kennenmüssen bei Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft gelten (a), vorliegend nicht entschieden werden, weil der Beklagte nach jeder in Betracht kommenden Auffassung ein Kennen oder Kennenmüssen der Klägerin noch im Jahr 2020 nicht bewiesen hat (b).

Für Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften hat der Bundesgerichtshof - ausgehend davon, dass oft gesetzliche oder sonst rechtlich bindende Zuständigkeitsregelungen bestehen - entschieden, dass die Verjährungsfrist im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst dann zu laufen beginnt, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Wenn in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig sind - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprüchen gegenüber Dritten -, kommt es für den Beginn der Verjährung grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unerheblich, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten wären, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2025 - VI ZR 303/23 -, juris Rn. 10 f.; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177/20 -, juris Rn. 28). Diese Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe auf die private Versicherungswirtschaft übertragen (OLG Karlsruhe Urt. v. 17.1.2023 - 17 U 422/21, BeckRS 2023, 31049 Rn. 96).

Gegen eine Übertragbarkeit dieser für Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts geltenden Anforderungen lässt sich indes einwenden, dass es privaten Unternehmen - anders als regelhaft Behörden und öffentlichen Körperschaften - freisteht, wie sie sich intern organisieren, insbesondere also auch, ob sie getrennte Leistungs- und Regressabteilungen einrichten. Ein Rechtsschutzversicherer könnte demnach - würde die vorstehende Rechtsprechung übertragen - durch die Einrichtung einer eigenständigen Regressabteilung und die damit verbundene Wissensaufspaltung den Beginn der Verjährung von Regressforderungen beeinflussen. Denn bei einer organisatorischen Trennung von Leistungs- und Regressabteilung ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Regressabteilung Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB später erlangt als eine einheitliche Abteilung, die die Kommunikation mit dem Rechtsanwalt führt und fortlaufend über die Rechtsverfolgung unterrichtet wird (vgl. Petersen, r+s 2025, 1061 Rn. 20).

Dies mag dafür sprechen, bei der Klägerin die allgemein für den juristischen Verkehr mit juristischen Personen entwickelten Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung in Ansatz zu bringen, wonach jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation im Rahmen des ihr Zumutbaren sicherstellen muss, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen unverzüglich an die entscheidenden Personen weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen werden. Maßgeblich ist dabei, ob unter den Umständen des konkreten Einzelfalls ein Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Vertretern möglich und geboten gewesen wäre. Die Entscheidungsträger müssen sich dann so behandeln lassen, als hätten sie das Wissen gehabt, wenn die Zeit verstrichen ist, die bei Bestehen eines effizienten internen Informationssystems benötigt worden wäre, um ihnen die Kenntnis zu verschaffen (vgl. BGH NJW 2020, 2534 Rn. 26 m.w.N.; siehe zu dem diesem Komplex und einer - vielleicht - gebotenen Differenzierung zwischen deliktischen und rechtsgeschäftlich begründeten Ansprüchen auch: BeckOK BGB/Gerdemann/Dobberthien, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 199 Rn. 43 m.w.N.).

b) Nach allen Ansätzen kommt eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Klägerin erst im Jahr 2021 in Betracht (Übertragbarkeit offengelassen auch bei BGH NJW 2020, 2534 Rn. 25, 27 f. m.w.N.). Entscheidend ist die Kenntnis eines mit der inhaltlichen Bearbeitung des Faxeingangs befassten Mitarbeiters der Klägerin; es kommt nicht darauf an, wann das Faxschreiben der Klägerin zugegangen ist (vgl. hierzu nur BGH VersR 2014, 229, Rn.15), wann es möglicherweise in der „Poststelle“ der Klägerin von einem Mitarbeiter dort zur Kenntnis genommen worden ist und an die nach dessen Auffassung zuständige Abteilung weitergeleitet worden ist oder für welchen Zeitpunkt der Beklagte mit einer Kenntnisnahme rechnen konnte.

aa) Die für ihre interne Wissensorganisation sekundär darlegungsbelastete Klägerin hat dargelegt, dass sie über getrennte Leistungs- und Regressabteilungen verfüge. Der 31.12. sei nach dem Manteltarifvertrag für die private Versicherungswirtschaft generell arbeitsfrei; dementsprechend habe auch am 31.12.2020 kein Mitarbeiter im Innen- oder Außendienst bei ihr gearbeitet. Das Fax vom 31.12.2020 sei erst am nächsten Werktag, dem 04.01.2021 gescannt und dann am 13.01.2021 einer konkreten Akte zugeordnet worden. Die Abgabe der Akte an die Regressabteilung sei am 14.01.2021 erfolgt, die dort zuständige Sachbearbeitung habe erst im April 2021 Kenntnis erlangt (Bl. 367 eGA-I).

