Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 10.12.2025 – 28 U 13/25
28. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:1210.28U13.25.00
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
Die Einwendungen der Beklagten gegen das angefochtene Urteil bleiben ohne Erfolg.
Der Senat nimmt vollumfänglich Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 13. November 2025 (Bl. 226 ff. der elektronischen Akte). Eine Stellungnahme hierauf ist seitens der Beklagten nicht erfolgt.
Die Berufung ist daher mit den sich aus § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden prozessualen Nebenentscheidungen zurückzuweisen.