Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 05.01.2026 – 5 UF 127/25
5. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0105.5UF127.25.00
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1.) und 2.) schlossen am 13.05.2015 die Ehe, aus der zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Sie leben seit Februar 2024 getrennt. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 25.03.2025.
Während der Ehe erwarben die Beteiligten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antragsteller erwarb außerdem ein betriebliches Anrecht bei der D. und die Antragsgegnerin ein Anrecht aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Beschwerdeführerin.
Mit dem angefochtenen Verbundbeschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Detmold die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es u.a. bestimmt, dass ein Ausgleich des Anrechts bei der Beschwerdeführerin nicht stattfindet, weil dieses Anrecht und das betriebliche Anrecht des Antragstellers bei der D. gleichartig seien und die Differenz der Kapitalwerte den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.494 € nicht überschreite.
Hiergegen wendet sich die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor, die Anrechte bei ihr und bei der D. seien nicht gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Daher sei das bei ihr bestehende Anrecht auszugleichen.
Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragsgegnerin hat auf Anfrage keinen Zielversorgungsträger für das Anrecht bei der D. benannt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1.)
Die Beschwerde ist zulässig. Gegenstand der Beschwerde sind die Anrechte bei der Beschwerdeführerin und bei der D..
a.)
Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. Ein am Verfahren beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger wird durch eine gerichtliche Entscheidung in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der in der angegriffenen Entscheidung angeordnete Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist. Auf eine wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers kommt es dabei nicht an. Es genügt, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht nicht oder zu Unrecht in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen worden ist (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 140/16 - FamRZ 2017, 435, juris Rn. 8; Beschluss vom 09.01.2013 - XII ZB 550/11, FamRZ 2013, 612, juris, Rn. 11). Eine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten ist demnach jedenfalls dann gegeben, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf ein Anrecht die unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG rügt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 140/16, a.a.O.). Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder rügt die Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG und damit eine Beeinträchtigung ihrer eigenen Rechtsposition.
b.)
Gegenstand der Beschwerde ist auch das Anrecht des Antragstellers bei der D.
Zwar ist es im rechtlichen Ausgangspunkt für einen Beteiligten grundsätzlich möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken. Bei dem Rechtsmittel eines Versorgungsträgers wird im Zweifel davon ausgegangen werden können, dass sich dieses nur auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem Beschwerdeführer erworben hat oder das im Falle externer Teilung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Beschwerdeführer begründet werden soll. Weil alle Anrechte regelmäßig unabhängig voneinander auszugleichen sind, ist in den meisten Fällen eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794, juris Rn. 7; Beschluss vom 13.04.2016 - XII ZB 44/14 - FamRZ 2016, 1062 f., juris Rn. 15; Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 696/10 -, FamRZ 2012, 509ff., juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 26.01.2011 - XII ZB 504/10 -, FamRZ 2011, 547ff., juris Rn. 18; Feskorn, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 36. Aufl., § 65 FamFG Rn 6, § 69 FamFG Rn. 2).
Etwas Anderes gilt allerdings dann, wenn und soweit eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung sonstiger Anrechte gebietet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn im Rahmen der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13 - a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2023 - 18 UF 115/23 -, juris Rn. 12). So liegen die Dinge hier, weil das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin wegen einer geringen Differenz der Ausgleichswerte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) ebenso wie das betriebliche Anrecht des Antragstellers nicht ausgeglichen worden ist.
2.)
In der Sache hat die Beschwerde Erfolg.
a.)
Von einem Ausgleich der beiden Anrechte kann nicht abgesehen werden.
Nach § 18 VersAusglG soll das Familiengericht gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz (Abs. 1) und einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert (Abs. 2) nicht ausgleichen. Ein Ausgleichswert ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit mit einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt (vgl. § 18 Abs. 3 VersAusglG).
(1)
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG liegen nicht vor.
Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind solche, die sich in ihrer Struktur und Wertentwicklung so entsprechen, dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin-und-her-Ausgleich (BT-Drs. 16/10144, S.55; Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht, 7. Aufl., § 18 VersAusglG, Rn. 4). Dazu ist eine strukturelle Übereinstimmung der Anrechte im Hinblick auf das Leistungsspektrum, die Finanzierungsart und die Anpassung im Anwartschafts- und Leistungsstadium notwendig (Erman-Norpoth/Sasse, BGB, 15. Aufl., § 10, Rn.6). Nicht erforderlich ist, dass die Anrechte bei demselben Versorgungsträger bestehen (Johannsen/Henrich- Holzwarth, a.a.O., Rn.4, 6; OLG Köln, Beschluss vom 03.02.2012 - 4 UF 263/11 - FamRZ 2012, 1806).
Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und Anrechte aus einer betrieblichen Altersvorsorge sind wegen erheblicher struktureller Unterschiede keine Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2010, 18 UF 251/10, FamRZ 2011, 641, juris Rn. 11ff., zustimmend: Erman-Norpoth/Sasse, BGB, a.a.O., § 18 VersAusglG, Rn. 3; JurisPK-Breuers, BGB, 10. Aufl., § 18 VersAusglG, Rn. 72; Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl., E, Rn. 587; BeckOGK-Schüßler, Stand: 01.11.2024, § 18 VersAusglG, Rn. 46; Johannsen/Henrich/Althammer-Holzwarth, a.a.O., § 18 VersAusglG, Rn. 4).
Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes stellt zwar ebenfalls eine Art der betrieblichen Altersversorgung dar. Es handelt sich jedoch um eine Sonderform, für welche die sich aus § 18 BetrAVG ergebenden besonderen Vorgaben gelten. Auch die gemäß § 45 Abs. 1 und 2 VersAusglG geltenden Sondervorschriften für die Bewertung von Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz gelten für Anrechte, die bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes bestehen, nicht (§ 45 Abs. 3 VersAusglG). Die Bewertung erfolgt daher nach den allgemeinen Regelungen in §§ 39 bis 41 VersAusglG (Johannsen/Henrich/Althammer-Siede, a.a.O., § 45 VersAusglG Rn. 92). Ein weiterer erheblicher Unterschied zu den betrieblichen Altersversorgungen außerhalb des öffentlichen Dienstes besteht in der Finanzierungsform. Die Versorgungskassen des öffentlichen Dienstes sind öffentlich-rechtlich organisierte Pensionskassen. Sie sind für die nicht verbeamteten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes als Pflichtversicherung ausgestaltet. Das Kassenvermögen der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes in der Pflichtversicherung wird - anders als bei sonstigen betrieblichen Altersversorgungen - u.a. durch Umlagen finanziert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2010 - 18 UF 251/10 - a.a.O., Rn. 12 f.)..
(2)
Beide Anrechte sind auch für sich genommen nicht geringwertig (§ 18 Abs. 2 VersAusglG).
Die Wertgrenze der Geringfügigkeit liegt bei einem Ehezeitende im Jahr 2025 bei 4.494 € (120 % der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV von 3.745 €). Beide Ausgleichswerte liegen mit 4.718,02 € vor Abzug der Teilungskosten (VBL) bzw. 4.600,70 € (D.) knapp darüber.
(3)
Anhaltspunkte für einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt der groben Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) bestehen - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht, denn allein der Umstand, dass durch den internen Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Teilungskosten in Höhe von 250 € entstehen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Gerechtigkeits- und Billigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Erman-Norpoth/Sasse, a.a.O., § 27 Rn. 5 m.w.N.).
2.)
Gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG hat die Antragsgegnerin als ausgleichsberechtigte Person hinsichtlich der extern auszugleichenden Anrechte bei der D. ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung. In der Beschwerdeinstanz hat die Antragsgegnerin ihr Wahlrecht nicht ausgeübt. Somit erfolgt gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der Versorgungsausgleichskasse. Die D. hat zur Begründung entsprechender Anrechte der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin den Ausgleichsbetrag in Höhe von 4.600,70 € an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen (§ 14 Abs. 3 VersAusglG) und diesen Betrag ab dem Ersten des auf das Ende der Ehezeit folgenden Monats bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem mitgeteilten Rechnungszins zu verzinsen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15.02.2017 - XII ZB 405/16 - juris Rn. 32, und - grundlegend - vom 07.09.2011, XII ZB 546/10 - juris, Rn. 19 ff.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 81 Abs. 1, S. 1, 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist abzusehen, § 20 Abs. 1, S. 1, Abs. 2, S. 1 FamGKG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 40 Abs. 1, 50 Absl. 1, S. 1 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.