Danach wäre Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin jedenfalls erst im Jahr 2021 anzunehmen, denn die Klägerin musste nicht sicherstellen, dass ein ihr am Nachmittag des 31.21.2020 zugehendes Schreiben noch am selben Tag einem Sachbearbeiter zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. Vielmehr durfte sie sich jedenfalls so organisieren, dass ein solches Schreiben am nächsten Werktag - hier: dem 04.01.2021 - zur Kenntnis genommen werden kann.

bb) Der Beklagte ist diesem klägerischen Vorbringen in erheblicher Weise entgegengetreten, indem er schlüssig Kenntnis der Klägerin noch im Jahr 2020 behauptet hat. Er hat vorgetragen, das Fax sei noch am 31.12.2020 dem Zulauf entnommen und einer konkreten Akte zugeordnet worden; auch habe die zuständige Sachbearbeiterin noch am 31.12.2020 Kenntnis erlangt. Eine Regressabteilung unterhalte die Klägerin nicht.

Dieses Vorbringen war nach Auffassung des Senats nicht mangels Substantiierung oder geeigneten Beweisantritts unbeachtlich, auch wenn es einer Behauptung ins Blaue hinein nahekommt. Der insoweit abweichenden Ansicht des Landgerichts vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Beklagte hat hinreichend substantiierten Vortrag gehalten. Er hat geltend gemacht, dass die klägerische Behauptung, am 31.12. sei für den Innen- und Außendienst generell arbeitsfrei, nicht zutreffen könne, weil die Klägerin damit werbe, sie sei an 365 Tagen im Jahr 24 Stunden am Tag erreichbar. Ferner hat der Beklagte darauf verwiesen, dass sein weiterer Verteidiger mit Schreiben vom 28.12.2020 eine Honorarnote übersandt (Bl. 369 eGA-I) und die Klägerin das Strafverteidigerhonorar bereits am 04.01.2021 überwiesen habe, was darauf schließen lasse, dass am 31.12.2020 eben doch gearbeitet worden sei.

cc) Der für das Kennen oder Kennenmüssen beweisbelastete Beklagte hat jedoch seine Behauptung, es sei noch am 31.12.2020 durch einen Sachbearbeiter eine Kenntnisnahme erfolgt, nicht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) bewiesen. Der von dem Beklagten einzig benannten Zeugen D, hat diese Behauptung des Beklagten bereits nicht bestätigt.

Dieser hat bekundet, die Klägerin habe die Eingangserfassung von Faxen und E-Mails bereits seit dem Jahr 2017 an einen externen Dienstleister, die „E“ in F ausgelagert. Der Dienstleister gehöre nicht der Versicherungswirtschaft an; eine Sachbearbeitung finde dort nicht statt. Eingehende Faxe und E-Mails würden automatisiert an die E weitergeleitet. Dort würden sie - jeweils maschinell - verarbeitet und einem Vorgang zugeordnet. So sei, wie er den zu diesem Vorgang bei der Klägerin gespeicherten Daten entnommen habe, das am 31.12.2020 um 15:24 Uhr eingegangene Schreiben um 15:30 Uhr automatisiert an die E weitergeleitet worden. Der Rücklauf von der E sei erst am 04.01.2021 um 11:09 Uhr erfolgt; der Zeitraum zwischen Weiterleitung an die E und Rücklauf erkläre sich vermutlich dadurch, dass der Rücklauf verarbeiteter E-Mails und Faxe erst durch einen - nicht dokumentenscharfen - manuellen Freigabeakt angestoßen werden müsse, der wohl erst am 04.01.2021 in der E ausgeführt worden sei. Erstmals ab dem 04.01.2021 sei bei der Klägerin angezeigt worden, dass ein Posteingang vorliege und dieser geöffnet/angeschaut werden könne. Vorher sei eine Kenntnisnahme durch Mitarbeiter der Klägerin nicht möglich gewesen. Der Faxeingang sei jedenfalls am 13.01.2021 um 14:20 Uhr durch einen Mitarbeiter zur Kenntnis genommen und die darin enthaltene Zahlungsaufforderung durch Auslösung der Überweisung „erledigt“ worden.

