Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 05.01.2026 – 10 W 190/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0105.10W190.25.00

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist einzige Tochter und alleiniger Abkömmling des Erblassers. Er war mit der Mutter der Beteiligten zu 1) nicht verheiratet.

Der Beteiligte zu 2) ist der einzige Bruder des Erblassers.

Die Eltern des Erblassers waren vorverstorben.

Der Erblasser errichtete am 05.11.2020 ein notarielles Testament, in dem er den Beteiligten zu 2) zu seinem Alleinerben bestimmte.

Die Beteiligte zu 1) beantragte den Erlass eines Erbscheins, der sie als alleinige Erbin ausweist. Sie hat vorgetragen, der Erblasser sei zur Zeit der Errichtung des notariellen Testaments vom 05.11.2020 aufgrund einer Alkohol-, Tabletten- und Drogensucht testierunfähig gewesen.

Der Beteiligte zu 2) ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, es habe bei dem Erblasser keine Hinweise auf eine Testierunfähigkeit gegeben.

Nach umfangreicher Beweisaufnahme durch das Amtsgericht, die den Verdacht der Testierunfähigkeit des Erblassers nicht bestätigt hat, hat die Antragstellerin ihren Erbscheinantrag zurückgenommen.

Das Amtsgericht hat daraufhin durch den angefochtenen Beschluss die Gerichtskosten dem Beteiligten zu 2) auferlegt und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers sei dem Beteiligten zu 2) zugutegekommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2), der zur Begründung ausführt, die Testierfähigkeit des Erblassers sei objektiv nicht zweifelhaft gewesen. Dass die Beteiligte zu 1) diese angezweifelt habe, habe allein auf Spekulationen beruht. Ihr allein seien daher die Kosten aufzuerlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache durch Verfügung vom 13.11.2025 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft, denn bei der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung über die Kosten des Erbscheinverfahrens handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG, auch wenn das Amtsgericht in der Sache selbst keine Entscheidung mehr getroffen hat, nachdem die Beteiligte zu 1) ihren Antrag zurückgenommen hatte. Der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG, der auf die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung anwendbar ist, ist überschritten.

In der Sache ist das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) hinsichtlich der gerichtlichen Kosten des Erbscheinverfahrens begründet.

Für die Kostenentscheidung des vorliegenden Verfahrens ist die Vorschrift des § 81 FamFG heranzuziehen. Sie gilt im Falle der Antragsrücknahme entsprechend, § 83 Abs. 2 FamFG. Danach sind die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu verteilen.

Dabei ist eine nach § 81 Abs. 1 FamFG von dem Amtsgericht getroffene Ermessensentscheidung bezüglich der Verfahrenskosten allerdings nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich, die sich grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (OLG München, Beschluss vom 12. August 2024 - 33 Wx 294/23 e -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2019 - I-3 Wx 199/18 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2015 - I-3 Wx 217/14 -, juris).

Danach erweist sich jedoch im vorliegenden Fall die zum Nachteil des Beteiligten zu 2) getroffene Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten als ermessensfehlerhaft. Richtigerweise entspricht es der Billigkeit, die Beteiligte zu 1) allein mit diesen Kosten zu belasten. Das folgt für die nach dem GNotKG zu erhebenden Gerichtsgebühren bereits aus § 22 GNotKG, nach dem derjenige die Kosten schuldet, der das Verfahren beantragt hat. Die Beteiligte zu 1) hätte auch im Falle eines nicht streitig durchgeführten Verfahrens die Gerichtsgebühren für den von ihr gestellten Antrag zu tragen gehabt.

Die Kosten der Beweisaufnahme sind ebenfalls der Beteiligten zu 1) als Antragstellerin aufzuerlegen. Das Amtsgericht hat zwar das ihm eingeräumte Ermessen erkannt, in dem es darauf abgestellt hat, dass die Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers dem Beteiligten zu 2) als dessen Erbe zugutekomme. Das Amtsgericht hat indessen nicht hinreichend bedacht, dass es hier auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidend ankommen kann. Richtig ist zwar, dass die Klärung der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers der Ermittlung des wahren Erben dient, was regelmäßig sowohl im Interesse des Erblassers als auch des wahren Erben liegt (vgl. OLG München, Beschluss vom 10. August 2023 - 33 Wx 157/23 e -, juris). Vorliegend ist die Behauptung der Testierunfähigkeit des Erblassers von der Beteiligten zu 1) als Antragstellerin aber allein deshalb aufgeworfen worden, um damit ihren Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu begründen, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Die von ihr zum Beleg vorgetragenen, schon im Ansatz sehr vagen, Tatsachenbehauptungen haben sich letztlich nicht als stichhaltig erwiesen, so dass ihr Antrag auf Erteilung eines Erbscheins keinen Erfolg hatte.

Es ist nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht diesen wesentlichen Gesichtspunkt hinreichend bei der getroffenen Billigkeitsentscheidung berücksichtigt hat. Richtigerweise hätte das Amtsgericht daher die Kosten der Beweisaufnahme der Beteiligten zu 1) auferlegen müssen. Auch wenn das vollständige Unterliegen nicht immer zu einer Kostenauferlegung führen muss, kann das Maß des Antragserfolges in Antragsverfahren dennoch ein maßgebliches Kriterium der Billigkeit sein. Hinzukommt, dass sich die Beteiligte zu 1) durch die Rücknahme ihres Antrages in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (vgl. zu derartigen Konstellationen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2015 - I-3 Wx 217/14 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - I-3 Wx 13/11 -, juris).

III.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 21 GNotKG. Es entspricht billigem Ermessen, eine Erstattungspflicht für außergerichtliche Kosten nicht anzuordnen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben, § 70 Abs. 2 FamFG. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.