Dies zu Grunde gelegt war eine Kenntnisnahme durch Mitarbeiter der Klägerin vor dem 04.01.2021 nicht möglich. Auch durfte sich die Klägerin so organisieren, dass das am 31.12.2020 um 15:24 Uhr eingegangene Fax erst nach der durch einen externen Dienstleister vorgenommenen Eingangsbehandlung am nächsten Werktag - hier: am 04.01.2021 - durch eigene Mitarbeiter zur Kenntnis genommen werden konnte.

dd) Weitergehenden tauglichen Beweis hat der Beklagte nicht angeboten. Auf die Einvernahme der Zeugin G hat der Beklagte nach der - ihm ungünstigen - Aussage des Zeugen D verzichtet.

Dem Beweisantritt auf Parteivernehmung des klägerischen Vorstandsvorsitzenden (§ 445 Abs. 1 ZPO) ist nicht nachzugehen. Der Beklagte hat bereits nicht dargelegt, inwiefern ein Mitglied des Vorstands ihm günstiges zur Eingangserfassung des konkreten Schreibens vom 31.12.2020 bekunden können sollte. Überdies ist der Antrag nicht zu berücksichtigen, weil der Senat das Gegenteil der vom Beklagten behaupteten Tatsache als erwiesen erachtet (§ 445 Abs. 2 ZPO). Diese Norm findet nicht nur dann Anwendung, wenn mit der Parteivernehmung durch die nicht primär beweisbelastete Partei der Gegenbeweis geführt werden soll (vgl. BeckOK ZPO/Bechteler, 58. Ed. 1.9.2025, § 445 Rn. 9), sondern auch dann, wenn nach Ausschöpfung der von der beweisbelasteten Partei angebotenen Beweismittel das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache feststeht (MüKoZPO/Schreiber, 7. Aufl. 2025, § 445 Rn. 10; Stein/Jonas/Berger, 23. Aufl. 2015, § 445 Rn. 19 f.). Ebenso liegt es hier:

Der Senat ist nämlich auf Grundlage der Aussage des Zeugen D mit dem nach § 286 ZPO erforderlichen Grad der Gewissheit davon überzeugt, dass das Schreiben vom 31.12.2020 tatsächlich erst am 04.01.2021 bei der Klägerin abrufbar und deshalb eine Kenntnisnahme für Mitarbeiter der Klägerin noch im Jahr 2020 ausgeschlossen war. Die Aussage des Zeugen ist uneingeschränkt glaubhaft. Die genauen Verarbeitungsdaten und -zeiten konnte der Zeuge während seiner Vernehmung anhand des von der Klägerin betriebenen Bestandsführungssystems nachhalten. Dafür, dass die Daten dort unzutreffend erfasst sind, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Zeuge hat zudem nicht nur der Klägerin günstige Umstände bekundet, sondern auch solche, die ihr bei isolierter Betrachtung ungünstig hätten erscheinen können, nämlich unter anderem, dass er nicht ausschließen könne, dass am 31.20.2020 trotz der generell angeordneten Arbeitsfreiheit Mitarbeiter aus dem Home-Office heraus gearbeitet haben könnten oder dass das am 04.01.2021 bei der Klägerin als Eingang erfasste Schreiben auch bereits vor dem 13.01.2020 - unbearbeitet - hätte geöffnet worden sein können. All dies ändert aber nichts daran, dass zur festen Überzeugung des Senats vor dem 04.01.2021 eine Kenntnisnahme des Schreibens vom 31.12.2020 durch Mitarbeiterin der Klägerin technisch nicht möglich war und deshalb auch nicht erfolgt ist.

Der Glaubhaftigkeit der Aussage steht nicht entgegen, dass das Schreiben des weiteren Verteidigers vom 28.12.2020 ungleich schneller bearbeitet worden ist. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass dieses Schreiben per Briefpost (bereits) am 30.12.2020 bei der Klägerin eingegangen und am 04.01.2020 durch Anweisung der Zahlung erledigt worden sei. Er hat - ebenfalls uneingeschränkt glaubhaft - bekundet, dass die Bearbeitungszeiten sehr unterschiedlich seien und sich der Unterschied in diesem Fall „völlig im normalen Bereich“ halte. All dies ist auch deshalb nachvollziehbar, weil das Schreiben vom 28.12.2020 - anders als das vom 31.12.2020 - immerhin einen Tag vor Sylvester bei der Klägerin eingegangen ist. Die schnellere Bearbeitungszeit bei dem Schreiben vom 28.12.2020 ist deshalb kein Indiz dafür, dass der Zeuge hinsichtlich der Bearbeitungszeiten des Schreibens vom 31.12.2020 Unwahres bekunde haben sollte. Zuletzt ist der Zeuge nach Überzeugung des Senats auch uneingeschränkt glaubwürdig, auch wenn er als Leiter der Regressabteilung bei der Klägerin beschäftigt ist.

3. Steht mithin fest, dass die Klägerin erst im Jahr 2021 von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis genommen hat und von diesen auch nicht zuvor hätte Kenntnis nehmen müssen, so lief die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2024 ab. Die Verjährungsfrist wurde rechtzeitig durch Klageerhebung gehemmt:

a) Die Klageschrift ist noch am 30.12.2024 beim Landgericht anhängig geworden. Kostenrechnung ist am 17.01.2024 gestellt worden (Bl. III Kostenheft-I). Die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgte am 21.01.2025 (Bl. VI Kostenheft-I) und die Zustellung der Klageschrift am 25.01.2021 (Bl. 47 f. eGA-I) und damit - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO (siehe zu den Maßstäben BeckOK ZPO/Dörndorfer, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 167 Rn. 4 - Stichwort: „Vorschusszahlung“).

b) Auch ist der Anspruch in der Klageschrift hinreichend individualisiert worden, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, um die Verjährung hemmen zu können. Dies gilt auch dann, wenn angenommen wird, dass sich die Klageforderung aus einer Mehrheit von prozessual selbstständigen, jeweils durch die einzelne Überweisung hervorgebrachten, Ansprüchen zusammensetzt.

Zwar muss, wenn eine Teilklage auf mehrere prozessual selbstständige Ansprüche gestützt wird, angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH NJW 2008, 3142 Rn. 7; 2012, 3439 Rn. 38).

Hier liegt aber bereits keine Teilklage vor. In dem - mit der Klageschrift in Bezug genommenen - ersten Rückforderungsschreiben vom 14.04.2021 heißt es, dass die Klägerin Leistungen in Höhe von „insgesamt“ 279.454,21 € erbracht habe; wobei sich aus der Klageschrift ergibt, dass es (allein) um die Rückforderung der Strafverteidigerkosten geht. Es ist deshalb ohne Bedeutung, dass die Klägerin eine Aufschlüsselung nach einzelnen Überweisungen erstmals mit dem Schriftsatz vom 02.04.2025 und den dort beigefügten Anlagen K18 bis K20 vorgenommen hat und die Summe der dort aufgeführten unterschiedlichen Einzelüberweisungen deshalb einen die Klageforderung übersteigenden Betrag ergibt, weil dort Zahlungen doppelt sowie eine - nicht streitgegenständliche - Zahlung an die Justizkasse in Höhe von 22,00 € aufgeführt ist.

Dass die Klägerin an Verteidigerkosten mehr als die mit der Klage zurückverlangten 279.454,21 € geleistet hat, behauptet auch der Beklagten nicht. Die Beklagtenvertreterin hat vielmehr auf Nachfrage im Senatstermin klargestellt, dass sie die Vollständigkeit der von der Klägerin dargelegten Einzelüberweisungen deshalb gerügt habe, weil sie die Anlagen K19 und K20 übersehen und nur die Anlage K18 ausgewertet hatte.

Liegt damit aber schon keine Teilklage vor, so bedurfte es einer (weitergehenden) Individualisierung zur Verjährungshemmung in der Klageschrift nicht (vgl. BGH NJW 2013, 1367 Rn. 14).

III. Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz die Klageforderung der Höhe nach in Abrede gestellt hat, steht dem bereits die Bindungswirkung des - unangegriffenen - Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung entgegen, in dessen unstreitigen Teil es heißt, dass die „Klägerin gegenüber dem Beklagten in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt Strafverteidigerkosten in Höhe von insgesamt 279.454,21 €" erstattete. Ein erstmaliges Bestreiten der Forderungshöhe in der Berufungsinstanz ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO weder dargetan noch ersichtlich ist. Im Übrigen ist das Bestreiten des Beklagten auch deshalb unwirksam, weil er sich nicht mit der wie vorstehend dargestellten Aufschlüsselung der Klageforderung auseinandergesetzt hat und nicht darlegt, welche Überweisungen (in welcher Höhe) bestritten werden sollen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Hierauf ist der Beklagte im Senatstermin hingewiesen worden, ohne dass weitergehender Vortrag erfolgt wäre.

IV. Soweit sich der Beklagte zuletzt schriftsätzlich auf Erfüllung berufen hat, weil die Klägerin die Forderung auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens gegen die Versicherungsnehmerin angemeldet habe und davon auszugehen sei, dass eine „Ausschüttung auf die Quote“ erfolgt sei (Bl. 37 eGA-I), ist die Klägerin dem entgegengetreten (Bl. 184 eGA-I). Weitergehenden Vortrag hat der für die Erfüllung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht gehalten, obwohl ihm dies - als ehemaliger geschäftsführender Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin - möglich gewesen wäre. Hierzu im Senatstermin befragt, hat die Beklagtenvertreterin auch erklärt, dass ihr der Abschlussbericht des Insolvenzverwalters vorliegen und sich aus diesem keine Zahlung an die Klägerin ergebe.

V. Auch der Einwand des Beklagten, dass die Klägerin mit ihrem Rückförderungsbegehren treuwidrig handele (§ 242 BGB), greift nicht durch.

1. Der Umstand, dass die Klägerin die Forderung mit Schreiben vom 21.05.2021 auch in dem Insolvenzverfahren gegen die Versicherungsnehmerin angemeldet und in der Deckungszusage vom 30.04.2020 (Bl. 47 eGA-I) missverständlich davon gesprochen hatte, dass der „Kunde“ (gemeint hier: die Versicherungsnehmerin) im Falle von Vorsatz zur Rückerstattung verpflichtet sei, kann keinen Verstoß gegen Treu und Glauben begründen.

Der Beklagte hat sich noch nicht einmal darauf berufen, dass dadurch bei ihm Vertrauen dahingehend erweckt worden sei, neben der Versicherungsnehmerin nicht in Anspruch genommen zu werden. Dies wäre auch fernliegend, weil in den früheren Deckungszusagen vom 18.09.2015 (Bl. 15 eGA-I) und 15.08.2016 (Bl. 226 eGA-I) ausdrücklich auf die bedingungsgemäße Rückerstattungspflicht des Versicherten, also des Beklagten, hingewiesen wurde.

Die Anmeldung im Insolvenzverfahren kann von vornherein kein Vertrauen dahingehend erwecken, dass nicht der Versuch einer Inanspruchnahme auch des Beklagten erfolgen werde. Denn bereits zuvor - mit Schreiben vom 14.04.2021 - war der Beklagte erstmals auf Erstattung in Anspruch genommen worden. Der Umstand, dass die Klägerin - ggf. zu Unrecht - von einer gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten neben der Versicherungsnehmerin ausgegangen war, rechtfertigt ersichtlich keine andere Beurteilung, zumal über das Vermögen der Versicherungsnehmerin bereits das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und von dieser deshalb - ersichtlich - kein Ausgleich der Forderung zu erwarten war.

2. Zuletzt rechtfertigt auch der Umstand, dass die Klägerin noch im Jahr 2021 einen Betrag von 10.464,16 € geleistet hat, obwohl für sie das Eingreifen des Ausschlusses erkennbar gewesen wäre, aufgrund des oben zu § 814 BGB Gesagten keinen Anspruchsausschluss.

V. Die eingeklagten Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugs geschuldet.

C. Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Die Frage, ob die für Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften entwickelte Auslegung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf privatwirtschaftliche Versicherungsunternehmen übertragbar ist, ist - wie gezeigt - nicht entscheidungserheblich.